Fundstelle GVBl. 2011 S. 570

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Verordnung

210-3-2-I

  • Verwaltung
  • Pass-, Ausweis- und Meldewesen
210-3-2-I

Verordnung
zur Änderung der
Meldedatenverordnung

Vom 28. Oktober 2011


Auf Grund von Art. 27 Abs. 4, Art. 28 Abs. 5 Satz 4, Art. 31 Abs. 3 Satz 4 und Art. 37 Nrn. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Meldewesen (Meldegesetz - MeldeG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 990, BayRS 210-3-I), geändert durch § 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (GVBl S. 267), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten (Meldedatenverordnung – MeldDV) vom 14. März 2007 (GVBl S. 244, BayRS 210-3-2-I), geändert durch Verordnung vom 18. August 2007 (GVBl S. 628), wird wie folgt geändert:


1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 6 werden ein Komma und das Wort „Datenbestand“ angefügt.

b)
Es wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Datenschutz, Datensicherheit, Registrierung“.

c)
In der Überschrift zu § 10 werden die Worte „das Bundeszentralamt für Steuern“ durch die Worte „die Ausländerbehörden“ ersetzt.

d)
In der Überschrift zu § 11 wird das Wort „Ausländerbehörden“ durch die Worte „die Integrierten Leitstellen“ ersetzt.

e)
In der Überschrift zu § 12 wird nach dem Wort „an“ das Wort „die“ eingefügt.

f)
In der Überschrift zu § 13 werden die Worte „untere Gesundheitsbehörden“ durch die Worte „die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ ersetzt.

g)
Es wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a
Datenübermittlungen an die Jugendämter“.

h)
In der Überschrift zu § 20 wird das Wort „Abfallbehörden“ durch die Worte „zuständigen Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz und dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz“ ersetzt.

i)
In der Überschrift zu § 21 wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Worte „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.

j)
Die Überschriften zu §§ 34 und 37 erhalten jeweils folgende Fassung:

„(aufgehoben)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
a)
Es werden folgende neue Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) 1Datenübermittlungen im Sinn des Abs. 2 sind nicht zulässig bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 8 des Meldegesetzes (MeldeG). 2Unbeschadet von Satz 1 sind Datenübermittlungen nach Abs. 2 Nr. 2 nur zulässig, wenn

1.
die Identität der betroffenen Person zweifelsfrei feststeht und

2.
keine Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG vorliegt.

3Soweit Datenübermittlungen nach Abs. 2 Nr. 2 nach den Sätzen 1 und 2 nicht zulässig sind, ist der Hinweis „Keine Datenübermittlung im automatisierten Abrufverfahren“ zu geben und der Amtliche Gemeindeschlüssel zu übermitteln. 4Bei Datenübermittlungen nach Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 hat die übermittelnde Stelle auf das Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG hinzuweisen; wurde die Auskunftssperre auf Veranlassung einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle eingetragen, hat die übermittelnde Stelle auch darauf hinzuweisen, dass eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten Daten nur im Einvernehmen mit der Meldebehörde zulässig ist.

(4) Mit Ausnahme der in §§ 8 und 9 genannten Stellen müssen Behörden und sonstige öffentliche Stellen für Abrufe eine Gemeinde angeben.“

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6; die Worte „Abs. 3“ werden durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 7.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
Der Überschrift werden ein Komma und das Wort „Datenbestand“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Verantwortung für die Richtigkeit der gespeicherten Daten trägt die übermittelnde Stelle.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

cc)
Es werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:

5Bei Datenübermittlungen nach den Sätzen 1 und 2 ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. 6Die AKDB kann mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern ergänzende technische Vorgaben festlegen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

4.
Es wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a
Datenschutz, Datensicherheit, Registrierung

(1) 1Stellen, die nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Daten aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand abrufen, müssen sich bei der AKDB vorher anmelden und registrieren lassen. 2Abrufe der Polizei erfolgen über das Landeskriminalamt, Abrufe der Gemeinden und Bezirke über das Bayerische Behördennetz oder das Internet und Abrufe anderer Stellen nur über das Bayerische Behördennetz, soweit das Staatsministerium des Innern nicht einen anderen Weg zulässt.

(2) 1Die zum Abruf zugelassenen Stellen haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen sowie durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Abruf nur durch berechtigte Bedienstete erfolgt, die die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2Die abrufenden Stellen protokollieren Datum und Uhrzeit des Abrufs, den abrufenden Bediensteten und die Abrufparameter, soweit dies nicht die AKDB tut; die Protokolle sind nach Ablauf eines Jahres zu vernichten. 3Die Protokolle dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigung und zu den in Art. 17 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) genannten Zwecken verwendet werden und sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen.

(3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle gemäß Art. 8 Abs. 3 Satz 2 BayDSG.

(4) Art. 27 Abs. 1 Sätze 4 und 5 MeldeG gelten entsprechend.“

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

bb)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

bbb)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 6 angefügt:

„6.
Sterbetag
1901.“

cc)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 6 wird aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 6.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.“

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 18 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 19 bis 21 werden Nrn. 18 bis 20.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Nr. 21“ durch die Worte „Nr. 20“ ersetzt.

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) § 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.“

8.
§§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:


„§ 10
Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden

Die Ausländerbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten einschließlich der Ordnungsmerkmale der Betroffenen, der Ehegatten, der Lebenspartner, der minderjährigen Kinder und der gesetzlichen Vertreter automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Geburtsname mit Namensbestandteilen und andere frühere Namen
0201 bis 0206,
3.
Vornamen
0301 bis 0304,
4.
Doktorgrad
0401,
5.
Tag, Ort und Staat der Geburt
0601 bis 0603,
6.
Geschlecht
0701,
7.
Staatsangehörigkeiten
1001,
8.
gegenwärtige und frühere Anschriften
(Hauptwohnung)
1201 bis 1231,
9.
Tag des Einzugs und des Auszugs
1301 und 1306,
10.
Familienstand,
bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag der Eheschließung bzw. Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
und bei einer Scheidung, Nichtigerklärung oder Aufhebung einer Ehe oder bei einer Aufhebung der Lebenspartnerschaft den Tag und Grund der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft
1401 bis 1406,
11.
Gesetzliche Vertreter
(Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt und Anschrift)
0901 bis 0904,
0906 bis 0914,
12.
Sterbetag
1901,
13.
Ordnungsmerkmale
4507, 4520 und 4521.


§ 11
Datenübermittlungen an die Integrierten Leitstellen

(1) Die Integrierten Leitstellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 2 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Tag der Geburt
0601,
5.
Geschlecht
0701,
6.
gesetzliche Vertreter
(Vor- und Familiennamen, Anschrift, Tag der Geburt)
0901 bis 0904,
0906 bis 0914,
7.
Staatsangehörigkeiten
1001,
8.
gegenwärtige Anschriften
(Haupt- und Nebenwohnungen)
1201 bis 1213,
9.
minderjährige Kinder
1601 bis 1604.

(2) 1Soweit dies zur Abwehr erheblicher Gefahren erforderlich ist, dürfen die Integrierten Leitstellen im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben die Daten nach Abs. 1 auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.“

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „an“ das Wort „die“ eingefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Katastrophenschutzgesetzes“ wird der Klammerhinweis „(BayKSG)“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

„3.
Doktorgrad
0401,“.

cc)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden Nrn. 4 und 5.

dd)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 6; die Worte „und Ordnungsmerkmal“ sowie in der Spalte „Datenblätter“ die Zahl „4521,“ werden gestrichen.

ee)
Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden Nrn. 7 und 8.

ff)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 9; das Wort „, Sterbetag“ wird gestrichen und in der Spalte „Datenblätter“ wird die Zahl „1532“ durch die Worte „1515, 1517 bis 1531“ ersetzt.

gg)
Die bisherige Nr. 9 wird Nr. 10.

c)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) 1Die AKDB übermittelt den Katastrophenschutzbehörden für vorbereitende Maßnahmen nach Art. 3 BayKSG auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörden die Daten nach Abs. 1 Nrn. 1 bis 5, 7, 8 und 10 in anonymisierter Form. 2Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach Art. 31 Abs. 7 MeldeG ist die Datenübermittlung ausgeschlossen.

(3) 1Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, dürfen die Katastrophenschutzbehörden nach Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe (Art. 4 BayKSG) die Daten nach Abs. 1 landesweit auch von Gruppen namentlich nicht näher bezeichneter Personen automatisiert abrufen. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 findet keine Anwendung.“

10.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „untere Gesundheitsbehörden“ durch die Worte „die unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Die AKDB übermittelt einmal wöchentlich der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG) folgende Daten Neugeborener, die mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind:“.

bb)
Nr. 7 erhält folgende Fassung:

„7.
Sterbetag
1901.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gesundheitsbehörden“ durch die Worte „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 7 Abs. 2 Satz 4“ durch die Worte „§ 6a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden das Wort „Gesundheitsbehörden“ durch die Worte „unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz“ und das Wort „sechs“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.

d)
Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) 1Die AKDB übermittelt jeweils zum 1. August der zuständigen unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Vorbereitung der Schuleingangsuntersuchung nach Art. 80 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 5 GDVG die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Daten von Kindern, die in dem auf die Datenübermittlung folgenden Jahr nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BayEUG erstmals schulpflichtig werden und mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet sind. 2Ziehen Kinder mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung bis zum 1. Oktober des Folgejahres in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg oder ändern sich bis zu diesem Datum die Daten nach Abs. 1 Nr. 5, so sind jeweils zum Ersten des dem Zu- oder Wegzug oder der Änderung folgenden Monats die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 6 genannten Daten auch dieser Kinder zu übermitteln.
(4) In Sterbefällen erfolgen die Datenübermittlungen nach Abs. 1 und 3 unverzüglich.“

11.
Es wird folgender § 13a eingefügt:


„§ 13a
Datenübermittlungen an die Jugendämter

(1) Die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermitteln jeweils zum Ersten eines Monats dem örtlich zuständigen Jugendamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) folgende Daten Neugeborener:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301, 0302,
3.
Tag der Geburt
0601,
4.
Staatsangehörigkeiten
1001 bis 1004,
5.
gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift)
0901 bis 0905, 0907 bis 0914,
6.
Sterbetag
1901.

(2) 1Ändern sich die in Abs. 1 genannten Daten vor Vollendung des 14. Lebensjahres oder ziehen Kinder vor Vollendung des 14. Lebensjahres mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung in den Freistaat Bayern oder aus diesem weg, teilen die Meldebehörden dies jeweils einmal monatlich unter Angabe der in Abs. 1 genannten Daten den örtlich zuständigen Jugendämtern mit. 2In Sterbefällen erfolgt die Datenübermittlung unverzüglich.

(3) 1Die Jugendämter dürfen die nach Abs. 1 und 2 übermittelten Daten nur verwenden, um den gesetzlichen Vertretern von Kindern Leistungen der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB VIII anzubieten. 2Die Daten sind nach Vollendung des 14. Lebensjahres oder bei einem Wegzug aus dem Freistaat Bayern unverzüglich zu löschen.“

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „und 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen“ durch die Abkürzung „BayEUG“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „anderen Meldebehörde“ durch die Worte „Meldebehörde eines anderen Landes“ ersetzt.

13.
§ 15 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „jeweils zum Ersten eines Monats“ durch das Wort „vierteljährlich“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 6a Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.“

b)
Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

14.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Gleiche gilt bei Änderung oder Fortschreibung der in Satz 1 Nrn. 7 und 9 genannten Daten.“

15.
§ 17 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

16.
§ 18 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

17.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Tag“ die Worte „und Ort“ sowie in der Spalte „Datenblätter“ nach der Zahl „0601“ die Worte „bis 0603“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 9 eingefügt:

„9.
frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1215 bis 1231,
“.

cc)
Die bisherigen Nrn. 9 und 10 werden Nrn. 10 und 11.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Zulassungsbehörden nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes gilt Abs. 1 mit Ausnahme von Nr. 9.“

18.
§ 20 erhält folgende Fassung:

„§ 20
Datenübermittlungen an die zuständigen Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz und dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz

Die zuständigen Behörden nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) und nach dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Satz 2 BayWoBindG, Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BayWoFG aus dem nach § 6 geschaffenen Datenbestand folgende Daten automatisiert abrufen:

Datenblätter:
1.
Familiennamen
(jetziger Name mit Namensbestandteilen)
0101 bis 0106,
2.
Vornamen
0301 bis 0304,
3.
Doktorgrad
0401,
4.
Tag der Geburt
0601,
5.
Staatsangehörigkeiten
1001,
6.
gegenwärtige und frühere Anschriften (Haupt- und Nebenwohnung)
1201 bis 1231,
7.
Tag des Ein- und Auszugs
1301 und 1306,
8.
Familienstand,
bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag der Eheschließung bzw. Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
1401 und 1402,
9.
Ehegatte oder Lebenspartner
(Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag)
1501 bis 1532,
10.
minderjährige Kinder
(Vor- und Familienname, Tag der Geburt)
1601 bis 1604.

19.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ durch die Worte „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

bb)
Das Wort „Arbeitsgemeinschaften“ wird durch die Worte „gemeinsamen Einrichtungen“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

20.
§ 22 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

21.
§ 23 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

22.
§ 24 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

23.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

bb)
Nach den Worten „Sozialleistungen nach dem“ werden die Worte „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz, dem“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

24.
In § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden nach dem Wort „Tag“ die Worte „und Ort“ sowie in der Spalte „Datenblätter“ nach der Zahl „0601“ die Worte „bis 0603“ eingefügt.

25.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

bb)
Nach den Worten „Bezügefestsetzung und -rückforderung“ werden die Worte „und im Rahmen der Kindergeldfestsetzung und -rückforderung“ eingefügt.

cc)
Es wird folgende neue Nr. 7 eingefügt:

„7.
Tag des Ein- und Auszugs
1301, 1306,“.

dd)
Die bisherigen Nrn. 7 bis 11 werden Nrn. 8 bis 12.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

26.
In § 31 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „§ 7 Abs. 2 Satz 4“ durch die Worte „§ 6a Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

27.
In § 33 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „keine Datenübermittlung“ durch die Worte „Keine Melderegisterauskunft“ ersetzt.

28.
§§ 34 und 37 werden aufgehoben.

29.
In § 38 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2012“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 29 am 16. Dezember 2011 in Kraft.

München, den 28. Oktober 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister