Fundstelle GVBl. 2011 S. 63

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Verordnung

7902-3-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Forstwesen
  • Allgemeines Forstrecht
7902-3-L

Verordnung zur Änderung der Körperschaftswaldverordnung

Vom 27. Januar 2011


Auf Grund des Art. 19 Abs. 6 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2005 (GVBl S. 313, BayRS 7902-1-L) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern und der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Bewirtschaftung und Beaufsichtigung des Körperschaftswaldes (Körperschaftswaldverordnung – KWaldV) vom 9. Februar 2007 (GVBl S. 196, BayRS 7902-3-L), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2009 (GVBl S. 27), wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „Qualifikation für den höheren oder den gehobenen technischen Forstdienst“ durch die Worte „Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten oder vierten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,“ und das Wort „vorliegt“ durch das Wort „vorliegen“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „Qualifikation für den gehobenen technischen Forstdienst“ durch die Worte „Voraussetzungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt Forstdienst,“ und das Wort „vorliegt“ durch das Wort „vorliegen“ ersetzt.

2.
Die Anlage erhält folgende Fassung:

Anlage
(zu § 10)

Entgeltregelung für die Betriebsleitung und -ausführung im Körperschaftswald

Holzbodenfläche
über 5 ha1)
Betriebsleitung2):
(ohne gleichzeitige Betriebsausführung)

3,51 €/ha5)
Betriebsleitung und -ausführung2):
Entgelt je Hektar
Entgelt je Festmeter Hiebssatz (Efm o.R.)3)4)

4,87 €/ha5)
4,87 €/fm5)

1)
Ein Entgelt ist nicht zu entrichten, wenn die Holzbodenfläche nicht mehr als 5 ha umfasst.

2)
Das flächenbezogene Entgelt vermindert sich entsprechend dem Flächenanteil, der
im Forstwirtschaftsplan/Forstbetriebsgutachten als Flächen außer regelmäßigem Betrieb (a. r. B.) festgesetzt wurde,
im Forstwirtschaftsplan/Forstbetriebsgutachten als Niederwald oder Mittelwald festgesetzt wurde,
als Schutzwald im Schutzwaldverzeichnis eingetragen ist,
als Naturwaldreservat eingerichtet ist,
als Erholungswald nach Waldfunktionsplan (Stufe I) ausgewiesen bzw. zum Erholungswald nach Art. 12 BayWaldG erklärt worden ist.

Eine Mehrfachanrechnung findet nicht statt. Bei Forstbetrieben mit einem Schutzwaldanteil (gemäß Art. 10 Abs. 1 BayWaldG) von mindestens 50 v. H. entfällt ein Entgelt.

3)
Ein Festmeter des Jahreshiebssatzes je Hektar bleibt entgeltfrei. Damit wird berücksichtigt, dass Bestandteil des Hiebssatzes auch alle ertragslosen Einschlagsmaßnahmen sind. Maximal gehen jedoch acht Festmeter je Hektar in die Berechnung ein.

4)
Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um 0,80 €5) je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn Holzaufnahme und -verwertung im Wald der Körperschaft durch Dritte (z. B. Selbsthilfeeinrichtungen) wahrgenommen werden. Das hiebssatzbezogene Entgelt vermindert sich um bis zu 20 v. H. je Festmeter des festgesetzten Hiebssatzes, wenn im Fall von Gemeindenutzungsrechten die Nutzung auf Berechtigte entfällt und eine entsprechende Minderung des Aufwands für die Betriebsausführung durch Eigenleistungen der Berechtigten gegeben ist. Die Minderungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen kumulierbar.

5)
Die angegebenen Entgeltsätze sind Nettoentgelte und erhöhen sich um die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

München, den 27. Januar 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut B r u n n e r , Staatsminister