Fundstelle GVBl. 2011 S. 717

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Verordnung

7841-1-L, 7841-2-L
7841-1-L , 7841-2-L

Verordnung
zur Änderung der
EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft
und der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Vom 13. Dezember 2011


Auf Grund von

1.
Art. 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (BayRS 103-3-S) und

2.
Art. 13 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302),

erlässt die Bayerische Staatsregierung

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der EG-Ausführungsverordnung- Landwirtschaft

Die Verordnung zur Ausführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (EG-Ausführungsverordnung-Landwirtschaft – AV-EG-ELF) vom 8. April 2003 (GVBl S. 293, BayRS 7841-1-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 613), wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 erhält folgende Fassung:

㤠3

Eier und Geflügel

(1) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Registrierung der Betriebe sowie für die Zuteilung und den Entzug von Kennnummern nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel (ABl L 168 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 557/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl L 159 S.13).

(2) Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Kleintierhaltung gemäß der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. September 2011 (GVBl S. 471), sind zuständig für die Überwachung von Verordnungen der Europäischen Union über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgeflügel.“

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Förderung nach dem Bayerischen Programm zur Stärkung des Weinbaus, Teil C, Investitionen, abrufbar unter http://www.lwg.bayern.de/weinbau/betriebsberatung_foerderung/18047.“

3.
§ 8 erhält folgende Fassung:

㤠8

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen

(1) 1Die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Fachzentrum Einzelbetriebliche Investitionsförderung gemäß der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sind zuständig für die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben, einschließlich Garten- und Weinbau, im Rahmen der Durchführung der Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums. 2Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zum 31. Dezember 2013 auch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 Satz 1 ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zuständig für die Abwicklung der Fördermaßnahmen, die bis einschließlich 31. Dezember 2005 bewilligt wurden.“

4.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „der ländlichen Gebiete“ durch die Worte „des ländlichen Raums“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz wird das Wort „Strukturentwicklungsgruppe“ durch die Worte „Fachzentrum Diversifizierung und Strukturentwicklung gemäß der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ ersetzt.

bb)
In Nrn. 1 und 2 wird jeweils das Wort „LEADER“ durch das Wort „Leader“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Nr. 1 werden nach dem Wort „um“ die Worte „die nationale Kofinanzierung an“ eingefügt und das Wort „forstwirtschaftliche“ durch das Wort „forstwirtschaftlichen“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Förderung der Verbesserung der Marktstruktur im Rahmen der Durchführung der Verordnungen der Europäischen Union zur Entwicklung des ländlichen Raums.“

5.
Es wird folgender § 9a eingefügt:

㤠9a

Sonder- und Krisenmaßnahmen

Die Landesanstalt für Landwirtschaft ist zuständig für die Abwicklung von Sonder- und Krisenmaßnahmen auf Grund von Marktstörungen in Zusammenhang mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse – Verordnung über die einheitliche GMO – (ABl L 299 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1234/2010 vom 15. Dezember 2010 (ABl L 346 S. 11).“


§ 2

Änderung der Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik

Die Verordnung zur Umsetzung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (BayGAPV) vom 2. Juni 2005 (GVBl S. 184, BayRS 7841-2-L), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 17. Juni 2010 (GVBl S. 292), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „obliegt“ wird durch das Wort „obliegen“ ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Betriebe“ werden die Worte „sowie die flächen- und tierbezogenen Zahlungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums“ eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Es werden die Worte „Staatliche Führungsakademie ist“ durch die Worte „Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit Aufgaben in Angelegenheiten des Prüfdienstes gemäß der Verordnung über die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELFV) vom 16. Juni 2005 (GVBl S. 199, BayRS 7801-2-L), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 6. September 2011 (GVBl S. 471), sind“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Gleiches gilt für die Staatliche Führungsakademie im Rahmen ihrer Fachaufsicht.“

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1; die Worte „Abs. 4 und 5 DirektZahlVerpflV“ werden durch die Worte „Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahl VerpflV)“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; die Worte „Abs. 7“ werden durch die Worte „Abs. 4“ ersetzt.

4.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Nr. 796/ 2004“ durch die Worte „Nr. 1122/2009“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

München, den 13. Dezember 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r