Fundstelle GVBl. 2011 S. 74

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Verordnung

2186-1-1-I

  • Verwaltung
  • Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, öffentliche Sammlungen, Waffenrecht
  • Waffenrecht
2186-1-1-I

Verordnung
über Zuständigkeiten im Waffenrecht
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
(ZustWaffVIM)

Vom 2. Februar 2011


Auf Grund von § 48 Abs. 1 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592, 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl I S. 2062), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) vom 14. Dezember 2010 (GVBl S. 851, BayRS 2186-1-I) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts (AVWaffBeschR) werden übertragen auf

1.
das Staatsministerium des Innern für sich und seine Bediensteten,

2.
die kreisfreien Gemeinden für sich und ihre Bediensteten,

3.
die Landratsämter

a)
für sich, ihre Bediensteten und die Kreisbediensteten,

b)
für Stellen, die unter ihrer Aufsicht stehen, und deren Bedienstete,

und, soweit keine Zuständigkeiten nach Nrn. 2 und 3 übertragen sind, auf

4.
die Regierungen

a)
für sich und ihre Bediensteten,

b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,

c)
für Bezirksbedienstete,

5.
die sonstigen dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordneten staatlichen Behörden und Dienststellen

a)
für sich und ihre Bediensteten,

b)
für die ihnen nachgeordneten Behörden und Dienststellen sowie deren Bedienstete,

6.
die Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und der Verwaltungsgerichte für die Bediensteten dieser Gerichte.


§ 2

Für dienstliche Zwecke dürfen die in § 5 AVWaffBeschR genannten Stellen, soweit sie zum Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern gehören, Schusswaffen und Munition erwerben.


§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 28. Februar 2011 tritt die Verordnung über waffenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (WaffVIM) vom 29. Juni 1976 (BayRS 2186-1-1-I) außer Kraft.


München, den 2. Februar 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister