Fundstelle GVBl. 2011 S. 75

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Gesetz

1100-6-1-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-6-1-S

Vereinbarung über die Änderung der Vereinbarung zum Parlamentsinformationsgesetz

Vom 21. Dezember 2010 / 25. Januar 2011


In Ausführung von Art. 4 des Gesetzes über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Parlamentsbeteiligungsgesetz – PBG) vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 324, BayRS 1100-6-S), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 317), schließen der Bayerische Landtag, vertreten durch die Präsidentin des Bayerischen Landtags, und die Bayerische Staatsregierung, vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten, folgende Vereinbarung zur Änderung der Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Unterrichtung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsinformationsgesetz – VerPIG) vom 3./4. September 2003 (GVBl S. 670, BayRS 1100-6-1-S), zuletzt geändert durch Vereinbarung vom 1./2. Juli 2008 (GVBl S. 417):

1.
Die Überschrift der Vereinbarung erhält folgende Fassung:

„Vereinbarung zwischen Landtag und Staatsregierung über die Beteiligung des Landtags durch die Staatsregierung (Vereinbarung zum Parlamentsbeteiligungsgesetz − VerPBG)“.

2.
Nr. VIII erhält folgende Fassung:

VIII. Angelegenheiten der Europäischen Union

1.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von landespolitischer Bedeutung sind und Interessen des Landes berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.

2.
Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über die Ergebnisse der Europaministerkonferenzen und der Plenarsitzungen des Ausschusses der Regionen, soweit diese für den Freistaat Bayern von erheblicher landespolitischer Bedeutung sind.

3.
Das federführende Staatsministerium berichtet dem Landtag unverzüglich schriftlich über beabsichtigte Vertragsänderungen sowohl im Rahmen von Regierungskonferenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als auch im Rahmen von im Vertrag von Lissabon geregelten Vertragsänderungsverfahren (Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren, besondere Vertragsänderungsverfahren, Brückenklauseln, Kompetenzerweiterungsklauseln), die ein Zustimmungserfordernis des Bundesrats auslösen.

4.
Das federführende Staatsministerium weist den Landtag unverzüglich schriftlich darauf hin, wenn dem Bundesrat ein Vorschlag zum Erlass von Vorschriften gemäß Art. 352 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Flexibilitätsklausel) zur Zustimmung vorliegt oder der Bundesrat von seinem Weisungsrecht im Rahmen des Notbremsemechanismus Gebrauch macht.

5.
1Im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems nach dem Vertrag von Lissabon übermittelt die Staatsregierung dem Landtag bei Entwürfen für Gesetzgebungsakte der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bundesrats-Dokumente bei der Staatsregierung eine kurze Inhaltsangabe, eine erste Einschätzung zur Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie eine Information über den voraussichtlichen Termin der Behandlung im Bundesratsplenum. 2Das federführende Staatsministerium unterrichtet den Landtag unverzüglich schriftlich über vom Bundesrat festgestellte Verstöße gegen das Subsidiaritätsprinzip.

6.
Das federführende Staatsministerium übermittelt dem Landtag jährlich einen Bericht über Schwerpunkte der europapolitischen Aktivitäten der Staatsregierung, in dem übergreifende Entwicklungen angesprochen werden, insbesondere über

die bilaterale und multilaterale interregionale Zusammenarbeit, insbesondere in der Versammlung der Regionen Europas,

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit,

grundsätzliche und neue europapolitische Entwicklungen im Bundesrat,

die Arbeit im Ausschuss der Regionen der Europäischen Gemeinschaften,

die Verwirklichung des Subsidiaritätsprinzips in der Rechtsetzung der Gemeinschaftsorgane und

aktuelle Entwicklungen und Perspektiven der europäischen Integration aus Sicht der Staatsregierung.

7.
Das federführende Staatsministerium übermittelt dem Landtag halbjährlich die von der jeweiligen Präsidentschaft des Rates der Europäischen Union vorgelegten Schwerpunkte ihrer Tätigkeit.

8.
Die Staatsregierung wird ihr rechtzeitig zugegangene Stellungnahmen des Landtags zu Vorhaben der Europäischen Gemeinschaften, die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.

9.
1In Fällen, in denen durch ein Vorhaben im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, insbesondere ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind und der Bund kein Recht zur Gesetzgebung hat, ist die Stellungnahme des Landtags von der Staatsregierung bei ihrer Entscheidung besonders zu berücksichtigen. 2Eine rechtliche Bindung an die Stellungnahme des Landtags ist damit nicht verbunden. 3Weicht die Staatsregierung in diesen Fällen von Stellungnahmen des Landtags ab, so teilt sie nach der Sitzung des Bundesrats dem zuständigen Ausschuss die maßgeblichen Gründe mit. 4Nach Möglichkeit unterrichtet die Staatsregierung schon vor der Sitzung über ein beabsichtigtes abweichendes Stimmverhalten. 5Entsprechendes gilt für Stellungnahmen des Landtags, durch die die Staatsregierung ersucht wird im Bundesrat darauf hinzuwirken, dass Bundesregierung oder Bundesrat eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erheben.

10.
Nimmt der Landtag zu Vorhaben der Europäischen Union auf dem Gebiet der kommunalen Daseinsvorsorge Stellung, ist die Stellungnahme von der Staatsregierung nach Maßgabe der Nrn. 8 und 9 zu berücksichtigen.“

3.
Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 21. Dezember 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

München, den 25. Januar 2011

Die Präsidentin
des Bayerischen Landtags


Barbara S t a m m