Fundstelle GVBl. 2012 S. 173

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Verordnung

2236-5-1-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Wirtschaftsschulen
2236-5-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Wirtschaftsschulordnung

Vom 24. April 2012


Auf Grund von Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 54 Abs. 3 Satz 1, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:



§ 1

Die Schulordnung für die Wirtschaftsschulen in Bayern (Wirtschaftsschulordnung – WSO) vom 30. Dezember 2009 (GVBl 2010 S. 17, ber. S. 227, BayRS 2236-5-1-UK), geändert durch Verordnung vom 17. August 2010 (GVBl S. 691), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 30 werden die Worte „und Nachholfrist“ angefügt.

b)
In der Überschrift des Siebten Teils werden vor dem Wort „Schlussvorschriften“ die Worte „Übergangsbestimmung und“ eingefügt.

c)
Es wird folgende neue Anlage 1 eingefügt:

„Anlage 1
MODUS21 Übersicht“.

d)
Die bisherigen Anlagen 1 bis 3 werden Anlagen 2 bis 4.

2.
In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort „durchführt“ die Worte „(Anlage 1)“ eingefügt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über Sammelbestellungen, die Verbreitung von Druckschriften und Plakaten sowie im Einvernehmen mit dem Aufwandsträger über die Zulässigkeit von Bild-, Film-, Fernseh- und Tonaufnahmen in der Schule. 2Die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von Schulveranstaltungen trifft unbeschadet § 5 Nr. 2 und § 20 Abs. 4 die Schulleiterin oder der Schulleiter; die Entscheidung über Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden nach den Worten „andere Erhebungen“ die Worte „innerhalb eines Regierungsbezirks von der zuständigen unmittelbaren staatlichen Schulaufsichtsbehörde, im Übrigen“ eingefügt.

4.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Schülerinnen und Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule, sofern Sie nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, wenn sie im Zwischenzeugnis der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 30 Abs. 2 der Volksschulordnung (VSO) oder im Jahreszeugnis erreichen.“

bbb)
Nr. 2 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2; nach dem Wort „Gymnasiums“ werden das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Realschule“ die Worte „oder einer Mittleren-Reife-Klasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule“ eingefügt.

ddd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „des M-Zugs der Hauptschule“ durch die Worte „einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte „des M-Zugs der Hauptschule“ durch die Worte „einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird jeweils das Wort „Hauptschulabschluss“ durch die Worte „Abschluss der Mittelschule“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 werden die Worte „des M-Zugs der Hauptschule“ durch die Worte „einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule“ ersetzt sowie nach dem Wort „hat“ ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ gestrichen.

ccc)
In Nr. 3 werden die Worte „des M-Zugs der Hauptschule“ durch die Worte „einer Mittleren-Reife-Klasse der Mittelschule“ und der Schlusspunkt durch das Wort „, oder“ ersetzt.

ddd)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
die Jahrgangsstufe 9 der Mittelschule erfolgreich durchlaufen und die Probezeit bestanden hat.“

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2§ 42 Abs. 5 gilt entsprechend.“

cc)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Die Probezeit gemäß Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 dauert in der Regel bis zur Aushändigung des Zwischenzeugnisses. 2Über das Bestehen der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage der Empfehlung der Klassenlehrerkonferenz in der Regel innerhalb der Woche vor dem Termin für die Ausgabe des Zwischenzeugnisses. 3Die Entscheidung über das Bestehen der Probezeit wird auf der Grundlage der erbrachten Leistungen sowie der pädagogischen Wertung der Gesamtpersönlichkeit der Schülerin oder des Schülers getroffen. 4Aus besonderen Gründen, insbesondere bei nachgewiesener längerer Erkrankung während der Probezeit, kann diese über den Termin des Zwischenzeugnisses hinaus, längstens bis zum Ende des Schuljahrs, verlängert werden. 5Schülerinnen und Schüler, deren Probezeit bis zum Ende des Schuljahrs verlängert wurde, unterliegen jedoch den Vorrückbestimmungen. 6Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist dies unverzüglich den Erziehungsberechtigten mitzuteilen; dabei sind die Gründe darzulegen. 7Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs einschließlich der erzielten Leistungen. 8§ 39 Abs. 3 bleibt unberührt. 9Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.“

dd)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 7 und 8.

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „§ 26 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3“ durch die Worte „§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 2“ ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 Satz 2 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

6.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „im M-Zug öffentlicher oder staatlich anerkannter Hauptschulen“ durch die Worte „in Mittlere-Reife-Klassen öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler öffentlicher oder staatlich anerkannter Mittelschulen, die nicht eine Mittlere-Reife-Klasse besuchen, entfällt die Aufnahmeprüfung,

1.
bei Aufnahme in die höhere Jahrgangsstufe 8 und 9, wenn im Zwischenzeugnis der vorhergehenden Jahrgangsstufe in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 30 Abs. 2 VSO oder im Jahreszeugnis erreicht wird oder

2.
bei Aufnahme in die höhere Jahrgangsstufe 10, wenn der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erreicht wurde und im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,33 oder besser erzielt wurde oder diese Durchschnittsnote durch eine Aufnahmeprüfung nach § 30 Abs. 2 VSO erreicht wird.“

c)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 42 Abs. 5 gilt entsprechend.“

7.
§ 29 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „des M-Zuges“ werden durch die Worte „einer Mittleren-Reife-Klasse“ ersetzt.

bb)
Das Wort „Hauptschule“ wird jeweils durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Die Aufnahmeprüfung für die Jahrgangsstufe 10 der drei- und vierstufigen Wirtschaftsschule beschränkt sich für Bewerberinnen oder Bewerber der Mittelschule, welche im Zeugnis über den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik eine Gesamtdurchschnittsnote von mindestens 2,66 nachweisen, sowie für Bewerberinnen und Bewerber öffentlicher oder staatlich anerkannter Gymnasien oder Realschulen oder für Bewerberinnen oder Bewerber, welche eine Mittlere-Reife-Klasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule besuchen, auf die Fächer Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Textverarbeitung.“

8.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „und Nachholfrist“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Gymnasium“ das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Realschule“ werden die Worte „oder von einer Mittleren-Reife-Klasse einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule“ eingefügt.

9.
In § 40 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „M-Zügen der Hauptschulen“ durch die Worte „Mittlere-Reife-Klassen der Mittelschulen“ ersetzt.

10.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „1 bis 3“ durch die Worte „2 bis 4“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 werden nach dem Wort „Fremdsprache“ die Worte „oder die nichtdeutsche Muttersprache“ eingefügt.

11.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Wird ein Tatbestand nach Satz 1 erst nach Rückgabe des Leistungsnachweises bekannt, so ist der entsprechende Leistungsnachweis nachträglich mit der Note 6 zu bewerten und die Zeugnisnote entsprechend zu berichtigen; Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Schülerinnen und Schülern ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“

12.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Das erste Schulhalbjahr endet mit Ablauf des letzten Unterrichtstags der zweiten vollen Woche im Februar; an diesem Tag werden in der Regel die Zwischenzeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Am letzten Unterrichtstag des Schuljahrs werden die Jahreszeugnisse nach den vom Staatsministerium herausgegebenen Mustern ausgegeben.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
Abs. 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „der Volksschulordnung“ werden durch die Abkürzung „VSO“ ersetzt.

bb)
Das Wort „Hauptschulabschlusses“ wird durch die Worte „Abschlusses der Mittelschule“ ersetzt.

13.
§ 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.“

14.
§ 65 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.“

15.
§ 66 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 50 Abs. 5 gilt entsprechend.“

16.
In der Überschrift des Siebten Teils werden vor dem Wort „Schlussvorschriften“ die Worte „Übergangsbestimmung und“ eingefügt.

17.
Es wird folgender neuer § 82 eingefügt:

„§ 82

Übergangsbestimmung

Für die noch bestehenden Hauptschulen sind die Vorschriften, welche sich auf die Mittelschule beziehen, entsprechend anwendbar.“

18.
Der bisherige § 82 wird § 83.

19.
Es wird eine neue Anlage 1 eingefügt, die die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung erhält.

20.
Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.

21. 
Die bisherige Anlage 3 wird Anlage 4; im Abschnitt 2 „Wahlpflichtfächer“ wird die Fußnote „5)“ durch die Fußnote „1)“ und beim Fach Französisch die Fußnote „6)“ durch die Fußnote „2)“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nrn. 4, 5 und 17 mit Wirkung vom 1. Februar 2012 in Kraft.

München, den 24. April 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Anlage