Fundstelle GVBl. 2012 S. 270

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Gesetz

7801-1-L, 2187-1-I, 2187-3-I
2187-3-I , 2187-1-I , 7801-1-L

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland und
anderer Rechtsvorschriften

Vom 25. Juni 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Staatsvertrages zum Glücksspielwesen
in Deutschland

Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I) wird wie folgt geändert:

1.
Vor Art. 1 wird folgende Inhaltsübersicht eingefügt:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Lotterien und Sportwetten

Art.   1
Öffentliche Aufgabe
Art.   2
Erlaubnisverfahren
Art.   3
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
Art.   4
Glücksspielaufsicht
Art.   5
Staatliche Lotterieverwaltung
Art.   6
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
Art.   7
Wettvermittlungsstellen
Art.   8
Verordnungsermächtigung


Teil 2

Spielhallen

Art.   9
Erlaubnisverfahren
Art. 10
Aufsicht
Art. 11
Betrieb von Spielhallen
Art. 12
Befreiung


Teil 3

Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13
Ordnungswidrigkeiten
Art. 14
Übergangsregelung Sperrdatei
Art. 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

2.
Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 1

Lotterien und Sportwetten“.

3.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie unterstützt die nach § 9a Abs. 1 bis 3 und § 19 Abs. 2 GlüStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (§ 9a Abs. 5 Satz 1 GlüStV) und die Geschäftsstelle (§ 9a Abs. 7 Satz 1 GlüStV) bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Abkürzung „GlüStV“ ein Semikolon und die Worte „§ 10a GlüStV bleibt unberührt“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „bis zum 31. Dezember 2011 auf insgesamt 3 700 verringern“ durch die Worte „auf maximal 3 700 beschränken“ ersetzt.

c)
Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) 1Abweichend von Abs. 3 veranstaltet die Anstalt ‚GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder‘ auf der Grundlage des Staatsvertrages über die Gründung der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder (GKL-StV) vom 15. Dezember 2011/19. Januar 2012 Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote. 2Sie nimmt die öffentliche Aufgabe nach § 10 Abs. 1 GlüStV in Bezug auf Klassenlotterien und ähnliche Spielangebote wahr.“

4.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 2 Buchst. b werden nach der Abkürzung „GlüStV“ die Worte „vorbehaltlich Abs. 3“ eingefügt.

bbb)
Es wird folgende neue Nr. 6 eingefügt:

„6.
bei Vermittlern die Mitwirkung am Sperrsystem nach § 8 Abs. 6 GlüStV sichergestellt ist,“.

ccc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7; die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

ddd)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 8.

bb)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Die Nachweise sind von der den Antrag stellenden Person durch Vorlage geeigneter Darstellungen, Konzepte und Bescheinigungen zu führen; die Erlaubnisbehörde ist ohne derartige Unterlagen nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. 3Die Nachweise sind mit dem Antrag vorzulegen.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Eine Erlaubnis im ländereinheitlichen Verfahren nach § 9a GlüStV steht der Erlaubnis durch die zuständigen Behörden des Freistaates Bayern gleich.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; die Worte „Satz 1“ werden durch die Worte „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

c)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Abweichend von § 4 Abs. 4 GlüStV kann der Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien sowie die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten im Internet nach § 4 Abs. 5 GlüStV erlaubt werden, wenn sichergestellt ist, dass die in Art. 2 Abs. 1 und 2 und in § 4 Abs. 5 GlüStV genannten Voraussetzungen beachtet werden.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Zuständige Erlaubnisbehörde ist

1.
für die Vermittlung von Glücksspielen durch Annahmestellen (§ 3 Abs. 5 GlüStV), durch die Verkaufsstellen der GKL Gemeinsame Klassenlotterie der Länder, durch Losbriefverkäufer und durch Wettvermittlungsstellen die Regierung, in deren Bezirk die Annahme, der Losbriefverkauf oder die Wettvermittlung stattfinden soll,

2.
im Übrigen die Regierung der Oberpfalz.“

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
Es werden jeweils die Worte „Süddeutschen Klassenlotterie“ durch die Worte „GKL Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder“ ersetzt.

bb)
Die Worte „§ 25 Abs. 2 Satz 2“ werden durch die Worte „§ 29 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

5.
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

6.
In Art. 5 Abs. 2 wird das Wort „Durchführung“ durch das Wort „Wahrnehmung“ ersetzt.

7.
Art. 6 erhält folgende Fassung:

„Art. 6

Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem

(1) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuständige Stelle zu übermitteln. 2Soweit die Staatliche Lotterieverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV auch von der Staatlichen Lotterieverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.

(2) 1Betroffene können ihre Auskunftsrechte nach den gesetzlichen Bestimmungen des Landes Hessen auch über die Staatliche Lotterieverwaltung geltend machen. 2Die Staatliche Lotterieverwaltung leitet die Anliegen der Betroffenen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuständige Stelle des Landes Hessen weiter. 3Hinsichtlich der nach Abs. 1 Satz 3 gespeicherten Dokumente erhalten Betroffene von der Staatlichen Lotterieverwaltung auf Antrag Auskunft über

1.
die zu ihrer Person in den Dokumenten gespeicherten Daten,

2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

3.
die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,

4.
Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind.“

8.
Art. 7 erhält folgende Fassung:

„Art. 7

Wettvermittlungsstellen

(1) 1Die Zahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer nach § 10a Abs. 5 GlüStV wird auf höchstens 400 begrenzt und ist unter gleichmäßiger Berücksichtigung der Interessen der Konzessionsnehmer zu verteilen. 2Die Konzessionsnehmer können auch nach der Konzessionserteilung Vereinbarungen über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen treffen. 3Eine übermäßige Häufung von Wettvermittlungsstellen in bestimmten Gebieten ist zu vermeiden.

(2) Die Bewerber um eine Konzession haben darzulegen, ob und an welchen Orten sie Sportwettangebote auch über Wettvermittlungsstellen zu vertreiben beabsichtigen.

(3) Ist die Staatliche Lotterieverwaltung Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diese nur in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen als Nebengeschäft erfolgen; Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Eine Vermittlung von Sportwetten in anderen Stellen als in Wettvermittlungsstellen nach Abs. 1 und 3 ist nicht zulässig.“

9.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
die Mitwirkung der Staatlichen Lotterieverwaltung am übergreifenden Sperrsystem nach Art. 6, soweit dies nach der Errichtung der zentralen Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme nach § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist,“.

b)
In Nr. 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

c)
Es werden folgende Nrn. 5 und 6 angefügt:

„5.
eine Senkung oder Erhöhung der Zahl der Annahmestellen nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 und der Zahl der Wettvermittlungsstellen nach Art. 7 Abs. 1, soweit sie zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV erforderlich ist,

  6.
die Einzelheiten zur Sicherstellung des Ausschlusses Minderjähriger von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen nach § 4 Abs. 3 GlüStV, insbesondere zu Inhalt und Umfang der an die nach dem Glücksspielstaatsvertrag Verpflichteten jeweils zu stellenden Anforderungen.“

10.
Nach Art. 8 wird folgender Teil 2 eingefügt:

„Teil 2

Spielhallen


Art. 9

Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Errichtung und der Betrieb der Spielhalle den Zielen des § 1 GlüStV nicht zuwiderlaufen (§ 24 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) und

2.
die Einhaltung

a)
der Jugendschutzanforderungen nach § 4 Abs. 3 GlüStV,

b)
des Internetverbots in § 4 Abs. 4 GlüStV,

c)
der Werbebeschränkungen nach § 5 GlüStV,

d)
der Anforderungen an das Sozialkonzept nach § 6 GlüStV und

e)
der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken nach § 7 GlüStV

sichergestellt ist.

(2) 1Ausgeschlossen ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist. 2Die Anzahl der Spielgeräte, die in einer Spielhalle aufgestellt werden dürfen, bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung – SpielV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280).

(3) 1Ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle darf nicht unterschritten werden. 2Die zuständige Erlaubnisbehörde kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem nach Satz 1 festgesetzten Mindestabstand zulassen.

(4) Zuständige Erlaubnisbehörde ist die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung zuständige Behörde.


Art. 10

Aufsicht

1Die zuständigen Behörden nach Art. 9 Abs. 4 haben die Aufgabe,

1.
die Erfüllung der nach dem Glücksspielstaatsvertrag bestehenden oder auf Grund des Glücksspielstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen und

2.
die Erfüllung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen

beim Betrieb von Spielhallen zu überwachen. 2Zu diesem Zweck stehen ihnen die Befugnisse nach § 9 Abs. 1 GlüStV zu; § 9 Abs. 2 GlüStV gilt entsprechend. 3Art. 4 bleibt unberührt.


Art. 11

Betrieb von Spielhallen

(1) 1Spielhallen dürfen nur nach Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV und Art. 9 betrieben werden. 2Die Übergangsfristen in § 29 Abs. 4 GlüStV sind zu beachten.

(2) 1Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. 2Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Verordnung verlängern.


Art. 12

Befreiung

1Eine Befreiung im Sinn des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV darf nur erteilt werden, wenn die Gesamtzahl der Geld- und Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in den in einem baulichen Verbund, insbesondere einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebrachten Spielhallen 48 nicht überschreitet und ein Konzept zur weiteren Anpassung vorgelegt wird. 2Die bereits bisher geltenden Anforderungen zur räumlichen und optischen Sonderung sind zu beachten. 3Die Befreiung kann nicht über die Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrages hinaus erteilt werden. 4Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die in Art. 9 Abs. 4 genannte Behörde. 5Diese hat nach vollständiger Antragstellung innerhalb von drei Monaten zu entscheiden.“

11.
Nach Art. 12 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 3

Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen“.

12.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 13; Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 3 werden die Worte „§ 5 Abs. 4“ durch die Worte „§ 5 Abs. 5“ ersetzt.

b)
In Nr. 5 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

c)
Nr. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 2“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.

bb)
Die Worte „§ 21 Abs. 3 Satz 1“ werden durch die Worte „§ 21 Abs. 5 Satz 1“ ersetzt.

cc)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

d)
Es werden folgende Nrn. 7 und 8 angefügt:

„7.
entgegen Art. 11 Abs. 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt,

  8.
als Betreiber oder als Aufsichtsperson einer Spielhalle zulässt oder duldet, dass ein Gast während der Sperrzeit in den Betriebsräumen verweilt.“

13.
Es wird folgender Art. 14 eingefügt:

„Art. 14

Übergangsregelung Sperrdatei

(1) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen ist Art. 6 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der Sperrdatei auch Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV einzutragen sind, die von Konzessionsnehmern (§§ 4a, 10a Abs. 2 GlüStV) übermittelt werden.

(2) 1Die Staatliche Lotterieverwaltung hat die bei ihr gespeicherten Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV nach der Übermittlung nach § 29 Abs. 3 Satz 2 GlüStV zu löschen. 2Die Betroffenen sind über die Übermittlung zu unterrichten.“

14.
Der bisherige Art. 10 wird Art. 15.


§ 2

Änderung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern

Das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz – SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird nach dem Wort „sind“ das Wort „gleichrangig“ eingefügt.

b)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,“.

2.
Art. 4a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Zur Feststellung einer Spielersperre bedienen sich die Spielbanken der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) und der Sperrdatei der Staatlichen Lotterieverwaltung nach Art. 4b.“

b)
Abs. 3 wird durch folgenden neuen Abs. 3 und folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(3) 1Die Spielbanken sind verpflichtet, die Spielersperren nach Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich zur Aufnahme an die Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu übermitteln. 2Die Spielersperren nach Abs. 2 Satz 3 sind unverzüglich an die Staatliche Lotterieverwaltung zur Aufnahme in die Sperrdatei nach Art. 4b zu übermitteln.

(4) 1Für Auskunftsrechte der Betroffenen findet Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland entsprechende Anwendung. 2Die Spielbanken leiten die Anliegen der Betroffenen auch an die Staatliche Lotterieverwaltung weiter.

(5) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Mitwirkung der Spielbanken an der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zu erlassen, soweit dies nach Errichtung der Sperrdatei durch das Land Hessen zur Vorbereitung der Übernahme im Sinn des § 29 Abs. 3 Satz 1 GlüStV erforderlich ist.“

3.
Es wird folgender Art. 4b eingefügt:

„Art. 4b

Sperrdatei

(1) Die Staatliche Lotterieverwaltung errichtet eine Sperrdatei.

(2) 1In der Sperrdatei werden Störersperren im Sinn des Art. 4a Abs. 2 Satz 3 gespeichert, soweit und solange dies nach dem Zweck der Sperre erforderlich ist. 2Das gilt auch für Störersperren, die von den zuständigen Stellen der anderen Länder, von deutschen Spielbanken und von Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz nach Bayern übermittelt werden.

(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Abs. 1 und 5 GlüStV entsprechend.

(4) 1Den bayerischen Spielbanken werden auf Anfrage die Sperrdaten nach Abs. 2 zum Zweck der Überwachung der auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverbote nach der Spielbankordnung mitgeteilt. 2Den für Sperrdateien im Sinn des Abs. 2 zuständigen Stellen anderer Länder und den anderen deutschen Spielbanken werden die Sperrdaten übermittelt, soweit dies zur Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten des jeweiligen Landesrechts erforderlich ist. 3Eine Übermittlung der Sperrdaten an Spielbanken in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweiz ist zulässig, soweit Gegenseitigkeit und die ausschließliche Verwendung zum Zweck der Kontrolle von mit der Spielbankordnung vergleichbaren, auf Störersperren beruhenden Teilnahmeverboten gewährleistet sind. 4Die Datenübermittlung kann durch automatisierte Abrufverfahren erfolgen; erteilte Auskünfte und Zugriffe im elektronischen System sind zu protokollieren. 5Die nach Satz 4 protokollierten Daten dürfen nur zur Kontrolle der Zugriffsberechtigungen auf das elektronische System verwendet werden; sie sind durch technische und organisatorische Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. 6Sonstige Datenübermittlungen sind nur nach Maßgabe und in entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 GlüStV zulässig.

(5) Betroffene erhalten von der Staatlichen Lotterieverwaltung auf Antrag Auskunft über

1.
die zu ihrer Person in der Sperrdatei gespeicherten Daten,

2.
den Zweck und die Rechtsgrundlage der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten,

3.
die Empfänger regelmäßiger Datenübermittlungen,

4.
Auftragnehmer, sofern Dritte an der Datenverarbeitung beteiligt sind.“

4.
In Art. 12 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Bis zur Übernahme der Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV durch die zuständige Stelle des Landes Hessen sind Art. 4a dieses Gesetzes und Art. 6 des Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I) jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung anzuwenden.“


§ 3

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten
und den Vollzug von Rechtsvorschriften
im Bereich der Land- und Forstwirtschaft

In Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes über Zuständigkeiten und den Vollzug von Rechtsvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft (ZuVLFG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 470, BayRS 7801-1-L), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 302), werden die Worte „ist die Kreisverwaltungsbehörde“ durch die Worte „sind die Regierungen“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.

München, den 25. Juni 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r