Fundstelle GVBl. 2012 S. 6

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Verordnung

2232-2-UK

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grundschulen und Mittelschulen)
2232-2-UK

Verordnung
zur Änderung der
Volksschulordnung

Vom 16. Dezember 2011


Auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 313), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 wird folgender Satz 8 angefügt:

8Zum Stellvertreter der fachlichen Leiterin oder des fachlichen Leiters bestellt die Regierung eine Schulrätin oder einen Schulrat des betroffenen Staatlichen Schulamts.“

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 2“ gestrichen und nach dem Wort „Schulleiter“ die Worte „; die Entscheidung über die Durchführung und Verbindlichkeit von schulübergreifenden sonstigen Schulveranstaltungen treffen die unmittelbar zuständigen Schulaufsichtsbehörden im Einvernehmen“ eingefügt.

3.
In § 29 Abs. 5 Satz 4 werden nach dem Wort „besuchen“ die Worte „; Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums“ eingefügt.

4.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Worten „aufgenommen, die“ das Wort „entweder“ eingefügt und jeweils die Worte „eine Aufnahmeprüfung bestanden haben“ durch die Worte „diese Durchschnittsnote durch eine sich an das Zwischenzeugnis anschließende Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 oder im Jahreszeugnis erreichen“ ersetzt.

bb)
Satz 3 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Worte „im qualifizierenden Hauptschulabschluss“ werden durch die Worte „den qualifizierenden Hauptschulabschluss erreicht und“ ersetzt.

bbb)
Das Wort „erreicht“ wird durch das Wort „erzielt“ ersetzt.

ccc)
Die Worte „die eine Aufnahmeprüfung bestanden haben“ werden durch die Worte „die diese Gesamtbewertung durch eine Aufnahmeprüfung nach Abs. 2 erreichen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Aufnahmeprüfung nach Abs. 1 findet in den Jahrgangsstufen 6 bis 8 im unmittelbaren Anschluss an die Ausgabe des Zwischenzeugnisses statt; sie erstreckt sich auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch. 2Eine Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist nur in den Fächern nach Satz 1 möglich, in denen eine Notenverbesserung erreicht werden kann und wenn im Fall einer Notenverbesserung die nach Abs. 1 zur Aufnahme in eine Mittlere-Reife-Klasse erforderliche Durchschnittsnote erreichbar ist; die Aufnahmeprüfung kann nicht zu einer Notenverschlechterung in einem Fach führen. 3Die Erziehungsberechtigten entscheiden nach Beratung durch die Schule, in welchen der nach Satz 2 möglichen Prüfungsfächern die Schülerinnen und Schüler an der Aufnahmeprüfung teilnehmen. 4Die Gesamtnote wird in Fächern, in denen eine Prüfung abgelegt wurde, aus der Note im Zwischenzeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss und der Prüfungsnote ermittelt; bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 5In Fächern, in denen keine Prüfung abgelegt wurde, gilt die Note im Zwischenzeugnis oder im Zeugnis über den qualifizierenden Hauptschulabschluss als Gesamtnote. 6Die Summe der Gesamtnoten in den Fächern nach Satz 1 wird durch den Faktor 3 geteilt; der dadurch entstandene Zahlenwert bildet die Durchschnittsnote im Sinn des Abs. 1. 7Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen können und die nicht von der Möglichkeit des Abs. 3 Satz 1 Gebrauch gemacht haben, tritt an Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Englisch ein Aufnahmegespräch; in diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler den Leistungsanforderungen des Mittlere-Reife-Zugs voraussichtlich entsprechen kann. 8Auf der Grundlage des Aufnahmegesprächs ist eine Gesamtnote im Fach Englisch zu bilden. 9Wurde der qualifizierende Hauptschulabschluss nach Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 mit dem Fach Deutsch als Zweitsprache erworben, so tritt an die Stelle der Aufnahmeprüfung im Fach Deutsch ein Aufnahmegespräch. 10In diesem ist zu klären, ob die Schülerin oder der Schüler auf Grund ihrer oder seiner bisherigen Leistungen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch voraussichtlich entsprechen kann.“

5.
§ 35 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern zur Übergangsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

6.
In § 50 Abs. 14 Satz 1 werden nach dem Wort „am“ die Worte „Ende des ersten Schulhalbjahrs, d.h. am“ eingefügt und das Wort „Woche“ durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

7.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
für alle teilnehmenden Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch und Mathematik und eine Projektprüfung, welche die Lerninhalte des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs einschließt,“.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „Arbeit-Wirtschaft-Technik,“ gestrichen.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Worte „Technik, Wirtschaft, Soziales,“ werden gestrichen.

bbb)
Die Worte „in den Fächern Soziales und“ werden durch die Worte „im Fach“ ersetzt.

ccc)
Der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 9 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.“

c)
In Abs. 4 werden die Worte „Technik, Wirtschaft, Soziales,“ gestrichen.

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 4 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nrn. 5 bis 8 werden Nrn. 4 bis 7.

cc)
Die bisherigen Nrn. 9 bis 11 werden aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nrn. 12 und 13 werden Nrn. 8 und 9.

ee)
Die bisherige Nr. 14 wird Nr. 10; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

ff)
Es wird folgende Nr. 11 angefügt:

„11.
im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; die Feststellungskommission kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen.“

8.
§ 56 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „in denen sie sich der besonderen Leistungsfeststellung unterziehen“ durch die Worte „die in die besondere Leistungsfeststellung einfließen“ ersetzt.

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dabei sind

1.
in den Fächern Deutsch, Mathematik, Physik/Chemie/Biologie, Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Muttersprache die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung doppelt,

2.
in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache die Jahresfortgangsnoten doppelt und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach,

3.
im Projekt die Jahresfortgangsnoten im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im Wahlpflichtfach je einfach und die Note in der Projektprüfung doppelt und

4.
in allen anderen Fächern die Jahresfortgangsnoten und die Noten der besonderen Leistungsfeststellung einfach

zu zählen.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Die Noten im schriftlichen und mündlichen Teil der besonderen Leistungsfeststellung in den Fächern Englisch und Deutsch als Zweitsprache werden je einfach gewichtet.“

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4; nach dem Wort „Die“ werden die Worte „aus der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3“ eingefügt.

9.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Leistungsfeststellung“ die Worte „und die im Projekt nach Maßgabe von § 56 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 erzielte Bewertung“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „in § 54 Abs. 4 genannten Fächern“ durch das Wort „Prüfungsfächern“ ersetzt.

bb)
In Halbsatz 2 werden nach den Worten „In den Fächern“ die Worte „/Im Bereich der Berufsorientierung“ eingefügt.

10.
§ 59 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „ein Fach nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 und zwei Fächer nach § 54 Abs. 1 Nrn. 3 und 4, wobei eines der Nr. 4 angehören muss“ durch die Worte „jeweils ein Fach nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 und 3“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Staatliche Schulamt kann für Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Hauptschule eine von Satz 1 abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.“

b)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Bei der Organisation, Durchführung und Bewertung der Projektprüfung von Bewerberinnen und Bewerbern, die das Gymnasium, die Realschule oder die Wirtschaftsschule besuchen, sollen Lehrkräfte der jeweiligen Schulart hinzugezogen werden. 2Hierüber entscheidet die Feststellungskommission.“

11.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Abschlussprüfung umfasst für alle Schülerinnen und Schüler die Fächer Deutsch, Mathematik und Englisch sowie eine Projektprüfung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1.“

b)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
im Fach Mathematik aus einer schriftlichen Prüfung,“.

bb)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
aus einer Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie des jeweiligen in der Jahrgangsstufe 10 besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs.“

c)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
im praktischen Teil der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft 120 Minuten und im Fach Soziales 150 Minuten; die Feststellungskommission kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen,“.

bb)
Nrn. 5 bis 7 werden aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 8 wird Nr. 5.

12.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach dem Wort „Prüfungsfächern“ die Worte „einschließlich des Fachs Arbeit-Wirtschaft-Technik und des berufsorientierenden Wahlpflichtfachs“ eingefügt.

b)
Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Projektprüfung wird doppelt gewichtet.“

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „einem Prüfungsfach“ durch die Worte „den Prüfungsfächern Deutsch, Mathematik und Englisch“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Im Projekt findet keine mündliche Prüfung statt.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


d)
Abs. 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Gesamtnote wird ermittelt:

1.
in den Prüfungsfächern aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote,

2.
im Projekt aus den Jahresfortgangsnoten im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik sowie im berufsorientierenden Wahlpflichtfach und aus der doppelt gewichteten Projektprüfung.“

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Dabei“ durch die Worte „In den Prüfungsfächern“ ersetzt.

cc)
In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Worte „des Abs. 4 Satz 2“ durch die Worte „von Abs. 4 Sätzen 2 und 3“ ersetzt.

e)
Abs. 9 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
Note 6 in der Projektprüfung.“

f)
Abs. 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Gesamtnote im Projekt ist als Gesamtnote in zwei Abschlussfächern zu werten.“

13.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „unter Angabe des von ihnen gewählten Wahlpflichtfachs und des gewählten Wahlfachs“ gestrichen.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Gegenstand der Abschlussprüfung sind die Prüfungsfächer nach § 60 Abs. 1, ferner die Fächer Geschichte/Sozialkunde/Erdkunde und Physik/Chemie/Biologie; § 60 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Bewerberin oder der Bewerber aus nicht selbst zu vertretenden Gründen keine hinreichenden Leistungen im Fach Englisch erbringen kann.”

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Nr. 1, im Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik und in den Wahlpflichtfächern“ durch die Worte „sowie im Projekt“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3.

ee)
Es wird folgender Satz 4 eingefügt:

4In der Projektprüfung kann keine mündliche Prüfung abgelegt werden.“

14.
Anlage 2 Abschnitt „Bestimmungen zur Stundentafel“ Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„8.
Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in der Jahrgangsstufe 1 bis zu zwei, in den Jahrgangsstufen 2, 3 und 4 je bis zu drei Wochenstunden mit erweitertem Musikunterricht angeboten werden. Dieser zusätzliche Unterricht kann auch in Gruppen erfolgen. Die Zuständigkeit für die Versorgung von Klassen mit zusätzlichem Musikunterricht liegt beim jeweiligen Staatlichen Schulamt. Dieses prüft das vorgelegte Konzept und entscheidet über die Vergabe von zusätzlichen Stunden im Rahmen der Profilbildung und seines Budgets.“

15.
Anlage 3 Abschnitt „Bestimmungen zur Stundentafel“ Nr. I.6 erhält folgende Fassung:

„6.
Erweiterter Musikunterricht
Zusätzlich zu den in der Stundentafel ausgewiesenen Musikstunden können in allen Jahrgangsstufen weitere Stunden bereitgestellt werden. Die Entscheidung über die Einrichtung von Klassen mit erweitertem Musikunterricht liegt in der Zuständigkeit des Schulleiters bzw. Verbundkoordinators, der im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets Schwerpunkte im Rahmen der Profilbildung setzen kann.“


§ 2

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.

München, den 16. Dezember 2011

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister