Fundstelle GVBl. 2013 S. 301

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2030-1-4-F, 763-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Leistungslaufbahngesetzes und
anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Mai 2013


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Polizeivollzugsdienst“ die Worte „und die Beamten und Beamtinnen im Sicherheitsbereich des Landesamts für Verfassungsschutz“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Staatskanzlei und das Landtagsamt finden die für die Staatsministerien geltenden Vorschriften mit Ausnahme von Art. 67 entsprechende Anwendung.“

2.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Beurteilung“ die Worte „und etwaigen besonderen Qualifikationen“ eingefügt.

b)
Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgende Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(2) 1Sofern im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten dienstliche Beurteilungen berücksichtigt werden und sich beim Vergleich der Gesamturteile der Beurteilungen kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, sind die darin enthaltenen Einzelkriterien gegenüber zu stellen (Binnendifferenzierung). 2In den Vergleich der Einzelkriterien sind nur die wesentlichen Beurteilungskriterien einzubeziehen. 3Diese bestimmen sich wie folgt:

1.
bei einer Führungsfunktion:

a)
Führungserfolg (Art. 58 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) und

b)
Führungspotential (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e);

2.
bei einer sachbearbeitenden Funktion:

a)
Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und

b)
Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);

3.
bei Beamten und Beamtinnen mit einer Führungsfunktion, die für Sachbearbeitungsaufgaben in Frage kommen:

a)
Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a) und

b)
Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d);

4.
bei Beamten und Beamtinnen mit einer sachbearbeitenden Funktion, die für Führungsaufgaben in Frage kommen:

a)
Fachkenntnis (Art. 58 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a),

b)
Entscheidungsfreude (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d) und

c)
Führungspotential (Art. 58 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. e).

4Die obersten Dienstbehörden können für bestimmte Verwaltungsbereiche oder Aufgabenfelder aus den gemäß Art. 58 Abs. 3 und 6 Sätze 2 und 3 vorgesehenen Beurteilungskriterien weitere oder andere Kriterien sowie anderweitige Differenzierungen bei den zugrunde liegenden Gruppen festlegen. 5Sätze 3 und 4 gelten nicht, soweit im Rahmen der Art. 64 und 65 abweichende Beurteilungssysteme verwandt werden.

(3) Abs. 2 Sätze 2 bis 5 finden im Anwendungsbereich des Art. 63 keine Anwendung.

(4) 1Soweit höherwertige Dienstposten auf Grund von Ranglisten übertragen werden, kann die Unterrichtung unterlegener Bewerber und Bewerberinnen auch dadurch erfolgen, dass ihnen die die Entscheidung tragenden Kriterien anonymisiert mitgeteilt werden, soweit sie ihnen nicht bereits bekannt sind. 2Diese Mitteilung kann durch elektronische Informationssysteme erfolgen, soweit sie den Bewerbern und Bewerberinnen üblicherweise zugänglich sind.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 5.

3.
In Art. 17 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) 1Art. 16 Abs. 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung. 2Folgt die Beförderungsentscheidung einer vorangegangenen Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens nach Art. 16, ist eine erneute Eignungsfeststellung entbehrlich.“

4.
In Art. 20 Abs. 4 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

5.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Das Zulassungsverfahren kann insbesondere in Form von Prüfungen oder von gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahren wie Assessment-Centern oder strukturierten Interviews durchgeführt werden.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

6.
In Art. 54 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „und die Zwischenbeurteilung“ durch ein Komma und die Worte „die Zwischenbeurteilung und die Anlassbeurteilung“ ersetzt.

7.
Art. 56 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Probezeit“ die Worte „nach § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Wird als Grundlage bei der Übertragung höherwertiger Dienstposten nach Art. 16 Abs. 1 Satz 3 oder bei Beförderungen nach Art. 17 Abs. 7, Art. 16 Abs. 1 Satz 3 eine periodische Beurteilung herangezogen, ist diese bis zu dem in Verwaltungsvorschriften festzulegenden einheitlichen Verwendungsbeginn der nächsten regulären periodischen Beurteilung zu verwenden. 2Wenn sich während des laufenden periodischen Beurteilungszeitraums erhebliche Veränderungen der tatsächlichen Grundlagen der Beurteilungskriterien ergeben haben, sodass die weitere Verwendung der letzten periodischen Beurteilung bis zum nächsten darauf folgenden einheitlichen Verwendungsbeginn ausnahmsweise nicht mehr sachgerecht wäre, ist die periodische Beurteilung zu aktualisieren. 3Die Aktualisierung erfolgt nach den gleichen Verfahrensvorschriften wie die reguläre periodische Beurteilung; Satz 1 gilt entsprechend.“

8.
In Art. 58 Abs. 6 Satz 2, Art. 59 Abs. 1 Satz 2 und Art. 62 Abs. 2 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Staatsministerien“ die Worte „und der Oberste Rechnungshof“ eingefügt.

9.
In Art. 65 werden nach dem Wort „von“ die Worte „Art. 56 Abs. 4 Satz 3 und“ eingefügt.

10.
In Art. 67 Satz 1 einleitender Satzteil werden nach dem Wort „Staatsministerien“ die Worte „und der Oberste Rechnungshof“ eingefügt.

11.
In Art. 70 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:

„(7) Der Binnendifferenzierung nach Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 7 werden nur die Beurteilungen zugrunde gelegt, deren Beurteilungsstichtag nach dem 1. Januar 2013 liegt, es sei denn auf Grund von Verwaltungsvorschriften werden Beurteilungen erfasst, die zu einem früheren Beurteilungsstichtag erstellt wurden, und bei denen die Anforderungen der Art. 16 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 7 bereits Berücksichtigung gefunden haben.

(8) 1Auf Beurteilungssysteme, die vor dem 1. Januar 2013 eingeführt sind, finden Art. 20 Abs. 4, Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Art. 56 Abs. 1 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. 2Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Richtergesetzes bleibt unberührt. 3In den Fällen der Sätze 1 und 2 bestimmt sich die hinreichende Aktualität im Sinn des Art. 56 Abs. 4 Sätze 1 und 2 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung nach den sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebenden Zeiträumen.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 2013 (GVBl S. 70), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Satz 1 gilt nicht für das auf das maßgebliche Eingangsamt folgende erste und zweite Beförderungsamt. 3Liegen der Personalbewirtschaftung der Verwaltung interne Bewertungsrichtlinien zugrunde, kann die Wertigkeit nach Satz 1 auch über eine summarische oder gebündelte Dienstpostenbewertung festgestellt werden.“

2.
Art. 107 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Die in festen Beträgen festgesetzten Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nrn. 1 und 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung nehmen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden.“

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; nach den Worten „ist ausgeschlossen“ wird ein Strichpunkt und folgender Halbsatz 2 eingefügt:

„Satz 4 bleibt unberührt“.

c)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

3.
Art. 108 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

4Soweit Fachlehrer und Fachlehrerinnen sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen ab 1. Januar 2011 eine Überleitungszulage wegen der Neuregelung der Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 10 oder der Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 11 erhalten haben, ist diese auf die ab dem gleichen Zeitpunkt gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2 oder die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 in der jeweils ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung zustehende Amtszulage anzurechnen. 5Die ab 1. Januar 2011 maßgebenden Amtszulagenbeträge stellen sich wie folgt dar:

Fachlehrer, Fachlehrerin in Besoldungsgruppe A 10 oder Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin in Besoldungsgruppe A 11

bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4:

Monatsbetrag in Euro
ab dem 1. Januar 2011
  51,13
Monatsbetrag in Euro
ab 1. Januar 2012
  52,10
Monatsbetrag in Euro
ab 1. November 2012
  52,88

bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen:

Monatsbetrag in Euro
ab dem 1. Januar 2011
102,26
Monatsbetrag in Euro
ab 1. Januar 2012
104,20
Monatsbetrag in Euro
ab 1. November 2012
105,76.“

b)
Es werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Fachlehrer und Fachlehrerinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 10 Fußnote 1 Spiegelstrich 2, sowie Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11 Fußnote 2 Spiegelstrich 2 jeweils in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung eine Amtszulage erhalten, gelten zum 1. Januar 2013 als in das mit der höheren Amtszulage ausgestattete Amt übergeleitet.

(12) 1Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) erhalten für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. 2Eine Nachzahlung nach Satz 1 erfolgt frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde. 3Sätze 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung für Ansprüche auf Nachzahlung von Auslandsdienstbezügen. 4Für die Zeit ab 1. Januar 2011 bleiben Art. 36 und 38 unberührt.“

c)
Es wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Regierungsschulräte und Regierungsschulrätinnen, die gemäß Anlage 1 Besoldungsgruppe A 14 Fußnote 2 in der ab 1. Juli 2013 geltenden Fassung eine Amtszulage erhalten, gelten zum 1. Juli 2013 als in das Amt der Besoldungsgruppe A 14 mit Amtszulage übergeleitet.“

4.
Anlage 1 Besoldungsordnungen, Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:

a)
Die Besoldungsgruppe A 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Fußnote 1 erhält folgende Fassung:

1)
Als Eingangsamt.  

Erhält

bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,

bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4; für die am 1. Januar 2013 und am 31. Dezember 2012 vorhandenen Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen gilt Art. 108 Abs. 11.“

bb)
In der Fußnote 3 werden die Worte „eines Gewässeraufsichtsbezirks“ durch die Worte „von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde“ ersetzt.

cc)
In der Fußnote 4 werden nach dem Wort „Straßenmeisterei“ die Worte „oder von Beamten und Beamtinnen mit einer gleichwertigen Funktion bei einer Straßenbaubehörde“ eingefügt.

b)
In der Besoldungsgruppe A 11 erhält die Fußnote 2 folgende Fassung:

2)
Erhält  

bei ausschließlicher Verwendung an Förderschulen oder als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen oder bei den Ministerialbeauftragten für die Realschulen eine Amtszulage nach Anlage 4,

bei gleichzeitiger Verwendung an Förderschulen und als Fachberater oder Fachberaterin bei den Schulämtern oder Regierungen eine Amtszulage nach Anlage 4; für die am 1. Januar 2013 und am 31. Dezember 2012 vorhandenen Funktionsinhaber und Funktionsinhaberinnen gilt Art. 108 Abs. 11.“

c) 
In der Besoldungsgruppe A 14 wird bei dem Amt „Regierungsschulrat, Regierungsschulrätin“ die Fußnote „1)“ durch die Fußnote „2)“ ersetzt.

5.
Anlage 4 Besoldungsgruppen A 10 und A 11 erhalten folgende Fassung:

Rechtsgrundlage

(BayBesG, Bayerische
Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Besoldungsgruppe
Fußnote
A 10
1,
Spiegelstrich 1
Spiegelstrich 2
  52,88
105,76
2
 
  39,67
A 11
2,
Spiegelstrich 1
Spiegelstrich 2
  52,88
105,76
“.


§ 3

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 101 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 6 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„2.
die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie Bezüge ausgleichen, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben,

 3.
die Zuschüsse zum Grundgehalt nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Bundesbesoldungsordnung C zum Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum Ablauf des 22. Februar 2002 geltenden Fassung, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden,“.

b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 11 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12.
die Ausgleichszulagen nach § 13 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit sie nicht von Abs. 6 Nr. 2 erfasst sind.“

2.
Art. 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Zuschüsse nach Satz 1 Nr. 1 nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehaltssätze erhöht werden; das gilt entsprechend für die Überleitungszulage nach Satz 1 Nr. 2 und die Ausgleichszulage nach Satz 1 Nr. 3, soweit sie für Bezüge gewährt werden, die an allgemeinen Bezügeanpassungen teilgenommen haben.“

3.
In Art. 115 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Abs. 2 gilt für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 entsprechend. 2Hinterbliebenenversorgung und Familienzuschläge für diesen Zeitraum werden jedoch frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres der Geltendmachung gewährt, und nur, wenn über den Anspruch noch nicht unanfechtbar entschieden ist. 3Ist der Versorgungsurheber vor dem 1. Januar 2011 verstorben und wurde der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung unanfechtbar abgelehnt, wird auf Antrag mit Wirkung nur für die Zukunft erneut entschieden; Art. 100 Abs. 3 Sätze 1 und 3 finden keine Anwendung. 4Sterbegeld und Unfallsterbegeld werden nicht rückwirkend gewährt. 5Sofern durch die rückwirkende Bewilligung von Versorgungsbezügen an einen Lebenspartner die Anspruchsberechtigung eines Dritten entfällt, werden diese Leistungen nicht zurückgefordert.“


§ 4

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl S. 686), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 104 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „gegliedert“ die Worte „und in Teilen oder vollständig elektronisch geführt“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, legt die personalverwaltende Behörde jeweils schriftlich fest, welche Teile in welcher Form geführt werden, und nimmt dies in das Verzeichnis nach Satz 4 auf.“

2.
Art. 124 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Dem Polizeivollzugsdienst gehören alle Beamten und Beamtinnen der Polizei in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz an. 2Dem Verwaltungsdienst der Polizei gehören alle übrigen Beamten und Beamtinnen an. 3Für Angelegenheiten der Personalverwaltung sollen auch Beamte und Beamtinnen im Polizeivollzugsdienst verwendet werden.“

3.
Art. 131 erhält folgende Fassung:

„Art. 131
Beamte und Beamtinnen des
Landesamts für Verfassungsschutz

Für Beamte und Beamtinnen des Landesamts für Verfassungsschutz in der Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz gilt Art. 129 entsprechend.“


§ 5

Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

In Art. 56 des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 45 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Für Wechsel von Beamten und Beamtinnen zwischen der Versorgungskammer und anderen Behörden des Freistaates Bayern ab dem 1. Januar 1995 gelten die Vorschriften des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes über die Versorgungslastenteilung entsprechend, soweit der Versorgungsfall ab dem 1. Januar 2013 eintritt. 2Satz 1 gilt nicht für Wechsel zwischen der Versorgungskammer und der Bayerischen Versicherungskammer im Zusammenhang mit der Ausgliederung des Versorgungsbereichs aus der Bayerischen Versicherungskammer nach Abs. 1. 3Art. 23 des Gesetzes zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalten des Freistaates Bayern bleibt unberührt.“


§ 6

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 2 Nrn. 1 bis 3 Buchst. a sowie Nr. 4 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Buchst. b und § 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 und

2.
§ 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4 Buchst. c am 1. Juli 2013

in Kraft.

München, den 22. Mai 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r