Fundstelle GVBl. 2014 S. 114

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Gesetz

1100-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Abgeordnetengesetzes

Vom 8. April 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (GVBl S. 299), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach den Worten „Bayerisches Abgeordnetengesetz“ die Abkürzung „– BayAbgG“ eingefügt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Ersten Teils und zu Art. 1 erhält folgende Fassung:

„Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft“.

b)
Die Überschrift von Art. 23 erhält folgende Fassung:

„Abgeordnetenrechtskommission“.

c)
Es wird folgender Art. 23a eingefügt:

„Art. 23a Rechnungsprüfung“.

3.
Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft“.

4.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Art. 1

Rechtsstellung, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft“.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Die Abgeordneten sind Vertreter des Volkes, nicht nur einer Partei. 2Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und an Aufträge nicht gebunden.“

c)
Der bisherige Satz 1 wird zu Abs. 2.

5.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Sie beträgt je Monat 7 244 Euro.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „1. Juli 2010, 1. Juli 2011, 1. Juli 2012 und zum 1. Juli 2013“ durch die Worte „1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Juli 2016, 1. Juli 2017 und zum 1. Juli 2018“ ersetzt.

6.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „3 109 Euro“ durch die Worte „3 282 Euro“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 5 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

7.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden Abs. 2 Sätze 1 und 2; vor dem Wort „Landtags“ wird jeweils das Wort „Bayerischen“ eingefügt.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

2Der Anspruch besteht ab Erwerb der Rechtsstellung als Mitglied des Bayerischen Landtags. 3Beim Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag werden Kosten bis zum Ende des fünften Monats nach dem Ausscheiden erstattet.“

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Abs. 8.

dd)
Die bisherigen Sätze 5 bis 9 werden Sätze 4 bis 8.

b)
Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden durch folgende Abs. 3 bis 7 ersetzt:

„(3) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer oder sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft dem Personenkreis des Abs. 2 angehören.

(4) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, an denen das Mitglied des Bayerischen Landtags selbst oder andere Mitglieder des Landtags als Geschäftsführer oder mit mehr als 25 Prozent der Stimmrechte beteiligt sind.

(5) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Personen, die zugleich

1.
als Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags,

2.
im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags oder

3.
in einer Gesellschaft, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist,

beschäftigt sind.

(6) Nicht erstattungsfähig sind Verträge mit Kapital- oder Personengesellschaften, wenn Gesellschafter, Organe, Geschäftsführer und sonstige Vertreter oder im konkreten Fall tätige Beschäftigte der Gesellschaft zugleich

1.
Mitarbeiter im privatwirtschaftlichen Unternehmen des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind,

2.
Mitarbeiter im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit des Mitglieds des Bayerischen Landtags sind oder

3.
Mitarbeiter einer Gesellschaft sind, an der das Mitglied des Bayerischen Landtags beteiligt ist.

(7) Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Verträge mit Parteigeschäftsstellen, die eigene Arbeitskräfte dem Mitglied des Bayerischen Landtags zur Unterstützung bei der Erledigung der parlamentarischen Arbeit zur Verfügung stellen.“

c)
Es wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Überzahlungen sind nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, von dem Mitglied des Bayerischen Landtags auszugleichen und dem Landtagsamt zu erstatten.“

8.
In Art. 20 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag“ gestrichen.

9.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Art. 23

Abgeordnetenrechtskommission“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „neun“ ersetzt und das Wort „Kommission“ durch das Wort „Abgeordnetenrechtskommission“ ersetzt; der Klammerzusatz „(Diätenkommission)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Abgeordnetenrechtskommission ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten bei beabsichtigten Änderungen von Leistungen nach diesem Gesetz zu hören. 2Ferner berät sie den Bayerischen Landtag nach Aufforderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums im Einvernehmen mit dem Ältestenrat in Angelegenheiten des parlamentarischen Mandats bezüglich der Rechtsstellung der Mitglieder des Bayerischen Landtags.“

10.
Nach Art. 23 wird folgender Art. 23a eingefügt:

„Art. 23a

Rechnungsprüfung

1Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, beim Landtagsamt die Ordnungsmäßigkeit des Haushaltsvollzugs hinsichtlich der vom Landtag im Zusammenhang mit dem Abgeordnetenmandat festgelegten Leistungen zu prüfen. 2Die Art. 89, 90, 94 bis 99 der Bayerischen Haushaltsordnung finden Anwendung. 3Die Erforderlichkeit der Mittelverwendung durch die Abgeordneten zur Wahrnehmung des parlamentarischen Mandats ist nicht Gegenstand der Prüfung.“

11.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 wird „8,“ gestrichen.

b)
Abs. 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Für die Mitglieder des neu gewählten Bayerischen Landtags entstehen diese Ansprüche mit dem Tag, an dem die Rechtsstellung als Mistglied des Bayerischen Landtags erworben wird.“

12.
In Art. 25 werden die Worte „ , Art. 8“ gestrichen.

13.
In Art. 44 Abs. 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ eingefügt.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2014 in Kraft.

München, den 8. April 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r