Fundstelle GVBl. 2014 S. 345

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Verordnung

227-4-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Sport
227-4-1-K

Verordnung
über den Unterricht
als Berg- und Skiführer sowie als Schneesportlehrer in Bayern
(Bayerische Berg- und Skischulverordnung – BayBergSkiV)

Vom 16. Juli 2014


Auf Grund des Art. 128 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2014 (GVBl S. 186), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Begriffsbestimmung

(1) Die Vorschriften gelten vorbehaltlich § 6 für die Erteilung von Unterricht durch Bergsteigerschulen und Schneesportschulen.

(2) 1Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule im Sinn dieser Verordnung ist jeder erwerbsmäßige Unterricht von Einzelpersonen oder einer Personenmehrheit, unabhängig von der Dauer der Unterweisung. 2Bergsteigerschulen sind auf die Erteilung von Unterricht in Techniken des Bergsteigens und Skibergsteigens einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter ausgerichtet. 3Schneesportschulen sind auf die Erteilung von Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren ausgerichtet.

(3) Eine Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule leitet, wer selbstständig, sei es allein oder mit weiteren Lehrkräften, gemäß Abs. 2 tätig wird.

(4) Lehrkräfte im Sinn dieser Verordnung sind alle Personen, die Unterricht nach Abs. 2 Satz 2 bzw. Satz 3 erteilen.

(5) Die Erteilung des Unterrichts gemäß Abs. 2 ist erwerbsmäßig, wenn hierfür von den Teilnehmern oder von dritten Personen ein Entgelt geleistet wird, und zwar unabhängig davon, ob die Höhe des Entgelts fest vereinbart oder in das Ermessen der Teilnehmer gestellt wird.


§ 2

Leitung einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule

(1) Leiterin oder Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule darf nur sein, wer die staatliche Prüfung als Fachsportlehrerin oder Fachsportlehrer in der jeweiligen Fachrichtung gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern abgelegt hat.

(2) Über die Gleichwertigkeit anderer Qualifikationen mit der in Abs. 1 genannten Prüfung entscheidet die Technische Universität München.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule soll in zweijährigem Turnus an einem durch die Technische Universität München anerkannten Fortbildungslehrgang teilnehmen, der das für die Tätigkeit erforderliche Wissen und Können auf neuestem Stand vermittelt.


§ 3

Lehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen

(1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. einer Schneesportschule darf weitere Personen, die eine Berechtigung nach § 2 Abs. 1 oder 2 in der jeweiligen Fachrichtung besitzen, als Lehrkräfte einsetzen.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte einsetzen:

1.
staatlich geprüfte Polizeibergführer,

2.
Heeresbergführer,

3.
Aspirantinnen und Aspiranten der Berg- und Skiführerprüfung in einem gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern genehmigten Praktikum unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 3.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Schneesportschule darf darüber hinaus als Lehrkräfte Personen einsetzen, die auf Grund ihrer Qualifikation die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Schneesportlehrer gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachsportlehrer im freien Beruf in Bayern erfüllen.


§ 4

Hilfslehrkräfte an Bergsteigerschulen bzw. Schneesportschulen

(1) 1Soweit zur Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs in Zeiten besonderen Andrangs Lehrkräfte nach § 3 nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, darf die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule Hilfslehrkräfte einsetzen, die

1.
die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bergsteigen und Skibergsteigen bzw. im alpinen Skilauf oder im Snowboardfahren und

2.
Geschick für den Unterricht in der jeweiligen Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Sätze 2 und 3, im Fall einer Bergsteigerschule einschließlich zugehöriger Führungen,

besitzen. 2Hilfslehrkräfte müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und einen Lehrgang in Erster Hilfe nachweisen. 3Der Nachweis darf nicht älter als drei Jahre sein.

(2) 1Die Leiterin oder der Leiter einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule hat die Hilfslehrkräfte so sorgfältig auszuwählen, in ihre Tätigkeit einzuweisen und zu überwachen, dass Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer oder anderer Personen vermieden werden. 2Der Verpflichtung zur Überwachung der Hilfslehrkräfte kommt die Leiterin oder der Leiter nach, wenn sie oder er die Hilfslehrkräfte wenigstens zeitweise bei der Erteilung des Unterrichts und bei Führungen selbst beobachtet oder durch gemäß § 3 Abs. 1 angestellte Lehrkräfte beobachten lässt.

(3) 1In Bergsteigerschulen darf die Anzahl der eingesetzten Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte die Zahl der an der Bergsteigerschule tätigen Lehrkräfte mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der jeweiligen Fachrichtung nicht übersteigen. 2Der Einsatz der Lehrkräfte, Aspirantinnen, Aspiranten und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Bergsteigerschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung Bergsteigen und Skibergsteigen jeweils höchstens eine Aspirantin oder einen Aspiranten oder eine Hilfslehrkraft zu überwachen hat. 3Sofern in Ausnahmefällen Hilfslehrkräfte mit Einzelführungen betraut werden, muss die Routenwahl und die Durchführung von der Leiterin oder dem Leiter der Bergsteigerschule vorher genehmigt werden; von der genehmigten Route darf nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden.

(4) 1Der Einsatz der Lehrkräfte und Hilfslehrkräfte ist durch die Leiterin oder den Leiter der Schneesportschule so zu regeln, dass eine Lehrkraft mit einer Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 oder 2 der Fachrichtung alpiner Skilauf oder Snowboardfahren jeweils

1.
höchstens zehn Hilfslehrkräfte mit mindestens einer verbandlichen Ausbildung in der jeweiligen Fachrichtung bzw.

2.
höchstens fünf sonstige Hilfslehrkräfte

zu überwachen hat. 2Zur Erteilung von Einzelunterricht dürfen Hilfslehrkräfte nicht eingesetzt werden.


§ 5

Untersagung

Die Errichtung und der Betrieb einer Bergsteigerschule bzw. Schneesportschule können von der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 105 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in Verbindung mit Art. 103 BayEUG untersagt werden, wenn die Leiterin oder der Leiter, die Lehrkräfte oder Hilfslehrkräfte der Schule den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von längstens drei Tagen abgeholfen worden ist.


§ 6

Ausnahmen

Den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegt nicht

1.
der Unterricht in Bergsteigen und Skibergsteigen einschließlich der zugehörigen Führungen im Sommer und Winter im Rahmen

a)
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,

b)
der Ausbildung in Bergrettungsorganisationen für ihre Mitglieder,

c)
von Schul- und Hochschulveranstaltungen sowie von Lehrgängen von Outward Bound e.V.,

d)
der Tätigkeit des Deutschen Alpenvereins, des Landesverbands Bayern des Vereins „NaturFreunde Deutschlands“ oder entsprechender alpiner Verbände, soweit sich diese Tätigkeit ausschließlich an Mitglieder wendet und von dafür geeigneten Ausbildern durchgeführt wird,

2.
der erwerbsmäßige Unterricht im Klettern an künstlichen Kletteranlagen sowohl in der Halle als auch im Freien sowie im Klettern in Absprunghöhe – Bouldern –,

3.
der Unterricht im alpinen Skilauf oder Snowboardfahren im Rahmen

a)
der dienstlichen Ausbildung in Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei oder in einer ähnlichen staatlichen Einrichtung,

b)
des lehrplanmäßigen Unterrichts einer Schule gemäß Art. 3 Abs. 1 oder 2 BayEUG oder einer Einrichtung des Hochschulbereichs,

c)
der Tätigkeit eines Vereins, soweit zum satzungsgemäßen Vereinszweck das Sporttreiben der Mitglieder gehört und der Unterricht ausschließlich für diese abgehalten wird.


§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. August 2014 treten

1.
die Verordnung über die Ausübung des Unterrichts als Berg- und Skiführer in Bayern vom 18. Juni 1982 (BayRS 227-4-2-K) und

2.
die Verordnung über die Ausübung des Unterrichts als Skilehrer vom 25.  November 1971 (BayRS 227-4-1-K), geändert durch Verordnung vom 13. Oktober 2006 (GVBl S. 812),

außer Kraft.

München, den 16. Juli 2014

Bayerisches Staatsministerium für
Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister