Fundstelle GVBl. 2014 S. 457

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Verordnung

95-7-W

  • Verkehrswesen
  • Schifffahrt
95-7-W

Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee

Vom 26. September 2014


Auf Grund des Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-W), zuletzt geändert durch Art. 10 Abs. 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffahrt auf dem Bodensee (EV-BodenseeSchO) vom 20. März 1976 (GVBl S. 55, BayRS 95-7-W), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2005 (GVBl S. 558), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Einführung“.

b)
Nach den Worten „gilt die“ werden die Worte „als Anlage 1“ eingefügt.

2.
Bei § 2 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Zuständigkeit“.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schifferpatent“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.

4.
In § 4 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Prüfungsausschuss“.

5.
In § 5 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schifferpatentprüfung“.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schifferpatent für Fahrzeuge der Wasserschutzpolizei“.

b)
In Satz 1 werden die Worte „der Deutschen Bundesbahn oder“ gestrichen.

7.
§ 7 erhält folgende Fassung:

㤠7

Geltung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung

(1) Für die Anforderungen an Bau und Einrichtung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern sowie für das Verfahren für die technische Zulassung zum Verkehr sind die in Anlage 2 aufgeführten Vorschriften der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungsordnung – BinSchUO) vom 6. Dezember 2008 (BGBl I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung insoweit anzuwenden, als sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinn von Anhang I BinSchUO beziehen.

(2) Für Fahrgastschiffe gelten zusätzlich die in Anlage 3 aufgeführten Sonderbestimmungen.“

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Durchführung der Untersuchung“.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgender neuer Satz 1 und folgender Satz 2 eingefügt:

„Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr bestimmt die für die Durchführung der Untersuchung zuständige Stelle. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.“

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 3.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die zuständige Behörde bestimmt Zeit und Ort der Untersuchung. Der Antragsteller hat das zu untersuchende Schiff an dem bestimmten Platz vorzuführen und die zur Untersuchung erforderliche Hilfe zu leisten. Das Schiff muss in allen seinen Teilen zugänglich sein. Auf Verlangen hat der Antragsteller eine Probefahrt vorzunehmen.“

9.
§§ 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

㤠9
Verkehr in Häfen und an Landestellen, örtlicher Schiffsverkehr


(1) Im Hafen hat sich jeder so zu verhalten, dass die Sicherheit und der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt nicht beeinträchtigt werden und dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung abweichende Regelungen treffen, soweit dies zur Regelung besonderer örtlicher Verhältnisse sowie des Verkehrs und des Betriebs in Häfen erforderlich ist. Sie kann die Benutzung der Häfen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder des Betriebs erforderlich ist. Bei einer Regelung nach Sätzen 1 und 2 sind die Grundsätze des Übereinkommens über die Schifffahrt auf dem Bodensee und der Anlage 1 zu beachten.


§ 10

§ 10 Durchführung von Verkehrskontrollen

(1) Zur Durchführung von Verkehrskontrollen können die für die wasserschutzpolizeilichen Aufgaben zuständigen Polizeidienststellen Fahrzeuge und schwimmende Anlagen anhalten und betreten sowie Prüfungen vornehmen.

(2) Der Eigentümer, Schiffsführer und die Person, unter deren Aufsicht das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage steht, sind verpflichtet, den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage und die Vornahme der Prüfung zu gestatten sowie die zur Durchführung der Verkehrskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.“

10.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Ordnungswidrigkeiten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „fünftausend Deutsche Mark“ durch die Worte „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

bb)
In Nr. 18 werden nach den Worten „bis 3.11“ die Worte „und 3.13“ eingefügt.

Es werden folgende Nrn. 19a und 19b eingefügt:

„19a. als Schiffsführer während der Fahrt entgegen Art. 4.05 Abs. 1 BSO keine behördlich zugelassene Sprechfunkanlage auf Kanal 16 geschaltet hat,

  19b. über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, nicht nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten sendet,“.

dd)
Nr. 47 erhält folgende Fassung:

„47.
entgegen Art. 11.04 BSO badet, taucht, an Fahrzeuge heranschwimmt, sich daran anhängt oder von Brücken herunter springt,“.

ee)
Nr. 50 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. s wird das Wort „oder“ gestrichen.

bbb)
Buchst. t wird das Wort „oder“ angefügt.

ccc)
Es wird folgender Buchst. u eingefügt:

„u) die Funkanlagen (Art. 13.21 BSO)“.

ff)
In Nr. 53 wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.

gg)
In Nr. 54 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

hh)
Es werden folgende Nrn. 55 bis 58 angefügt:

„55.
entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass die Sicherheit oder der ordnungsgemäße Betrieb des Hafens oder der Hafenanlagen oder die Umwelt beeinträchtigt wird,

56.
entgegen § 9 Abs. 1 sich so verhält, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden,

57.
als Schiffsführer gegen eine von der zuständigen Behörde nach § 9 Abs. 2 getroffene Regelung verstößt oder

58.
entgegen § 10 Abs. 1 ein Haltegebot nicht befolgt oder entgegen § 10 Abs. 2 den mit der Durchführung der Verkehrskontrolle betrauten Personen das Betreten des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage oder die Vornahme einer Prüfung nicht gestattet, Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.“

11.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Inkrafttreten“.

b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben; im bisherigen Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

12.
Die Anlage zu § 1 (Bodensee-Schifffahrts-Ordnung – BSO) wird Anlage 1 und wie folgt geändert:

a)
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift im Zweiten Teil Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

Schallzeichen und Sprechfunk“.

bb)
Es wird folgender Art. 4.05 eingefügt:

„Art. 4.05 Sprechfunk“.

cc)
Die Überschrift von Art. 6.12 erhält folgende Fassung:

„Art. 6.12 Radarfahrt“.

dd)
Art. 8.01 erhält folgende Fassung:

„Art. 8.01 Grundsätzliches Beförderungsverbot“.

ee)
Es werden folgende Art. 8.02 und 8.03 eingefügt:

„Art. 8.02 Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

  Art. 8.03 Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind“.

ff)
Art. 11.04 erhält folgende Fassung:

„Art. 11.04 Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot“.

gg)
Art. 13.11b wird aufgehoben.

hh)
Es wird folgender Art. 13.11d eingefügt:

„Art. 13.11d Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren“.

ii)
Es wird folgender Art. 13.21 eingefügt:

„Art. 13.21 Funkanlagen“.

b)
Art. 0.01 erhält folgende Fassung:

„Art. 0.01

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für

1.
den Bodensee einschließlich Untersee,

2.
den Alten Rhein von der Brücke Rheineck-Gaissau bis zur Mündung in den Bodensee,

3.
den Neuen Rhein von der Brücke Hard-Fussach bis zur Mündung in den Bodensee und

4.
die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.“

c)
Art. 0.02 Buchst. p bis r erhalten folgende Fassung:

„p)
‚Sportboot-Richtlinie‘:

Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl L 164 S. 15, ber. ABl 1995 L 127 S. 27, ABl 2000 L 41 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung;

q)
‚wassergefährdende Stoffe‘:

Stoffe und Gemische, die

1.
nach Anhang I Teil 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl L 179 S. 3) als umweltgefährlich eingestuft werden und mit dem Gefahrenpiktogramm GHS09 (Umwelt) sowie mindestens einem der folgenden Gefahrenhinweise zu kennzeichnen sind:

H400 sehr giftig für Wasserorganismen

H410 sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung oder

H411 giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung;

2.
nach der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl L 196 S. 1) oder der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl L 200 S. 1) als umweltgefährlich eingestuft werden, mit dem Symbol N, der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ und mindestens einem der folgenden Hinweise auf besondere Gefahren, auch in Kombination mit dem R-Satz 53 (kann in Gewässern langfristig schädliche Wirkungen hervorrufen), zu kennzeichnen sind:

R50 sehr giftig für Wasserorganismen

R51 giftig für Wasserorganismen;

r)
‚gefährliche Güter‘:

Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung gemäß der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl II 2007 S. 1906, 1908 – Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung und gemäß den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) (BGBl II 1969 S. 1491 – Anlagenband) in der jeweils geltenden Fassung verboten oder nur unter den in diesen Übereinkommen vorgesehenen Bedingungen gestattet ist.“

d)
Die Überschrift im Zweiten Teil Abschnitt IV erhält folgende Fassung:

Schallzeichen und Sprechfunk“.

e)
Es wird folgender Art. 4.05 eingefügt:

„Art. 4.05

Sprechfunk

(1) Fahrzeuge, die gemäß Art. 13.21 mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein müssen, müssen diese während der Fahrt ständig auf Kanal 16 geschaltet haben.

(2) Über Sprechfunkanlagen, die auf Kanal 16 geschaltet sind, dürfen nur die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten gesendet werden.“

f)
Art. 6.01 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Wer infolge körperlicher oder geistiger Mängel, des Genusses alkoholischer Getränke, von Drogen oder Medikamenten oder aus anderen Gründen an der sicheren Führung eines Fahrzeuges gehindert ist, darf kein Fahrzeug führen.“

g)
Art. 6.12 erhält folgende Fassung:

„Art. 6.12

Radarfahrt

Bei der Führung eines Fahrzeuges kann Radar als Navigationshilfe verwendet werden, wenn

1.
der Schiffsführer ein amtliches Radarpatent oder ein diesem gleichwertiges Patent eines Bodenseeuferstaates besitzt,

2.
sich im Steuerstand eine zweite Person befindet, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sofern das Fahrzeug nicht über einen Radar-Einpersonen-Steuerstand verfügt, und

3.
das Fahrzeug mit einer Sprechfunkanlage gemäß Art. 13.21 ausgerüstet ist.“

h)
Art. 6.13 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bei unsichtigem Wetter müssen Fahrzeuge, bei denen die Entfernung zwischen Steuerstand und Bug mehr als 15 m beträgt, Radar gemäß Art. 6.12 benützen. Andere Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit entsprechend der verminderten Sicht herabsetzen, es sei denn, sie verwenden Radar gemäß Art. 6.12.“

i)
Art. 8.01 erhält folgende Fassung:

„Art. 8.01

Grundsätzliches Beförderungsverbot

Die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und von gefährlichen Gütern ist verboten.“

j)
Es werden folgende Art. 8.02 und 8.03 eingefügt:

„Art. 8.02

Ausnahmen für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die zugleich als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Art. 8.01 gilt nicht für die Beförderung von wassergefährdenden Stoffen und gefährlichen Gütern

1.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. a ADN und

2.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 ADN, wobei der Begriff „Fahrzeug“ (Art. 0.02 Buchst. a) dem dortigen Begriff „Schiff“ gleichgestellt ist.


Art. 8.03

Ausnahme für die Beförderung von gefährlichen Gütern, die nicht als wassergefährdende Stoffe zu behandeln sind

Art. 8.01 gilt nicht für die Beförderung von gefährlichen Gütern

1.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchst. b, c oder e der Anlage A ADR,

2.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 Buchst. a, b, d, e oder f der Anlage A ADR und

3.
gemäß Unterabschnitt 1.1.3.3 der Anlage A ADR,

sofern es sich hierbei um nicht wassergefährdende Stoffe handelt und die Beförderung mit Kraftfahrzeugen auf Fähren erfolgt, die für deren Transport zugelassen sind.“

k)
Art. 11.04 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bade-, Tauch- und Brückenspringverbot“.

bb)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Das Herunterspringen von Brücken in das Fahrwasser ist bei Annäherung von Fahrzeugen verboten.“

l)
Art. 12.05 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

bb)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Inhaber eines von einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsausweises sind unbeschadet der Bestimmung des Art. 12.10 Abs. 1 von der Ablegung der praktischen Prüfung (Abs. 1 Buchst. c) für die Schifferpatente der Kategorien A und D (Art. 12.02) befreit.“

m)
In Art. 13.05 Satz 1 werden die Worte „EN 22 922 (Stand November 1993)“ durch die Worte „EN ISO 2922:2000“ ersetzt.

n)
Es wird folgender Art. 13.11d eingefügt:

„Art. 13.11d

Begrenzung des Partikelausstoßes von Dieselmotoren

(1) Der Partikelausstoß von Dieselmotoren mit einer Leistung des einzelnen Motors von mehr als 37 kW ist mit geeigneten Mitteln zu begrenzen. Dies gilt nicht für Dieselmotoren, die in Vergnügungsfahrzeugen eingesetzt werden oder in Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen zugelassen sind.

(2) Als geeignete Mittel zur Begrenzung des Partikelausstoßes gelten:

1.
ein System, für das nach dem Programm der UN/ECE zur Partikelmessung (PMP) in den für Schiffe relevanten Zyklen gemäß EN ISO 8178-4:1996 (Hubkolben-Verbrennungsmotoren – Abgasmessung – Teil 4: Prüfzyklen für verschiedene Motorverwendungen) der Nachweis erbracht wurde, dass der Grenzwert für die Partikelanzahl von 1 x 1012 kWh-1 für Feststoffpartikel mit einem Durchmesser ab 23 nm eingehalten werden kann,

2.
ein Partikelfiltersystem, das der Filterliste der österreichischen Sozialen Unfallversicherung (AUVA), der deutschen Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau), des Schweizer Bundesamtes für Umwelt und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) entspricht oder

3.
bezüglich der Partikelemissionen gleichwertige Filter.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten für Fahrzeuge, die

1.
nach dem 1. Januar 2015 das erste Mal im Geltungsbereich dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen werden oder

2.
am 1. November 2014 im Geltungsbereich dieser Verordnung zugelassen waren und danach mit einem oder mehreren neuen Dieselmotoren für den Schiffsantrieb ausgerüstet werden (Neumotorisierung), sofern diese Maßnahmen zur Begrenzung des Partikelausstoßes bei einer Neumotorisierung technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar sind.“

o)
Art. 13.20 Abs. 3 bis 6 erhalten folgende Fassung:

„(3) Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden:

1.
Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb,

2.
Fahrzeuge der Berufsfischer,

3.
Ruderboote, die sich außerhalb der Uferzone (Art. 6.11 Abs. 1) aufhalten, ausgenommen Rennruderboote,

4.
Segelfahrzeuge.

(4) Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von weniger als 40 kg muss auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3 eine geeignete Rettungsweste mit Kragen mit entsprechendem Auftrieb vorhanden sein.

(5) Auf Fahrzeugen gemäß Abs. 3, die nicht über ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum zur Mitführung von Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 verfügen, muss von den auf dem Fahrzeug befindlichen Personen eine Schwimmhilfe gemäß EN ISO 12402-5:2006 (Teil 5: Schwimmhilfen (Stufe 50) – sicherheitstechnische Anforderungen) mitgeführt oder getragen werden. Dies gilt insbesondere für:

1.
Drachensegelbretter,

2.
Segelsurfbretter,

3.
Segeljollen oder Mehrrumpfboote,

4.
Kanus oder Kajaks.

(6) Auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast müssen zusätzlich zu den Rettungsmitteln gemäß Abs. 3 und 4 ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und eine schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 m Länge mitgeführt werden.“

p)
Es wird folgender Art. 13.21 eingefügt:

„Art. 13.21

Funkanlagen

(1) Folgende Fahrzeuge müssen mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein, welche die Kommunikation der Schiffe untereinander und zum Land ermöglicht:

1.
Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind,

2.
Güterschiffe mit einer Länge von mehr als 20 m,

3.
Fahrzeuge, die Radar als Navigationshilfe verwenden (Art. 6.12),

4.
Fahrzeuge, die für hoheitliche Aufgaben oder im gewässerkundlichen Dienst eingesetzt werden,

5.
Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen.

(2) Die Anforderungen an die Sprechfunkanlagen nach Abs. 1 und die Nutzung des Frequenzspektrums richten sich nach den nationalen Vorschriften.“

q)
Art. 14.01 wird wie folgt geändert:

aa)
Abs. 6 Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Es wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Folgende Fahrzeuge werden nicht zugelassen:

1.
Fahrzeuge, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, z.B. Haus- oder Wohnboote,

2.
Amphibienfahrzeuge und

3.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Rumpflänge (EN ISO 8666:2002) von weniger als 2,50 m.“

r)
Art. 16.03 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

bb)
Es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Für den Erwerb des amtlichen Radarpatentes oder eines diesem gleichwertigen Patentes (Art. 6.12 Nr. 1) gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren ab 1. November 2014.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2014 zulässige Rettungsmittel, die nicht der Bestimmung des Art. 13.20 entsprechen, sind bis zum Ablauf des 1. November 2017 auszutauschen.

(4) Für die Anschaffung und Zulassung der Sprechfunkanlage gemäß Art. 13.21 gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr ab 1. November 2014.“

13.
Es werden Anlagen 2 und 3 angefügt, die die Fassung der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung erhalten.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft.

München, den 26. September 2014

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Anlagen