Fundstelle GVBl. 2014 S. 539

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Gesetz

2015-2-V

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Zuständigkeiten
2015-2-V

Gesetz
zur Schwerpunktsetzung von
Aufgaben bei den Regierungen sowie
zur Änderung des
Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen
(SARG)

Vom 17. Dezember 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Zuständigkeitsgesetzes

Art. 6 des Zuständigkeitsgesetzes (ZustG) vom 7. Mai 2013 (GVBl S. 246, BayRS 2015-1-V), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 36 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.“

2.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.


§ 2

Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Art. 25 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-U/G), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 439, ber. S. 547), wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 werden die Worte „sind die Regierungen“ durch die Worte „ist die Regierung von Oberfranken“ ersetzt.

2.
Satz 2 wird aufgehoben.

3.
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.


§ 3

Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz

Das Gesetz zur Ausführung des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung – Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BayAGBAföG – (BayRS 2230-2-1-K), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 235 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Fachaufsichtsbehörde für alle Ämter für Ausbildungsförderung ist die Regierung von Niederbayern.“

2.
Art. 3 Abs. 3 wird aufgehoben.


§ 4

Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes – AGBtG) vom 27. Dezember 1991 (GVBl S. 496, BayRS 404-1-J), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 336 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Gesetzes über die Wahrnehmung behördlicher Aufgaben bei der Betreuung Volljähriger (Betreuungsbehördengesetz – BtBG) vom 12. September 1990 (BGBl I S 2002, 2025) in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Wort „Betreuungsbehördengesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Für die Anerkennung und Beratung von Betreuungsvereinen ist die Regierung, in deren Regierungsbezirk der Verein seinen Sitz hat, und für die staatliche Förderung von Betreuungsvereinen die Regierung von Mittelfranken örtlich zuständig.“

2.
Art. 5 wird aufgehoben.

3.
Der bisherige Art. 6 wird Art. 5.

4.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 6; die Absatzbezeichnung im einzigen Absatz entfällt.


§ 5

Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 424 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu Art. 111b folgende Fassung:

„Art. 111b
Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz“.

2.
Art. 106 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig

1.
für die Erstattung des Bundes- und Landesanteils an den Aufwendungen der Kriegsopferfürsorge zu Lasten und

2.
die Vereinnahmung von Rückflüssen zu Gunsten

des Bundes- und des Landeshaushalts, soweit für die Leistungserbringung die örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 99 oder die überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge gemäß Art. 100 Abs. 2 zuständig sind.“

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

3.
Es wird folgender Art. 111b eingefügt:

„Art. 111b

Zuständigkeit für die Erstattung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz

Die Regierung von Mittelfranken ist zuständig für die Erstattung der Aufwendungen, die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe für Ausgleichsleistungen nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes entstehen.“


§ 6

Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen

Das Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) vom 28. Juni 1990 (GVBl S. 220, BayRS 9210-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 426 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 46 und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des Art. 53 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes“ durch die Worte „Art. 46 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und sonstige öffentliche Straßen im Sinn des Art. 53 BayStrWG“ ersetzt.

2.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV) vom 21. April 2009 (BGBl I S. 872, 873)“ durch die Worte „EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und diesem die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden

1.
für die Fahrzeugzulassung,

2.
für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr,

3.
für das Fahrlehrerwesen oder

4.
nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

übertragen.“

3.
In Art. 10a Abs. 1 einleitender Satzteil wird das Wort „Binnenschifffahrtsdienste“ durch das Wort „Binnenschifffahrtsinformationsdienste“ ersetzt.

4.
In Art. 12 Abs. 1 Nr. 3 werden im Klammerzusatz nach den Worten „S. 1774“ die Worte „, ber. S. 3975“ eingefügt.

5.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 7

Übergangsregelung

1Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit. 2Diese Regelung tritt am 31. Dezember 2016 außer Kraft.


§ 8

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r