Fundstelle GVBl. 2014 S. 545

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 7a062f4846558004aa87da505ab3f287900a57b83123e7f3c75aa5acce0f34e8

Gesetz

2025-1-I, 762-6-F, 2025-1-1-I
2025-1-I , 762-6-F , 2025-1-1-I

Gesetz
zur Änderung des Sparkassengesetzes
und weiterer Rechtsvorschriften

Vom 17. Dezember 2014


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Gesetz zur Änderung des Sparkassengesetzes

Das Gesetz über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz – SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 57 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „weiteren“ gestrichen.

2.
In Art. 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Abs. 1 Nr. 3 und“ gestrichen.

3.
In Art. 19 werden die Worte „beim Inkrafttreten des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen vom 21. Dezember 1933 (GVBl S. 489)“ durch die Worte „am 22. Dezember 1933“ sowie das Wort „Reichssteuerrecht“ durch das Wort „Bundessteuerrecht“ ersetzt.

4.
Es wird folgender Art. 25 eingefügt:

„Art. 25

LBS Bayerische Landesbausparkasse

(1) 1Die LBS Bayerische Landesbausparkasse (LBS Bayern) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in München. 2Träger der LBS Bayern ist der Sparkassenverband Bayern. 3Es besteht weder eine Verpflichtung des Trägers noch ein Anspruch der LBS Bayern gegen den Träger, Mittel zur Verfügung zu stellen. 4Die LBS Bayern haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen; der Träger der LBS Bayern haftet nicht für deren Verbindlichkeiten.

(2) 1Die LBS Bayern pflegt das Bausparen einschließlich der Baufinanzierung und fördert den Wohnungsbau. 2Sie betreibt die nach Maßgabe der für Bausparkassen geltenden rechtlichen Vorschriften zulässigen Geschäfte. 3Die LBS Bayern führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.

(3) Organe der LBS Bayern sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Generalversammlung.

(4) 1Die Rechtsaufsicht über die LBS Bayern führt das Staatsministerium. 2Es kann rechtswidriges Verhalten der LBS Bayern beanstanden und zur Herstellung rechtmäßiger Zustände die Vornahme oder die Unterlassung bestimmter Maßnahmen verlangen. 3Art. 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) 1Die LBS Bayern kann mit einem Grundkapital ausgestattet werden. 2Die Anteile am Grundkapital können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise auf juristische Personen des öffentlichen Rechts und auf Rechtsträger übertragen werden, an denen nur juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

(6) 1Im Übrigen werden die Verhältnisse der LBS Bayern durch Satzung geregelt. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.“

5.
Art. 31 und 32 werden aufgehoben.

6.
Die bisherigen Art. 33 und 36 werden Art. 31 und 32.


§ 2

Änderung des Bayerischen Landesbank-Gesetzes

Das Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz – BayLaBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54, ber. S. 316, BayRS 762-6-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 371 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Innerhalb der Bank besteht als rechtlich unselbständige Anstalt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, Anstalt der Bayerischen Landesbank, als ein Organ der staatlichen Wohnungspolitik, deren Aufgabe das Fördergeschäft ist.“

2.
In Art. 1a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbsatz 1 und Nr. 3 werden jeweils die Worte „der rechtlich unselbständigen“ durch die Worte „rechtlich unselbständiger“ ersetzt.

3.
Abschnitt VI wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Abschnitt VII wird Abschnitt VI; der bisherige Art. 29 wird Art. 28 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und die Worte „Aufhebung alten Rechts“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 entfällt.

d)
Abs. 3 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Sparkassenordnung

Die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpkO) vom 21. April 2007 (GVBl S. 332, BayRS 2025-1-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 58 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „– unter ihnen die Vorsitzenden des Verwaltungsrats und des Vorstands oder deren Stellvertretungen –“ durch die Worte „einschließlich des Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „oder des Vorstands“ gestrichen.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Den Ausschüssen des Verwaltungsrats gehört der Vorsitzende des Verwaltungsrats an.“

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3; Halbsatz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 16 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Eilbedürftige Geschäfte können anstelle des Verwaltungsrats der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden, wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig zur Sitzung einberufen werden kann.“


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 30. Dezember 2014 in Kraft.

München, den 17. Dezember 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r