Fundstelle GVBl. 2014 S. 58

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Sonstiges

1102-2-1-S
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Staatsregierung
1102-2-1-S

Änderung
der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung

Vom 28. Januar 2014


Auf Grund des Art. 53 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642), beschließt die Bayerische Staatsregierung folgende Änderung der Geschäftsordnung:


§ 1

Die Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2006 (GVBl S. 825, BayRS 1102-2-1-S), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (GVBl S. 32), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Abs. 9 erhält folgende Fassung:

„(9) Reisen von Mitgliedern der Staatsregierung außerhalb der Europäischen Union oder über einen längeren Zeitraum als eine Woche sind dem Ministerpräsidenten frühzeitig anzuzeigen.“

2.
In § 2 Abs. 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Innern,“ die Worte „für Bau und Verkehr,“ eingefügt.

3.
In § 4 Abs. 3 Nrn. 1 und 3 werden jeweils die Worte „Art. 13 Abs. 1“ durch die Worte „Art. 18 Abs. 1“ ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Die Beauftragten der Staatsregierung sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz sind bei allen thematisch einschlägigen Vorhaben frühzeitig zu beteiligen. 2In Ministerratssachen ist ihre Haltung in der Ministerratsvorlage darzustellen.“

c)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Vorlage ist dem Ministerpräsidenten über die Staatskanzlei mit der gewünschten Zahl von Abdrucken zuzuleiten und in das elektronische Dokumentenmanagementsystem Ministerrat einzustellen.“

5.
§ 5a wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5§ 5 Abs. 1a gilt entsprechend.“

b)
Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Normprüfungsausschuss besteht aus dem mit der Leitung der Staatskanzlei beauftragten Mitglied der Staatsregierung als Vorsitzendem, den Staatssekretären und den Amtschefs der Ressorts, denen kein Staatssekretär zugewiesen ist.“

c)
In Abs. 7 werden die Worte „und § 5a“ gestrichen.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für den Haushalt zuständige Staatsministerium“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „vom Staatsministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vorgeschlagen und“ durch die Worte „auf gemeinsamen Vorschlag der Staatsministerien, die nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für Finanzen und für Wirtschaft zuständig sind,“ ersetzt.

8.
§ 8 erhält folgende Fassung:

㤠8

Initiativgesetzentwürfe aus dem Landtag

1Zu Initiativgesetzentwürfen aus der Mitte des Landtags legt die Staatsregierung ihre Haltung für die parlamentarischen Beratungen durch Ministerratsbeschluss fest. 2Der Ministerrat entscheidet binnen sechs Wochen nach Übermittlung des Entwurfs durch den Landtag. 3Auf Vorschlag des federführenden Staatsministeriums oder der Staatskanzlei kann auch eine dem Landtag gegenüber abzugebende Äußerung der Staatsregierung beschlossen werden. 4Die Staatskanzlei leitet den Entwurf dem federführenden Staatsministerium mit der Bitte um rechtzeitige Erstellung einer Ministerratsvorlage zu.“

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung gestrichen und in Satz 1 die Worte „Parlamentsinformationsgesetzes (PIG)“ durch die Worte „Parlamentsbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Worte „nach der Geschäftsverteilung der Staatsregierung für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Staatsministeriums“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Worte „in Satz 1 genannten Staatsministeriums“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „Staatsministerium der Finanzen“ durch die Worte „in Abs. 1 Satz 1 genannten Staatsministerium“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „Staatsministeriums der Finanzen“ durch die Worte „in Abs. 1 Satz 1 genannten Staatsministeriums“ ersetzt.

11.
§ 12 Abs. 3 Satz 5 wird durch folgende Sätze 5 und 6 ersetzt:

5Die Niederschrift gilt als genehmigt, wenn kein Mitglied der Staatsregierung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Zugang gegenüber der Staatskanzlei schriftlich Einwendungen erhebt. 6In Zweifelsfällen ist die Angelegenheit dem Ministerrat zur Entscheidung vorzulegen.“


12.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Übergangsvorschrift“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Diese Änderung der Geschäftsordnung tritt am 1. März 2014 in Kraft.

München, den 28. Januar 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r