Fundstelle GVBl. 2015 S. 183

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Gesetz

2230-1-1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-1-1-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Vom 23. Juni 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 127 erhält folgende Fassung:

„Art. 127 (aufgehoben)“.

b)
Im Siebten Teil Abschnitt IIb wird folgender Art. 127c eingefügt:

„Art. 127c
Übergangsvorschrift für Wirtschaftsschulen und Ersatzschulen“.

2.
In Art. 7a Abs. 1 Satz 3 werden nach den Worten „(Technik, Wirtschaft, Soziales) und“ die Worte „in der Regel“ eingefügt.

3.
Art. 14 Abs. 3 wird aufgehoben.

4.
In Art. 32 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „ausschließlich“ gestrichen.

5.
In Art. 85 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Für jede Schülerin und jeden Schüler führen die Schulen die für das Schulverhältnis wesentlichen Unterlagen als Schülerunterlagen. 2Die Schülerunterlagen sind vertraulich zu behandeln und durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unberechtigtem Zugriff zu sichern. 3Das zuständige Staatsministerium regelt durch Rechtsverordnung insbesondere den Inhalt, die Verwendung, vor allem den Zugriff und die Weitergabe, sowie die Art und Dauer der Aufbewahrung der Schülerunterlagen.“

6.
In Art. 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 werden nach dem Wort „Schulaufsichtsbehörde“ die Worte „ ; dies gilt in Mittelschulverbünden entsprechend“ eingefügt.

7.
In Art. 92 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „insbesondere muss ein Mitglied der Schulleitung Lehrkraft der Schule sein,“ angefügt.

8.
In Art. 100 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „verliehen“ die Worte „ ; Art. 92 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend“ eingefügt.

9.
Art. 127 wird aufgehoben.

10.
Im Siebten Teil Abschnitt IIb wird folgender Art. 127c eingefügt:

„Art. 127c

Übergangsvorschrift für Wirtschaftsschulen und Ersatzschulen

Ausbildungsrichtungen an Wirtschaftsschulen, die gemäß Art. 14 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung eingerichtet waren, können bis zum Ende des Schuljahres 2016/17 fortgeführt werden.“

11.
Art. 129 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Es treten außer Kraft:

1.
Art. 127c mit Ablauf des 31. Juli 2017,

2.
Art. 127b mit Ablauf des 31. Juli 2019.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2015 in Kraft.

München, den 23. Juni 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r