Fundstelle GVBl. 2015 S. 477

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Gesetz

2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 630-2-20-F, 2230-2-2-K, 640-2-F, 630-2-15-F, 630-2-16-F

Gesetz zur Änderung des
Haushaltsgesetzes 2015/2016
(Nachtragshaushaltsgesetz 2016 – NHG 2016)

Vom 22. Dezember 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2015/2016

Das Haushaltsgesetz 2015/2016 (HG 2015/2016) vom 17. Dezember 2014 (GVBl. S. 511, BayRS 630-2-20-F) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2016 wird die Angabe „52 452 340 400“ durch die Angabe „55 819 737 100“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtragshaushaltsplans geändert.

2.
Art. 2 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „550 000 000“ durch das Wort „null“ ersetzt.

b)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

1.
im Jahr 2015 um 430 000 000 €; die Ermächtigung vermindert sich um die Mehreinnahmen und erhöht sich um die Mindereinnahmen bei Kap. 13 60 Tit. 134 01,

2.
im Jahr 2016 um 550 000 000 €

(Nettotilgung).“

3.
Dem Art. 6 werden folgende Abs. 14 bis 25 angefügt:

‚(14) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei) bei

1.
Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) nach BesGr B 10 (Staatsrat, Staatsrätin als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei) gehoben;

b)
eine Planstelle der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin) kostenneutral gehoben;

c)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), fünf Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

2.
Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

b)
eine Stelle der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgewandelt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden. 3Diese neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“.

(15) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr)

1.
im Kapitel 03 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

2.
im neuen Kapitel 03 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03A – Allgemeine Innere Verwaltung –) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
03 01
422 01
A 15
3,0
A 14
2,0
A 13
8,0
03 06
422 01
R 2
4,0
R 1
16,0
A 12
5,0
A 11
7,0
A 10
2,0
A 9
3,0
A 8
2,0
A 7
1,0
428 01
E 6
17,0
E 5
5,0
03 08
422 01 a)
A 15
3,0
A 14
15,0
A 13
30,0
A 12
78,0
A 11
54,0
A 10
59,0
A 9
53,0
A 8
59,0
A 7
35,0
03 08
422 01 i)
A 12
1,0
A 10
1,0
A 7
3,0
428 01 h)
E 11
15,0
428 01 i)
E 10
2,0
E 9
39,0
E 8
52,0
E 6
229,5
E 5
13,0
428 11 b)
969,0
428 14
1.370,0
03 15
422 01
A 14
8,0
A 13
5,0
A 12
6,0
A 11
11,0
A 10
17,0
A 9
15,0
03 18
428 01
E 6
30,0
E 5
50,0
03 20
422 21
A 5, A 7
500,0
Summe
3.797,5“;

3.
im Kapitel 03 06 (Verwaltungsgerichte)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) vier Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht), 16 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Verwaltungsgericht), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 03 07 (Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung) der allgemeine Vermerk Nr. 2 zu Titel 428 16 wie folgt gefasst:

„Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 16 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 16 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die Möglichkeit unbefristete Arbeitsverhältnisse abzuschließen, geht dabei auf die aufnehmende Verwaltung über. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk „Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von drei Jahren. Die Dreijahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.““;

5.
im Kapitel 03 08 (Regierungen)

a)
bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), 15 Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 30 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 78 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 54 Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 59 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 53 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 59 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und 35 Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

b)
bei Titel 422 01 Buchst. i (Planmäßige Beamte, Personal Unterbringungsverwaltung) eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin),

c)
bei Titel 428 01 Buchst. h (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Fachpersonal Sozialverwaltung) 15 Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

d)
bei Titel 428 01 Buchst. i (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 39 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 52 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 229,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 13 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

e)
bei Titel 428 11 Buchst. b (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Personal Unterbringungsverwaltung) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 969 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

f)
bei dem neuen Titel 428 14 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 1 370 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

6.
im Kapitel 03 15 (Landesamt für Verfassungsschutz), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin),

b)
acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), sechs Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 17 Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und 15 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

c)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin)

neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 03 17 (Landeskriminalamt), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin), drei Planstellen der BesGr A 9+AZ (Kriminalhauptmeister, Kriminalhauptmeisterin), vier Planstellen der BesGr A 9 (Kriminalkommissar, Kriminalkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 8 (Kriminalobermeister, Kriminalobermeisterin) und

b)
sechs Planstellen der BesGr A 14 (Kriminaloberrat, Kriminaloberrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Kriminalrat, Kriminalrätin), sieben Planstellen der BesGr A 12 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Kriminalhauptkommissar, Kriminalhauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Kriminaloberkommissar, Kriminaloberkommissarin)

neu ausgebracht;

8.
im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), zwölf Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 14 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 16 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin) und sechs Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und

bb)
eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 17 Planstellen der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 28 Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin), 30 Planstellen der BesGr A 10 (Polizeioberkommissar, Polizeioberkommissarin), 37 Planstellen der BesGr A 9+AZ (Polizeihauptmeister, Polizeihauptmeisterin), 83 Planstellen der BesGr A 9 (Polizeikommissar, Polizeikommissarin), 33 Planstellen der BesGr A 8 (Polizeiobermeister, Polizeiobermeisterin) und zwölf Planstellen der BesGr A 7 (Polizeimeister, Polizeimeisterin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 30 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 50 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

9.
im Kapitel 03 20 (Bereitschaftspolizei) bei Titel 422 21 (Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung) 500 Stellen der BesGr A5, A7 (Polizeidienstanfänger, Polizeidienstanfängerin, Polizeimeisteranwärter, Polizeimeisteranwärterin, Polizeioberwachtmeister, Polizeioberwachtmeisterin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 bis 8 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden; die gemäß Satz 1 Nr. 9 neu ausgebrachten Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 bis 29. Februar 2016 gesperrt.

(16) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03 B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr – Bayerische Staatsbauverwaltung –)

1.
im Kapitel 03 61 (Oberste Baubehörde im Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 03 62 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 03B – Staatsbauverwaltung –)

a)
der bisherige Kapitelvermerk wird Kapitelvermerk Nr. 1;

b)
folgender Kapitelvermerk Nr. 2 neu ausgebracht:

„2)
Folgende (Plan-) Stellen des gesamten Epl. 03B sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
03 61
422 01
A 15
2
A 14
2
A 13
1
03 73
422 01
A 15
7
A 14
7
03 80
422 01
A 13
7
A 12
11
A 11
8
428 01
E 12
4
Summe
49“;

3.
im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), elf Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

5.
aus Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter) von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,25 Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(17) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

1.
im Kapitel 04 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 04) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
04 04
422 01
R 1
50
A 10
25
A 6
100
428 11
35
04 05
422 01
A 13
10
A 7
40
Summe
260“;

2.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) 30 Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), 25 Planstellen der BesGr A 10 (Rechtspflegeoberinspektor, Rechtspflegeoberinspektorin) und 100 Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin),

b)
bei Titel 428 11 (Sonstige Hilfsleistungen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zur Anpassung der Stellen an die Mittel 35 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

3.
1,67 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin – im Justizvollzugsdienst) aus Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) in eine Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) und in eine 0,67 Planstelle der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) jeweils nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzt und umgewandelt. Die nach Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte)) umgesetzte und umgewandelte Planstelle der BesGr A 14 (Technischer Oberrat, Technische Oberrätin) erhält den Vermerk „ku nach BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) mit Ablauf des Tages der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres, frühestens zum 1. Januar 2017.“;

4.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zehn Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und 40 Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin – im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

2Die folgenden gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten Planstellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 wie folgt gesperrt:

1.
Zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 31. März 2016,

2.
zehn Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. Juni 2016,

3.
fünf Planstellen der BesGr A 6 (Justizsekretär, Justizsekretärin) bis 30. September 2016.

3Für die übrigen gemäß Satz 1 Nr. 2 und 4 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(18) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Bildung und Kultus –)

1.
von Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zwei Planstellen der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) und von Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 11 (Fachoberlehrer, Fachoberlehrerin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte, ITDienstleistungszentrum) umgesetzt und in drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) kostenneutral umgewandelt;

2.
von Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) eine Planstelle der BesGr A 10 (Fachlehrer, Fachlehrerin) nach Kapitel 03 08 (Regierungen), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Verwaltung allgemein) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

3.
im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 – 05 19))

a)
Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) zu Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Verbesserungen im Schulbereich);

b)
bei dem neuen Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte), Beschulung von Asylbewerbern und Flüchtlingen)

aa)
1 079 Planstellen der BesGr A 13 – A 12 (Lehrer, Lehrerin) neu ausgebracht und

bb)
folgender Vermerk ausgebracht:

„1)
Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, die Stellen in die Kap. 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

2)
Planstellen kw zum 01.08.2019.“

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 3 Buchst. b Doppelbuchst. aa neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(19) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

1.
im Kapitel 06 01 (Ministerium)

a)
von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 5 kostenneutral in eine Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen, Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) umgewandelt;

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) bei der umgewandelten Stelle für Außertarifliche Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerinnen folgender neuer Vermerk ausgebracht:

„Die Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 6 zuzüglich Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird. Stelle ku in eine Planstelle der BesGr A 16 und in eine Stelle der EGr 5 bei Kap. 06 01 mit Ausscheiden des Stelleninhabers.“;

2.
im neuen Kapitel 06 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 06) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
06 15
422 01
A 9
20
06 21
422 01 b)
A 13
1
A 12
2
A 11
4
A 10
3
Summe
30“;

3.
von Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, Automationsbereich) zwei Planstellen der BesGr A 10 (Steueroberinspektor, Steueroberinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 9 (Steuerinspektor, Steuerinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Steuerobersekretär, Steuerobersekretärin) nach Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) umgesetzt und in eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und in zwei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) kostenneutral umgewandelt;

4.
von Kapitel 06 05 (Finanzämter), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,8 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und von Kapitel 06 22 (Ämter für Digitalisierung, Breitband und Vermessung), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine 0,1 Planstelle der BesGr A 15 (Vermessungsdirektor, Vermessungsdirektorin) nach Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) umgesetzt und in eine 0,9 Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) umgewandelt;

5.
im Kapitel 06 05 (Finanzämter) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), fünf Planstellen der BesGr A 12 (Steueramtsrat, Steueramtsrätin) und fünf Planstellen der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) neu ausgebracht;

b)
im allgemeinen Vermerk Nr. 2 die Angabe „513“ durch die Angabe „528“ und die Angabe „507“ durch die Angabe „522“ ersetzt;

6.
im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 20 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) neu ausgebracht;

7.
von Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) 1,5 Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) nach Kapitel 06 04 (Bayerisches Landesamt für Steuern), Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Allgemeine Verwaltung) umgesetzt und kostenneutral in eine Planstelle der BesGr A 11 (Steueramtmann, Steueramtfrau) umgewandelt;

8.
im Kapitel 06 21 (Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung) bei Titel 422 01 Buchst. b (Planmäßige Beamte, IT-Dienstleistungszentrum) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Technischer Oberinspektor, Technische Oberinspektorin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 5 Buchst. a, Nr. 6 und 8 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(20) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration)

1.
im Kapitel 10 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und acht Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

b)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin)

neu ausgebracht;

2.
im neuen Kapitel 10 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 10) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„Folgende Planstellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
10 01
422 01
B 3
2
A 16
6
A 15
12
A 14
10
A 13
8
10 12
422 01
R 1
7
A 9
2
A 8
3
A 7
2
Summe
52“;

3.
im Kapitel 10 12 (Bayer. Landessozialgericht, Sozialgerichte) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter)) sieben Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Sozialgericht), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), drei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zwei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales) bei dem neuen Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
zur Anpassung der Stellen an die Mittel 25 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

b)
folgende allgemeine Vermerke neu ausgebracht:

„1)
Alle Stellen sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden der Stelleninhaber.

2)
Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration wird ermächtigt, die Stellen des Titels 428 21 in andere Verwaltungen umzusetzen und ihnen aus dem Ansatz die entsprechenden Verstärkungsmittel zuzuweisen. Die Ausgaben sind bei der aufnehmenden Verwaltung bei Titel 428 21 rechnungsmäßig nachzuweisen. Auf hiernach sich ergebende außerplanmäßige Ausgaben ist Art. 37 BayHO nicht anzuwenden; außerplanmäßige Ausgaben sind jedoch in der Haushaltsrechnung als solche zu bezeichnen. Die umgesetzten Stellen erhalten jeweils den Vermerk „Stelle sowie die entsprechenden Ausgabemittel kw mit Ausscheiden des Stelleninhabers, spätestens jedoch nach dem Ablauf von fünf Jahren. Die Fünfjahres-Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Umsetzung erfolgt.““

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(21) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz)

1.
im Kapitel 12 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) der Vermerk zur BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) wie folgt gefasst:

„Eine Planstelle ku nach BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen der BesGr B 6 und den Bezügen der BesGr B 3 an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben einzusparen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 bleibt unberührt.“;

2.
im Kapitel 12 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 15 (Veterinärdirektor, Veterinärdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Veterinäroberrat, Veterinäroberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Technischer Inspektor, Technische Inspektorin) und fünf Planstellen der BesGr A 8 (Technischer Hauptsekretär, Technische Hauptsekretärin) neu ausgebracht;

b)
bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01

aa)
der bisherige allgemeine Vermerk wird Vermerk Nr. 1;

bb)
der folgende allgemeine Vermerk Nr. 2 angefügt:

„2)
Vgl. lnanspruchnahmevermerk bei Kap. 12 41 Tit. 422 01.“;

3.
im Kapitel 12 41 (Staatliche Veterinärverwaltung bei den Landratsämtern) bei den allgemeinen Vermerken zu Titel 422 01 der folgende allgemeine Vermerk mit dem Buchst. c angefügt:

„c)
8 Stellen der BesGr A 13 bis A 16 der Kap. 12 41 und 12 23 zum Zwecke des Stellentausches gegenseitig.“

2Die gemäß Satz 1 Nr. 2 Buchst. a neu ausgebrachten (Plan-) Stellen sind gesperrt; Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(22) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung)

1.
im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt)

a)
bei dem neuen Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve))

aa)
40 Planstellen der BesGr R 9 – R 1, A 16 – A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

bb)
folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

„1)
Planstellen kw zum 31.12.2018.

2)
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

3)
Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

4)
Art. 6 Abs. 1 und 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

5)
Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Richter, planmäßigen Beamten, Richter und Beamten auf Zeit, Richter und Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 03 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 03 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“;

b)
bei dem neuen Titel 422 06 (Stellenpool Regionalisierung von Verwaltung – Behördenverlagerungen)

aa)
200 Planstellen der BesGr A16 – A3 (Beamter, Beamtin) neu ausgebracht;

bb)
folgende allgemeine Vermerke ausgebracht:

„1)
Die Planstellen sind wie folgt besetzbar: 50 Planstellen zum 1. Januar 2016, 50 Planstellen zum 1. Juli 2016 und 100 Planstellen zum 1. Oktober 2016.

2)
Planstellen kw zum 31. Dezember 2025.

3)
Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weist die Planstellen auf Antrag nach Vorlage eines detaillierten Verlagerungskonzepts anderen Verwaltungen zu. Es legt bei der Zuweisung die Wertigkeiten, Amtsbezeichnungen und das Ende der Zuweisung der Planstellen fest. Die Dauer der Zuweisung soll einen Zeitraum von fünf Jahren nicht überschreiten; die Zuweisung endet in jedem Fall am 31. Dezember 2025. Bei nicht mehr benötigten Planstellen ist die Zuweisung unverzüglich aufzuheben. Innerhalb des Zuweisungszeitraums können Wertigkeiten und Amtsbezeichnungen in besonderen Fällen auf Antrag durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat angepasst werden.

4)
Die Führung der rechtlich vorgeschriebenen Unterlagen, Listen und Nachweisungen zur Stellenbewirtschaftung, z.B. zur Stellenüberwachung und Stellenbesetzung, ist von den Verwaltungen sicherzustellen, denen die Planstellen zugewiesen wurden.

5)
Art. 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 HG 2015/2016 bleibt unberührt. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 HG 2015/2016 ist nicht anzuwenden.

6)
Die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten planmäßigen Beamten, Beamten auf Zeit, Beamten auf Probe und der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sind bei Tit. 422 06 und die Bezüge der auf den Planstellen verrechneten Arbeitnehmer und Auszubildenden sind bei Tit. 428 06 des Kap. 13 03 zu verbuchen. Abweichungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat.“;

2.
im Kapitel 13 05 (Wirtschaftliche Unternehmen) bei Titel 422 56 (Immobilien Freistaat Bayern) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht; diese neuen Planstellen erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten Planstellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(23) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

1.
im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
eine Planstelle der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) neu ausgebracht;

b)
eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) kostenneutral gehoben;

c)
der Tauschvermerk zu BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) gestrichen;

2.
im neuen Kapitel 14 02 (Sammelansätze für den Gesamtbereich des Epl. 14) folgender Kapitelvermerk neu ausgebracht:

„Folgende (Plan-) Stellen sowie die entsprechenden Personalmittel erhalten den Vermerk „kw zum 31.12.2018“:

Kapitel
Titel
BesGr/EGr
Stellenzahl
14 01
422 01
A 11
1,0
14 23
428 58
20,5
14 30
422 01
A 14
9,0
14 40
422 01 a)
A 14
85,0
Summe
115,5“;

3.
im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit – Bereich Gesundheit) bei dem neuen Titel 428 58 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
zur Anpassung der Stellen an die Mittel 20,5 Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

b)
folgender allgemeiner Vermerk ausgebracht:

„Zu Lasten der Ausgabemittel des Titels 428 58 dürfen auf bis zu 20,5 Stellen Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden.“;

4.
im Kapitel 14 30 (Bereich Gesundheit bei den Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) neun Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht;

5.
im Kapitel 14 40 (Staatliche Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern und Landgerichtsärzte) bei Titel 422 01 Buchst. a (Planmäßige Beamte, Gesundheitsämter) 85 Planstellen der BesGr A 14 (Medizinaloberrat, Medizinaloberrätin) neu ausgebracht.

2Für die gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3 Buchst. a, Nr. 4 und 5 neu ausgebrachten (Plan-) Stellen ist Art. 6 Abs. 2 Satz 1 nicht anzuwenden.

(24) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst – Wissenschaft und Kunst –)

1.
im Kapitel 15 06 (Sammelansätze für den Gesamtbereich der Hochschulen)

a)
bei Titel 422 02 Buchst. c (Professoren Zentrum Bayern Digital) fünf Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin) und fünf Planstellen der BesGr W 2 (Professor, Professorin) neu ausgebracht;

b)
bei Titel 428 01 Buchst. c (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Zentrum Bayern Digital) 12,5 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 2,5 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

a)
bei Titel 422 87 (Planmäßige Beamte und Professoren) vier Planstellen der BesGr W 3 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), zwei Planstellen der BesGr W 2 (Universitätsprofessor, Universitätsprofessorin), fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat, Akademische Rätin) und fünf Planstellen BesGr A 13 (Akademischer Rat a.Z., Akademische Rätin a.Z.) neu ausgebracht;

b)
bei Titel 428 87 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

3.
aus Kapitel 15 73 (Walhalla)

a)
von Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) und

b)
von Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 1,8 Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 3 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle einer Aushilfskraft nach Kapitel 06 16 (Verwaltung der staatl. Schlösser, Gärten und Seen), Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

umgesetzt.

2Von den gemäß Satz 1 Nr. 2 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 eine Planstelle der BesGr W 3, eine Stelle EGr 13 und eine Stelle EGr 6 bis 31. August 2016 gesperrt; die restlichen neuen (Plan-)Stellen sowie die gemäß Satz 1 Nr. 1 neu ausgebrachten (Plan-)Stellen sind bis 31. Dezember 2016 gesperrt.

(25) Für die in den Abs. 14 bis 24 neu ausgebrachten und mit dem Vermerk „kw zum 31.12.2018“ oder mit dem Vermerk „kw zum 01.09.2019“ versehenen (Plan-) Stellen ist abweichend von Art. 47 Abs. 1 BayHO Art. 47 Abs. 2 BayHO entsprechend anzuwenden; Abs. 3 bleibt unberührt.‘

4.
Art. 6b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „2005“ durch die Angabe „2015“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1In den Jahren 2015 bis 2022 sind 2 740 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar 520 Stellen im Jahr 2015, je 200 Stellen in den Jahren 2016 und 2017, je 250 Stellen in den Jahren 2018 und 2019, 400 Stellen im Jahr 2020 und je 460 Stellen in den Jahren 2021 und 2022. 2Die Jahresraten der Jahre 2020 und 2021 können jeweils um bis zu 50 Stellen unterschritten werden. 3Die Unterschreitung muss spätestens im Jahr 2022 ausgeglichen werden. 4In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.“

5.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 7 wird die Angabe „Abs. 6, 7 und 9 bis 11“ durch die Angabe „Abs. 6, 7, 10 und 11“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 Satz 2 werden die Angabe „2 145 Mio. €“ durch die Angabe „2 340 Mio. €“ und die Angabe „10 v. H.“ durch die Angabe „20 v.H.“ ersetzt.

c)
Nach Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 15 angefügt:

„(9) Gemäß Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen,

1.
Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht des Freistaates Bayern die Nutzung der Basisdienste des BayernPortals und der Geodateninfrastruktur Bayern sowie des BayernWLAN ganz oder teilweise unentgeltlich einzuräumen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;

2.
natürlichen und juristischen Personen die Endnutzung der Basisdienste des BayernPortals sowie des BayernWLAN und der Einrichtungen der BayernLabs ganz oder teilweise unentgeltlich zu gestatten.

(10) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 6040 der Gemarkung München Sektion 4 zu 3 085 m², am Flurstück-Nr. 6050 der Gemarkung München Sektion 4 zu 1 490 m² und Flurstück-Nr. 80/2 der Gemarkung Söcking zu 2 237 m² einzuräumen.

(11) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH auf dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching für das Entrepreneurship-Zentrum 86 Stellplätze für die Dauer von bis zu 65 Jahren unentgeltlich zu überlassen.

(12) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V. ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 590 der Gemarkung Erlangen von rund 7 000 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Zentrum für Physik und Medizin (ZMP) einzuräumen.

(13) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Forschungszentrum Jülich Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 1946/595 der Gemarkung Erlangen von rund 3 850 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholtz-Institut Erlangen-Nürnberg (HI ERN) sowie ergänzend eine unentgeltliche Grunddienstbarkeit an demselben Grundstück einzuräumen, auf deren Grundlage die Erbbaurechtsnehmerin auf rund 1 200 m² eine Parkpalette zur Schaffung von Stellplätzen für das im Rahmen des Erbbaurechts zu errichtende Gebäude erstellen kann.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zulasten des Freistaates Bayern für Darlehen aus den Bayerischen Modernisierungsprogrammen an die Siedlungswerk Nürnberg GmbH und die Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung einschließlich der dazugehörigen Zinsen gegenüber der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt eine Ausfallbürgschaft bis zu einer Höhe von 30 Mio. € zu übernehmen.

(15) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zugunsten eines Übernehmers der Betriebstätte der Luitpoldhütte AG i. I., Amberg, eine Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme bis zu einem Gesamtbetrag von 15 Mio. € vorsorglich für den Fall abzuschließen, dass die zuständige Bodenschutzbehörde die Untersuchung und gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen nach dem Bodenschutzrecht auf betriebsnotwendigen Grundstücken der Luitpoldhütte AG i. I. anordnet.“

d)
Es wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen Bayerischer Landesbank einerseits und der ehemaligen Hypo Alpe Adria Bank International AG, nunmehr firmierend unter HETA Asset Resolution AG (HETA), sowie der Republik Österreich andererseits ermächtigt,

1.
mit der Republik Österreich eine Vereinbarung zur Umsetzung einer Generalbereinigung der rechtlichen und politischen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der HETA zu schließen, durch die der Freistaat Bayern insbesondere verpflichtet wird, eine zuvor erhaltene Ausgleichszahlung in Höhe von 1,23 Mrd. € an Österreich zurückzuzahlen, soweit die Bayerische Landesbank Zahlungen aus der Abwicklung der HETA erhalten hat, sowie

2.
mit der Bayerischen Landesbank eine Freistellungsvereinbarung zu schließen, unter der der Freistaat Bayern von der Ausgleichszahlung an Österreich unter Anrechnung auf die Rückzahlungsverpflichtung der Bayerischen Landesbank aus der stillen Einlage des Freistaates Bayern gemäß Rückzahlungsplan der Europäischen Kommission freigestellt wird; soweit eine Anrechnung auf diesen Rückzahlungsplan nicht erfolgt, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, im Rahmen einer Schlussabrechnung eine Zahlung an die Bayerische Landesbank in Höhe eines etwaigen beim Freistaat verbliebenen Restbetrags der Ausgleichszahlung zu leisten.“

6.
Anlage DBestHG 2015/2016 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 4.8 werden folgende Nrn. 4.9 und 4.10 angefügt:

‚4.9  
1Aus Mitteln für Entgelte der Arbeitnehmer können im Rahmen des Konzepts „Regionalisierung von Verwaltung“ und im Rahmen der Verlagerung des Landesamts für Statistik in entsprechender Anwendung der §§ 7 und 8 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte verdoppelte Abfindungen gezahlt werden. 2Die danach mögliche Abfindungssumme darf höchstens 70 Prozent der Personaldurchschnittskosten – bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens – betragen, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bis zum frühestmöglichen Beginn einer abschlagsfreien Rente wegen Alters anfallen würden. 3Tritt die oder der Beschäftigte innerhalb eines Zeitraums, der kürzer ist als die der Abfindung zugrundeliegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern oder zu einem anderen Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder bzw. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst erfasst ist, verringert sich die Abfindung entsprechend. 4Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen. 5Beschäftigte haben bei Abschluss des Auflösungsvertrages unter Zahlung der verdoppelten Abfindung dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich zu erklären, dass sie sich über die Auswirkungen der freiwilligen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Leistungsansprüche gegenüber der Arbeitsverwaltung sowie über die Folgen in den übrigen Zweigen der Sozialversicherung – Kranken- und Rentenversicherung einschließlich Rentenansprüche, Pflegeversicherung – und in der Zusatzversorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder eingehend informiert haben.

4.10  
1Bedienstete des Freistaates Bayern, deren bisherige Dienststelle im Sinne des Personalvertretungsrechts ganz oder teilweise im Rahmen des Konzepts „Regionalisierung von Verwaltung“ verlagert wird und die im Zuge dessen auf Dauer von ihrem bisherigen Dienstort an den Zielort wechseln, können einmalig eine Mobilitätsprämie in Höhe von 3 000 € brutto erhalten. 2Die Gewährung der Mobilitätsprämie erfolgt aus dem Haushaltsansatz bei Kap. 13 03 Tit. 443 06.‘

b)
Nr. 8.1.3 wird aufgehoben.

c)
Nach Nr. 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„10.
Nutzungen und Sachbezüge“.

d)
Die bisherige Nr. 10 wird Nr. 10.1 und es wird nach Nr. 10.1 folgende Nr. 10.2 angefügt:

„10.2
Private Nutzung von dienstlichen Festnetzanschlüssen

Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen in dringenden Fällen und in geringfügigem Umfang private Telefonate von einem dienstlichen Festnetzanschluss ohne Kostenerstattung führen.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch Art. 9 a Abs. 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 31 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 bis 3 ersetzt:

1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen

1.
der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und

2.
des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1.

3In der vierten Qualifikationsebene sind in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 LlbG die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 4 und 5.

2.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

a)
In der Besoldungsgruppe B 9 wird in Fußnote 1 folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 gilt in der Staatskanzlei mit der Maßgabe, dass neben einem Staatsrat oder einer Staatsrätin in Besoldungsgruppe B 10 nur ein Amt der Besoldungsgruppe B 9 übertragen werden kann.“

b)
Besoldungsgruppe B 10 wird wie folgt gefasst:

„Besoldungsgruppe B 10

Staatsrat, Staatsrätin1)

1)
 Als Amtschef oder Amtschefin der Staatskanzlei.“


§ 3

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 468) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 8 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

2.
Art. 9 Abs. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

3.
In Art. 19 wird das Fußnotenzeichen und die Fußnote gestrichen.

4.
Art. 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Dem Schulträger kann nach Maßgabe des Staatshaushalts ausnahmsweise ein Zuschuss für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers gewährt werden, wenn auf Grund einer durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „G“, „aG“, „H“ oder „Bl“ nachgewiesenen Schwerbehinderung die Beförderung mit einem speziellen Kraftfahrzeug auf dem Schulweg zwingend erforderlich ist und die damit verbundenen Kosten für den Staat niedriger als bei einer notwendigen Schülerbeförderung zu einer anderen geeigneten Schule sind.“

b)
Die bisherigen Sätze 5 bis 12 werden die Sätze 6 bis 13.

5.
Dem Art. 50 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Soweit eine private Grundschule bis zum 31. März 2011 die Erweiterung um eine Hauptschulstufe beantragt, ist für die Hauptschulstufe Art. 31 Abs. 6 Satz 1 bis 3 nicht anzuwenden.

(6) Abweichend von Art. 31 Abs. 3 Satz 1 sind bei privaten Grundschulen bzw. bei privaten Hauptschulen, die spätestens mit Wirkung zum 1. August 2010 schulaufsichtlich genehmigt sind, für die Berechnung der pauschalen Personalkostenzuschüsse in den ersten vier Jahren des Bestehens der Grundschule bzw. in den ersten fünf Jahren des Bestehens der Hauptschule die tatsächlichen Schülerzahlen maßgebend.“


§ 4 

640-2-F

Gesetz über die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY-Gesetz – IMBYG)


Art. 1

Staatsbetrieb „Immobilien Freistaat Bayern“

1Die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY) ist ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinne des Art. 26 Abs. 1 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) mit Sitz in München. 2Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium). 3Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium erlässt.


Art. 2

Aufgaben und Befugnisse

(1) 1Die IMBY nimmt ressortübergreifend die Verwaltung des staatseigenen und des für staatliche Zwecke genutzten unbeweglichen Vermögens (staatlicher Immobilienbestand) wahr, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. 2Die Fachverantwortung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen hinsichtlich der dienstlichen Belange der Nutzung des staatlichen Immobilienbestands bleibt hiervon unberührt. 3Die IMBY nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1.
Erwerb, Veräußerung und Belastung von unbeweglichem Vermögen sowie sonstige Verfügungsgeschäfte in Bezug auf unbewegliches Vermögen namens und im Auftrag des Freistaates Bayern mit Zustimmung des Staatsministeriums, sofern das Staatsministerium nicht auf seine Mitwirkung verzichtet. Unberührt bleiben Art. 64 BayHO und abweichende Regelungen, die vor dem 1. Januar 2016 mit Zustimmung des Staatsministeriums für die in Abs. 2 genannten Bereiche erlassen wurden,

2.
Abschluss von Verpflichtungsgeschäften über Mieten und Pachten sowie sonstiger Nutzungsüberlassungsvereinbarungen im staatlichen Immobilienbestand namens und im Auftrag des Freistaates Bayern auf Rechnung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle und

3.
das Flächenmanagement im staatlichen Immobilienbestand.

4Das Staatsministerium kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen. 5Es kann im Einvernehmen mit dem jeweils betroffenen Geschäftsbereich für Fälle von geringer Bedeutung abweichende Regelungen zu Satz 3 treffen, für die in Abs. 2 genannten Bereiche jedoch nur hinsichtlich Satz 3 Nr. 1.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 ist für die Verwaltung der folgenden Bereiche der jeweilige Geschäftsbereich zuständig:

1.
öffentliche Straßen nach Art. 1 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) in der Baulast des Freistaates Bayern mit ihren Bestandteilen nach Art. 2 Nr. 1 bis 3 BayStrWG einschließlich der Grundstücke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. Art. 8 Abs. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit der Bayerischen Kompensationsverordnung,

2.
Gewässer, soweit sie von der Wasserwirtschaftsverwaltung verwaltet werden,

3.
Nationalparke gemäß § 24 Abs. 1 BNatSchG,

4.
Forstvermögen, soweit es von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftet wird,

5.
die Bayerische Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen,

6.
staatseigene Liegenschaften, die auf Grund von Konkordaten oder besonderen Verträgen einer Religionsgemeinschaft oder einem kirchlichen Orden zur Nutzung überlassen sind, soweit sie im Ressortbereich des Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst verwaltet werden,

7.
der umwehrte Bereich der Justizvollzugsanstalten und des Maßregelvollzugs.

2Die IMBY nimmt in den genannten Bereichen nur die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Satz 5 wahr. 3Die Regelungen der Art. 3 und 15 des Staatsforstengesetzes und Art. 18 Abs. 5 des Waldgesetzes für Bayern bleiben unberührt. 4Der IMBY kann vom jeweils betroffenen Geschäftsbereich abweichend vom Satz 1 die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und 3 mit Zustimmung des Staatsministeriums durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung ganz oder teilweise übertragen werden.

(3) 1Die Aufgaben und Befugnisse, die vor dem 16. Mai 2006 den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen zustanden, werden von der IMBY wahrgenommen. 2Sie nimmt im Rahmen des Satzes 1 für Immobilien aus dem staatlichen Immobilienbestand insbesondere Aufgaben aus folgenden Bereichen wahr:

1.
Baumaßnahmen des Allgemeinen Grundvermögens,

2.
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und Räume,

3.
Bewirtschaftung mit Heizung, Beleuchtung und elektrischer Kraft,

4.
Unterhalt der Grundstücke und baulichen Anlagen und

5.
Vereinnahmung von Mitteln aus Vermietung, Verpachtung und Nutzung sowie Verausgabung von Mitteln für Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume.

3Im Übrigen bleiben die vor dem 16. Mai 2006 bestehenden Zuständigkeiten unberührt. 4In den von Satz 2 nicht erfassten Fällen kann der IMBY von der jeweiligen Verwaltung die Wahrnehmung dieser Aufgaben mit Zustimmung des Staatsministeriums durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung ganz oder teilweise übertragen werden.


Art. 3

Leitung der IMBY

1Die Leitung der IMBY und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium vorgeschlagen und durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. 2Ihre Rechtsverhältnisse können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. 3Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht.


§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 6 Buchst. c und d mit Wirkung vom 1. Januar 2015,

2.
§ 3 Nr. 4 mit Wirkung vom 1. August 2015 und

3.
§ 1 Nr. 5 Buchst. d mit Wirkung vom 1. November 2015

in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2015 treten außer Kraft:

1.
§ 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen und weiterer Gesetze vom 24. März 2003 (GVBl. S. 262),

2.
das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz – HG – 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl. S. 46, BayRS 630-2-15-F), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl. S. 150, BayRS 630-2-18-F) geändert worden ist,

3.
§ 3 Satz 2 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 272, BayRS 2230-7-1-UK, 2230-2-2-UK),

4.
§ 7 Abs. 3 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 (NHG 2008) vom 23. April 2008 (GVBl. S. 139, BayRS 630-2-16-F) und

5.
§ 11 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 23. Juli 2010 (GVBl. S. 334).

München, den 22. Dezember 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlage