Fundstelle GVBl. 2015 S. 517

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-3-I

Änderung
der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag

vom 9. Dezember 2015


Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt am 10. Dezember 2014 (GVBl. S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den Anlagen 2 bis 5 werden gestrichen.

b)
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 2.

2.
In § 30 Satz 1 wird die Angabe „(Anlage 5)“ gestrichen.

3.
In § 60 Abs. 3 Satz 6 werden nach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „ , die Bestandteil der Geschäftsordnung ist“ eingefügt.

4.
§ 138 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird die Angabe „(Anlage 6)“ durch die Angabe „(Anlage 2)“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung.“

5.
In § 179 werden die Angabe „(Anlage 2)“ und die Angabe „(Anlage 3)“ gestrichen.

6.
In § 188 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Untersuchungsausschüsse“ die Wörter „und des Parlamentarischen Kontrollgremiums“ eingefügt.

7.
§ 191 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und wird nach dem Wort „Landtags“ die Angabe „(Anlage 2)“ eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

8.
Die Anlagen 2 bis 5 werden aufgehoben.

9.
Die bisherige Anlage 6 wird Anlage 2 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt:

„(GeheimSchO)“.

b)
§ 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

bb)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt.

„(2) Zum Schutz von Verschlusssachen und zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ist eine VS-Registratur dauerhaft zu unterhalten.“

c)
§ 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1VS, die im Rahmen der Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen nur der oder dem fragestellenden Abgeordneten zugänglich gemacht werden. 2Zugang kann nur gewährt und Kenntnis nur gegeben werden, wenn die Fragestellerin oder der Fragesteller unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Geheimnisverletzung zur Geheimhaltung förmlich verpflichtet worden ist. 3Anderen Mitgliedern des Landtags, die nicht gemäß Satz 1 Zugang zu der VS erhalten können, darf keine Kenntnis von der VS gegeben werden.“

bb)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; nach der Angabe „VS“ wird die Angabe „nach Abs. 1“ und nach der Angabe „Abs. 1“ wird die Angabe „und 2“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; der Wortlaut wird Satz 1 und es wird folgender Satz 2 angefügt:

2VS, die im Rahmen einer Schriftlichen Anfrage zugeleitet werden, dürfen Bediensteten der Fraktionen weder zugänglich gemacht noch zur Kenntnis gegeben werden.“

dd)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

ee)
Der bisherige Abs. 5 wird aufgehoben.

d)
In § 9 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 4 Satz 4 wird jeweils die Angabe „und 2“ durch die Angabe „und 3“ ersetzt.

e)
§ 11 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1VS der Geheimhaltungsgrade STRENG GEHEIM und GEHEIM dürfen nur in einem Raum der VS-Registratur eingesehen und bearbeitet werden, der gegen den Zugriff Unbefugter besonders gesichert ist.“

München, den 9. Dezember 2015

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Barbara  S t a m m