Fundstelle GVBl. 2015 S. 70

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Gesetz

215-4-1-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Katastrophenschutz
215-4-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes
1)

Vom 24. April 2015


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl S. 282, BayRS 215-4-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 188 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Art. 17 erhält folgende Fassung:

„Art. 17 (aufgehoben)“.

b)
In der Überschrift des Art. 19 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
Art. 3a BayKSG wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 Alarm- und Einsatzpläne (Art. 3 Abs. 1 Nr. 1) als externe Notfallpläne für Betriebe im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 2 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1) in Verbindung mit Art. 3 Nr. 1 Halbsatz 1 und Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU. 2Sie kann auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Notfallplans erübrigt; die Entscheidung ist zu begründen.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 2 eingefügt:

„(2) Die Übermittlung der für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an die Kreisverwaltungsbehörde durch den Betreiber bestimmt sich nach den Vorschriften der Störfall-Verordnung.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „Sofortmaßnahmen“ durch das Wort „Notfallmaßnahmen“ ersetzt.

bb)
In Nr. 5 werden nach dem Wort „Betriebsgeländes“ ein Komma und die Worte „einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien schwerer Unfälle, wie im Sicherheitsbericht beschrieben und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen haben“ eingefügt.

cc)
In Nr. 6 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“ die Worte „und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fallen,“ eingefügt.

dd)
In Nr. 7 wird das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Fortschreibung“ durch die Worte „bei wesentlichen Änderungen frühzeitig“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Anregungen vorgebracht werden können“ durch die Worte „zu den Plänen Stellung genommen werden kann“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 Halbsatz 1 und Satz 6 Halbsatz 1 wird jeweils das Wort „Anregungen“ durch das Wort „Stellungnahmen“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6; Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Worte „Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können“ durch die Worte „nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen Stellung genommen werden kann“ ersetzt.

bb)
In Halbsatz 2 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

g)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7.

h)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte „Art. 11 bis 13“ durch die Worte „Art. 12 bis 14“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden das Wort „Gemeinschaften“ durch das Wort „Union“ und die Worte „Absatz 1 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

i)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 9.

3.
Art. 3b Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Art. 3a Abs. 5 und 6 finden entsprechende Anwendung.“

4.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Rettungsleitstelle“ durch die Worte „Integrierten Leitstelle“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „THW-Helferrechtsgesetz“ durch die Worte „THW-Gesetz“ ersetzt.

5.
In der Überschrift des Art. 19 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.

München, den 24. April 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

__________________
1)
§ 1 Nr. 2 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl L 197 S. 1).