Fundstelle GVBl. 2016 S. 159

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Gesetz

2015-1-1-V, 2251-4-S/W, 2251-11-S/W
2251-4-S/W , 2251-11-S/W , 2015-1-1-V

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes und des
Gesetzes zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des
Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,
des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

vom 12. Juli 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch Gesetz vom 8. Dezember 2015 (GVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 34 wird wie folgt gefasst:

„Vielfaltssicherung in Kabelanlagen“.

b)
Die Angabe zu Art. 40 wird wie folgt gefasst:

„Übergangsvorschrift“.

c)
In der Angabe zu Art. 41 werden die Wörter „ , Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung“ gestrichen.

2.
In Art. 4 Satz 2 wird das Wort „Verbreitungsgebiets“ durch das Wort „Versorgungsgebiets“ ersetzt.

3.
Art. 11 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:

1.
sie fördert unter Beachtung der Vorgaben von Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und in Abstimmung mit den Maßnahmen im Rahmen der Richtlinien für die bayerische Film- und Fernsehförderung freie mittelständische Film- und Fernsehproduktionen,

2.
sie führt Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Programminhalte, insbesondere der Qualität, der Wirtschaftlichkeit und der Akzeptanz von Rundfunkprogrammen durch,

3.
sie wirkt auf die Archivierung von Programmen privater Anbieter hin,

4.
sie leistet einen Beitrag zur

a)
Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich,

b)
Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs der Medien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik,

c)
Vernetzung von Medienunternehmen zur Sicherung und Weiterentwicklung der digitalen Medien in Bayern.“

4.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; Satz 2 wird aufgehoben und die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 wird gestrichen.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) 1Ein Programm mit mehreren Anbietern auf einer Übertragungskapazität soll nur dann genehmigt werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. 2Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) 1Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. 2Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.“

d)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die vorherrschende Meinungsmacht wird vermutet, wenn neben den Rundfunkprogrammen, an denen ein Anbieter beteiligt ist, nicht mindestens ein weiteres, vergleichbar meinungsrelevantes Rundfunkprogramm eines anderen Anbieters im überwiegenden Teil des Versorgungsgebiets zu empfangen ist.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „plurale“ gestrichen.

bbb)
In Nr. 3 werden die Wörter „und Programmrichtlinien, die der Vielfalt der Meinungen und Belange im Versorgungsgebiet Rechnung tragen“ gestrichen.

ccc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „Programmbeirats“ die Wörter „entsprechend den Grundsätzen des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Die Abs. 6 bis 9 werden aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 10 wird Abs. 6 und wird wie folgt gefasst:

„(6) Wer zu einem Anbieter im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens entsprechend § 15 des Aktiengesetzes steht oder in anderer Weise auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann, steht bezüglich der Anwendung des Abs. 5 dem Anbieter gleich.“

g)
Der bisherige Abs. 11 wird aufgehoben.

h)
Der bisherige Abs. 12 wird Abs. 7; die Wörter „nach Abs. 4 Satz 4 gebildete“ werden gestrichen.

i)
Der bisherige Abs. 13 wird Abs. 8.

5.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Anbieter seinen Sitz oder Wohnsitz in Deutschland, einem sonstigen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und der Anbieter oder die zu seiner Vertretung berechtigten Personen gerichtlich unbeschränkt zur Verantwortung gezogen werden können,“.

bbb)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

ddd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und das Wort „Verbreitungsgebiet“ wird durch das Wort „Versorgungsgebiet“ ersetzt.

eee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4.

bb)
Die Sätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

2Die Genehmigung kann versagt werden, wenn ausreichende Übertragungskapazitäten nicht zur Verfügung stehen. 3Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen; hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Einbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten. 4Werden bisher in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten frei, und wird für die Übertragung von Hörfunkprogrammen digitale Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm bislang in analoger Technik verbreitet haben.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Genehmigung wird unbefristet erteilt. 2Genehmigungen, die vor dem 1. September 2016 befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. 3Die Genehmigung kann – in Fällen des Satzes 2 auch nachträglich für die Zeit nach Ablauf der ursprünglichen Befristungsdauer – nach pflichtgemäßem Ermessen mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen werden. 4Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkprogrammen“ durch das Wort „Hörfunkprogrammen“ ersetzt und die Wörter „ab 1. Januar 2002“ werden gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Satz 1 gilt nicht für Hörfunkprogramme, die analoge Übertragungskapazitäten nutzen.“

d)
Die Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) 1Die Genehmigung muss widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn und soweit nachträglich die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Satz 1 entfallen sind und auch durch Anordnungen nach Art. 16 nicht sichergestellt werden können. 2Die Genehmigung kann auch widerrufen werden, wenn sich die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Anbieters seit Erteilung der Genehmigung maßgeblich verändert haben und nachteilige Auswirkungen auf die Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt zu besorgen sind. 3Die Genehmigung von analog terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogrammen kann auch widerrufen werden, wenn diese nicht auch digital verbreitet werden.“

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 5 bis 10“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 5 und 6“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Abs. 4“ ersetzt.

f)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Art. 25 Abs. 8 gilt entsprechend.“

6.
Art. 29 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Mitzuteilen ist auch, wenn

1.
ein Anbieter mit einem anderen Unternehmen im Sinn von § 15 des Aktiengesetzes verbunden ist,

2.
eine dritte natürliche oder juristische Person auf das Angebot des Anbieters maßgeblichen Einfluss nehmen kann oder

3.
eine Zusammenarbeit der in Art. 25 Abs. 4 genannten Art vereinbart werden soll.“

7.
In Art. 30 Satz 4 wird die Angabe „Art. 25 Abs. 13“ durch die Angabe „Art. 25 Abs. 8“ ersetzt.

8.
In Art. 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird das Wort „Verbreitungsgebiet“ durch das Wort „Versorgungsgebiet“ ersetzt.

9.
Es wird folgender Art. 34 eingefügt:

Art. 34

Vielfaltssicherung in Kabelanlagen

Zur Sicherung eines ausgewogenen und vielfältigen Programmangebots werden ab dem 1. Januar 2019 Rundfunkprogramme und Telemedien in Kabelanlagen ausschließlich in digitaler Technik verbreitet.“

10.
In Art. 36 Abs. 1 Satz 1 wird die Bezeichnung „BR-alpha“ durch die Bezeichnung „ARD-alpha“ ersetzt.

11.
Art. 40 wird wie folgt gefasst:

Art. 40

Übergangsvorschrift

(1) Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale im Rahmen des Art. 23 erfolgt.

(2) 1Die Amtszeit der zum 1. Mai 2011 entsandten Mitglieder des Medienrats endet abweichend von Art. 13 Abs. 3 Satz 1 mit Ablauf des 30. April 2017. 2Art. 13 Abs. 3 Satz 5 bleibt unberührt.“

12.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „ , Übergangsregelungen, Zuständigkeitsregelung“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Die Abs. 2 bis 6 werden durch den folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) Außer Kraft treten:

1.
Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2016,

2.
Art. 40 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Mai 2017 und

3.
Art. 36 mit Ablauf des 31. Dezember 2018.“


§ 2

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Rundfunkstaatsvertrags,
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags
und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags

Das Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 477, 480, BayRS 2251-11-S/W), das zuletzt durch § 1 Nr. 293 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz zur Ausführung
rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Ausführungsgesetz Rundfunk – AGRf)
“.

2.
Art. 1 erhält folgende Fassung:

Art. 1

Zuständige Behörde im Sinn von § 59 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrags ist

1.
hinsichtlich der für Telemedien geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale),

2.
im Übrigen die Regierung von Mittelfranken.“

3.
In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bayerische Landeszentrale für neue Medien (Landeszentrale)“ durch das Wort „Landeszentrale“ ersetzt.

4.
In Art. 4 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Art. 2“ durch die Wörter „den Art. 1 und 2“ ersetzt.

5.
In Art. 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „von Art. 2“ durch die Wörter „der Art. 1 und 2“ ersetzt.

6.
Es wird folgender Art. 9 angefügt:

Art. 9

Der BITKOM Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. entsendet ein Mitglied gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. bb, Abs. 3 Satz 2 des ZDF-Staatsvertrags in den Fernsehrat des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF).“


§ 3

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 90 Abs. 3 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch Verordnung vom 8. März 2016 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird die Angabe „Nrn. 13 bis“ durch die Angabe „Nr. 28 und“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. September 2016 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Juli 2016 in Kraft.

München, den 12. Juli 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r