Fundstelle GVBl. 2016 S. 16

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Vertrag

2220-1-5-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-1-5-K

Bekanntmachung
des Vertrags
zur Änderung des
Vertrags zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

vom 29. Januar 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2015 (Drs. 17/9435, Drs. 17/8918) dem am 10. November 2015 unterzeichneten Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern zugestimmt. Mit diesem Vertrag wird der Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern vom 14. August 1997 (GVBl. 1998 S. 30, BayRS 2220-1-5-K), der zuletzt durch Vertrag vom 24. Oktober 2008 (GVBl. 2009 S. 2) geändert worden ist, geändert: Die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern ist dem Vertrag beigetreten, und der Vertragstext mit Überschrift und Protokollnotiz wird neu gefasst. Der Vertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

Der Vertrag ist ausweislich seines Art. 6 am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

München, den 29. Januar 2016

Der Bayerische Ministerpräsident

Horst  S e e h o f e r



__________________



Vertrag
zwischen dem Freistaat Bayern und dem
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
sowie der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern


Präambel

Eingedenk des geschichtlich bedingten besonderen Verhältnisses zu seinen jüdischen Bürgern und geleitet von dem Wunsch, das freundliche Verhältnis zwischen dem Freistaat und der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu fördern und zu festigen, hat der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber, mit dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern, vertreten durch den Präsidenten Dr. Dr. Simon Snopkowski, am 14. August 1997 einen Vertrag geschlossen. Die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern tritt diesem Vertrag bei, der folgende Fassung erhält:


Artikel 1

Staatsleistung

(1) 1Zur Erhaltung und Pflege des gemeinsamen deutsch-jüdischen Kulturerbes und zur Aufrechterhaltung jüdischen Gemeindelebens in den Israelitischen Kultusgemeinden Bayerns beteiligt sich der Freistaat Bayern an den laufenden Ausgaben für religiöse und kulturelle Zwecke sowie an den laufenden Aufwendungen für allgemeine Sicherheitsmaßnahmen mit 11 000 000 € ab dem Haushaltsjahr 2016. 2Der Betrag nach Satz 1 wird ab dem Jahr 2017 an die Entwicklung der Beamtenbesoldung angepasst, und zwar um den Vomhundertsatz, um den sich jeweils das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 Stufe 10 der Anlage 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes gegenüber dem Stand zum 31. Dezember 2015 geändert hat. 3Stichtag hierfür ist jeweils der 31. Dezember des Vorjahres.

(2) 1Die Zahlung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Landesverband, an die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sowie an sonstige israelitische oder jüdische Kultusgemeinden, die nicht dem Landesverband angehören und Ansprüche erheben, welche durch die Staatsleistung nach Absatz 1 abgegolten werden. 2Der Anteil der sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden berechnet sich dabei nach der Mitgliederzahl nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorvorjahres. 3Die Aufteilung der Gesamtsumme erfolgt zunächst hälftig auf den Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern. 4Der an die sonstigen israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinden nach Satz 2 zu zahlende Betrag wird, wenn diese ihren Sitz in Oberbayern haben, vom Anteil der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern abgezogen, in den übrigen Fällen vom Anteil des Landesverbands. 5Der Abzug nach Satz 4 unterbleibt, wenn der Landesverband oder die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern sich mit der anspruchsberechtigten israelitischen oder jüdischen Kultusgemeinde einvernehmlich auf eine andere Lösung verständigen. 6Die Verteilung der Mittel innerhalb des Landesverbands erfolgt durch diesen.

(3) Zur Berechnung der Beträge nach Abs. 2 Satz 2 übermitteln der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern dem Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bis spätestens zum 30. September des Vorjahres ihre entsprechenden Mitgliederzahlen.


Artikel 2

Religionsunterricht

(1) 1Der jüdische Religionsunterricht ist an den Volksschulen, Realschulen, Gymnasien, Förderschulen, Berufsschulen, Berufsaufbauschulen, Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen, an sonstigen Schulen nach Maßgabe der Schulordnung, für jüdische Schüler ordentliches Lehrfach (Pflichtfach); Art. 137 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern bleibt unberührt. 2Der Unterricht wird im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden und unter Beachtung der für den Religionsunterricht allgemein geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften organisiert. 3Er kann in Räumen abgehalten werden, die vom Landesverband oder den Kultusgemeinden zur Verfügung gestellt werden, sofern sie für Unterrichtszwecke geeignet sind.

(2) Der Religionsunterricht wird unbeschadet der staatlichen Schulaufsicht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Glaubensgemeinschaft erteilt.

(3) An den nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage – Feiertagsgesetz – FTG – (BayRS 1131-3-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), geschützten israelitischen Feiertagen haben die bekenntniszugehörigen Schüler an den Schulen aller Gattungen unterrichtsfrei.

(4) 1Die Verantwortung für den Religionsunterricht obliegt dem Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern und der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern, jeweils für ihren eigenen Zuständigkeitsbereich. 2Die Organisation und Durchführung des Religionsunterrichts vor Ort obliegt der jeweiligen Kultusgemeinde.

(5) Der Religionsunterricht kann nur von Lehrkräften erteilt werden, die die wissenschaftliche und pädagogische Eignung für diese Aufgabe haben und für die von der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde eine Unterrichtsgenehmigung erteilt wurde.

(6) Der Personal- und Sachaufwand für den Religionsunterricht ist durch die Staatsleistung nach Art. 1 abgegolten.


Artikel 3

Ausschluss sonstiger Leistungen

1Der Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden über die nach Art. 1 gewährten Leistungen hinaus keine weiteren finanziellen Forderungen an den Freistaat Bayern herantragen. 2Unberührt bleiben Leistungen, die nach Maßgabe der allgemein geltenden Gesetze oder auf Grund von Vereinbarungen mit dem Bund und den Ländern gewährt werden. 3Dazu gehören vor allem die staatlichen Leistungen zur dauernden Pflege verwaister israelitischer Friedhöfe in Bayern sowie die staatlichen Leistungen zur Unterbringung und Betreuung jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion. 4Unberührt bleiben die Zuschüsse zum Finanzierungsbeitrag des Freistaates Bayern für jüdische Gemeindezentren in Bayern, die nach Maßgabe des Staatshaushalts erbracht werden; hierdurch wird weder eine staatliche Baulast an Gebäuden der Israelitischen Kultusgemeinden noch ein Anspruch auf regelmäßige staatliche Förderung von Baumaßnahmen begründet.


Artikel 4

Freundschaftsklausel

1Die Bayerische Staatsregierung, der Landesverband und die Israelitische Kultusgemeinde München und Oberbayern werden sich zur Regelung von Angelegenheiten, die die beiderseitigen Interessen berühren, miteinander ins Benehmen setzen. 2Sie werden etwaige Meinungsverschiedenheiten auf freundschaftliche Weise ausräumen.


Artikel 5

Änderungsbegehren

Änderungsbegehren zu Art. 1 Abs. 1 können von den Vertragsparteien jeweils mindestens ein Jahr vor der begehrten Änderung, frühestens im Jahr 2019 für eine Änderung ab dem 1. Januar 2021, vorgebracht werden.


Artikel 6

Inkrafttreten

Die Änderungen des Vertrags treten nach Zustimmung des Bayerischen Landtags am 1. Januar 2016 in Kraft.

München, den 10. November 2015

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Der Präsident des Landesverbands der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern


Dr. Josef  S c h u s t e r

Die Präsidentin der Israelitischen Kultusgemeinde München und Oberbayern


Dr. h.c. Charlotte  K n o b l o c h


Protokollvermerk:

Die bisherigen Protokollvermerke entfallen.

Sofern im Verwaltungsstreitverfahren zwischen der Liberalen Jüdischen Gemeinde München Beth Shalom und dem Freistaat Bayern über eine Beteiligung der Klägerin auf staatliche Leistungen für die Jahre vor 2009 ein gerichtlicher Vergleich geschlossen wird, übernimmt der Freistaat Bayern die sich aus dem Vergleich ergebenden Verpflichtungen.