Fundstelle GVBl. 2016 S. 321

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Verordnung

2170-2-1-A
2170-2-1-A

Verordnung
zur Änderung der
Durchführungsverordnung
zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz

vom 10. November 2016


Auf Grund des Art. 18 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) vom 9. August 1996 (GVBl. S. 320, BayRS 2170-2-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 194 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286, 405) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) vom 28. Juli 2005 (GVBl. S. 350, BayRS 2170-2-1-A), die zuletzt durch Verordnung vom 9. Januar 2015 (GVBl. S. 14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Folgende Entgeltgruppen mit allen Stufen und gegebenenfalls der individuellen Endstufe:
a)
Leitung Beratungsstelle
Entgeltgruppe 10,
b)
Beratungsfachkraft
Entgeltgruppe 9,
c)
Verwaltungskraft
Entgeltgruppe 6;“.

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „von“ durch das Wort „der“ ersetzt und werden die Wörter „-maschinen sowie“ gestrichen.

b)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Beschaffung und den Betrieb von Hard- und Software für die elektronische Datenverarbeitung, für zentrale Informations- und Kommunikationsdienste und für Büromaschinen;“.

c)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
einen Umzug der Beratungsstelle oder der Außenstelle einer Beratungsstelle unter der grundsätzlichen Voraussetzung, dass diese innerhalb der vorangegangenen fünf Jahre nicht umgezogen wurde;“.

d)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden die Nrn. 5 bis 7.

e)
Nach Nr. 7 wird folgende Nr. 8 eingefügt:
„8.
die Vergütung einer Praktikantin oder eines Praktikanten für ein 22- bis 26-wöchiges Praktikum in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger – ausschließlich im Bereich der Schwangerschaftsberatung alle zwei Jahre;“.

f)
Die bisherigen Nrn. 7 bis 13 werden die Nrn. 9 bis 15.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nrn. 1 und 2 werden durch die folgenden Nrn. 1 bis 6 ersetzt:

„1.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 2

a)
2 000 € je Beratungsstelle mit bis zu drei geförderten Fachkraftstellen;

b)
3 000 € je Beratungsstelle mit über drei bis zu fünf geförderten Fachkraftstellen;

c)
4 000 € je Beratungsstelle mit über fünf geförderten Fachkraftstellen;

2.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 4 bis zu 800 € je geförderter Fachkraftstelle;

3.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 5 410 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft;

4.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 6 375 € pro geförderter hauptamtlicher Fachkraft in der Schwangerschaftskonfliktberatung;

5.
für die Vergütung von Honorarkräften nach § 3 Nr. 7

a)
für Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung, Ärztinnen und Ärzte, Personen mit der Befähigung zum Richteramt, Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher, Kommunikationshelferinnen und Kommunikationshelfer sowie für staatlich geprüfte Dolmetscherinnen und Dolmetscher, soweit letztere zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach den §§ 5 und 6 SchKG oder der Beratung zur vertraulichen Geburt nach § 25 SchKG und der Beratung nach § 30 SchKG benötigt werden, bis zu 44 € je Stunde;

b)
für staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit dem Abschluss Bachelor of Arts Pädagogik oder Erziehungswissenschaften mit einer Zusatzausbildung in Sexual- oder Erziehungsberatung oder einschlägiger beruflicher Erfahrung bis zu 32 € je Stunde;

c)
für Eheberaterinnen und Eheberater, die an Stelle von Psychologinnen und Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung tätig werden und im Besitz eines Zertifikats sind, das vom Deutschen Arbeitskreis Jugend-, Ehe- und Familienberatung anerkannt wird, oder Familientherapeutinnen und Familientherapeuten mit vergleichbarer Qualifikation – mit einem Ausbildungsumfang entsprechend dem der Eheberaterinnen und Eheberater – sowie für Hebammen und Geburtshelfer, die an Stelle von Ärztinnen und Ärzten eingesetzt werden, bis zu 26 € je Stunde;

6.
für Ausgaben nach § 3 Nr. 8 für eine Praktikantin oder einen Praktikanten in Vollzeit bis zu 400 € monatlich – bei Teilzeit entsprechend weniger –;“.

bb)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 7 und die Wörter „Sachausgaben nach § 3 Nrn. 7 und 8“ werden durch die Wörter „Ausgaben nach § 3 Nr. 9 und 10“ ersetzt.

cc)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 8 und die Wörter „Sachausgaben nach § 3 Nrn. 9 und 10“ werden durch die Wörter „Ausgaben nach § 3 Nr. 11 und 12“ ersetzt.

dd)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 9 und die Wörter „Sachausgaben nach § 3 Nrn. 11 bis 13“ werden durch die Wörter „Ausgaben nach § 3 Nr. 13 bis 15“ ersetzt.

ee)
Die bisherige Nr. 6 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 4“ durch die Wörter „Ausgaben nach Abs. 1 Nr. 8“ ersetzt.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Gesamtkosten“ durch das Wort „Gesamtausgaben“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „Personalkosten (§§ 1 und 2) sowie die Aufwendungen nach § 3 Nrn. 1 bis 6“ durch die Wörter „Personalausgaben (§§ 1 und 2) sowie die Ausgaben nach § 3 Nr. 1 und 3 bis 7“ ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Kosten für Fortbildung und Supervision (§ 3 Nrn. 4 und 5)“ durch die Wörter „Ausgaben nach § 3 Nr. 5 und 6“ ersetzt.

cc)
In Satz 5 wird in Halbsatz 1 die Angabe „Nr. 6“ durch die Angabe „Nr. 7“ und in Halbsatz 2 das Wort „Kosten“ durch das Wort „Ausgaben“ ersetzt.

5.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

§ 6a

Übergangsvorschriften

1Für Beratungsstellen von Trägern der freien oder öffentlichen Wohlfahrtspflege mit festgelegtem Einzugsbereich, die auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in der bis zum Ablauf des 31. Januar 2005 geltenden Fassung über eine höhere zuschussfähige Stellenzahl an Verwaltungskräften verfügen, gilt § 1 Abs. 1 Satz 2 BaySchwBerV in dieser Fassung mit der Maßgabe, dass Aufgabenzuschnitt und Aufgabenvolumen die Beibehaltung des bisherigen Verwaltungskraftschlüssels erfordern. 2Bei Aufstockungen der geförderten Zahl von Fachkraftstellen ab 1. Februar 2006 ist § 1 zu beachten.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz vom 17. Januar 2006 (GVBl. S. 61, BayRS 2170-2-1-A) wird aufgehoben.

München, den 10. November 2016

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin