Fundstelle GVBl. 2016 S. 330

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Gerichtsentscheidung

111-1-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Wahlrecht
Bekanntmachung
der Entscheidung des
Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

vom 21. November 2016 Vf. 15-VIII-14; Vf. 8-VIII-15


Gemäß Art. 25 Abs. 7 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) vom 10. Mai 1990 (GVBl. S. 122, 231, BayRS 1103-1-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl. S. 174) geändert worden ist, wird nachstehend die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2016 bekannt gemacht.

Die Entscheidung betrifft die Frage, ob

das Gesetz zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 18)

gegen die Bayerische Verfassung verstößt.


Entscheidungsformel:


Art. 88a des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung des § 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes vom 23. Februar 2015 (GVBl. S. 18, BayRS 111-1-I) ist mit Art. 7 Abs. 2 der Verfassung unvereinbar und nichtig.


Leitsätze:


1.
Die Volksbefragung gemäß Art. 88a LWG ist ein nach gesetzlichen Vorgaben organisierter Urnengang, bei dem alle wahlberechtigten Staatsbürgerinnen und -bürger zur Abstimmung aufgerufen sind. Die Durchführung einer Volksbefragung stellt einen Akt der Staatswillensbildung dar. Dem steht nicht entgegen, dass die Volksbefragung konsultativ ausgestaltet ist und ihr Ergebnis den Landtag und die Staatsregierung nicht bindet.

2.
Die Formen der Beteiligung des Volkes an der Staatswillensbildung sind in Art. 7 Abs. 2 der Verfassung dem Grundsatz nach abschließend aufgeführt; ohne Änderung der Verfassung können neue plebiszitäre Elemente nicht eingeführt werden.

3.
Art. 88a LWG erweitert das Staatsgefüge um ein neues Element der direkten Demokratie, das geeignet ist, das von der Verfassung vorgegebene Kräfteverhältnis der Organe und ihre Gestaltungsspielräume zu beeinflussen. Als neuartiges Instrument der unmittelbaren Demokratie, das die geltenden verfassungsrechtlichen Regelungen zur Staatswillensbildung modifiziert, hätte die Einführung von Volksbefragungen einer Verankerung in der Verfassung bedurft.

München, den 21. November 2016

Bayerischer Verfassungsgerichtshof


Peter  K ü s p e r t,  Präsident