Fundstelle GVBl. 2016 S. 347

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Gesetz

2015-1-1-V, 7814-2-L, neu: 7810-1-L, 7810-1-L, 7810-2-L, 7810-3-L
7810-1-L

Bayerisches Gesetz
zur Sicherung der bäuerlichen Agrarstruktur
(Bayerisches Agrarstrukturgesetz – BayAgrG)

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Zuständigkeiten

Zuständig für den Vollzug des Grundstückverkehrsgesetzes (GrdstVG) und des Landpachtverkehrsgesetzes (LPachtVG) sind die Kreisverwaltungsbehörden.


Art. 2

Freigrenzen

(1) 1Die dingliche Veräußerung eines Grundstücks im Sinne des § 1 GrdstVG und der schuldrechtliche Vertrag hierüber sind abweichend von § 2 GrdstVG bis zu einer Größe von weniger als einem Hektar genehmigungsfrei, wenn das Grundstück nicht mit Gebäuden einer landwirtschaftlichen Hofstelle besetzt ist. 2Die Größe des Grundstücks errechnet sich dabei unter Einschluss von Grundstücken, die innerhalb von drei Jahren vor dem Geschäft aus dem im Zuständigkeitsbereich derselben Kreisverwaltungsbehörde gelegenen Grundbesitz des Veräußernden genehmigungsfrei veräußert wurden. 3Bei Grundstücken, die eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder ein kommunaler Zweckverband erwirbt, beträgt die Freigrenze abweichend von Satz 1 zwei Hektar.

(2) Landpachtverträge über landwirtschaftliche Betriebe oder Grundstücke unterliegen nicht der Anzeigepflicht nach § 2 Abs. 1 LPachtVG, wenn die Pachtfläche weniger als zwei Hektar beträgt.


Art. 3

Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht

1Dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen Grundstücke ab einer Mindestgröße von einem Hektar. 2§ 4 des Reichssiedlungsgesetzes bleibt im Übrigen unberührt.


Art. 3a

Änderung anderer Vorschriften

(1) Dem § 62 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 6. September 2016 (GVBl. S. 278) geändert worden ist, wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Land- und forstwirtschaftliche Berufsvertretung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen ist der Bayerische Bauernverband.“

(2) Die Verordnung über die Verwaltung des ländlichen Siedlungswesens (LändSwV) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7814-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Siedlungsbehörden“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und nach dem Wort „Reichssiedlungsgesetzes“ werden die Wörter „ , des § 7 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes und des Grundstückverkehrsgesetzes“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Örtlich zuständig ist die Siedlungsbehörde, in deren Bereich die Hofstelle des Betriebes liegt, zu dem die betroffenen Grundstücke gehören. 2Ist keine Hofstelle vorhanden, so ist die Siedlungsbehörde zuständig, in deren Bereich der größte Teil der betroffenen Grundstücke liegt.“

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Siedlungsunternehmen“.

b)
Der Wortlaut wird Satz 1.

c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Siedlungsunternehmen sind neben dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen auch die Teilnehmergemeinschaften und die Verbände der Teilnehmergemeinschaften nach dem Flurbereinigungsgesetz.“

3.
In § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.


Art. 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:

1.
das Gesetz zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes und des Landpachtverkehrsgesetzes (AGGrdstLPachtVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7810-1-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Art. 9 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) geändert worden ist,

2.
die Verordnung zur Durchführung des Grundstückverkehrsgesetzes (DVGrdstVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7810-2-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 1 Nr. 381 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, und

3.
die Verordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes (AVGrdstVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7810-3-L) veröffentlichten bereinigten Fassung, die durch Art. 12 des Gesetzes vom 28. März 2000 (GVBl. S. 136) geändert worden ist.

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r