Fundstelle GVBl. 2016 S. 354

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2030-1-4-F, 301-1-J, 2032-4-1-F, 2030-1-3-F, 2032-4-5-F

Gesetz
zur Änderung
dienstrechtlicher Vorschriften

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 140 wird wie folgt gefasst:

„Art. 140
(aufgehoben)“.

b)
In der Angabe zu Art. 144 wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.

c)
In der Angabe zu Art. 147 wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
Art. 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Halbsatz 1 werden die Wörter „dasjenige Mitglied der Staatsregierung zuständig, dessen Geschäftsbereich der Beamte oder die Beamtin zugeordnet ist;“ durch die Wörter „das jeweils zuständige Mitglied der Staatsregierung Ernennungsbehörde; dieses kann die Ausübung dieser Befugnisse innerhalb der obersten Dienstbehörde übertragen.“

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 3 und das Wort „das“ wird durch das Wort „Das“ ersetzt.

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und in Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Befugnisse“ die Wörter „innerhalb der obersten Dienstbehörde oder“ eingefügt.

3.
Art. 96 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und nach dem Wort „Versorgungsbezüge“ werden die Wörter „mit Ausnahme von Halbwaisengeld (Art. 39, 40 BayBeamtVG)“ eingefügt.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Beihilfe erhalten auch Beamte und Beamtinnen, die während einer Elternzeit keine Bezüge erhalten. 3Satz 1 gilt nicht für im Familienzuschlag nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz berücksichtigungsfähige Kinder, die einen eigenständigen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Bemessungssatz beträgt

1.
bei Beamten und Beamtinnen sowie Richtern und Richterinnen 50 v.H., während der Inanspruchnahme von Elternzeit 70 v.H.,

2.
bei Ehegatten oder Lebenspartnern sowie bei Versorgungsempfängern und Versorgungsempfängerinnen 70 v.H.,

3.
bei Kindern und eigenständig beihilfeberechtigten Waisen 80 v.H.“

bb)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „berücksichtigungsfähig“ die Wörter „im Sinn des Abs. 1“ eingefügt.

cc)
Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nrn. 3 bis 5 werden aufgehoben.

bbb)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 3.

4.
Art. 99 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 3 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Weitere Regelungen zur Ausgestaltung der Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf schwerbehinderte und gleichgestellte Beamte, Beamtinnen, Bewerber und Bewerberinnen im öffentlichen Dienst regelt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Verwaltungsvorschriften.“

5.
Art. 139 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 Spiegelstrich 2 wird das Komma nach dem Wort „sind“ durch einen Punkt ersetzt.

bb)
Vor Nr. 3 wird das Wort „abzüglich“ gestrichen.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei Laufbahnen, in denen die in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegte Dauer des Vorbereitungsdienstes unterschritten wird, ermäßigt sich der nach Satz 1 ermittelte Erstattungsbetrag entsprechend dem Verhältnis der in den jeweiligen Fachverordnungen festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes zu der in Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 LlbG festgelegten Dauer des Vorbereitungsdienstes; dies gilt nicht für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt feuerwehrtechnischer Dienst.“

6.
Art. 140 wird aufgehoben.

7.
Art. 144 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsregelung“ durch das Wort „Übergangsregelungen“ ersetzt.

b)
Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „Beilhilfe“ wird durch das Wort „Beihilfe“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Hinsichtlich von Kindern eines Beamten oder einer Beamtin, eines Richters oder einer Richterin, die am 31. Dezember 2016 in einem Beamtenverhältnis tätig sind, wird Art. 96 Abs. 1 und 3 Satz 3 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter angewendet, bis sie die Ausbildung beendet oder die kindergeldrechtliche Höchstaltersgrenze erreicht haben.“

8.
Art. 147 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung des Gesetzes
über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

Das Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 61 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Gesetz über die Hochschule für den
öffentlichen Dienst in Bayern
(HföD-Gesetz – HföDG)“.

2.
In der Überschrift zu I. wird nach der Angabe „I.“ das Wort „Teil“ eingefügt.

3.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter ‚Fachhochschule mit der Bezeichnung „Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ (HföD)‘ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

c)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Der HföD kann als weitere Bildungsaufgabe die Durchführung von Maßnahmen der modularen Qualifizierung übertragen werden. 2Inhalt und Umfang der Maßnahmen richten sich nach den für die jeweiligen Fachlaufbahnen und, soweit gebildet, fachlichen Schwerpunkten oder Ausbildungen geltenden Bestimmungen.“

d)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden die Abs. 5 bis 7 und in Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

4.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Aufsicht über die Fachbereiche wird im Einvernehmen mit demjenigen Staatsministerium, das für die jeweilige in Art. 1 Abs. 3 genannte Ausbildung fachlich im Schwerpunkt zuständig ist, ausgeübt.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
Satz 5 wird aufgehoben.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Das Nähere zu den Abs. 2 bis 4 regelt das Staatsministerium durch Rechtsverordnung. 2Art. 2 Satz 3 gilt entsprechend.“

6.
In der Überschrift zu II. wird nach der Angabe „II.“ das Wort „Teil“ eingefügt.

7.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

8.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe „BeamtStG“ durch die Wörter „des Beamtenstatusgesetzes“ ersetzt und werden nach dem Wort „ernannt“ die Wörter „und zum Leiter der HföD bestellt“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Für die Zeit des Fachstudiums an der HföD ist der Präsident auch Disziplinarbehörde im Sinn des Art. 18 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes.“

9.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

10.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die HföD gliedert sich fachlich in Organisationseinheiten (Fachbereiche). 2Ihre Errichtung, Änderung und Aufhebung sowie die Bestimmung ihrer Sitze erfolgen durch Rechtsverordnung der Staatsregierung.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

11.
In Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

12.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

13.
In der Überschrift zu III. wird nach der Angabe „III.“ das Wort „Teil“ eingefügt und werden die Wörter „an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ gestrichen.

14.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

bb)
Abs. 3 wird Abs. 2 Satz 2 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Satz 1“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Der Umfang der Lehrverpflichtung der hauptamtlichen Lehrpersonen wird durch Rechtsverordnung der Staatsregierung geregelt.“

15.
Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Der Fachbereichsleiter ist für die Durchführung der Evaluation der Aus- und Fortbildung an seinem Fachbereich verantwortlich und stellt die Wahl des Evaluationsbeauftragten sicher.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ werden durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

d)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5 und in Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.

e)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

f)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7 und in Halbsatz 2 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.

16.
In der Überschrift zu IV. wird nach der Angabe „IV.“ das Wort „Teil“ eingefügt.

17.
In Art. 19 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Master- oder Magistergrad“ durch das Wort „Mastergrad“ ersetzt.

18.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt und wird die Angabe „LlbG“ durch die Wörter „des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.

19.
Art. 21 wird aufgehoben.

20.
In der Überschrift zu V. wird nach der Angabe „V.“ das Wort „Teil“ eingefügt.

21.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ gestrichen.

22.
Art. 25 wird aufgehoben.

23.
Der bisherige Art. 26 wird Art. 25.

24.
In Art. 4 Satz 1, Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Art. 18 Abs. 1 sowie Art. 23 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Angabe „HföD“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Leistungslaufbahngesetz (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 35 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ durch die Wörter „Hochschule für den öffentlichen Dienst“ ersetzt.

2.
Dem Art. 67 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „einschließlich der Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Polizeivollzugsdienst, die zweite Qualifikationsebene des feuerwehrtechnischen Dienstes und den allgemeinen Vollzugsdienst der Justiz,“ angefügt.


§ 4

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 99a folgende Angabe eingefügt:

„Art. 99b
Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst“.

2.
Art. 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Das Landesamt für Finanzen ist mit seinen Dienststellen als zentrale Landesbehörde dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat unmittelbar nachgeordnet.“

3.
In Art. 18 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „der Europäischen Union“ durch die Wörter „des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums Single Euro Payment Area (SEPA)“ sowie die Angabe „59“ durch die Angabe „67“ ersetzt.

4.
In Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „(Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Unterbringungsgesetzes)“ gestrichen.

5.
In Art. 42 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c wird die Angabe „C“ durch die Angabe „C kw“ ersetzt.

6.
In Art. 72 Abs. 3 werden die Wörter „Rektoren, Rektorinnen,“ gestrichen.

7.
In Art. 91 Abs. 1 werden die Wörter „und der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a)“ durch die Wörter „ , der Fahrkostenzuschuss (Art. 99a) und die Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst (Art. 99b)“ ersetzt.

8.
Nach Art. 99a wird folgender Art. 99b eingefügt:

Art. 99b

Prämie für freiwillig erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im Feuerwehrdienst

1Beamten und Beamtinnen im Sinn des Art. 132 BayBG kann bei einer freiwilligen Verlängerung der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als 48 Stunden eine Prämie gewährt werden, sofern keine Dienstbefreiung erfolgt. 2Die Prämie beträgt für jede geleistete 24-Stunden-Dienstschicht bei einer Arbeitszeit von

1.
mindestens 50 Stunden
bis zu
9 €,
2.
mindestens 52 Stunden
bis zu
18 €,
3.
mindestens 54 Stunden
bis zu
27 €,
4.
56 Stunden
bis zu
36 €.

3Bei einer kürzeren Schicht verringert sich die Prämie entsprechend. 4Eine Prämie wird nicht neben einem Zuschlag nach Art. 60 gewährt. 5Auf die Prämie finden die Vorschriften des Teils 1 entsprechende Anwendung.“

9.
Art. 100 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „ , § 52 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ gestrichen.

bb)
In Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter „sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ gestrichen.

10.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

a)
In der Besoldungsgruppe A 15 werden die Wörter „Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege2)“ durch die Wörter „Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern2)“ ersetzt.

b)
In der Besoldungsgruppe A 16 werden die Wörter „Direktor, Direktorin bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege3)“ durch die Wörter „Direktor, Direktorin bei der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern3)“ ersetzt.

c)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile „Direktor, Direktorin der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz“ wird gestrichen und nach der Zeile „Direktor, Direktorin des IT-Dienstleistungszentrums beim Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin des IT-Servicezentrums der bayerischen Justiz“ eingefügt.

bb)
Die Zeile „Präsident, Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege“ wird gestrichen und nach der Zeile „Präsident, Präsidentin der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern“ eingefügt.

d)
In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach der Zeile „Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin2)“ die Zeile „Oberbranddirektor, Oberbranddirektorin der Landeshauptstadt München“ eingefügt.


§ 5

Änderung des Bayerischen Reisekostengesetzes

Das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 6 wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „0,30 €“ durch die Angabe „0,35 €“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „0,13 €“ durch die Angabe „0,15 €“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Angabe „0,08 €“ durch die Angabe „0,09 €“ ersetzt.

dd)
In Nr. 4 wird die Angabe „0,05 €“ durch die Angabe „0,06 €“ ersetzt.

b)
Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „0,20 €“ durch die Angabe „0,25 €“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „0,10 €“ durch die Angabe „0,12 €“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Angabe „0,06 €“ durch die Angabe „0,07 €“ ersetzt.

dd)
In Nr. 4 wird die Angabe „0,03 €“ durch die Angabe „0,04 €“ ersetzt.

2.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.


§ 6

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 114a folgende Angabe eingefügt:

„Art. 114b
Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger“.

2.
In Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „ , 22 und 23 Abs. 2“ durch die Angabe „und 22“ ersetzt.

3.
Art. 12 Abs. 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Auf die Zweijahresfrist nach Satz 1 wird der Zeitraum, in dem der Beamte Grundbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung W erhalten hat, angerechnet.“

4.
Art. 27 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,

1.
der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht,

2.
in dem der Wegfall der Erhöhung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a mitgeteilt wird, weil keine Dienstunfähigkeit mehr vorliegt, oder

3.
der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 4 außer Betracht bleiben.“

5.
In Art. 32 Abs. 2 werden die Wörter „an die“ durch die Wörter „an den“ ersetzt.

6.
Art. 44 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „an die Stelle“ durch das Wort „anstelle“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

7.
In Art. 46 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „der in der Anlagen zur“ durch die Wörter „in Anlage 1 der“ ersetzt.

8.
In Art. 52 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.

9.
In Art. 63 Satz 2 werden die Wörter „und Ehrenbeamte“ durch die Wörter „und Ehrenbeamtinnen“ ersetzt.

10.
In Art. 70 Satz 2 wird die Angabe „und 84“ durch die Angabe „bis 87“ ersetzt.

11.
Art 72 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ruhegehalt“ die Wörter „in Höhe von 2,30 € für jeden Monat der Pflege“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Wenn der oder die Pflegebedürftige nach Abs. 1 ein nach Art. 71 Abs. 3 zuzuordnendes Kind war, wird zusätzlich ein Kinderpflegeergänzungszuschlag in Höhe des Betrags nach Art. 71 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 für jeden Monat der Pflege gewährt. 2Der Kinderpflegeergänzungszuschlag wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes und nicht neben Leistungen nach Art. 71 oder § 70 Abs. 3a SGB VI gewährt.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
Halbsatz 1 wird Satz 1.

bb)
Der bisherige Halbsatz 2 wird Satz 2.

12.
Art. 73 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Sie endet vorher mit Ablauf des Monats,

1.
der dem Beginn des Bezugs einer Versichertenrente der gesetzlichen Rentenversicherung vorhergeht oder

2.
der dem Monat des Bezugs von Einkünften vorhergeht, die nicht nach Abs. 1 Nr. 5 außer Betracht bleiben.“

13.
In Art. 85 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Vomhundertsätze der“ gestrichen.

14.
Art. 92 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Monatsbetrag“ wird durch das Wort „Betrag“ ersetzt.

bb)
Die Wörter „Vomhundertsätze der“ werden gestrichen.

cc)
Die Wörter „Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind“ werden durch die Wörter „allgemeinen Anpassungen nach Art. 4“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Anpassung der Versorgungsbezüge“ durch die Wörter „allgemeine Anpassungen nach Art. 4“ ersetzt.

15.
Art. 93 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „Vomhundertsätze der“ gestrichen und die Wörter „Erhöhungen oder Verminderungen der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind“ durch die Wörter „allgemeinen Anpassungen nach Art. 4“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „Anpassung der Versorgungsbezüge“ durch die Wörter „allgemeine Anpassungen nach Art. 4“ ersetzt.

16.
In Art. 101 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 4 Halbsatz 2“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

17.
Nach Art. 114a wird folgender Art. 114b eingefügt:

Art. 114b

Pflegezuschlag und Kinderpflegeergänzungszuschlag für am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger

1Am 1. Januar 2017 vorhandene Versorgungsempfänger erhalten die nach Art. 72 in der bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung zustehenden Pflegezuschläge und Kinderpflegeergänzungszuschläge weiter. 2Die Zuschläge nehmen an allgemeinen Bezügeanpassungen nach Art. 4 teil.“


§ 7

Änderung des Bayerischen Richtergesetzes

In Art. 15 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes (BayRiG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 301-1-J) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Befugnis“ die Wörter „innerhalb der obersten Dienstbehörde oder“ eingefügt.


§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 4 Nr. 2 mit Wirkung vom 11. Oktober 2013,

2.
§ 4 Nr. 1, 7 und 8 mit Wirkung vom 1. Januar 2016

in Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Wegstreckenentschädigungsverordnung (WegstrV) vom 15. Juli 2008 (GVBl. S. 493, BayRS 2032-4-5-F) außer Kraft.

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r