Fundstelle GVBl. 2016 S. 369

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 9d6fcf95fca4b655b496209ad295d05510a2ce6fe0a8699ce285c50c53df1812

Gesetz

2210-1-1-K, 2030-1-2-K
2210-1-1-K , 2030-1-2-K

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes und des
Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes

vom 13. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 212 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe zu Art. 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Teil A
Geltungsbereich“.

b)
Die bisherige Angabe „Erster Teil“ wird durch die Angabe „Erster Teil B“ ersetzt.

c)
Die Angaben zu Art. 98 bis 100 werden wie folgt gefasst:

„Art. 98
(aufgehoben)

Art. 99
(aufgehoben)

Art. 100
(aufgehoben)“.

d)
Die Angabe zu Art. 102 wird wie folgt gefasst:

„Art. 102
(aufgehoben)“.

e)
Die Angaben zu Art. 106 und 107 werden wie folgt gefasst:

„Art. 106
Rechtsvorschriften

Art. 107
Inkrafttreten“.

2.
Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Erster Teil A
Geltungsbereich
“.

3.
Der bisherige Erste Teil wird Erster Teil B.

4.
Art. 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „Abs. 2 bis 5“ durch die Wörter „Abs. 2 bis 4 und 6“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „sowie Altersgrenzen festgelegt“ gestrichen.

c)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Die Hochschule kann für grundständige Studiengänge den Nachweis über die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren verlangen, das der Selbsteinschätzung über die Studienwahl dienen soll. 2Das Ergebnis hat keine Auswirkungen auf den Hochschulzugang. 3Die Hochschule regelt das Nähere zu Ausgestaltung und Durchführung durch Satzung.“

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

e)
Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.

5.
Art. 81 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 3 bis 6.

c)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 7 und die Angabe „7“ wird durch die Angabe „6“ ersetzt.

d)
Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.

6.
In Art. 82 Satz 3 wird die Angabe „81 Satz 7“ durch die Angabe „81 Satz 6“ ersetzt.

7.
Art. 98 wird aufgehoben.

8.
Art. 106 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Benützung der staatlichen Bibliotheken, insbesondere die Zulassung, den Ausschluss und das Leihwesen, näher zu regeln.“

9.
Art. 107 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Inkrafttreten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Im Wortlaut wird die Satznummerierung gestrichen.


§ 2

Änderung des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes

Das Bayerische Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 230, BayRS 2030-1-2-K), das zuletzt durch § 1 Nr. 60 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Vor der Angabe zu Art. 1 wird folgende Angabe eingefügt:

„Erster Teil A
Geltungsbereich“.

b)
Die bisherige Angabe „Erster Teil“ wird durch die Angabe „Erster Teil B“ ersetzt.

c)
Die Angaben zu Art. 42 und 43 werden wie folgt gefasst:

„Art. 42
Rechtsvorschriften

Art. 43
Inkrafttreten“.

2.
Vor Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

Erster Teil A
Geltungsbereich
“.

3.
Der bisherige Erste Teil wird Erster Teil B.

4.
Art. 22 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

5.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Rechts- und Verwaltungsvorschriften“ durch das Wort „Rechtsvorschriften“ ersetzt.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

6.
Art. 43 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Inkrafttreten“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb)
Die Wörter „ ; es tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft“ werden gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:

1.
§ 4 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes, des Bayerischen Hochschulpersonalgesetzes und des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl. S. 102),

2.
§ 2 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl. S. 338, BayRS 2210-1-1-K).

München, den 13. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r