Fundstelle GVBl. 2016 S. 399

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Gesetz

630-2-21-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof
630-2-21-F

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans
des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Haushaltsgesetz 2017/2018 – HG 2017/2018)

vom 20. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 wird in Einnahmen und Ausgaben

1.
für das Haushaltsjahr 2017 auf 58 653 478 400 € und

2.
für das Haushaltsjahr 2018 auf 60 091 546 600 €
festgestellt.


Art. 2

Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von 0 €,

2.
im Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe von 0 €,

3.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2016 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2017 bis zur Höhe von 150 000 €,
2.
im Haushaltsjahr 2018 bis zur Höhe von 150 000 €.
2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Konditionen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich bei dem Kapitel 13 60

1.
im Jahr 2017 um 500 000 000 €,

2.
im Jahr 2018 um 500 000 000 €

(Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 % des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 8 % des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4

Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach den Abs. 1 und Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit im Zuge der Aufstellung des Bundeshaushalts absehbar ist, dass gegenüber den im Haushaltsplan veranschlagten Einnahmen geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5
(nicht besetzt)


Art. 6

Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35) sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Absätzen die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2017/2018 (Anlage 2 – DBestHG 2017/2018) verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer sind gesperrt; die Aufhebung der Sperre richtet sich nach Art. 36 BayHO, wobei eine Aufhebung der Sperre vor dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres nur in besonderen Einzelfällen erfolgen sollte. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a)
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

-
durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

-
durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

-
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

-
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

-
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.);

bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

-
durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 des Bayerischen Besoldungsgesetzes – BayBesG),

-
in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der Besoldungsgruppe A 5,

-
durch Auszubildende oder Praktikanten mit betragsmäßig gleichen oder niedrigeren Bezügen oder

-
durch Dienstanfänger;

cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

-
durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

-
durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

-
durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

-
durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG) oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) sowie Planstellen mit einer Kombination der genannten Zulagen gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung zwölf Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)
1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)
Nr. 3 DBestHG 2017/2018 bleibt unberührt.

2.
Beamte, die eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen (Art. 53 BayBesG) oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (Art. 54 BayBesG) und deshalb eine Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.
Wird einem Beamten, der ein Amt der Besoldungsordnung A (Art. 22 BayBesG) innehat, ein Amt der Besoldungsordnung R (Art. 46 BayBesG) verliehen und erhält dieser Beamte gemäß Art. 21 BayBesG weiterhin das höhere Grundgehalt des Amtes der Besoldungsordnung A, kann von der Anwendung der Nr. 3 abgesehen werden.

6.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

7.
1Wird ein Bediensteter unter Fortfall der Bezüge beurlaubt und auf einer Leerstelle geführt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle – für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung bestehen muss – zur Verstärkung des Titels 428 1. verwendet werden. 2Die Verstärkung kann nur zum Abschluss befristeter Arbeitsverträge verwendet werden. 3Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 4Nr. 12.2 DBestHG 2017/2018 findet keine Anwendung.

8.
1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Bayerischen Mutterschutzverordnung vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinne der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, höchstens für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

9.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral möglich.

(4) 1In Kapitel 15 05 kann das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, in den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, 15 50 sowie 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit die Stellen frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf für die Neufestsetzung besteht. 2Veränderungen im Bereich der Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 oder 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, des „gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter, den Mitteln des Programms des Bundes „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ und bis zu 50 % der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 96 veranschlagten Mittel ermächtigt. 2Die Stellen aus Zuwendungen Dritter dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen, im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag, von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 aus Zuwendungen Dritter geschaffenen Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 275 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.

(9) 1Über Stellen und die entsprechenden Ausgabemittel, die der Stellenplan als „kw gemäß Art. 6 Abs. 9 Haushaltsgesetz 2017/2018“ bezeichnet, darf mit ihrem Freiwerden ab dem 1. August 2019 nicht mehr verfügt werden. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Grund des Freiwerdens. 3Art. 47 Abs. 2 BayHO ist nicht anzuwenden. 4Soweit eine Ernennung gemäß § 8 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), der ein vor dem 31. Juli 2019 zum Freistaat Bayern begründetes Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst unmittelbar vorausgegangen ist, auf Grund des in Satz 1 genannten Zeitpunkts nicht möglich ist, verschiebt sich dieser Zeitpunkt auf den ersten Kalendertag, der nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ernennung liegt. 5Schließt sich unmittelbar nach dem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder an oder ist vor der Ernennung ein Arbeitsverhältnis nach den Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder vorgeschrieben, gilt Satz 4 entsprechend. 6Satz 4 gilt nicht für Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. 7Soweit die in Art. 6 Abs. 14 bis 24 des Haushaltsgesetzes 2015/2016 neu ausgebrachten und mit einem kw-Vermerk versehenen Stellen mit befristet beschäftigten Arbeitnehmern besetzt wurden, verschiebt sich der in Satz 1 genannte Zeitpunkt auf das Ende des jeweiligen befristeten Arbeitsvertrags, höchstens jedoch um zwölf Monate. 8Die Art. 6b, 6c und 6f bleiben unberührt.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kostenneutral bis zu 20 Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(11) Art. 68 Abs. 1 Satz 2 und 3 BayBesG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Prozentsatzes „0,2“ der Prozentsatz „0,14“ tritt.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die für die Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte zuständigen Behörden umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, zur Deckung des personellen Bedarfs in der Unterbringungsverwaltung der Regierungen, in den Verwaltungsgerichten und in den sonstigen für Asylbewerber zuständigen staatlichen Behörden Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Satz 1 gilt entsprechend für Stellen, die nicht der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, aber für die im Haushaltsplan der Abschluss unbefristeter Beschäftigungsverhältnisse zugelassen ist. 3Die für die umgesetzten Stellen veranschlagten Haushaltsmittel sind zusammen mit den Stellen umzusetzen. 4Die Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung oder kostenneutrale Rückumwandlung oder beides vorsieht.

(14) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden im Rahmen von Behördenverlagerungen in besonderen Einzelfällen Stellen, die der Stellenbindung gemäß Abs. 1 Satz 1 unterliegen, umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln.


Art. 6a
(nicht besetzt)


Art. 6b

Sperre frei werdender Stellen ab 2017

(1) 1In den Jahren 2017 bis 2022 sind 1 140 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren – einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12 –, und zwar je 100 Stellen in den Jahren 2017 und 2018, je 200 Stellen in den Jahren 2019 und 2020 und je 270 Stellen in den Jahren 2021 und 2022. 2Die Jahresraten der Jahre 2020 und 2021 können jeweils um bis zu 30 Stellen unterschritten werden. 3Die Unterschreitung muss spätestens im Jahr 2022 ausgeglichen werden. 4In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2017 und 2018 sind jeweils 150 vorhandene freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des jeweiligen Haushaltsjahres angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinne des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinne des Teils 2 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d

Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter
Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit (§§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit (Art. 91 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit oder durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Blockmodells (Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 % des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von einem Achtzehntel einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 lag; begann oder beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre ein Zwölftel.

(6) 1Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a BayRiG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinne des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Teilzeitmodells (Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG), in den Fällen des Blockmodells (Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG) und in den Fällen des modifizierten Blockmodells (Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit die Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e
(nicht besetzt)

Art. 6f

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der
Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

 Einzelplan
Sperrekontingente
02
1
03A
164
03B
26
04
80
05
5
06
69
07
2
08
44
10
19
12
67
15
23
Summe
500

2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) Die Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g

Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A TV-L in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) oder durch die Stellenplanüberleitung gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) 1Die Abs. 1 und 2 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden. 2Art. 6 Abs. 1 und 3 bleibt unberührt.


Art. 6h

Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2Art. 6d ist nicht anwendbar.


Art. 6i

Stellenhebungen im Doppelhaushalt 2017/2018

1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags durch Stellenplanüberleitung im Stellenplan der Haushaltsjahre 2017 und 2018 Stellenhebungen in Höhe von insgesamt jeweils 5 000 000 € vorzunehmen. 2Die Jahreskosten in Höhe von 5 000 000 € verteilen sich wie folgt auf die Einzelpläne:

Einzelplan
Jahreskosten
02
16 000 €
03A
1 333 000 €
03B
106 000 €
04
479 000 €
05
1 709 000 €
06
734 000 €
07
22 000 €
08
126 000 €
10
75 000 €
11
15 000 €
12
91 000 €
14
18 000 €
15
276 000 €

3Stellenhebungen im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung), die im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat liegen, können aus dem in Satz 2 festgelegten Anteil des Einzelplans 06 finanziert werden. 4Die kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen jeweils ab 1. Mai in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.


Art. 7

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2017 und 2018 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8

Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Folgende Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter:

1.
Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972,

2.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980,

3.
Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982,

4.
Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994,

5.
Art. 8 Abs. 6 des Haushaltsgesetzes 2009/2010,

6.
Art. 8 Abs. 6, 7 und 10 bis 12 des Haushaltsgesetzes 2011/2012,

7.
Art. 8 Abs. 7 und 11 des Haushaltsgesetzes 2013/2014 und

8.
Art. 8 Abs. 6, 9 bis 12 und 14 des Haushaltsgesetzes 2015/2016.

(2) 1Das Staatsministerium des Inneren, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Energiespar-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 000 000 € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten, einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand, innerhalb einer Vertragslaufzeit von höchstens zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 % zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Prozentwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 % des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 000 000 € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 000 000 €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften gegen einen verbilligten Mietzins oder unter vollständigem Verzicht auf einen Mietzins überlassen werden, wenn

1.
der Elternbeitrag für den Besuch den in der jeweiligen kommunalen Beitragssatzung festgelegten Besuchsbeitrag, hilfsweise den durchschnittlichen Besuchsbeitrag freigemeinnütziger Träger in der Gemeinde, nicht überschreitet und

2.
in der Kindertageseinrichtung Betreuungsplätze für Kinder von staatlichen Bediensteten bereitgehalten werden.

(5) 1Dem Bayerischen Hauptmünzamt wird gestattet, für die Erbringung von Garantien im Rahmen der Teilnahme an Ausschreibungen oder des Abschlusses von Verträgen zur Prägung von Münzen Avalkredite bis zur Höhe von insgesamt 5 000 000 € für die Dauer der jeweiligen Ausschreibungsverfahren oder der jeweiligen Vertragserfüllungen aufzunehmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, eine Patronatserklärung abzugeben, dass der Freistaat Bayern das Bayerische Hauptmünzamt in die Lage versetzen wird, eventuellen Zahlungsverpflichtungen im Fall der Inanspruchnahme aus dem Aval nachkommen zu können.

(6) 1Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen ihre privaten Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an Ladevorrichtungen ihrer unmittelbaren Beschäftigungsdienststelle ohne Kostenerstattung elektrisch aufladen, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 2Die Behördenleitung kann Dritten eine entsprechende kostenfreie Stromentnahme gestatten, solange sich die Personen auf Veranlassung der Behörde oder in Zusammenhang mit Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörde auf dem Behördengelände aufhalten.

(7) 1Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Abgabe von Garantieerklärungen im Rahmen der Ausschreibungen von Verkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr für folgende Projekte anzubieten, mit denen es für die ordnungsgemäße Leistung des Kapitaldienstes gegenüber dem Erwerber der Schienenfahrzeuge einsteht (Kapitaldienstgarantie):

1.
für das Projekt „Donau-Isar“ bis zu einem Betrag von 400 000 000 €,

2.
für das Projekt „E-Netz Regensburg“ bis zu einem Betrag von 330 000 000 € und

3.
für das Projekt „1. Münchner S-Bahn Vertrag“ bis zu einem Betrag von 4 100 000 000 €.

2Die Laufzeit der Garantie darf höchstens 24 Jahre betragen. 3Damit verbunden ist die Verpflichtung, den Wiedereinsatz der Schienenfahrzeuge während der Amortisationszeit von 24 Jahren zu garantieren (Wiedereinsatzgarantie).

(8) 1Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird das Staatsministerium der Justiz ermächtigt, der Stiftung „Internationale Akademie Nürnberger Prinzipien“ und dem „Memorium Nürnberger Prozesse“, die jeweils genutzten Räumlichkeiten im Ostflügel des Justizgebäudes in Nürnberg, Fürther Straße 110-112 auf Dauer und unentgeltlich zu überlassen. 2Die näheren Einzelheiten hierzu regelt eine Nutzungsvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stadt Nürnberg und der Internationalen Akademie Nürnberger Prinzipien.

(9) Das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat wird ermächtigt, der Stadibau – Gesellschaft für den Staatsbedienstetenwohnungsbau in Bayern mit beschränkter Haftung ein auf die Dauer von 60 Jahren befristetes, unentgeltliches Erbbaurecht am staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 439/52 der Gemarkung Oberföhring zu 4 149 m² einzuräumen.

(10) Das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, der Helmholtz-Zentrum für Infektionsforschung Gesellschaft mit beschränkter Haftung Braunschweig ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flurstück-Nr. 4400 der Gemarkung Würzburg von rund 4 200 m² für die Errichtung eines Gebäudes für das Helmholz-Institut RNA & Infektion Würzburg (HIRI) einzuräumen.

(11) Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr wird ermächtigt, die Durchfinanzierung der Zweiten S-Bahn-Stammstrecke München gemäß Bau- und Finanzierungsvertrag bis zu einem Betrag von 3 849 000 000 € zu erklären; der Betrag umfasst auch eine Vorfinanzierung des Finanzierungsanteils des Bundes durch den Freistaat Bayern.


Art. 9

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Anteile der Ämter nach Abs. 2 dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung die Obergrenze von 30 v. H. nicht überschreiten.“

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Die Vomhundertsätze des Satzes 1 beziehen“ durch die Wörter „Der Vomhundertsatz des Satzes 1 bezieht“ ersetzt.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und in Satz 2 werden die Wörter „Abs. 4 Satz 1 erster Spiegelstrich“ durch die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5.

e)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Der Leiter oder die Leiterin des Finanzamts München kann abweichend von Abs. 1 in der Besoldungsordnung B eingestuft werden. 2Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin des Leiters oder der Leiterin des Finanzamts München erhält eine Amtszulage entsprechend Abs. 2.“

2.
In Art. 34 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „ , mit Ausnahme der Zulage nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1,“ gestrichen.

3.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Zeile „Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte“ wird gestrichen.

bb)
Nach der Zeile „Direktor, Direktorin des Landesamts für Maß und Gewicht“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin des Landesamts für Schule“ eingefügt.

cc)
Die Zeile „Leiter oder Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern4)“ wird durch die Zeile „Leiter oder Leiterin des Finanzamts München“ ersetzt.

dd)
Vor der Zeile „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Landesbaudirektion Bayern“ eingefügt.

ee)
Fußnote 4 wird aufgehoben.

b)
In der Besoldungsgruppe B 4 wird die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ und die Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ gestrichen.

c)
Die Besoldungsgruppe B 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zeile „Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung“ wird die Zeile „Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte“ eingefügt.

bb)
Nach der Zeile „Erster Direktor, Erste Direktorin eines Regionalträgers der Deutschen Rentenversicherung“ wird die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ eingefügt.

d)
Die Besoldungsgruppe B 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zeile „Polizeipräsident, Polizeipräsidentin2)“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Akademie der Wissenschaften3)“ eingefügt.

bb)
Nach der Zeile „Präsident, Präsidentin der Lotterieverwaltung“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ eingefügt.

cc)
Es wird folgende Fußnote 3 angefügt:

3) Soweit der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin zugleich Professor oder Professorin ist, kann abweichend von Art. 5 Satz 1 die Besoldung aus dem zuerst übertragenen Amt gewährt werden. Dies gilt auch für befristete Leistungsbezüge für die Dauer der Befristung.“

e)
Der Besoldungsgruppe R 2 Fußnote 8 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Erhält als Leiter oder Leiterin einer Hauptabteilung an einem Gericht mit 151 und mehr Planstellen für Richter und Richterinnen eine Amtszulage nach Anlage 4.“

f)
In der Besoldungsgruppe B 3 kw wird vor der Zeile „Direktor, Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München“ die Zeile „Direktor, Direktorin des Hauses der Bayerischen Geschichte“ eingefügt.

g)
Die Besoldungsgruppe B 4 kw wird wie folgt geändert:

aa)
Vor der Zeile „Geschäftsführender Direktor, Geschäftsführende Direktorin der Landesgewerbeanstalt Bayern“ wird die Zeile „Generaldirektor, Generaldirektorin der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen“ eingefügt.

bb)
Es wird die Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ angefügt.

4.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile Rechtsgrundlage „Art. 27 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2“ wird in der Spalte Rechtsgrundlage die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Abs. 6“ ersetzt.

b)
Die Zeile Rechtsgrundlage „Art. 27 Abs. 3 Satz 1“ wird gestrichen.

c)
In der Zeile Besoldungsgruppe A 13 wird in der Spalte Fußnote in der Zeile „4 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 6 Satz 2“ die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt.

d)
In der Zeile Besoldungsgruppe R 2 wird in der Spalte Fußnote nach der Angabe „7,“ die Angabe „8,“ eingefügt.


Art. 10

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Art. 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 528, 764, BayRS 2033-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. ….) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:

„3.
in den Fällen des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, wenn eine nach Art. 14 Abs. 1 ruhegehaltfähige Dienstzeit von 20 Jahren zurückgelegt worden ist

a)
bis zum 31. Dezember 2016 im Schicht- oder Wechselschichtdienst,

b)
ab dem 1. Januar 2017 mit mindestens 450 abgerechneten Stunden Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst pro Kalenderjahr oder

c)
in vergleichbar belastenden unregelmäßigen Diensten.“


Art. 11

Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

Die Bayerische Zulagenverordnung (BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl. S. 747, BayRS 2032-2-11-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 4. Oktober 2016 (GVBl. S. 302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:

„§ 12 (aufgehoben)“.

2.
§ 12 wird aufgehoben.

3.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Nrn. 2 bis 5 werden die Nrn. 1 bis 4.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und die Wörter „der Abs. 1 Nrn. 1 und 3, Abs. 2 bis 4“ werden durch die Wörter „von Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3“ ersetzt.

4.
Anlage 4 wird wie folgt gefasst:

Anlage 4
(zu §§ 11 bis 18)
Erschwerniszulagen
Rechtsgrundlage
Betrag in Euro
je Stunde
§ 11 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
3,32
in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr
4,00
Nr. 2
0,66
für Beamte und Beamtinnen mit einer Zulage nach Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 BayBesG
0,81
Nr. 3
4,00
je Monat
§ 13
Abs. 1
16,02
Abs. 2
48,07
Abs. 3
64,09
§ 14
Satz 1
Nr. 1
261,12
Nr. 2, 3
160,21
Satz 2
160,21
§ 14a
143,22
§ 15
Abs. 1
Satz 1
Nr. 1
mit Zusatzqualifikation
376,49
ohne Zusatzqualifikation
331,10
Nr. 2
mit Zusatzqualifikation
338,05
ohne Zusatzqualifikation
292,65
Abs. 2
48,07
§ 16
Abs. 1
40,06
Abs. 2
16,02
je Stunde
§ 17 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1
2,88
Nr. 2
Tauchtiefe
bis zu 5 m
11,96
mehr als 5 m
14,51
mehr als 10 m
18,03
mehr als 15 m bis zu 20 m
23,22
je weitere 5 m
4,63
§ 18
Abs. 1
je Einsatz
26,70
monatlicher Höchstbetrag
400,45
Abs. 2 Satz 1
je Einsatz bis zu
267,02
Abs. 3
monatlicher Gesamtbetrag
854,46
Abs. 4
je Einsatz
16,02
monatlicher Höchstbetrag
240,33
."

Art. 12

Änderung des
Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Art. 51 das Wort „kirchlichen“ gestrichen.

2.
Art. 51 wird wie folgt gefasst:


„Art. 51
Vorkurse an Spätberufenengymnasien

An Spätberufenengymnasien, die am 1. Januar 1987 als solche in kirchlicher Trägerschaft standen, werden Vorkurse auch weiterhin in die Förderung nach Art. 38 bis 40 und 46 einbezogen.“


Art. 13
Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die weiteren haushaltsgesetzlichen Regelungen in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.


Art. 14

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 treten außer Kraft:

1.
das Haushaltsgesetz 2003/2004 (HG 2003/2004) vom 24. Dezember 2002 (GVBl. S. 937, BayRS 630-2-13-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. März 2004 (GVBl. S. 84) geändert worden ist, und

2.
das Haushaltsgesetz 2007/2008 (HG 2007/2008) vom 22. Dezember 2006 (GVBl. S. 1056, BayRS 630-2-16-F), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl. S. 958) geändert worden ist.

München, den 20. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlagen