Fundstelle GVBl. 2016 S. 427

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Gesetz

2251-4-S/W, 2251-1-S
2251-1-S , 2251-4-S/W

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Rundfunkgesetzes
und des Bayerischen Mediengesetzes

vom 20. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:



§ 1

Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

Das Bayerische Rundfunkgesetz (BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 792, BayRS 2251-1-S), das zuletzt durch § 1 Nr. 291 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 1
Grundsätze der Organisation
“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag bleiben unberührt.“

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 2
Aufgabe
“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
In Abs. 2 wird die Angabe ‚„BR-alpha“‘ durch die Angabe ‚„ARD-alpha“‘ ersetzt.

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 3
Zusammenarbeit mit anderen
Rundfunkveranstaltern und Dritten
“.

b)
Abs. 2 Satz 1 wird aufgehoben und die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 4
Programm und Werbung
“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 9 Satz 1 bis 3 wird aufgehoben.

bb)
Nr. 11 Satz 3 wird aufgehoben.

cc)
Nr. 12 wird aufgehoben.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids kann der Bayerische Rundfunk Sendezeit für Werbung einräumen. 2Er achtet darauf, dass Vertretern unterschiedlicher Auffassung auf Wunsch jeweils Sendezeit in einem angemessenen Verhältnis zur Verfügung steht.“

d)
Abs. 4 Satz 4 bis 6 wird aufgehoben.

5.
In Art. 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 5
Organe
“.

6.
Nach Art. 5 wird folgender Art. 5a eingefügt:

Art. 5a
Allgemeine Regelungen für
Rundfunkrat und Verwaltungsrat

(1) 1Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen vorbehaltlich Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 nicht angehören:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,

2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,

3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

4.
Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

5.
Angestellte oder ständige Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks,

6.
Personen, die den Organen eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters oder einer Landesmedienanstalt angehören.

2Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Rundfunkrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(2) 1Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Rundfunkanstalt kein Honorar. 2Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien. 3Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.

(3) 1Veröffentlicht werden

1.
die Zusammensetzung des Rundfunkrats, seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,

2.
die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

2Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt des Bayerischen Rundfunks und wahren

1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Bayerischen Rundfunks,

2.
die berechtigten Interessen seiner Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und

3.
die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

3Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(4) 1Ein Mitglied kann dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. 2Eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(5) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Rundfunkrat angehören. 2Mitglieder des Rundfunkrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Rundfunkrat aus.

(6) 1Beim Rundfunkrat und Verwaltungsrat wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. 2Diese wird im Benehmen mit den Gremienvorsitzenden angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet. 3Die Mittel sind gesondert im Haushaltsplan auszuweisen und den Gremienvorsitzenden im Haushaltsvollzug zuzuweisen. 4Personalmaßnahmen, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle betreffen, können gegen deren Willen nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden getroffen werden. 5Die Mitarbeiter sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden unterworfen.“

7.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 6
Kontrollrecht und
Zusammensetzung des Rundfunkrats
“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung das Auswahl- und Entsendungsverfahren in den Fällen regeln, in denen die Entsendung eines Mitglieds des Rundfunkrats mehreren Organisationen oder Stellen obliegt.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden;

4.
je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern;“.

bbb)
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel;“.

ccc)
In Nr. 9 werden die Wörter „einem Vertreter“ durch die Wörter „zwei Vertretern“ ersetzt.

ddd)
In Nr. 19 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

eee)
Es werden die folgenden Nrn. 20 und 21 angefügt:

„20.
einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern;

21.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.“

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

2Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben und auf der Internetseite des Bayerischen Rundfunks zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.“

d)
Abs. 4 wird aufgehoben.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „unbeschadet des Satzes 4“ gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 und 5 werden Abs. 5 Satz 1 und 2.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

f)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Rundfunkrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.“

8.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 7
Arbeitsweise und Aufgaben
des Rundfunkrats
“.

b)
Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Er beschließt mit Zustimmung des Verwaltungsrats und im Benehmen mit dem Intendanten über die Satzung.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nrn. 1 bis 4 werden aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 1.

cc)
Die bisherige Nr. 6 wird aufgehoben.

dd)
Die bisherigen Nrn. 7 bis 9 werden die Nrn. 2 bis 4.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „muss er“ durch die Wörter „ , der die zur Beratung vorgeschlagenen Punkte der Tagesordnung enthält, muss der Rundfunkrat“ ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 3.

e)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) 1Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. 2Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. 3Im Übrigen kann der Rundfunkrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen.“

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

g)
Der bisherige Abs. 6 wird aufgehoben.

h)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

i)
Es wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. 2Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.“

9.
Nach Art. 7 wird folgender Art. 8 eingefügt:

Art. 8
Ausschüsse des Rundfunkrats

(1) 1Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. 2Die Ausschüsse sowie die Zusammensetzung des Ältestenrats des Rundfunkrats sind in der Geschäftsordnung des Rundfunkrats festzulegen. 3Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

(2) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen und im Ältestenrat jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.“

10.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 9 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 9
Zusammensetzung des
Verwaltungsrats
“.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Verwaltungsrat besteht aus

1.
dem Präsidenten des Landtags,

2.
dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs und

3.
fünf weiteren Mitgliedern, die vom Rundfunkrat gewählt werden.

2Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. 3Von ihnen soll jeweils mindestens eines verfügen über

1.
in Wirtschaftsprüferexamen,

2.
einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,

3.
die Befähigung zum Richteramt.

4Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein. 5Wählbar sind auch Mitglieder des Rundfunkrats.

(2) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Präsident des Bayerischen Landtags. 2Der stellvertretende Vorsitzende wird in geheimer Wahl von den Mitgliedern des Verwaltungsrats aus ihrer Mitte gewählt. 3Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Nr. 2“ durch die Angabe „Nr. 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Nr. 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.

11.
Der bisherige Art. 9 wird aufgehoben.

12.
In Art. 10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 10
Aufgaben des
Verwaltungsrats
“.

13.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 11
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. 2Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. 3Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.“

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

e)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. 2Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

14.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 12
Intendant
“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „wird“ die Wörter „vom Rundfunkrat“ eingefügt.

c)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts, durch das eine Verbindlichkeit im Wert von 3 000 000 € oder mehr begründet wird, bedarf er der Zustimmung

1.
des Ältestenrats im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Erwerb von Programmteilen,

2.
des Verwaltungsrats im Übrigen.“

d)
Abs. 3 Satz 2 wird aufgehoben und der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

e)
Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) 1Der Intendant beruft mit Zustimmung des Rundfunkrats

1.
die Programmdirektoren, einen Verwaltungsdirektor, einen technischen und einen juristischen Direktor – Justiziar – sowie aus ihrer Mitte seinen Stellvertreter,

2.
die leitenden Angestellten – Hauptabteilungsleiter – und

3.
den Jugendschutzbeauftragten.

2Die Berufung erfolgt längstens auf fünf Jahre und kann wiederholt werden.“

f)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 5 eingefügt:

„(5) Der Bayerische Rundfunk veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Intendanten und die in Abs. 4 Satz 1 genannten zustimmungspflichtigen Mitarbeiter sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.“

g)
Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden die Abs. 6 und 7.

15.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 13
Haushaltsplanung und Rechnungslegung
“.

b)
Dem Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Der Rundfunkrat nimmt den Prüfungsbericht des Obersten Rechnungshofs entgegen.“

16.
In Art. 14 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 14
Verwendung von Überschüssen
“.

17.
In Art. 15 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 15
Übertragungskapazitäten
“.

18.
In Art. 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 16
Aufzeichnungspflicht
“.

19.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 17
Gegendarstellung
“.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Monaten“ die Wörter „nach der letzten Verbreitung“ eingefügt.

20.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 18
Verantwortlichkeit und Strafbarkeit
“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 11 Abs. 2 und 3 des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG) gilt für im Rundfunk verbreitete Sendungen entsprechend.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Wörter „den allgemeinen Strafgesetzen“ ersetzt.

e)
Der bisherige Art. 18a wird Abs. 4 und in Satz 1 werden die Wörter „des Bayerischen Pressegesetzes (BayPrG)“ durch die Angabe „BayPrG“ ersetzt.

21.
In Art. 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 19
Beschwerden
“.

22.
Art. 20 wird wie folgt gefasst:

Art. 20
Freienvertretung

1Für alle arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks im Sinn von § 12a des Tarifvertragsgesetzes wird eine institutionalisierte Interessenvertretung (Freienvertretung) geschaffen. 2Diese steht im regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die arbeitnehmerähnlichen freien Mitarbeiter. 3Die Freienvertretung ist dabei zur Durchführung ihrer Aufgaben umfassend zu unterrichten. 4Näheres regelt ein Statut, das mit den Mitgliedern der Freienvertretung erörtert und vom Intendanten erlassen wird. 5Es bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.“

23.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 21
Verwendung
personenbezogener Daten
“.

b)
In Abs. 1 wird nach den Wörtern „Bayerischen Datenschutzgesetzes“ die Angabe „(BayDSG)“ eingefügt.

24.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 22
Beauftragter für den Datenschutz
“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 1 und das Wort „Er“ wird durch die Wörter „Der Intendant“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 2 und 3.

25.
In Art. 23 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

Art. 23
Vermögensübernahme
“.

26.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 24
Rechtsaufsicht
“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

27.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 25
Zuständigkeiten nach dem
Rundfunkstaatsvertrag
“.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Zuständiges Gremium des Bayerischen Rundfunks im Sinn des § 11f RStV ist der Rundfunkrat. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 11f RStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. 3Das Nähere regelt die Satzung.“

28.
Die Art. 26 und 27 werden aufgehoben.

29.
Der bisherige Art. 28 wird Art. 26 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Art. 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsregelung
“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Art. 5a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.

(3) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Rundfunkrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Bayerische Mediengesetz (BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl. S. 799, BayRS 2251-4-S/W), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Art. 10 werden folgende Abs. 4 bis 8 angefügt:

„(4) 1Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen vorbehaltlich Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angehören:

1.
Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,

2.
Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,

3.
hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

4.
Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

5.
Angestellte oder ständige Mitarbeiter der Landeszentrale,

6.
Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.

2Der in Satz 1 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden.

(5) 1Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. 2Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. 3Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(6) 1Veröffentlicht werden

1.
die Zusammensetzung des Medienrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,

2.
die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

2Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren

1.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landeszentrale,

2.
die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und

3.
die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

3Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(7) 1Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. 2Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(8) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. 2Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus.“

2.
Dem Art. 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich. 2Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. 3Im Übrigen kann der Medienrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. 4Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.“

3.
Art. 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
je zwei Vertretern der katholischen und evangelischen Kirche, wobei jeweils die kirchlichen Frauenorganisationen zu berücksichtigen sind, sowie einem Vertreter der Israelitischen Kultusgemeinden,

4.
je zwei Vertretern der Gewerkschaften und des Bayerischen Bauernverbands sowie je einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern,“.

bbb)
Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
einem Verbandsvertreter aus dem Bereich Freizeit, Tourismus, Gastronomie und Hotel,“.

ccc)
In Nr. 9 werden die Wörter „einem Vertreter“ durch die Wörter „zwei Vertretern“ ersetzt.

ddd)
In Nr. 19 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

eee)
Es werden die folgenden Nrn. 20 und 21 angefügt:

„20.
einem Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern,

21.
einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Ausländer-, Migranten- und Integrationsbeiräte Bayerns.“

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 bis 5 ersetzt:

2Sofern eine Organisation oder Stelle mehrere Vertreter entsendet, sollen zu gleichen Teilen Frauen und Männer entsandt werden. 3Im Übrigen soll, sofern ein neuer Vertreter entsandt wird, einem männlichen Vertreter eine Frau und einem weiblichen Vertreter ein Mann nachfolgen. 4Ist dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Organisation oder Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich, ist gegenüber dem Vorsitzenden des Medienrats bei der Benennung des Mitglieds eine schriftliche Begründung abzugeben. 5Die Begründung ist dem Medienrat bekannt zu geben und auf der Internetseite der Landeszentrale zu veröffentlichen, solange eine Abweichung von der Gleichstellungsregel gegeben ist.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „unbeschadet des Satzes 5“ gestrichen.

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden Abs. 3 Sätze 1 und 2.

cc)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.

d)
Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Staatsregierung überprüft die Regelungen zur Zusammensetzung des Medienrats und berichtet dem Landtag über das Ergebnis jeweils nach Ablauf von zehn Jahren, erstmals zum Ende des Jahres 2024.

(5) Der Anteil der vom Landtag, von der Staatsregierung und von den kommunalen Spitzenverbänden entsandten Vertreter darf in den Ausschüssen jeweils insgesamt ein Drittel der Mitglieder nicht übersteigen.“

4.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Nr. 3 wird die Angabe „Art. 13 Abs. 4“ durch die Wörter „Art. 10 Abs. 5 Satz 2, soweit sie den Medienrat betrifft“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die Geschlechter sollen ausgewogen vertreten sein.“

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

cc)
Es werden folgende Sätze 6 und 7 angefügt:

6Maßgeblich für die Auswahl der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 3 soll die Sachkunde sein. 7Von ihnen soll jeweils mindestens eines über ein Wirtschaftsprüferexamen, über einen Abschluss oder über Kenntnisse und berufliche Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft und über die Befähigung zum Richteramt verfügen.“

c)
In Abs. 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgenden Satz 2 ersetzt:

2Mitglieder des Verwaltungsrats können nur aus wichtigem Grund abberufen werden.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 Satz 3 und es werden die Wörter „Fragen der Aufwandsentschädigung sowie“ gestrichen.

5.
Dem Art. 15 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Landeszentrale veröffentlicht sämtliche erbrachten und zugesagten geldwerten Leistungen an den Präsidenten und den Geschäftsführer sowie die Tarifstrukturen und außertariflichen Vereinbarungen, die vom Verwaltungsrat beschlossen wurden.“

6.
Art. 40 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 13 Abs. 3 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 13 Abs. 3 Satz 5“ durch die Angabe „Art. 13 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Medienrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.“

7.
Art. 41 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Außer Kraft treten:

„1.
Art. 40 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Mai 2017,

2.
Art. 36 mit Ablauf des 31. Dezember 2018,

3.
Art. 23 mit Ablauf des 31. Dezember 2020 und

4.
Art. 10 Abs. 7 Satz 2 mit Ablauf des 30. April 2032.“


§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 20. Dezember 2016

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r