Fundstelle GVBl. 2016 S. 436

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Gesetz

605-1-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)
605-1-F

Gesetz
zur Änderung
des Finanzausgleichsgesetzes
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2017)

vom 20. Dezember 2016


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Finanzausgleichsgesetz (FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Kinderbetreuung“ die Wörter „sowie der Integration“ eingefügt.

2.
Art. 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nrn. 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „16,70 €“ durch die Angabe „17,85 €“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 wird die Angabe „33,40 €“ durch die Angabe „35,70 €“ ersetzt.

3.
Art. 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

4.
Art. 10b Abs. 3 wird aufgehoben.

5.
Art. 13a wird wie folgt gefasst:

„Art. 13a
Gemeinden, die

1.
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundesstraßen sind,

2.
Träger der Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten im Zuge von Staatsstraßen sind oder

3.
am 30. Juni 2009 mehr als 5 000 Einwohner hatten und bis 30. Juni 2011 keine Zuweisungen nach Art. 13b Abs. 2 Satz 1 in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung gewählt haben,

erhalten jährliche pauschale Zuweisungen zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung der in ihrer Straßenbaulast stehenden Straßen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.“

6.
Art. 13b wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Landkreise erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Kreisstraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die kreisangehörigen Gemeinden, die nicht die Voraussetzungen des Art. 13a erfüllen, erhalten zum Bau oder Ausbau und zur Unterhaltung ihrer Gemeindestraßen pauschale Zuweisungen auf Basis der ihnen im Jahr 2016 für das Jahr 2016 bewilligten Zuweisungen.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

7.
Art. 13f Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In dem Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „27 900 000 €“ durch die Angabe „33 900 000 €“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.

c)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „übernehmen,“ das Wort „und“ gestrichen.

d)
Der Nr. 3 wird das Wort „und“ angefügt.

e)
Nach Nr. 3 wird folgende Nr. 4 eingefügt:

„4.
für den Bau von selbstständigen Radwegen im Sinn von Art. 53 Nr. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, die für den überörtlichen Radverkehr von besonderer Verkehrsbedeutung sind (Radschnellwege), bei denen die Gemeinden Träger der Baulast bzw. die Landkreise Träger der Sonderbaulast sind,“.

8.
In Art. 13h wird die Angabe „252 000 000 €“ durch die Angabe „246 000 000 €“ ersetzt.

9.
Art. 23a Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung für die Bewilligung, Abrechnung und Auszahlung der ergänzenden Finanzzuweisungen nach Art. 7 Abs. 4

1.
das Verfahren näher zu regeln und

2.
die zuständigen Staatsbehörden zu bestimmen oder diese Aufgaben auf eine juristische Person des privaten Rechts, die die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzt, widerruflich zu übertragen.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

München, den 20. Dezember 2016


Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r