Fundstelle GVBl. 2016 S. 67

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 0f724acba006a3ad41e42b73116839fee5db643165fca80a9737e61758d1f533

Verordnung

282-1-1-1-K
  • Verwaltung
  • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungswesen
  • Stiftungswesen
  • Stiftungsgesetz
282-1-1-1-K

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes

Vom 18. März 2016


Auf Grund des Art. 28 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 (GVBl S. 834, BayRS 282-1-1-K), zuletzt geändert durch § 2 Nr. 46 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl S. 82), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Stiftungsgesetzes (AVBayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 (GVBl 2002 S. 23, BayRS 282-1-1-1-K) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Dem Antrag auf Anerkennung einer Stiftung als rechtsfähig sind das Stiftungsgeschäft mit der Stiftungssatzung und Nachweise oder Sicherheiten über die Bereitstellung des im Stiftungsgeschäft zugesicherten Vermögens beizufügen. 2Die Anerkennungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Beurteilung der Anerkennungsfähigkeit der Stiftung erforderlich sind.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Die Anerkennungsbehörde berät und unterstützt den Stifter im Verfahren zur Anerkennung.“

bb)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 2; die Worte „Die Regierung“ werden durch das Wort „Sie“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden das Wort „Genehmigung“ durch das Wort „Anerkennung“ und die Worte „Art. 29 BayStG ist beim Staatsministerium für Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Art. 21 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) ist beim Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

e)
In Abs. 4 werden die Worte „zu genehmigen“ durch das Wort „anzuerkennen“ ersetzt.

2.
§§ 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:

§ 2

Anträge auf Genehmigung der Änderung
oder Neufassung einer Stiftungssatzung

1Dem Antrag auf Genehmigung der Änderung oder Neufassung einer Stiftungssatzung sind eine Begründung, der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans sowie gegebenenfalls eine Äußerung des zuständigen Finanzamts beizufügen; die Äußerung kann die für die Genehmigung zuständige Behörde auch selbst einholen. 2§ 1 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 3

Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG

1Anträge auf Genehmigungen nach Art. 19 BayStG sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu stellen. 2Das Rechtsgeschäft ist in Umfang und Auswirkung ausreichend darzulegen; der Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans ist vorzulegen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind.


§ 4

Buchführung und Rechnungsprüfung

(1) 1Im Fall von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 BayStG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Satz 4 BayStG hat die Stiftung vorzulegen:

1.
einen Rechnungsabschluss und eine Vermögensübersicht (Jahresrechnung),

2.
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

3.
die zur Überprüfung der Jahresrechnung und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Buchführungsunterlagen, Belege und Nachweise,

4.
den Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans über die Feststellung der Jahresrechnung.

2Die Unterlagen müssen eine umfassende Prüfung ermöglichen. 3Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen auf die Vorlage einzelner Unterlagen nach Satz 1 Nr. 3 verzichten.

(2) Der Prüfungsbericht gemäß Art. 16 Abs. 3 Satz 2 BayStG muss enthalten:

1.
die Jahresrechnung,

2.
einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks,

3.
das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung mit der Feststellung, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten worden sind, das Grundstockvermögen ungeschmälert erhalten worden ist und die Erträge und zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen bestimmungsgemäß verwendet worden sind.“

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.

bb)
Satz 2 Spiegelstriche 1 bis 3 werden Satz 2 Nrn. 1 bis 3.

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder bis zur Berufung der neuen Mitglieder im Amt.“

bb)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

aaa)
Spiegelstrich 1 wird Nr. 1.

bbb)
Der bisherige Spiegelstrich 2 wird Nr. 2; die Worte „Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus“ werden durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für die Dauer der verbleibenden Amtszeit ein neues Mitglied berufen.“

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außer-Kraft-Treten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

München, den 18. März 2016

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister