Fundstelle GVBl. 2016 S. 69

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Verordnung

34-6-I

  • Rechtspflege
  • Verfassung und Verfahren der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
34-6-I

Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr
in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(E-Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungsgerichte – ERVV VwG)1

vom 1. April 2016


Auf Grund des § 55a Abs. 1 Satz 1 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2490) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 8 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Oktober 2015 (GVBl. S. 384) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr:


§ 1

Zulassung der elektronischen Kommunikation

Beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verwaltungsgericht München können ab dem 1. Mai 2016 in allen Verfahrensarten elektronische Dokumente eingereicht werden.


§ 2

Art und Weise der Einreichung

(1) 1Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente sind ausschließlich die elektronischen Poststellen der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt. 2Die elektronischen Poststellen sind über die auf der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. 3Die Übermittlung erfolgt durch Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle des Gerichts.

(2) 1Das elektronische Dokument muss eines der folgenden Formate in einer für das Gericht bearbeitbaren Version aufweisen:

1.
ASCII (American Standard Code for Information Interchange) als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

2.
Unicode als reiner Text ohne Formatierungscodes und ohne Sonderzeichen,

3.
RTF (Rich Text Format),

4.
PDF (Portable Document Format),

5.
XML (Extensible Markup Language),

6.
TIFF (Tag Image File Format) oder

7.
.doc- oder .docx-Dokumente, soweit keine aktiven Komponenten (z.B. Makros) verwendet werden.

2Nähere Informationen, insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen der zulässigen Dateiformate, werden gemäß § 3 Nr. 2 bekannt gegeben.

(3) 1Dokumente, die einem schriftlich einzureichenden Schriftstück gleichstehen, sind bei einer elektronischen Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes zu versehen oder von der zu verantwortenden Person zu signieren und auf einem gemäß § 3 Nr. 3 bekannt gegebenen, sicheren Übermittlungsweg einzureichen. 2Die qualifizierte elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen für eine Überprüfung durch das adressierte Gericht oder eine von ihm damit beauftragte andere Stelle geeignet sein. 3Die Eignungsvoraussetzungen werden nach § 3 Nr. 1 bekannt gegeben. 4Als sichere Übermittlungswege im Sinne des Satzes 1 können bekannt gegeben werden

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinn des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,

2.
der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,

3.
der Übermittlungsweg zwischen einem dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts.

(4) 1Elektronische Dokumente, die einem der in Abs. 2 genannten Dateiformate in der nach § 3 Nr. 2 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. 2Die ZIP-Datei darf keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten. 3Beim Einsatz von Dokumentensignaturen muss sich die Signatur auf das Dokument und darf sich nicht auf die ZIP-Datei beziehen. 4Die ZIP-Datei darf zusätzlich signiert werden.


§ 3

Bekanntgabe

Auf der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit werden bekannt gegeben:

1.
die Zertifikate, Anbieter und Versionen elektronischer Signaturen, die den in § 2 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen,

2.
die nach ihrer Prüfung den in § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Formatstandards entsprechenden und für die Bearbeitung durch angeschlossene Gerichte geeigneten Versionen der genannten Formate sowie die bei dem in § 2 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions- und Schemadateien,

3.
sichere Übermittlungswege gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt sie außer Kraft.

München, den 1. April 2016

Bayerisches Staatsministerium
des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

__________________
1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).