Fundstelle GVBl. 2017 S. 362

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Gesetz

2015-1-1-V, 2230-1-1-K, 111-1-I, 111-1-1-I, 2021-1/2-I, 2021-1/2-1-I, 2011-2-I, 2030-1-1-F, 2231-1-1-A, 2012-1-1-I, 2210-1-1-K
Gesetz
über Verbote der
Gesichtsverhüllung in Bayern

vom 12. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 75 wird wie folgt gefasst:

„Art. 75
Bekleidungsvorschriften“.

b)
Die Angabe zu Art. 145 wird wie folgt gefasst:

„Art. 145
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“.

2.
Art. 75 wird wie folgt gefasst:

„Art. 75

Bekleidungsvorschriften

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) Beamte und Beamtinnen sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde Dienstkleidung zu tragen, wenn es das Amt erfordert.“

3.
Nach Art. 144 wird folgender Art. 145 eingefügt:

„Art. 145

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

Für Personen, die auf Grund eines Vertrages im Dienst einer der in Art. 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts stehen, gelten vorbehaltlich einer Regelung durch Tarifvertrag die beamtenrechtlichen Vorschriften zum Verbot der Gesichtsverhüllung entsprechend.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 369) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Satz 1 wird folgender Satz 1 eingefügt:

1Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden.“

bb)
Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden die Sätze 2 und 3.

c)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Mitglieder der Hochschule dürfen in Hochschuleinrichtungen und bei Hochschulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, Hochschulbelange stehen dem entgegen. 2Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Hochschule Ausnahmen zulassen.“

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Abs. 3 gilt entsprechend für Personen nach Art. 8 des Bayerischen Integrationsgesetzes.“

2.
Art. 107 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Art. 18 Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.“


§ 3

Änderung des Bayerischen Gesetzes
über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Mai 2017 (GVBl. S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt VIII wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt VIII

Schulleitung, Lehrerkonferenz, Lehrkräfte und sonstiges Personal“.

b)
Der Angabe zu Art. 59 werden die Wörter „und sonstiges Personal“ angefügt.

2.
In Art. 2 Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „zusammen“ die Wörter „und pflegen eine Kultur der offenen Kommunikation“ eingefügt.

3.
Art. 56 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie dürfen insbesondere in der Schule und bei Schulveranstaltungen ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, schulbedingte Gründe erfordern dies; zur Vermeidung einer unbilligen Härte können die Schulleiterin oder der Schulleiter Ausnahmen zulassen.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Sie haben“ werden durch die Wörter „Darüber hinaus haben sie“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

4.
Art. 59 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Die für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften über die Gesichtsverhüllung gelten für Honorarkräfte, sonstiges mit erzieherischen oder pflegerischen Aufgaben betrautes Personal sowie die in Ganztagsangeboten tätigen Personen entsprechend.“

b)
Die bisherigen Sätze 4 und 5 werden die Sätze 5 und 6.


§ 4

Änderung des Bayerischen
Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu Art. 9 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 9a
Verbot der Gesichtsverhüllung“.

b)
Die bisherige Angabe zu Art. 9a wird die Angabe zu Art. 9b.

2.
Art. 9 Abs. 3 wird aufgehoben.

3.
Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

„Art. 9a

Verbot der Gesichtsverhüllung

1Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen dürfen während der Besuchszeit ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, betreuungsbedingte Gründe stehen dem entgegen. 2Satz 1 gilt für Tagespflegepersonen entsprechend.“

4.
Der bisherige Art. 9a wird Art. 9b.


§ 5

Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

In Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Identitätsfeststellung verhindern oder erschweren, abnimmt.“ ersetzt.


§ 6

Änderung des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 22. Mai 2015 (GVBl. S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Art. 23a folgende Angabe eingefügt:

„Art. 23b
Verbot der Gesichtsverhüllung“.

2.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 und in Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „kreisfreien Gemeinden und Landratsämter“ jeweils durch das Wort „Kreisverwaltungsbehörden“ ersetzt.

b)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6.

c)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und in Nr. 3 werden die Wörter „Absatz 7 Nrn. 2 oder 3“ durch die Angabe „Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 oder 3“ ersetzt.

3.
Nach Art. 23a wird folgender Art. 23b eingefügt:

„Art. 23b

Verbot der Gesichtsverhüllung

(1) 1Die Gemeinden können bei Vergnügungen und Ansammlungen zur Verhütung rechtswidriger Taten und zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit oder Sachgüter durch Verordnung oder Anordnung für den Einzelfall das Verhüllen des Gesichts verbieten. 2Satz 1 gilt für Kreisverwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 entsprechend. 3Zur Verhütung von Straftaten und zur Abwehr erheblicher Gefahren für eines der in Satz 1 genannten Rechtsgüter können die Gemeinden und Kreisverwaltungsbehörden durch Anordnung für den Einzelfall an bestimmten öffentlichen Orten das Verhüllen des Gesichts auch außerhalb von Vergnügungen und Ansammlungen verbieten.

(2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer einer auf Grund von Abs. 1 erlassenen Verordnung oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.“


§ 7

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

In § 88 Abs. 2 Nr. 8 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 356) geändert worden ist, wird die Angabe „Art. 19 Abs. 8 LStVG“ durch die Angabe „Art. 19 Abs. 7 LStVG“ ersetzt.


§ 8

Änderung des Landeswahlgesetzes

Art. 8 Abs. 2 des Landeswahlgesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GVBl. S. 277, 278, 620, BayRS 111-1-I), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2017 (GVBl. S. 42) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Wortlaut wird Satz 1.

2.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen.“


§ 9

Änderung der Landeswahlordnung

Nach § 45 Abs. 5 Nr. 1 der Landeswahlordnung (LWO) vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 62, BayRS 111-1-1-I), die zuletzt durch Art. 10a Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird folgende Nr. 1a eingefügt:

„1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“.


§ 10

Änderung des
Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes

Art. 7 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2006 (GVBl. S. 834, BayRS 2021-1/2-I), das zuletzt durch Art. 10a Abs. 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie dürfen bei der Ausübung ihres Amts ihr Gesicht nicht verhüllen.“

2.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.


§ 11

Änderung der
Gemeinde- und Landkreiswahlordnung

Nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) vom 7. November 2006 (GVBl. S. 852, BayRS 2021-1/2-1-I), die zuletzt durch Art. 10a Abs. 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird folgende Nr. 1a eingefügt:

„1a.
sich auf Verlangen des Wahlvorstands nicht ausweisen können oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigern,“.


§ 12

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.


München, den 12. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r