Fundstelle GVBl. 2017 S. 388

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Gesetz

2011-2-I, 2012-1-1-I, 204-1-I
2012-1-1-I , 204-1-I , 2011-2-I

Gesetz
zur effektiveren Überwachung
gefährlicher Personen

vom 24. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung
des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

„Art. 16
Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot“.

b)
Nach Art. 32 wird folgende Angabe eingefügt:

„Art. 32a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung“.

2.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Die Polizei kann unbeschadet der Abs. 1 und 2 die notwendigen Maßnahmen treffen, um den Sachverhalt aufzuklären und die Entstehung einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut zu verhindern, wenn im Einzelfall

1.
das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet oder

2.
Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren bestimmten Tatsachen den Schluss auf ein seiner Art nach konkretisiertes Geschehen zulassen,

wonach in absehbarer Zeit Angriffe von erheblicher Intensität oder Auswirkung zu erwarten sind (drohende Gefahr), soweit nicht die Art. 12 bis 48 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. 2Bedeutende Rechtsgüter sind:

1.
der Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.
Leben, Gesundheit oder Freiheit,

3.
die sexuelle Selbstbestimmung,

4.
erhebliche Eigentumspositionen oder

5.
Sachen, deren Erhalt im besonderen öffentlichen Interesse liegt.“

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

3.
Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. zur Abwehr

a)
einer Gefahr oder

b)
einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,“.

4.
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In den Nrn. 1 und 1a wird jeweils das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut.“

5.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 16

Platzverweisung, Aufenthaltsanordnung und Kontaktverbot“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Polizei kann zur Abwehr

1.
einer Gefahr oder

2.
einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut

eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Orts verbieten.“

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut einer Person verbieten, ohne polizeiliche Erlaubnis

1.
zu bestimmten Personen oder zu Personen einer bestimmten Gruppe Kontakt zu suchen oder aufzunehmen (Kontaktverbot) oder

2.
wenn die Begehung von Straftaten droht,

a)
sich an bestimmte Orte oder in ein bestimmtes Gebiet zu begeben (Aufenthaltsverbot) oder

b)
ihren Wohn- oder Aufenthaltsort oder ein bestimmtes Gebiet zu verlassen (Aufenthaltsgebot).

2Die Anordnungen dürfen die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten und können um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. 3Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.“

6.
Art. 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Buchst. a Halbsatz 1 werden die Wörter „einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ durch die Wörter „einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder einer Straftat“ ersetzt.

bb)
In Buchst. a wird in Halbsatz 1 das Wort „sie“ durch die Wörter „die Person“ ersetzt und in Halbsatz 2 das Wort „oder“ gestrichen.

cc)
In Buchst. b wird das Wort „ihr“ durch die Wörter „der Person“ ersetzt.

dd)
In Buchst. c werden das Wort „sie“ durch die Wörter „die Person“ und die Wörter „Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit“ durch die Wörter „Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit oder Straftaten“ ersetzt.

ee)
Nach Buchst. c wird das Wort „oder“ gestrichen.

c)
Nr. 3 wird durch die folgenden Nrn. 3 bis 5 ersetzt:

„3.
dies zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut unerlässlich ist,

4.
dies unerlässlich ist, um Maßnahmen nach Art. 16 durchzusetzen, oder

5.
einer Anordnung nach Art. 32a Abs. 1 Satz 1 nicht Folge geleistet wird.“

7.
Dem Art. 19 Abs. 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 96 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes (BayStVollzG) und hinsichtlich der Verwendung technischer Mittel zudem Art. 32 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.“

8.
Art. 20 wird wie folgt geändert:

a)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
In Nr. 3 Satz 2 wird die Satznummerierung gestrichen und Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

„In der richterlichen Entscheidung ist die Dauer der Freiheitsentziehung zu bestimmen. Sie darf nicht mehr als drei Monate betragen und kann jeweils um längstens drei Monate verlängert werden.“

9.
Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:

„3.
eine drohende Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut vorliegt,“.

b)
Die bisherigen Nrn. 3 und 4 werden die Nrn. 4 und 5.

10.
In Art. 30 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 werden vor der Angabe „StGB“ die Wörter „des Strafgesetzbuchs –“ eingefügt.

11.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zur Abwehr

a)
einer Gefahr oder

b)
einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,“.

b)
In Abs. 4 werden die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.

12.
Nach Art. 32 wird folgender Art. 32a eingefügt:

„Art. 32a

Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) 1Zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut kann gegenüber der dafür verantwortlichen Person angeordnet werden, die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsorts erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen. 2Eine Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 2 verbunden werden.

(2) 1Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung erheben und speichern. 2Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der verantwortlichen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben werden. 3Soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist, dürfen die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden.

(3) 1Eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch den Leiter eines Präsidiums der Landespolizei oder des Landeskriminalamts; in diesem Fall ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. 2In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Die Erstellung eines Bewegungsbildes ist nur zulässig, wenn dies richterlich besonders gestattet wird; Satz 1 gilt entsprechend. 4Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden. 5Für die richterliche Entscheidung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 6Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(4) 1Die durch eine Maßnahme nach Abs. 1 erhobenen Daten einschließlich der Bewegungsbilder sind besonders zu kennzeichnen und gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung außerhalb des Zwecks der Maßnahme besonders zu sichern. 2Die Maßnahmen sind zu protokollieren. 3Aus den Protokollen muss der für die Maßnahmen und Datenerhebungen Verantwortliche, Ort, Zeitpunkt, Dauer, Zweck und wesentliches Ergebnis der Maßnahme sowie Angaben über die weitere Verarbeitung der erhobenen Daten ersichtlich sein.

(5) 1Die Daten dürfen nur weiter verarbeitet werden

1.
zu dem Zweck, zu dem sie erhoben wurden,

2.
zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Abs. 1 Satz 1 in Bezug genommenes Rechtsgut,

3.
wenn die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegen,

a)
zur Feststellung des Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB,

b)
zur Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB anschließen können, oder

c)
zur Ahndung eines Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB sowie

4.
für Zwecke der Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art.

2Eine Zweckänderung ist festzustellen und zu dokumentieren.

(6) 1Die Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. 2Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, der Bearbeiter und der Grund des Abrufs samt Geschäftszeichen zu protokollieren. 3Werden Daten im Sinn von Abs. 2 Satz 2 erhoben, dürfen diese nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren. 5Wurden im Rahmen der Maßnahme Bewegungsbilder nach Abs. 2 Satz 3 erhoben, ist die betroffene Person hiervon zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme geschehen kann, spätestens jedoch zwei Monate nach deren Beendigung.“

13.
Nach Art. 34a Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ohne Wissen der Betroffenen in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wird, wenn

1.
durch technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ausschließlich laufende Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet wird, und

2.
der Zugriff auf das informationstechnische System notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation insbesondere auch in unverschlüsselter Form zu ermöglichen.

2Dabei dürfen, soweit zu Zwecken des Satzes 1 unerlässlich, auch visualisierte Darstellungen der Telekommunikation ausgeleitet und erhoben werden. 3Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass

1.
an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und

2.
die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden.

4Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung zu schützen. 5Kopierte Daten sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung, unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu schützen. 6Art. 34d bleibt unberührt.“

14.
Art. 34b wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Unter den Voraussetzungen des Art. 34a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 kann die Polizei von Dienste-anbietern verlangen,“.

bbb)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Telekommunikationsverkehrsdaten“ die Wörter „im Sinn von § 96 Abs. 1 TKG“ eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Soweit es zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, kann die Polizei von Diensteanbietern auch die Übermittlung der nach § 113b TKG gespeicherten Daten zu den in Art. 34a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 genannten Personen verlangen.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „§ 113a TKG“ durch die Angabe „§ 113b TKG“ ersetzt.

15. Art. 34c wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Endgerätes“ die Angabe „ , bei Maßnahmen mit Mitteln des Art. 34a Abs. 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, auf das zugegriffen werden soll,“ eingefügt.

b)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Erfolgen Maßnahmen mit Mitteln des Art. 34a Abs. 1a sind die Personen im Sinn des Satzes 1 Nr. 1 auch darüber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wurde.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

16.
In Art. 67 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „des Bayerischen Strafvollzugsgesetzes“ durch die Angabe „BayStVollzG“ ersetzt.

17.
Art. 74 wird wie folgt gefasst:

„Art. 74

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.“


§ 2

Änderung des
Bayerischen Datenschutzgesetzes

In Art. 21a Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) vom 23. Juli 1993 (GVBl. S. 498, BayRS 204-1-I), das zuletzt durch Art. 9a Abs. 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 458) geändert worden ist, werden die Wörter „drei Wochen“ durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Landesstraf-
und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 19 Abs. 9 wird aufgehoben.

2.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

3.
Art. 37a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

4.
Art. 58 wird wie folgt gefasst:

„Art. 58

Einschränkung von Grundrechten

1Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes und Art. 103 der Verfassung) eingeschränkt werden. 2Art. 7 Abs. 4 bleibt unberührt.“


§ 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.

München, den 24. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r