Fundstelle GVBl. 2017 S. 393

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Gesetz

2187-3-I

  • Verwaltung
  • Vereins- und Versammlungsrecht, Freizügigkeit, Auswandererwesen, öffentliche Sammlungen, Waffenrecht
  • Vergnügungsstätten, Theater, Kino
2187-3-I

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes zur Ausführung des Staatsvertrages
zum Glücksspielwesen in Deutschland

vom 24. Juli 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (AGGlüStV) vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 922, BayRS 2187-3-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 205 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 9 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „250 Metern“ durch die Angabe „500 Metern“ und der Punkt am Ende durch den Halbsatz „ ; abweichend hiervon beträgt der Mindestabstand bei bestehenden Spielhallen und solchen, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, 250 Meter Luftlinie.“ ersetzt.

3.
In Art. 11 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „6.00 Uhr“ durch die Angabe „9.00 Uhr“ ersetzt.

4.
Art. 14 wird aufgehoben.

5.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und Satz 2 Halbsatz 2 gestrichen.

c)
Die Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2017 in Kraft.


München, den 24. Juli 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r