Fundstelle GVBl. 2017 S. 402

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Verordnung

2120-11-U

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Organisation des Gesundheitswesens
2120-11-U

Verordnung
über den gesundheitlichen Verbraucherschutz
(Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung – GesVSV)

vom 1. August 2017

Es verordnen

die Bayerische Staatsregierung auf Grund

des Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, 992, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,

des § 4 Abs. 2 Satz 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert worden ist,

des § 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, in Verbindung mit § 70 Abs. 13 Satz 1 und § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864), die zuletzt durch Art. 3 der Verordnung vom 8. März 2016 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist,

des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Art. 26 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist,

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, des Innern, für Bau und Verkehr, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Gesundheit und Pflege, auf Grund

des Art. 34 Abs. 1 Nr. 2, 5 und 7, Abs. 2 Nr. 3, 4, 5 und 7 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist,
des Art. 4 Satz 3 und des Art. 5 Abs. 4 Satz 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (BayAGTierGesG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 7831-1-U) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 366) geändert worden ist,

des § 42 Abs. 1 Satz 3 LFGB in Verbindung mit § 6 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 73) geändert worden ist,

des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Nr. 33 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist:


Inhaltsübersicht


Teil 1

Zuständigkeiten

§ 1
Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse
§ 2
Futtermittel
§ 3
Tierische Nebenprodukte
§ 4
Tierschutz
§ 5
Tiergesundheit
§ 6
Information der Öffentlichkeit
§ 7
Ausnahmen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen
§ 8
Grenzkontrollstelle
§ 9
Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
§ 10
Örtliche Zuständigkeit für kreisfreie Gemeinden


Teil 2

Aufsicht

§ 11
Aufsichtsbehörden


Teil 3

Aus- und Fortbildung

§ 12
Fortbildung der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten
§ 13
Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten
§ 14
Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten
§ 15
Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure


Teil 4

Ergänzende Vorschriften zum Recht der Tiergesundheit

§ 16
Absehen von der Beitragspflicht
§ 17
Vergütung der Gutachter


Teil 5

Schlussvorschriften

§ 17a
Übergangsvorschrift
§ 17b
Änderung weiterer Rechtsvorschriften
§ 18
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Teil 1

Zuständigkeiten


§ 1

Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Staatsministerium) ist zuständige Behörde

1.
nach § 9 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV), soweit das Bestimmungsland die Zulassung durch die oberste Landesbehörde fordert,

2.
nach Anhang III Abschnitt III Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und

3.
für die Bekanntgabe nach § 22 Abs. 4 Satz 3 des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG).

(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden

1.
nach Art. 31 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für Betriebe, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,

2.
nach § 9 LMHV, soweit nicht nach Abs. 1 das Staatsministerium zuständig ist, und

3.
nach § 4 Abs. 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung (Tier-LMÜV) einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV und

4.
nach Art. 29 des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (GDVG).

(3) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (Landesamt) ist zuständige Behörde

1.
für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 3 Satz 1 der Kosmetik-Verordnung,

2.
nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004; es ist zugleich selbst Laboratorium im Sinne des Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004,

3.
für die Entgegennahme von Mitteilungen, Studien sowie Informationen nach den §§ 6 bis 8, 24, 25 und 29 der Tabakerzeugnisverordnung,

4.
für die Aufgaben nach § 28 Abs. 1 und 2 TabakerzG; es ist insoweit Marktüberwachungsbehörde,

5.
nach § 4 Abs. 1 Tier-LMÜV einschließlich der Prüfung nach § 4 Abs. 3 Tier-LMÜV, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt und

6.
nach Art. 29 GDVG, soweit es sich bei dem Schlachthof um einen Betrieb im Sinne von § 9 Abs. 2 handelt.


§ 2

Futtermittel

(1) Die Regierung von Oberbayern ist landesweit zuständige Behörde für die Futtermittelüberwachung.

(2) Zuständig für die Entnahme von Futtermittelproben sind auch die Kreisverwaltungsbehörden.


§ 3

Tierische Nebenprodukte

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde

1.
nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e und Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und

2.
nach den Art. 26 und 27 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden

1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,

2.
nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für alle Kategorien tierischer Nebenprodukte und nach Art. 24 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für die Behandlung von Material der Kategorie 1 oder 2,

3.
für den Vollzug von Art. 46 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Fall der Nr. 2 und

4.
für die Entscheidung über die Einstufung der tierischen Nebenprodukte als Kategorie 1 nach Art. 8 Buchst. a Nr. iv der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit sie nach § 4 Abs. 2 zuständig sind.


§ 4

Tierschutz

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde

1.
im Sinne von § 2 der Versuchstiermeldeverordnung,

2.
im Sinne von § 43 Satz 1 der Tierschutz-Versuchstierverordnung,

3.
für die Anerkennung von Lehrgängen gemäß § 17 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,

4.
im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 3 und 4 sowie von Art. 21 Abs. 1 Buchst. a und c und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und

5.
im Sinne von Art. 13 Abs. 3 und 4 sowie von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

(2) 1Zuständige Behörden im Sinne von § 8 Abs. 1, 5 und 6, § 8a Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 1 und 5, § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Versuchstierverordnung, soweit sie sich auf die Genehmigung oder die Anzeige von Tierversuchen bezieht, sind

1.
die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben,

2.
die Regierung von Unterfranken für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.

2Den Regierungen von Oberbayern und Unterfranken obliegt die Geschäftsführung für die jeweils von ihnen nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes berufenen Kommissionen.


§ 5

Tiergesundheit

(1) Das Staatsministerium ist zuständige Behörde

1.
nach § 11 Abs. 6 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG),

2.
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 7 Satz 1, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BmTierSSchV),

3.
nach § 3 Satz 2 der Rinder-Leukose-Verordnung,

4.
nach § 2 Satz 2 der Brucellose-Verordnung,

5.
nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung,

6.
nach § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3c und 4, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 und § 44a Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung,

7.
nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000,

8.
für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Schweinehaltungshygieneverordnung,

9.
nach den §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11, 20 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 42 und 51 der Geflügelpest-Verordnung,

10.
nach § 2 Satz 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung,

11.
nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 4 Satz 1, §§ 26 und 32 Abs. 1 der MKS-Verordnung,

12.
nach § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1, §§ 14b, 14c Abs. 3 und § 14d der Schweinepest-Verordnung,

13.
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit,

14.
nach § 2b der BHV1-Verordnung,

15.
nach § 2 Satz 2 der Tuberkulose-Verordnung,

16.
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand,

17.
nach § 36 der Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV),

18.
für die Beauftragung oder Benennung von Dritten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zur Durchführung von Bundesrecht sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und

19.
nach Art. 5 Nr. 4 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262, soweit Ausstellungsstellen nach Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. ii betroffen sind, sowie nach Art. 7 Nr. 5 und Art. 10 Nr. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/262.

(2) Die Regierungen sind zuständige Behörden

1.
nach § 3 Nr. 1 und 2 der Tollwut-Verordnung,

2.
nach § 24 Abs. 2, 8 und 9, § 25 Abs. 3 der MKS-Verordnung und, in Bezug auf die Aufhebung gefährdeter Bezirke, nach § 29 Abs. 2 der MKS-Verordnung,

3.
nach § 14a Abs. 2, 8 und 9, § 14c Abs. 2 und § 24 Abs. 5 der Schweinepest-Verordnung,

4.
für die Genehmigung und die amtliche Überwachung nach den §§ 3 und 9 der Fischseuchenverordnung, soweit genehmigte Verarbeitungsbetriebe oder Versand- oder Reinigungszentren im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 der Fischseuchenverordnung betroffen sind, sowie für die Erklärung von Schutzgebieten nach § 10 der Fischseuchenverordnung, soweit die Erklärung über das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde hinausgeht,

5.
nach den §§ 2, 6, 7 und 9 der Tierseuchenerreger-Verordnung und

6.
für die Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 15, 35 und 36a Abs. 3 BmTierSSchV sowie für das Ruhen der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV.

(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde

1.
für die Kontrolle der Einhaltung der Pflichten nach § 2 Abs. 2 GflSalmoV,

2.
nach § 12 Abs. 1 und 2 TierGesG,

3.
nach den §§ 3 bis 19, 34, 37 bis 39 der Tierimpfstoff-Verordnung.


§ 6

Information der Öffentlichkeit

(1) Zuständig für die Information der Öffentlichkeit sind

1.
die Kreisverwaltungsbehörden, bei kreisübergreifenden Angelegenheiten die Regierungen, bei regierungsbezirksübergreifenden Angelegenheiten das Staatsministerium nach

a)
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betreffend Lebensmittel,

b)
§ 40 Abs. 1 LFGB betreffend Lebensmittel, mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte, Bedarfsgegenstände und kosmetische Mittel und

c)
§ 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 TabakerzG,

2.
die Regierung von Oberbayern nach

a)
Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002,

b)
§ 40 Abs. 1 und 1a LFGB

betreffend Futtermittel und

3.
die Kreisverwaltungsbehörden nach § 40 Abs. 1a LFGB außer im Fall der Nr. 2 Buchst. b.

(2) 1Das Landesamt ist zuständig für die Entscheidung, ob und wie lange auf eine der in § 40 Abs. 2 Satz 2 und 3 LFGB genannten Maßnahmen oder auf eine Information der Öffentlichkeit hingewiesen wird. 2Veröffentlichungen dürfen Dritten nur dann übertragen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zeitraum eine sichere Einstellung der Daten gewährleisten und Missbrauch ausgeschlossen ist.


§ 7

Ausnahmen von lebensmittelrechtlichen Bestimmungen

(1) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen ist

1.
in den Fällen des § 68 Abs. 4 Satz 3 LFGB in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Nr. 2 LFGB das Staatsministerium,

2.
in den Fällen des § 68 Abs. 2 Nr. 4 LFGB die Kreisverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Hersteller, der Einführende oder der sonst über das Erzeugnis Verfügungsberechtigte seinen Betriebssitz oder Aufenthalt hat; für Futtermittel ist die Regierung von Oberbayern zuständig.

(2) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c des Milch- und Margarinegesetzes ist das Staatsministerium, soweit nicht der Bund sich selbst als zuständig bestimmt hat.


§ 8

Grenzkontrollstelle

1Grenzkontrollstelle im Sinne des § 5 Abs. 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung ist der Flughafen München – Franz Josef Strauß. 2Die Grenzkontrollstelle nimmt im Bereich der Veterinärüberwachung auch die Aufgaben, die sich am Flughafen München – Franz-Josef-Strauß als Einreiseort ergeben, wahr.


§ 9

Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

(1) Die Bayerische Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (Kontrollbehörde) hat neben ihrem Sitz in Kulmbach eine weitere Dienststelle in Erding.

(2) 1Die Kontrollbehörde ist statt der Kreisverwaltungsbehörden zuständige Behörde für die Kontroll- und Vollzugsaufgaben der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung in

1.
überregional tätigen Betrieben, die Lebensmittel herstellen und hierfür einer Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder nach der Verordnung (EU) Nr. 210/2013 bedürfen,

2.
überregional tätigen Betrieben, die einer der folgenden Betriebskategorien angehören:

a)
Hersteller von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder,

b)
Hersteller von Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke,

c)
Hersteller von Lebensmittelzusatzstoffen,

d)
Hersteller von Industriegasen als Lebensmittelzusatzstoffe,

e)
Hersteller von Aromen oder Enzymen,

f)
Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln,

g)
Getreidemühlen und Hersteller von Getreideprodukten einschließlich Backvormischungen,

h)
Hersteller von kosmetischen Mitteln einschließlich Tätowiermitteln,

i)
Hersteller von Lebensmittelverpackungen mit Lebensmittelkontakt,

j)
Eierpackstellen,

k)
Bäckereien,

l)
Abpacker von Tee und teeähnlichen Erzeugnissen,

m)
Mälzereien,

n)
Ölmühlen und ölsamenverarbeitende Betriebe,

o)
Zuckerhersteller und

p)
Gewürzmühlen und Hersteller von Gewürzzubereitungen sowie

3.
Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Geflügel nach Anhang 1 Nr. 7.1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung vom 2. Mai 2013 mit insgesamt 40 000 oder mehr Plätzen, die einem Genehmigungsverfahren gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen,

sobald und solange ihre Zuständigkeit durch feststellenden Verwaltungsakt bestandskräftig festgestellt ist. 2Die Feststellung erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag des Betriebsinhabers durch die Kontrollbehörde. 3Ein Betrieb ist überregional tätig, wenn er dafür ausgelegt ist, stetig ein Gebiet mit mindestens 1,5 Millionen Einwohnern direkt oder indirekt als wesentlicher Marktteilnehmer zu versorgen.

(3) Für die in Abs. 2 Satz 1 genannten Betriebe ist die Kontrollbehörde abweichend von den Regelungen der §§ 1 bis 7 auch zuständig für

1.
die Zulassung und Kontrolle nach Art. 31 Abs. 2 Buchst. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 von allen Betrieben, die nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einer Zulassungspflicht unterliegen,

2.
die Zulassung und Kontrolle von Betrieben für die Ausfuhr im Sinne des § 9 LMHV,

3.
die Zulassungen nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 15 BmTierSSchV,

4.
die Information der Öffentlichkeit nach Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und § 40 Abs. 1 und 1a LFGB,

5.
die Entnahme von Futtermittelproben, soweit diese nicht von der Regierung von Oberbayern gezogen werden, und

6.
die arzneimittelrechtliche Überwachung bei Tierhaltern, die der Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, abweichend von § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB).

(4) Abweichend von den Abs. 2 und 3 sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig für Kontroll- und Vollzugsaufgaben

1.
nach Art. 4 Abs. 4 Buchst. a, c, d und h der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 entlang dem Herstellungs-, Zerlege- oder Bearbeitungsprozess bei Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben, Zerlegungsbetrieben, Fleischbe- oder -verarbeitungsbetrieben, Hackfleischbetrieben, Be- und Verarbeitungsbetrieben von Mägen und Därmen und

2.
nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bei Schlachthöfen und Wildbearbeitungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, und bei Herkunftsbetrieben.

(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für kreisfreie Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet mit Ausnahme der in § 10 genannten kreisfreien Gemeinden.


§ 10

Örtliche Zuständigkeit für kreisfreie Gemeinden

Die Kontrollaufgaben der Kreisverwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Betäubungs- und Arzneimittelrechts, soweit die Betäubungs- und Arzneimittel zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, sowie auf dem Gebiet der Vorschriften der Tierischen Nebenprodukte, des Tierschutzes, der Tiergesundheit und des Futtermittelrechts in Bezug auf die in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben werden im Bereich der folgenden kreisfreien Gemeinden wahrgenommen

1.
in Amberg vom Landratsamt Amberg-Sulzbach,

2.
in Ansbach vom Landratsamt Ansbach,

3.
in Aschaffenburg vom Landratsamt Aschaffenburg,

4.
in Coburg vom Landratsamt Coburg,

5.
in Kaufbeuren vom Landratsamt Ostallgäu,

6.
in Kempten (Allgäu) vom Landratsamt Oberallgäu,

7.
in Landshut vom Landratsamt Landshut,

8.
in Passau vom Landratsamt Passau,

9.
in Rosenheim vom Landratsamt Rosenheim,

10.
in Schwabach vom Landratsamt Roth und

11.
in Schweinfurt vom Landratsamt Schweinfurt.


Teil 2

Aufsicht


§ 11

Aufsichtsbehörden

(1) Im Bereich des § 2 Abs. 2 wird die Fachaufsicht im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern ausgeübt.

(2) Im Bereich des Rechts der Tierarzneimittel wird die Fachaufsicht in den Regierungsbezirken Niederbayern und Schwaben im Benehmen mit der Regierung von Oberbayern, in den Regierungsbezirken Oberpfalz, Mittelfranken und Unterfranken im Benehmen mit der Regierung von Oberfranken ausgeübt.

(3) Soweit die Kreisverwaltungsbehörden nach Art. 5a Abs. 2 GDVG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 sowie im Rahmen des Art. 26 Abs. 1 GDVG für Betriebe im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 zuständig sind oder in solchen Betrieben Aufgaben nach Art. 5a Abs. 3 GDVG wahrnehmen, übt die Fachaufsicht das Landesamt aus.


Teil 3

Aus- und Fortbildung


§ 12

Fortbildung der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten

Das Landesamt ist zuständig für die Pflichtfortbildungen der amtlichen Tierärzte und Fachassistenten nach Art. 5 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 5 und Buchst. B Nr. 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.


§ 13

Ausbildung und Prüfung der amtlichen Fachassistenten

(1) Das Landesamt ist zuständige Behörde für die Prüfung der amtlichen Fachassistenten (Prüfungsbehörde) und die Durchführung der theoretischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(2) Die Ausbildungsstätten bescheinigen die erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen oder praktischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

(3) 1Die Prüfung ist vor einem von der Prüfungsbehörde gebildeten Prüfungsausschuss abzulegen. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei Prüfern; einer der Prüfer soll ein erfahrener amtlicher Fachassistent sein. 3Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden Stellvertreter bestellt. 4Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

(4) 1Die Prüfungsbehörde setzt Ort und Zeit der Prüfung fest. 2Die Prüfung soll unmittelbar im Anschluss an das Lehrgangsende stattfinden. 3Der Prüfungstermin ist rechtzeitig bekanntzugeben.

(5) Die Zulassung zur Prüfung wird durch die Prüfungsbehörde erteilt, wenn die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Tier-LMÜV erfüllt sind, und Bescheinigungen vorliegen, die eine erfolgreiche Teilnahme an der theoretischen und praktischen Schulung gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 bestätigen.

(6) 1Die Prüfung besteht aus einem mündlichen und einem praktischen Teil. 2In der mündlichen Prüfung werden die Inhalte des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. i und Buchst. b Unterbuchst. i der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und in der praktischen Prüfung die Inhalte des Anhangs I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 5 Buchst. a Unterbuchst. ii und Buchst. b Unterbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 geprüft. 3In der mündlichen und praktischen Prüfung sollen nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. 4Die mündliche und praktische Prüfung dauert je Prüfungsteilnehmer jeweils mindestens 30 Minuten.

(7) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. 2Das Ergebnis lautet bestanden oder nicht bestanden. 3Die Prüfung hat bestanden, wer den mündlichen und praktischen Teil bestanden hat.

(8) Der Prüfungsausschuss fertigt eine Niederschrift, aus der Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung hervorgehen.

(9) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der Prüfungsbehörde einen amtlichen Befähigungsnachweis. 2Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine schriftliche Mitteilung.

(10) 1Die Prüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde zweimal wiederholt werden. 2Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der schriftlichen Mitteilung nach Abs. 9 Satz 2 zu stellen.

(11) 1Die Prüfungsbehörde setzt zur Wiederholung einen Prüfungstermin fest. 2Die Prüfung erstreckt sich auf den nicht bestandenen Prüfungsteil.

(12) Der Befähigungsnachweis anderer Länder wird anerkannt.


§ 14

Nachprüfung der amtlichen Fachassistenten

(1) 1Ein Antrag auf Zulassung zur Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Tier-LMÜV ist an die Prüfungsbehörde zu richten. 2Dem Antrag ist der erloschene Befähigungsnachweis beizufügen.

(2) Für die Nachprüfung gilt § 13 Abs. 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3 und Abs. 5 bis 9 entsprechend.

(3) Der erloschene Befähigungsnachweis wird einbehalten.

(4) 1Die Nachprüfung kann auf Antrag bei der Prüfungsbehörde wiederholt werden. 2§ 13 Abs. 10 und 11 gilt entsprechend.


§ 15

Aus- und Fortbildung der Futtermittelkontrolleure

Das Landesamt ist zuständige Behörde im Sinne der Futtermittelkontrolleur-Verordnung.


Teil 4

Ergänzende Vorschriften zum Recht der Tiergesundheit


§ 16

Absehen von der Beitragspflicht

Tierseuchenbeiträge werden nur für Pferde, Rinder – einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons –, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben.


§ 17

Vergütung der Gutachter

(1) 1Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. 2Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.

(2) 1Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. 2Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise. 3Für die Erstattung von notwendigen Übernachtungskosten sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.

(3) 1Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. 2Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. 3Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.


Teil 5

Schlussvorschriften


§ 17a

Übergangsvorschrift

1Die Feststellung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 kann durch die Kontrollbehörde bereits vor dem 1. Januar 2018 getroffen werden. 2Die Rechtswirkungen der Feststellung treten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 frühestens mit Wirkung zum 1. Januar 2018 ein.


§ 17b

Änderung weiterer Rechtsvorschriften

(1) In § 6 Nr. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 28. März 2017 (GVBl. S. 73) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Satz 1“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

(2) Die Verordnung über die Benutzungsgebühren der Gesundheitsverwaltung (GGebO) vom 1. Juni 1991 (GVBl. S. 189, BayRS 2120-8-U/G), die zuletzt durch § 1 Nr. 155 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Angabe „GGebO“ durch die Wörter „Bayerische Benutzungsgebührenverordnung - GGebV“ ersetzt.

2.
In § 3 Nr. 5 werden die Wörter „Art. 7 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts“ durch die Wörter „Art. 13 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes“ ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen hat dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit Gebühren und Auslagen nicht zu erstatten.“

4.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit kann, soweit es im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung tätig wird, Vereinbarungen treffen, wonach die Gebühren für Verrichtungen durch eine jährliche Pauschalvergütung abgegolten werden.“

5.
In § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Schreibauslagen“.

6.
Der bisherige § 12 wird § 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

7.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Im Gebührenverzeichnis 1 wird in Tarif-Nr. 1.4 in Spalte 2 „Leistungsbeschreibung“ das Wort „Diskette“ durch das Wort „Datenträgern“ ersetzt.

b)
Im Gebührenverzeichnis 4 wird die Zeile Tarif-Nr. 4.9.1 gestrichen und die bisherige Tarif-Nr. 4.9.2 wird Tarif-Nr. 4.9.1.

(3) Die Arzneimittelüberwachungszuständigkeitsverordnung (ZustVAMÜB) vom 8. September 2013 (GVBl. S. 586, BayRS 2121-2-1-1-G), die durch § 1 Nr. 157 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 1 der Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung“ durch die Wörter „§ 1 Abs. 2 der Gesundheitlicher Verbraucherschutz-Verordnung“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 werden die Wörter „§ 3 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung“ durch die Wörter „§ 3 der Tierhalter-Arzneimittelanwendungs- und Nachweisverordnung“ ersetzt.

3.
In § 5 Abs. 2 wird die Angabe „Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GDVG“ durch die Angabe „Art. 4 Abs. 1 Satz 4 GDVG“ ersetzt.

4.
§ 8a wird aufgehoben.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 18

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 9. August 2017 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten die §§ 9, 11 Abs. 3 und § 17b Abs. 2 Nr. 3 am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) §§ 17a und 17b treten mit Ablauf des 31. Januar 2018 außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 8. August 2017 treten außer Kraft:

1.
die Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung (AVLFM) vom 8. Januar 2008 (GVBl. S. 2, BayRS 2120-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Mai 2014 (GVBl. S. 206) geändert worden ist,

2.
die Verordnung über Zuständigkeiten zum Vollzug des Rechts der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (ZustVTierNebG) vom 30. Juni 2008 (GVBl. S. 412, BayRS 7831-4-1-U), die zuletzt durch § 1 Nr. 386 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,

3.
die Bayerische Tierschutzzuständigkeitsverordnung (BayTierSchZustV) vom 26. März 1999 (GVBl. S. 144, BayRS 7833-1-1-U), die zuletzt durch Verordnung vom 1. September 2014 (GVBl. S. 404) geändert worden ist,

4.
die Tierseuchen-Vollzugsverordnung (TierSVollzV) vom 23. Februar 2012 (GVBl. S. 56, BayRS 7831-1-2-U), die zuletzt durch Verordnung vom 27. Januar 2016 (GVBl. S. 25) geändert worden ist.


München, den 1. August 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r


Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Ulrike S c h a r f , Staatsministerin