Fundstelle GVBl. 2017 S. 46

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Gesetz

215-4-1-I, 215-5-1-5-I, 215-5-1-I, 215-4-1-1-l
215-4-1-I , 215-5-1-I , 215-5-1-5-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften

vom 27. März 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes

Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz (BayKSG) vom 24. Juli 1996 (GVBl. S. 282, BayRS 215-4-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 19 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 7a wird wie folgt gefasst:

„Art. 7a (aufgehoben)“.

b)
Die Angabe zu Art. 7b wird wie folgt gefasst:

„Art. 7b (aufgehoben)“.

c)
Die Angaben zu Abschnitt VI werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„VI. Abschnitt
Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr

Art. 15
Örtliche Einsatzleitung bei Schadensereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle

VII. Abschnitt
Helfer

Art. 16
Rechtsverhältnis

Art. 17
Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Ersatzansprüche

VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften

Art. 18
Ordnungswidrigkeiten

Art. 19
Einschränkung von Grundrechten

Art. 20
Inkrafttreten“.

2.
In Art. 1 Abs. 3 werden die Wörter „mitwirkenden Behörden, Dienststellen und Hilfsorganisationen“ durch das Wort „Mitwirkenden“ ersetzt.

3.
In Art. 2 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe „(Art. 4 Abs. 1)“ gestrichen.

4.
Art. 3 wird wie folgt gefasst:

„Art. 3

Vorbereitende Maßnahmen der Katastrophenschutzbehörden

Die Kreisverwaltungsbehörden und, soweit erforderlich, die übrigen Katastrophenschutzbehörden haben als Vorbereitungsmaßnahmen insbesondere

1.
allgemeine Katastrophenschutzpläne und, soweit erforderlich, besondere Alarm- und Einsatzpläne zu erstellen und fortzuschreiben,

2.
die Katastropheneinsatzleitung zu regeln und dabei auf eine ausreichende Aus- und Fortbildung zu achten,

3.
durch geeignete organisatorische Vorkehrungen die rasche Alarmierung der an der Gefahrenabwehr Beteiligten sicherzustellen und die für die Einsatzleitung notwendige Ausstattung vorzuhalten,

4.
in angemessenem Umfang Katastrophenschutzübungen unter Beteiligung der zur Katastrophenhilfe Verpflichteten durchzuführen.“

5.
Art. 3a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt innerhalb von zwei Jahren nach Erhalt der Informationen gemäß Abs. 2 externe Notfallpläne für Betriebe der oberen Klasse im Sinn von Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2012/18/EU, soweit sie in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen.“

6.
Art. 3b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Sätze 1 und 2 werden durch folgenden Satz 1 ersetzt:

1Die Kreisverwaltungsbehörde erstellt externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG, soweit für diese nicht ein externer Notfallplan nach Art. 3a Abs. 1 Satz 1 zu erstellen ist.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

7.
In Art. 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(Art. 1 Abs. 2)“ gestrichen.

8.
In Art. 5 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „(Art. 7 Abs. 3 Nrn. 2 bis 6)“ gestrichen.

9.
Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und in Nr. 1 wird die Angabe „(Art. 3 Abs. 1 Nr. 1)“ gestrichen.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Soweit die in Abs. 3 genannten Behörden, Dienststellen und Organisationen im Vorfeld eines außergewöhnlichen Großereignisses mit hoher Gefahrgeneigtheit und besonderem Schutz- und Koordinierungsbedarf an weitergehenden Vorbereitungsmaßnahmen mitwirken, kann ihnen die Katastrophenschutzbehörde die erforderlichen Weisungen erteilen; werden vorsorglich Einsatzkräfte vorgehalten, soll sie zu deren Koordinierung einen Örtlichen Einsatzleiter entsprechend Art. 6 Abs. 1 bestellen. 3Die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.“

b)
In Abs. 3 Nr. 5 werden nach dem Wort „Hilfsorganisationen“ die Wörter „im Sinn des Art. 2 Abs. 13 des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (BayRDG)“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 2 werden vor dem Wort „Verpflichteten“ die Wörter „zur Katastrophenhilfe“ eingefügt.

d)
In Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 3“ durch die Wörter „zur Katastrophenhilfe“ ersetzt.

11.
Art. 7a wird aufgehoben.

12.
Art. 7b wird aufgehoben.

13.
In Art. 11 Abs. 1 wird die Angabe „(Art. 7 Abs. 3)“ gestrichen.

14.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Rechtspersönlichkeit“ die Wörter „und wird durch zweckangemessene Beiträge des Staates, der Landkreise und der kreisfreien Gemeinden getragen“ eingefügt.

b)
Die Abs. 3 und 4 werden durch die folgenden Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) 1Die Höhe des zweckangemessenen jährlichen Gesamtbeitrags wird vom Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat bestimmt und bekanntgemacht. 2Die betroffenen kommunalen Spitzenverbände sind vorab zu hören.

(4) Der Staat trägt zwei Drittel des Gesamtbeitrags, zahlbar in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. Januar und zum 1. Juli.

(5) 1Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden tragen zusammen ein Drittel des Gesamtbeitrags. 2Ihr jeweiliger Einzelbeitrag errechnet sich nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Umlagegrundlagen für die Bezirksumlage. 3Er wird jährlich vom Landesamt für Statistik berechnet, auf volle Euro aufgerundet und entsprechend bis 31. März des jeweiligen Beitragsjahres gegenüber den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden durch Beitragsbescheid festgesetzt. 4Die Beiträge werden mit der Auszahlung der Finanzzuweisungen für das vierte Vierteljahr fällig, staatlicherseits einbehalten und an den Fonds abgeführt.“

15.
Die Überschrift zu Abschnitt VI wird wie folgt gefasst:

„VI. Abschnitt

Sonstige nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr“.

16.
Art. 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Zur Bewältigung größerer Schadensereignisse, die keine Katastrophen sind, kann die Kreisverwaltungsbehörde fachlich geeignete Personen als Örtliche Einsatzleiter bestellen, wenn dadurch das geordnete Zusammenwirken am Einsatzort wesentlich erleichtert wird.“

b)
Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:

„; die Aufgaben und Befugnisse der Polizei bleiben unberührt.“

17.
Nach Art. 15 wird folgender Abschnitt VII eingefügt:

„VII. Abschnitt

Helfer

Art. 16

Rechtsverhältnis

Rechte und Pflichten der nach diesem Gesetz mitwirkenden Helfer richten sich nach den Vorschriften der Organisationen, denen sie angehören, soweit nichts anderes durch Gesetz geregelt ist.

Art. 17

Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- und Erstattungsansprüche

(1) Bei Einsätzen

1.
von ehrenamtlichen Helfern der freiwilligen Hilfsorganisationen oder angeforderter privater Organisationen zur Katastrophenabwehr oder

2.
des Örtlichen Einsatzleiters oder der ehrenamtlichen Mitglieder einer Einheit, die die Kreisverwaltungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Katastrophenschutz oder im Bereich der sonstigen Gefahrenabwehr aufgestellt hat,

gilt Art. 33a Abs. 1 bis 4 BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ersatz- und Erstattungsansprüche gegen die Organisation oder Kreisverwaltungsbehörde richten, für die sie tätig werden.

(2) Für ehrenamtliche Helfer der freiwilligen Hilfsorganisationen oder privater Organisationen, die über die Integrierte Leitstelle alarmiert werden, um als Mitglieder einer Schnell-Einsatz-Gruppe bei der Abwehr einer konkreten Gefahr Unterstützung zu leisten, gilt Art. 33a BayRDG entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Ansprüche nach Art. 33a Abs. 3 und 4 BayRDG gegen die Organisation richten, für die sie tätig werden.

(3) Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn anderweitige Freistellungs-, Entgeltfortzahlungs- oder Ersatzansprüche nach bayerischem Landesrecht oder dem THW-Gesetz bestehen.“

18.
Nach Art. 17 wird folgende Überschrift eingefügt:

„VIII. Abschnitt
Schlussvorschriften“.

19.
Der bisherige Art. 16 wird Art. 18.

20.
Die bisherigen Art. 18 und 19 werden die Art. 19 und 20.


§ 2

Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Das Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) vom 22. Juli 2008 (GVBl. S. 429, BayRS 215-5-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 8. März 2016 (GVBl. S. 30, 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

„Art. 16 Luftrettung“.

b)
Die Angabe zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

„Art. 26 Anhörungsverfahren“.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 14 wird durch die folgenden Abs. 14 und 15 ersetzt:

„(14) Genehmigungsleistungen sind die in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen.

(15) 1Unternehmer ist, wer Genehmigungsleistungen erbringt. 2Durchführende des Rettungsdienstes sind Unternehmer, die durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport beauftragt sind, sowie die mit der Durchführung der Berg- und Höhlenrettung sowie der Wasserrettung durch öffentlich-rechtliche Verträge Beauftragten.“

b)
Die bisherigen Abs. 15 bis 17 werden die Abs. 16 bis 18.

3.
Art. 4 Abs. 4 Satz 3 wird aufgehoben.

4.
In Art. 8 Abs. 3 werden nach den Wörtern „Zentrale Abrechnungsstelle für den Rettungsdienst in Bayern“ die Wörter „(Zentrale Abrechnungsstelle)“ eingefügt.

5.
In Art. 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 16

Luftrettung“.

6.
Art. 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen zur Ausübung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport oder Krankentransport“ durch die Wörter „für jeden einzelnen von ihm eingesetzten Krankenkraftwagen“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Sie wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung erteilt.“

7.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag muss die jeweilige Genehmigungsleistung sowie die Art und den Standort des eingesetzten Krankenkraftwagens bezeichnen.“

b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Wörter „Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport oder Krankentransport“ durch die Wörter „Genehmigungsleistungen“ ersetzt.

8.
In Art. 26 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„Art. 26

Anhörungsverfahren“.

9.
Art. 33a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Arbeitnehmern, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, dürfen aus ihrem Einsatz keine Nachteile im Arbeitsverhältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung erwachsen. 2Sie sind während der Teilnahme am Einsatz und für einen angemessenen Zeitraum danach zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet. 3Art. 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) gilt entsprechend.“

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Volljährige Schüler und Studenten, die als ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst von der Integrierten Leitstelle alarmiert werden, sind während der Teilnahme an Einsätzen und für einen angemessenen Zeitraum danach von der Teilnahme am Unterricht und an Ausbildungsveranstaltungen befreit.“

c)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Art. 9 Abs. 5 und Art. 10 BayFwG gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Ersatz- und Erstattungspflichten die Durchführenden des Rettungsdienstes treffen.“

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und in Satz 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „und 4“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „Art. 7b“ wird durch die Angabe „Art. 17 Abs. 1 Nr. 1“ ersetzt.

bb)
Die Angabe „6“ wird durch die Angabe „5“ ersetzt.

10.
Art. 35 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „für den Rettungsdienst“ gestrichen.

11.
In Art. 37 Abs. 4 werden die Wörter „im öffentlichen Auftrag tätig sind“ durch die Wörter „Patientenrückholung ausüben“ ersetzt.

12.
Art. 41 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Vor dem Wort „Rettungsdienst“ wird das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

b)
Die Wörter „ , soweit diese nicht auf Notarztwagen oder Intensivtransportwagen mitfahren,“ werden gestrichen.

13.
Art. 42 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573) in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

14.
Art. 43 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Kommt ein Notarzt-Einsatzfahrzeug vom selben Standort aus wie die Notärztin oder der Notarzt zum Einsatz, erhält es zusätzlich eine Fahrerin oder einen Fahrer.“

15.
Dem Art. 45 Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Patientenrückholung.“

16.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Heilberufe-Kammergesetz – HKaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002 (GVBl. S. 42, BayRS 2122-3-UG) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Heilberufe-Kammergesetzes“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Patientenrückholung.“

17.
Art. 53 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
für bestimmte Beförderungsfälle und für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst allgemein Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften dieses Gesetzes vorsehen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung von Notfallrettung, arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport gewährleistet ist oder wenn die Befreiung infolge einer besonderen Aufgabenstellung erforderlich und unter Berücksichtigung der Belange der zu versorgenden und zu befördernden Personen vertretbar ist. Dies gilt auch für Beförderungsfälle durch einen Durchführenden mit Sitz außerhalb Bayerns. Für den grenzüberschreitenden Rettungsdienst können auch zusätzliche Anforderungen und von Art. 49 abweichende Zuständigkeiten festgelegt werden,“.

b)
Die Nrn. 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„3.
Anforderungen an die sachliche Ausstattung der Einrichtungen des Rettungsdienstes und der Einsatzfahrzeuge, deren personelle Besetzung und die persönlichen und fachlichen Befähigungen des eingesetzten Personals regeln sowie Ausnahmen davon zulassen, auf Notarzt-Einsatzfahrzeugen eine Fahrerin oder einen Fahrer einzusetzen,

4.
Kriterien für die Leistungsdichte und flächendeckende Versorgungsstruktur des öffentlichen Rettungsdienstes, insbesondere die Regelung und Sicherstellung von Hilfsfristen in der Notfallrettung, sowie Dispositionsregeln zur optimalen Nutzung der Versorgungsstruktur festlegen,“.

c)
In Nr. 12 werden die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.

d)
Nr. 18 wird aufgehoben.

e)
Die bisherige Nr. 19 wird Nr. 18.

18.
Art. 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport oder Patientenrückholung betreibt“ durch die Wörter „Genehmigungsleistungen erbringt“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

19.
In Art. 20 Abs. 3 Satz 4, Art. 34 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 Satz 2 und 3 Halbsatz 2, Abs. 8 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1, Satz 2 und 3, Abs. 9 Satz 4, Abs. 10 und Art. 36 Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „für den Rettungsdienst in Bayern“ gestrichen.


§ 3

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes (AVBayRDG) vom 30. November 2010 (GVBl. S. 786, BayRS 215-5-1-5-I), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Mai 2016 (GVBl. S. 88) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 und Abs. 7“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 7 Satz 2 bis 4 und Abs. 8“ ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 7 und 8“ ersetzt.

3.
In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 12 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 14 Satz 1“ ersetzt.

4.
In § 34 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Art. 2 Abs. 6 und 7“ durch die Angabe „Art. 2 Abs. 7 und 8“ ersetzt.

5.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einer angemessenen Ruhezeit“ durch die Wörter „eines angemessenen Zeitraums“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „die Ruhezeit“ durch die Wörter „der Zeitraum“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Art. 33a Abs. 6 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 BayRDG“ durch die Angabe „Art. 33a Abs. 5 BayRDG in Verbindung mit Art. 33a Abs. 4 BayRDG und Art. 10 Satz 1 Nr. 1 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.

(2) Die Katastrophenschutzfondsverordnung (KfV) vom 2. März 1997 (GVBl. S. 51, BayRS 215-4-1-1-I), die zuletzt durch § 2 Nr. 20 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.


München, den 27. März 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r