Fundstelle GVBl. 2017 S. 506

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Gesetz

2170-6-A

  • Verwaltung
  • Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
2170-6-A

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes

vom 7. November 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Blindengeldgesetz (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „taubblinde“ durch das Wort „hochgradig sehbehinderte“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter „dem besseren Auge nicht“ durch die Wörter „keinem Auge und auch beidäugig nicht“ und das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Hochgradig sehbehindert ist, wer nicht blind im Sinne von Abs. 2 ist und

1.
wessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch beidäugig nicht mehr als 1/20 beträgt oder

2.
wer so schwere Störungen des Sehvermögens hat, dass sie einen Grad der Behinderung von 100 nach dem SGB IX bedingen.

(4) Taub im Sinne dieses Gesetzes sind Personen mit einem Hörverlust von mindestens 80 %.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

2.
Art. 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Das Blindengeld wird monatlich“ durch die Wörter „Blinden Menschen wird monatlich ein Blindengeld“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Hochgradig sehbehinderte Menschen erhalten monatlich 30 % des Betrages nach Satz 1, mindestens jedoch 176 € monatlich. 3Menschen, die zusätzlich taub sind, erhalten jeweils den doppelten Betrag nach Satz 1 oder 2.“

3.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Blindheit oder Taubblindheit“ durch die Wörter „ihrer Sehbehinderung erhalten“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

dd)
In Nr. 3 wird das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

ee)
In Nr. 4 werden die Wörter „wegen Blindheit oder Taubblindheit“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

ff)
Der Satzteil nach Nr. 4 wird gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „blinde oder taubblinde Menschen“ gestrichen und das Wort „erhalten“ durch die Wörter „gezahlt wird“ ersetzt.

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „bei pflegebedürftigen blinden oder taubblinden Menschen“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „ , die blinden oder taubblinden Menschen“ und das Wort „zustehen,“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 werden die Wörter „ , die blinde oder taubblinde Menschen“ und das Wort „erhalten,“ gestrichen.

d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Errechnet sich durch die Anrechnung nach den Abs. 1 bis 3 ein geringerer monatlicher Zahlbetrag als 20 €, wird ein Blindengeld in Höhe von 20 € monatlich gezahlt.“

5.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Antragstellung,“ gestrichen.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.


§ 2

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 tritt § 2 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 644, BayRS 2231-1-A) außer Kraft.


München, den 7. November 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r