Fundstelle GVBl. 2017 S. 52

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): 93b692d39dcd30abcfbecb5e001abc75246e572337bf252e2ea448bf24b87f6f

Gesetz

2162-3-A

  • Verwaltung
  • Jugendrecht
  • Jugendwohlfahrt
2162-3-A

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit

vom 27. März 2017


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2162-3-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch § 1 Nr. 193 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird die Angabe „(Jugendarbeitfreistellungsgesetz – JArbFG)“ angefügt.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Freistellung kann beansprucht werden

1.
für die ehrenamtliche Tätigkeit bei Angeboten der Jugendarbeit im Sinne des § 11 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
zur Teilnahme an Tagungen und Veranstaltungen, die der Aus- und Fortbildung für entsprechende Tätigkeiten dienen.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „ein unabweisbares betriebliches Interesse entgegensteht“ durch die Wörter „dringende betriebliche Gründe entgegenstehen“ ersetzt.

3.
Art. 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Eine Freistellung nach diesem Gesetz kann jedes Jahr für nicht mehr als zwölf Veranstaltungen und zusammen höchstens für einen Zeitraum verlangt werden, der dem Dreifachen der regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht.“

4.
Art. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Anträge auf Freistellung für eigene Maßnahmen können gestellt werden von

1.
den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe,

2.
den öffentlich anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe,

3.
den im Ring Politischer Jugend zusammengeschlossenen Jugendorganisationen der politischen Parteien und

4.
den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege.

2Der Träger der freien Jugendhilfe muss auf Verlangen des Arbeitgebers vor der Entscheidung über den Antrag seine öffentliche Anerkennung nachweisen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlicher Form“ durch das Wort „Textform“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „14 Tage“ durch die Wörter „vier Wochen“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Der Antrag gilt als bewilligt, wenn ihn der Arbeitgeber nicht gegenüber dem Antragsteller und dem Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den die Freistellung beantragt wird, in Textform ablehnt. 2Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.“

5.
In Art. 5 Satz 1 wird die Angabe „Buchst. a, c, d und e“ gestrichen.

6.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2017 in Kraft.


München, den 27. März 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r