Fundstelle GVBl. 2017 S. 523

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Vertrag

02-30-I

  • Staatsverträge, Abkommen
  • Verträge aller deutschen Länder und Bund-Länder-Verträge
02-30-I 1

Bekanntmachung
des Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrags

vom 13. November 2017


Der Bayerische Landtag hat mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 (Drs. 17/18500) dem vom 16. März bis 3. April 2017 unterzeichneten Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrags vom 15. Dezember 2011 (GVBl. 2012 S. 318, 319, 392, BayRS 02-30-I) zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.


München, den 13. November 2017

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

1 Gliederungsnummer geändert; bisher BayRS 2187-4-I

Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des
Glücksspielstaatsvertrages2
(Zweiter Glücksspieländerungsstaatsvertrag)

2 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABI. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen

(im Folgenden: „die Länder“ genannt)

schließen nachstehenden Staatsvertrag:


Artikel 1

Änderung des Glücksspielstaatsvertrages

Der Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2011 wird wie folgt geändert:

1.
In § 4d Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

2.
In § 5 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Richtlinien“ durch das Wort „Auslegungsrichtlinien“ ersetzt.

3.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Niedersachsen“ durch das Wort „Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

c)
Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Hierbei dient das Glücksspielkollegium den Ländern zur Umsetzung einer gemeinschaftlich auszuübenden Aufsicht der jeweiligen obersten Glücksspielaufsichtsbehörden.“

d)
In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

4.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „für einen Zeitraum von sieben Jahren ab Inkrafttreten des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht angewandt“ durch die Wörter „bis 30. Juni 2021 nicht angewandt; im Falle einer Fortgeltung des Staatsvertrages nach § 35 Abs. 2 verlängert sich die Frist bis 30. Juni 2024“ ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Begrenzung der Zahl der Konzessionen wird für die Experimentierphase aufgehoben. Die Auswahl nach § 4b Abs. 5 entfällt.“

5.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Hessen“ durch das Wort „Sachsen-Anhalt“ ersetzt.

6.
§ 29 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsregelung,
Sonderkündigungsrecht

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) Die Veranstaltung von Sportwetten durch Bewerber des mit Ausschreibung vom 8. August 2012 eingeleiteten Konzessionsverfahrens, die die im Informationsmemorandum vom 24. Oktober 2012 aufgeführten Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, ist mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages vorläufig erlaubt. Die vorläufige Erlaubnis steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Bewerber entsprechend § 4c Abs. 3 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages Sicherheit leistet; die Sicherheitsleistung beläuft sich auf 2,5 Millionen Euro. Die vorläufige Erlaubnis soll von der im Konzessionsverfahren zuständigen Behörde entsprechend § 4c Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrages mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. § 9 Abs. 4 Satz 4 des Glücksspielstaatsvertrages findet entsprechende Anwendung. Die vorläufige Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden. Das gilt insbesondere, wenn eine Bewerbung nicht erfolgt, zurückgenommen oder endgültig abgelehnt wird, oder bei Erteilung der Konzession. Sie erlischt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Im Übrigen steht die vorläufige Erlaubnis in ihren Rechtswirkungen der Konzession gleich. Hinsichtlich der Konzessionspflichten und den darauf bezogenen aufsichtlichen Maßnahmen findet § 4e des Glücksspielstaatsvertrages entsprechende Anwendung.

(4) Der Glücksspielstaatsvertrag kann vom Land Hessen zum 31. Dezember 2019 außerordentlich gekündigt werden, wenn die Verhandlungen über die Themen Internetglücksspiel und Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mit einer Zustimmung der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder zur Änderung des Glücksspielstaatsvertrages bis zum 30. Juni 2019 abgeschlossen sind. Die Kündigung ist schriftlich gegenüber der oder dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz zu erklären.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 31. März 2017
Winfried K r e t s c h m a n n

Für den Freistaat Bayern:
Berlin, den 31. März 2017
Horst S e e h o f e r

Für das Land Berlin:
Berlin, den 16. März 2017
Michael M ü l l e r

Für das Land Brandenburg:
Berlin, den 16. März 2017
Dr. Dietmar W o i d k e

Für die Freie Hansestadt Bremen:
Berlin, den 16. März 2017
Dr. Carsten S i e l i n g

Für die Freie und Hansestadt Hamburg:
Berlin, den 16. März 2017
Olaf S c h o l z

Für das Land Hessen:
Berlin, den 16. März 2017
Volker B o u f f i e r

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern:
Berlin, den 16. März 2017
Erwin S e l l e r i n g

Für das Land Niedersachsen:
Berlin, den 16. März 2017
Stephan W e i l

Für das Land Nordrhein-Westfalen:
Berlin, den 16. März 2017
Hannelore K r a f t

Für das Land Rheinland-Pfalz:
Berlin, den 16. März 2017
Malu D r e y e r

Für das Saarland:
Berlin, den 31. März 2017
Annegret K r a m p - K a r r e n b a u e r

Für den Freistaat Sachsen:
Berlin, den 16. März 2017
Stanislaw T i l l i c h

Für das Land Sachsen-Anhalt:
Berlin, den 16. März 2017
Dr. Reiner H a s e l o f f

Für das Land Schleswig-Holstein:
Kiel, den 3. April 2017
Torsten A l b i g

Für den Freistaat Thüringen:
Berlin, den 16. März 2017
Bodo R a m e l o w