Fundstelle GVBl. 2017 S. 64

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Sonstiges

1100-1-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-1-2-I

Entschädigung und Kostenpauschale für die Mitglieder des Bayerischen Landtags

Bekanntmachung der Präsidentin des Bayerischen Landtags

vom 16. März 2017


Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl. S. 82, BayRS 1100-1-I), das zuletzt durch § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GVBl. S. 82) geändert worden ist, wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) hat das Landesamt für Statistik jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2015 und dem Juli 2016 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,2 v. H. und die Preisentwicklungsrate mit + 0,6 v. H. beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2017

1.
die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 BayAbgG)     8 022 €,

2.
die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 BayAbgG)     3 398 €.


München, den 16. März 2017

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Barbara S t a m m