Fundstelle GVBl. 2018 S. 195

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Gesetz

2330-3-I, 2330-2-I
2330-2-I , 2330-3-I

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes und
des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes

vom 10. April 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des
Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Das Bayerische Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 300 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
in Höhe von 5 000 € bei Ehepaaren und Lebenspartnern bis zum Ablauf des siebten auf den Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft folgenden Kalenderjahres.“

3.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Angabe „(EStG)“ eingefügt.

4.
In Art. 7 Satz 4 werden die Wörter „des Einkommensteuergesetzes“ durch die Angabe „EStG“ ersetzt.

5.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 11

Einkommensgrenzen,
Verordnungsermächtigung“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird die Angabe „19 000 €“ durch die Angabe „22 600 €“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird die Angabe „29 000 €“ durch die Angabe „34 500 €“ ersetzt.

ccc)
Im Satzteil nach Nr. 2 wird die Angabe „6 500 €“ durch die Angabe „8 500 €“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Einkommensteuergesetzes um weitere 1 000 €“ durch die Wörter „EStG um weitere 2 500 €“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat durch Rechtsverordnung

1.
die in Abs. 1 genannten Einkommenshöchstgrenzen anzupassen,

2.
für bereits gebundenen Wohnraum abweichend von den nach

a)
Art. 13,

b)
den §§ 88 bis 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder

c)
§ 13 des Wohnraumförderungsgesetzes

durch die Bewilligungsstellen getroffenen Förderentscheidungen höhere Einkommensgrenzen zu bestimmen,

wenn dies unter Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensentwicklung zur Beibehaltung der bisher erfassten Zielgruppe der Wohnraumförderung und zur Erreichung der Förderziele nach Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie zur Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen erforderlich ist. 2Die Ermächtigung nach Satz 1 Nr. 1 umfasst auch die Bestimmung des Erhöhungsbetrags für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG sowie für jedes Kind, dessen Geburt auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.“

6.
In Art. 21 Abs. 1 werden die Wörter „erhebt, verarbeitet und nutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

7.
Der Überschrift des Art. 23 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

8.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Halbsatz 2 wird gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Nach dem Wohnraumförderungsgesetz vor dem 1. Mai 2007 wirksam gewordene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen gelten unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 weiter.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Nrn. 1 bis 4 durch die folgenden Nrn. 1 bis 10 ersetzt:

„1.
§ 42 Abs. 1 Satz 3 II. WoBauG in Verbindung mit § 88 Abs. 3 II. WoBauG auf nach den §§ 42 bis 45 II. WoBauG bewilligte Darlehen für die Bilanzierung von Aufwendungsdarlehen und Annuitätsdarlehen,

2.
§ 44 Abs. 2 und 3 II. WoBauG für Zinserhöhungen und erstmalige Verzinsungen,

3.
§ 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Tilgungserhöhungen,

4.
§ 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 II. WoBauG für Kündigungen,

5.
§ 45 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2, Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 II. WoBauG für die Bewilligung eines Zusatzdarlehens bei Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen,

6.
§ 45 Abs. 8 II. WoBauG für die Rückzahlung eines Familienzusatzdarlehens,

7.
§ 87a II. WoBauG auf nach § 87a II. WoBauG bewilligte Wohnungsfürsorgemittel; § 87a Abs. 5 II. WoBauG gilt, soweit auf § 18a des Wohnungsbindungsgesetzes verwiesen wird, nicht für Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln des Freistaates Bayern,

8.
§ 88b Abs. 2 bis 4 und § 88c II. WoBauG auf nach § 88 II. WoBauG bewilligte Aufwendungsdarlehen und -zuschüsse,

9.
§ 88 Abs. 3 II. WoBauG für die Ausweisung eines Aufwendungsdarlehens in der Bilanz,

10.
§ 88e Abs. 2 und 3 und § 88f Abs. 2 II. WoBauG auf nach § 88e II. WoBauG bewilligte einkommensorientierte Förderung.“

bb)
In Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

dd)
In Satz 4 werden nach dem Wort „gelten“ die Wörter „unbeschadet Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2“ eingefügt.


§ 2

Änderung des
Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes

Das Bayerische Wohnungsbindungsgesetz (BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl. S. 562, 781; 2011 S. 115, BayRS 2330-3-I), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ die Angabe „(II. WoBauG)“ eingefügt.

b)
In Satz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

3.
Der Überschrift des Art. 2 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

4.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ , höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen,“ gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Höchstbeträge nach Art. 11 Abs. 1 BayWoFG dürfen nicht überschritten werden.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

5.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter „ , junge Ehepaare“ gestrichen.

c)
Satz 4 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6.

6.
Art. 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Wörter „§ 72 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „§ 72 II. WoBauG“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes die laufenden Aufwendungen (Kapitalkosten, Bewirtschaftungskosten)“ durch die Wörter „II. WoBauG die laufenden Aufwendungen, d. h. Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten“ ersetzt.

7.
In Art. 10 Abs. 2 und 4 werden jeweils die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

8.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „(Nachwirkungsfrist)“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

9.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

10.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Im Wortlaut werden die Wörter „des Zweiten Wohnungsbaugesetzes“ durch die Angabe „II. WoBauG“ ersetzt.

11.
Art. 32 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Ermächtigungen“ durch das Wort „Verordnungsermächtigung“ ersetzt.

b)
In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „(Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten)“ durch die Wörter „ , d. h. Kapitalkosten und Bewirtschaftungskosten,“ ersetzt.

12.
Art. 34 Abs. 3 wird aufgehoben.


§ 3

Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 6 am 25. Mai 2018 in Kraft.


München, den 10. April 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r