Fundstelle GVBl. 2018 S. 2

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Gesetz

800-21-3-A, 2170-6-A, 805-9-A, 33-1-A, 32-1-A, 86-8-A/G, 86-7-A/G
Bayerisches Teilhabegesetz I
(BayTHG I)

vom 9. Januar 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Sozialgesetze zum Jahr 2018

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Teil 7a wird wie folgt gefasst:

„Teil 7a

Vorschriften für den Bereich
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
– Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit Behinderungen –


Art. 66a

Inklusionsamt

Die Aufgaben des Integrationsamts nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) nimmt das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales wahr.


Art. 66b

Abweichendes Landesrecht

(1) Abweichend von § 46 Abs. 5 Satz 1 SGB IX können die beteiligten Rehabilitationsträger und Verbände der Leistungserbringer bei Entgelten für Komplexleistungen in interdisziplinären Frühförderstellen Einzelleistungsvergütungen vereinbaren.

(2) Abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX beträgt der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber höchstens 48 v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

(3) Abweichend von § 128 Abs. 1 Satz 1 SGB IX kann eine Prüfung der Qualität einschließlich der Wirksamkeit der vereinbarten Leistungen auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durchgeführt werden.


Art. 66c

Interessenvertretung
Rahmenvertragsverhandlungen

Interessenvertretung nach § 131 SGB IX ist die Landesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihrer Angehörigen in Bayern e. V. (LAGH).“

3.
Die Art. 80 und 81 werden wie folgt gefasst:

„Art. 80

Träger der Sozialhilfe

(1) 1Überörtliche Träger der Sozialhilfe sind die Bezirke. 2Die Rechtsaufsicht obliegt den Regierungen, obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr.

(2) Die Aufgaben des SGB XII werden im eigenen Wirkungskreis ausgeführt.

(3) Über Widersprüche nach § 83 des Sozialgerichtsgesetzes entscheiden die Regierungen.


Art. 81

Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII
und Erstattungsverfahren Barbetrag

(1) 1Für die Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII ist vorbehaltlich des Art. 82 der örtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig. 2Örtlich zuständig ist der Träger der Sozialhilfe, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt. 3Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. 4Im Übrigen gilt das Zwölfte Kapitel SGB XII entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) 1Abweichend von Art. 80 Abs. 2 werden Aufgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII, soweit es sich um die Erbringung von Geldleistungen handelt, als Bundesauftragsverwaltung ausgeführt. 2Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium. 3§ 6 SGB XII gilt entsprechend.

(3) Die zuständigen Träger der Sozialhilfe

1.
prüfen, dass die vom Bund zu erstattenden Ausgaben nach dem Vierten Kapitel SGB XII begründet und belegt sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen,

2.
belegen dies rechtzeitig für das jeweilige Quartal dem Zentrum Bayern Familie und Soziales durch Nachweis der Bruttoausgaben, insbesondere der in § 46a Abs. 4 SGB XII genannten Ausgaben und Einnahmen, und bestätigen, dass die Geldleistungen rechtmäßig erbracht und vollständig erfasst wurden,

3.
erbringen gegenüber dem Zentrum Bayern Familie und Soziales im Folgejahr einen Jahresnachweis gemäß § 46a Abs. 5 SGB XII.

(4) 1Die zuständigen Träger der Sozialhilfe weisen dem Zentrum Bayern Familie und Soziales rechtzeitig für den jeweiligen Meldezeitraum nach § 136 Abs. 2 SGB XII die Zahl der gemäß § 136 SGB XII meldefähigen Personen nach. 2Dabei bestätigen sie, dass die Angaben richtig und vollständig sind.“

4.
Art. 81a wird aufgehoben.

5.
Art. 82 wird wie folgt gefasst:

„Art. 82

Sachliche Zuständigkeit
der überörtlichen Träger der Sozialhilfe

Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe sind sachlich zuständig für

1.
die Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII,

2.
die Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,

3.
die Leistungen nach § 72 SGB XII,

4.
die übrigen Leistungen des Fünften, Achten und Neunten Kapitels SGB XII, sofern sie

a)
in stationären oder teilstationären Einrichtungen oder

b)
zugleich mit laufenden Leistungen des Sechsten oder des Siebten Kapitels SGB XII

bezogen werden, und

5.
die Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII, sofern

a)
sie zugleich mit laufenden oder stationären Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 und

b)
die laufenden Leistungen nach den Nrn. 1 bis 4 nicht ausschließlich in teilstationären Einrichtungen

bezogen werden.“

6.
Art. 83 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „und örtlicher Träger, Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.“

c)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei folgenden Aufgaben zur Durchführung und Entscheidung heranziehen:

1.
Leistungen des Siebten Kapitels SGB XII,

2.
Leistungen in Altenheimen und Altenwohnheimen einschließlich der Leistungen in Pflegeabteilungen von Altenheimen,

3.
Leistungen in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung mit Ausnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Leistungen in Tag- und Nachtkliniken,

4.
Leistungen des Fünften Kapitels SGB XII; ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen,

5.
Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII zur medizinischen Rehabilitation; ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Behinderte sowie der Hilfe in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen,

6.
Leistungen nach § 71 SGB XII,

7.
Leistungen, die nach Art. 82 zugleich mit den vorstehend genannten Leistungen bezogen werden; ausgenommen sind Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII.

2§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. 3Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. 4Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.“

e)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.“

7.
Die Art. 84 und 85 werden wie folgt gefasst:

„Art. 84

Kooperation

(1) Die kreisangehörigen Gemeinden, die örtlichen und die überörtlichen Träger der Sozialhilfe arbeiten eng und vertrauensvoll zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB XII zusammen und unterstützen sich gegenseitig.

(2) 1Wird bei einer kreisangehörigen Gemeinde, in der ein Hilfesuchender sich tatsächlich aufhält, die Notwendigkeit der Gewährung von Sozialhilfe bekannt oder ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt, so ist die Gemeinde, soweit sie nicht selbst nach Art. 83 Abs. 2 die Aufgaben durchführt, verpflichtet, die genannten Voraussetzungen dem örtlichen Träger unverzüglich mitzuteilen oder ihm den Antrag unverzüglich zuzuleiten. 2Satz 1 gilt entsprechend zwischen dem örtlichen Träger und einer kreisangehörigen Gemeinde, die Aufgaben nach Art. 83 Abs. 2 durchführt, sowie für die Träger der Sozialhilfe untereinander.

(3) Über ihre Zusammenarbeit schließen die überörtlichen Träger mit den jeweiligen örtlichen Trägern der Sozialhilfe Kooperationsvereinbarungen ab.

(4) Zur Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe mit den Kirchen, den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.


Art. 85

Einrichtungen und Dienste

(1) 1Die Verpflichtungen nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 SGB I, § 124 Abs. 1 SGB IX und § 75 Abs. 2 SGB XII obliegen

1.
für Einrichtungen der Altenhilfe den örtlichen Trägern der Sozialhilfe,

2.
im Übrigen dem Träger der Sozialhilfe, der für die Hilfe sachlich zuständig ist.

2Art. 48 Abs. 3 der Bezirksordnung gilt ergänzend.

(2) Bevor Einrichtungen geschaffen werden, die Rahmenverträgen im Sinn von § 79 SGB XII unterliegen und in denen Leistungen nach dem SGB XII erbracht werden sollen, ist dem jeweiligen Bezirk rechtzeitig Gelegenheit zur gutachterlichen Äußerung zu geben.“

8.
Art. 86 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1In den Fällen des Art. 83 Abs. 2 und 3 hat der heranziehende Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten zu ersetzen und auf Antrag angemessene Vorschüsse zu leisten. 2Persönliche und sächliche Verwaltungskosten werden nicht ersetzt.“

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

9.
Art. 87 wird aufgehoben.

10.
Der bisherige Art. 88 wird Art. 87 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden nach den Wörtern „in Bayern“ die Wörter „und die LAGH“ eingefügt.

b)
In Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „Staatsministerium oder der von ihm durch Rechtsverordnung bestimmten Stelle“ durch die Wörter „Zentrum Bayern Familie und Soziales“ ersetzt.

11.
Der bisherige Art. 89 wird aufgehoben.

12.
Die bisherigen Art. 90 und 91 werden die Art. 88 und 89.

13.
Der bisherige Art. 92 wird aufgehoben.

14.
Die bisherigen Art. 93 und 94 werden die Art. 90 und 91.


§ 2

Änderung des Gesetzes
zur Ausführung der Sozialgesetze zum Jahr 2019

Art. 83 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), das zuletzt durch § 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Nrn. 1 bis 3 werden aufgehoben.

2.
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 1.

3.
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 2 und das Komma am Ende wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

4.
Die bisherigen Nrn. 6 und 7 werden aufgehoben.


§ 3

Änderung der Verordnung
zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (GVBl. S. 538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In § 9 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB V“ durch die Wörter „§ 148 Abs. 1 Satz 1, § 158 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V“ ersetzt und werden vor der Angabe „SGB XI“ die Wörter „des Elften Buches Sozialgesetzbuch –“ eingefügt.

3.
Die §§ 35 bis 40f werden durch die folgenden §§ 35 bis 40a ersetzt:

㤠35

Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII

(1) 1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 78g SGB VIII. 2Dort wird eine Geschäftsstelle für die Schiedsstelle eingerichtet.

(2) 1Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern. 2Das Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.

(3) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der beteiligten Organisationen bedarf. 2Beteiligt sind die Mitgliedsverbände der Gruppen nach § 36 Abs. 1.


§ 36

Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

1.
ein vorsitzendes Mitglied und

2.
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden

a)
je zwei vom Bayerischen Landkreistag und Bayerischen Städtetag – Gruppe der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe –,

b)
drei von der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und

c)
je eines

aa)
von der Gruppe der kommunalen Einrichtungsträger; hierzu gehören der Bayerische Landkreistag und der Bayerische Städtetag und

bb)
vom Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbands privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V., als Vertreter der Gruppe der privat-gewerblichen Einrichtungsträger.

(2) 1Die Geschäftsstelle bestellt

1.
das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter auf gemeinsamen Vorschlag aller beteiligter Organisationen; die vorgeschlagenen Personen dürfen keiner beteiligten Organisation angehören,

2.
die weiteren Mitglieder sowie mindestens einen Stellvertreter und bis zu zwei weitere Stellvertreter je Mitglied auf jeweiligen Vorschlag der in Abs. 1 genannten Gruppen; im Rahmen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b erfolgen Vorschlag und Bestellung als erstes, zweites und drittes Mitglied.

2Zu jedem Vorschlag muss der Geschäftsstelle eine schriftliche Einverständniserklärung der vorgeschlagenen Person vorgelegt werden.

(3) 1Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode kein gemeinsamer Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 vorliegt, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter aus dem Kreis der vorgeschlagenen Personen durch Losentscheid. 2Wenn zum selben Zeitpunkt für ein weiteres Mitglied oder dessen Stellvertreter kein Vorschlag nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorliegt, keine Personen für das Losverfahren nach Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 benannt wurden oder die Reihenfolge nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 nicht bestimmt wurde, entscheidet insoweit auf Antrag einer beteiligen Organisation die Regierung von Niederbayern.

(4) Die Geschäftsstelle unterrichtet die beteiligten Organisationen über die erfolgten Bestellungen und jede Änderung der Besetzung.


§ 37

Amtsperiode

(1) Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre.

(2) 1Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein Nachfolger für den Zeitraum bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. 2§ 36 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) § 13 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gilt für die Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter entsprechend.


§ 38

Abberufung und Amtsniederlegung

(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. 2Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern die Abberufung aus wichtigem Grund vornehmen.

(2) Die in § 36 Abs. 1 genannten Gruppen können die jeweils von ihnen bestellten weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle abberufen.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter können ihr Amt jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle niederlegen.

(4) Die Abberufung nach Abs. 2 und die Amtsniederlegung nach Abs. 3 haben keine Auswirkung auf laufende Verfahren.


§ 39

Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder und deren Stellvertreter führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen.

(3) Die Mitglieder und deren Stellvertreter haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.

(4) 1Für den Ausschluss und die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle gelten die §§ 41 bis 45 Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme des § 41 Nr. 7 und 8 der Zivilprozessordnung entsprechend. 2Die Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter oder als Beistand einer Vertragspartei berechtigen bei den weiteren Mitgliedern und deren Stellvertretern nicht zum Ausschluss oder zur Ablehnung.


§ 40

Besetzung

(1) Die Schiedsstelle ist besetzt mit den Mitgliedern nach § 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchst. a und b sowie dem Mitglied

1.
nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa in Angelegenheiten eines kommunalen Einrichtungsträgers,

2.
nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Doppelbuchst. bb im Übrigen.

(2) 1In Angelegenheiten eines Einrichtungsträgers aus der Gruppe der freigemeinnützigen Einrichtungsträger ist nach Möglichkeit sicherzustellen, dass jedenfalls ein Sitz nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b mit einer Person besetzt ist, die dem Verband entstammt, dem der Einrichtungsträger angehört. 2Hierzu werden zunächst die Stellvertreter des ersten Mitglieds nach ihrer Reihenfolge, dann diejenigen der weiteren Mitglieder herangezogen. 3Ersetzt wird das Mitglied, dessen Stellvertreter herangezogen wird.


§ 40a

Antrag

1In dem Antrag zur Einleitung des Schiedsverfahrens sind die Ergebnisse der vorausgegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer beteiligten Organisation anzugeben. 2Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten.“

4.
Der bisherige § 40g wird § 40b.

5.
Der bisherige § 40h wird § 40c und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Kostenträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) sowie von der Seite der Einrichtungsträger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c) je mindestens zwei Mitglieder oder Stellvertreter und das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter anwesend sind.“

b)
In Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „(§ 40l)“ gestrichen.

6.
Der bisherige § 40i wird § 40d und wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

7.
Die bisherigen §§ 40k bis 40m werden durch die folgenden §§ 40e und 40f ersetzt:

㤠40e

Entschädigung

(1) 1Nur das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter. 2Als Entschädigung für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand wird eine Fallpauschale von 200 € gewährt. 3Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise auf 50 €.

(2) Zeugen sowie Sachverständige, die von der Schiedsstelle hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(3) Ansprüche nach den Abs. 1 und 2 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.


§ 40f

Kosten

(1) 1Für jedes Schiedsverfahren wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40e sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 € und 7 700 €. 3Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes (KG) festgesetzt. 4Die Art. 11 bis 15 und 19 KG sind anzuwenden.

(2) 1Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen sind sie verhältnismäßig zu teilen. 2Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.“

8.
Teil 7 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „behinderter Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

b)
Dem § 41 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1

Erstattung der Fahrgeldausfälle“.

c)
§ 41 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 150 Abs. 3 und 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 233 Abs. 4 und 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX)“ und die Angabe „§ 148 Abs. 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 231 Abs. 4 SGB IX“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 148 Abs. 4 SGB IX“ durch die Angabe „§ 231 Abs. 4 SGB IX“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abschnitt 2 angefügt:

„Abschnitt 2

Schiedsstelle in der Eingliederungshilfe


§ 41a

Schiedsstelle nach § 133 SGB IX

1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 133 SGB IX. 2Für sie gelten die §§ 35 bis 40f entsprechend, soweit nicht in diesem Abschnitt Abweichendes geregelt ist.


§ 41b

Bestellung der Mitglieder

(1) Es werden bestellt:

1.
ein vorsitzendes Mitglied und

2.
weitere Mitglieder, von denen vorgeschlagen werden

a)
vier von dem Bayerischen Bezirketag – Gruppe der Träger der Eingliederungshilfe –,

b)
sieben von der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer; hierzu gehören die Mitgliedsverbände der Freien Wohlfahrtspflege Bayern und der Lebenshilfe Landesverband Bayern,

c)
eines von der Gruppe der kommunalen Leistungserbringer; hierzu gehören die kommunalen Spitzenverbände in Bayern und

d)
zwei von der Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer; hierzu gehören der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e. V., Landesgruppe Bayern, und der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Landesgruppe Bayern.

(2) § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 Alternative 3 findet keine Anwendung.


§ 41c

Besetzung

(1) 1Die Schiedsstelle ist besetzt mit

1.
den Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. a,

2.
einem Mitglied nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d,

3.
zwei Mitgliedern nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und

4.
einem weiteren Mitglied

a)
nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c in Angelegenheiten eines kommunalen Leistungserbringers,

b)
nach § 41b Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b oder Buchst. d im Übrigen.

2Der Sitz nach Satz 1 Nr. 4 Buchst. b ist besetzt mit einem Mitglied, das

1.
dem Mitgliedsverband entstammt, dem der vom Schiedsverfahren betroffene Leistungserbringer angehört, sofern der Verband noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist,

2.
im Übrigen einem Mitgliedsverband der Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer entstammt, der noch nicht in der Schiedsstelle vertreten ist.

(2) 1Die Gruppe der freigemeinnützigen Leistungserbringer ordnet die von ihr vorgeschlagenen Mitglieder den Sitzen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Nr. 2 zu und unterrichtet darüber die Geschäftsstelle. 2Wenn zwei Monate vor Beginn einer Amtsperiode keine Zuordnung erfolgt ist, entscheidet auf Antrag einer beteiligten Organisation die Regierung von Niederbayern auf Grundlage der Zahl der betreuten Personen der Mitgliedsverbände, denen die Mitglieder entstammen. 3Eine Änderung der Zuordnung während der Amtsperiode ist nur aus wichtigem Grund zulässig. 4Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die Regierung von Niederbayern. 5Für die Gruppe der privat-gewerblichen Leistungserbringer gelten für den Sitz nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 die Sätze 1 bis 4 entsprechend.


§ 41d

Abweichende Bestimmungen

(1) Abweichend von § 35 Abs. 3 Satz 2 sind die beteiligten Organisationen die Mitgliedsverbände der in § 41b Abs. 1 genannten Gruppen und die LAGH.

(2) Abweichend von § 37 beträgt die Amtsperiode drei Jahre.

(3) 1Es wird abweichend von § 40e Abs. 1 eine Fallpauschale von 300 € gewährt, die sich auf 100 € bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf sonstige Weise ermäßigt. 2Wird die Schiedsstelle an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, wird eine zusätzliche Fallpauschale von 100 € gewährt.

(4) 1Die Mindestgebühr nach § 40f Abs. 1 Satz 2 ermäßigt sich auf 200 €, wenn im Zeitpunkt der Antragsrücknahme das Ruhen des Verfahrens angeordnet war. 2Abweichend von § 40f Abs. 2 Satz 1 wird die Entschädigung nach § 40e Abs. 2 von der Partei getragen, die die Hinzuziehung beantragt hat.


§ 41e

Beteiligung
der Menschen mit Behinderungen

(1) Die LAGH vertritt die Interessen der Menschen mit Behinderungen bei den Schiedsverfahren.

(2) 1Sie benennt dafür einen Hauptvertreter und bis zu drei weitere Vertreter (Interessenvertreter). 2§ 36 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sie werden auf unbestimmte Zeit bestellt. 4Für die Abberufung und Amtsniederlegung gilt § 38 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Der Hauptvertreter ist entsprechend § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 zu laden. 2Die Schiedsstelle ist nur beschlussfähig, wenn auch die Ladung nach Satz 1 ordnungsgemäß erfolgt ist. 3Die weiteren Interessenvertreter haben im Einzelfall ebenfalls das Recht zur Teilnahme an Verhandlung, Beratung und Beschlussfassung. 4Sie teilen ihre Teilnahme unverzüglich nach Bekanntgabe des Sitzungstermins der Geschäftsstelle mit, die die beteiligten Organisationen unterrichtet. 5Alle Interessenvertreter dürfen sich bei Bedarf von Assistenzkräften begleiten lassen. 6§ 40b Abs. 2 Satz 3 gilt für die Interessenvertreter entsprechend.

(4) 1Den Interessenvertretern kommt im Schiedsverfahren eine beratende Funktion zu. 2Die Namen der am Schiedsverfahren teilnehmenden Interessenvertreter sowie der wesentliche Inhalt ihrer Aussagen sind in die Niederschrift aufzunehmen.

(5) 1Sie haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht gegenüber den der Geschäftsstelle benannten und den anderen beteiligten Organisationen mitgeteilten Vertretern der Mitgliedsverbände der LAGH, sofern sie sich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet haben. 3Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. 4Auf einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Informationsinteresse der Mitgliedsverbände sowie dem Geheimhaltungsinteresse der Parteien und den an dem Schiedsverfahren beteiligten anderen Organisationen ist zu achten.“

9.
In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „des Kostengesetzes“ durch die Angabe „KG“ ersetzt.

10.
In § 98 Abs. 1 wird die Angabe „§ 28 SGB XII“ durch die Wörter „§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)“ ersetzt.

11.
Teil 9 Abschnitt 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 2

Instrument zur Bedarfsermittlung


§ 99

Arbeitsgruppe

(1) 1Für die Bestimmung und stetige Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 142 SGB XII wird eine Arbeitsgruppe gebildet. 2In diese Arbeitsgruppe werden folgende Mitglieder entsandt:

1.
das vorsitzende Mitglied vom Bayerischen Bezirketag,

2.
je eines von den für die Leistungen der Eingliederungshilfe zuständigen Trägern,

3.
acht von den Leistungserbringern; hierzu zählen die freigemeinnützigen, die privat-gewerblichen und kommunalen Leistungserbringer,

4.
zwei von den Regierungen,

5.
eines von der Geschäftsstelle der Behindertenbeauftragten in Bayern,

6.
fünf von den Betroffenen- und Angehörigenverbänden der Menschen mit Behinderungen in Bayern.

3Es wird entsprechend Satz 2 jeweils mindestens ein Stellvertreter bestimmt. 4Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter aus, ist unverzüglich ein Nachfolger zu entsenden. 5Die Mitglieder und Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) 1Die Arbeitsgruppe kann Unterarbeitsgruppen bilden und in diese Vertreter weiterer Organisationen als Mitglieder berufen. 2Weitere Organisationen sollen beteiligt werden, wenn ihr Mitwirken auf Grund ihrer besonderen Sachkunde erforderlich ist.

(3) Die Arbeitsgruppe gibt sich eine Geschäftsordnung.


§ 99a

Aufgaben

(1) 1Die Arbeitsgruppe hat neben der Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung auch dessen Anwendung zu begleiten. 2Für einen einheitlichen Vollzug des Instruments zur Bedarfsermittlung hat die Arbeitsgruppe Orientierungshilfen zu erstellen. 3Dabei hat die Arbeitsgruppe sich im Entwicklungsprozess an folgenden Kriterien zu orientieren:

1.
Möglichkeit der Ermittlung der Bedarfe und Ressourcen von Erwachsenen und von Kindern und Jugendlichen,

2.
Orientierung an den individuellen Ressourcen und am individuellen Bedarf des Menschen mit Behinderungen und nicht an Leistungserbringern oder Leistungsorten,

3.
Orientierung an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit,

4.
Abbildung, inwiefern durch Selbsthilfe oder das soziale Umfeld des Menschen mit Behinderungen bei der jeweiligen Beeinträchtigung Unterstützung und Abhilfe geschaffen werden kann oder welche Art der Leistung notwendig ist, um die Beeinträchtigung zu beseitigen oder abzumildern,

5.
Vornahme einer Gewichtung der Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe,

6.
Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung,

7.
Orientierung an den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs nach § 13 SGB IX und den bezüglich dieser Instrumente vereinbarten gemeinsamen Empfehlungen nach § 26 SGB IX.

(2) 1Die Arbeitsgruppe hat die Bestimmung und Weiterentwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung in einem transparenten Verfahren vorzunehmen. 2Dies umfasst:

1.
Die Arbeitsgruppe berichtet dem Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration und dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege sowie dem Landesbehindertenrat jährlich über ihre Arbeit.

2.
Der Öffentlichkeit ist das durch die Arbeitsgruppe erarbeitete Instrument zur Bedarfsermittlung sowie eine nähere Erläuterung dazu in verständlicher Form zugänglich zu machen. Entsprechendes gilt für die wesentlichen Informationen, die die Entwicklung des Instruments zur Bedarfsermittlung betreffen.


Abschnitt 3

Schiedsstelle in der Sozialhilfe


§ 100

Schiedsstelle nach § 80 SGB XII

1Bei der Regierung von Niederbayern besteht eine Schiedsstelle nach § 80 SGB XII. 2Für sie gelten die §§ 35 bis 40f, 41b bis 41d mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Die LAGH ist abweichend von § 41d Abs. 1 keine beteiligte Organisation.

2.
Es treten an die Stelle

a)
der Träger der Eingliederungshilfe die überörtlichen Träger der Sozialhilfe,

b)
der Leistungserbringer die Träger der Einrichtungen.


§ 101

Übergangsregelung

Verfahren, die am 17. Januar 2018 anhängig sind, werden nach den bis zum 16. Januar 2018 geltenden Vorschriften in der jeweiligen Besetzung fortgeführt.“

12.
In § 112 Satz 1 Halbsatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Kostengesetzes“ durch die Angabe „KG“ ersetzt.


§ 4

Änderung des Gesetzes
über die Organisation der Gerichte
für Arbeitssachen im Freistaat Bayern

Das Gesetz über die Organisation der Gerichte für Arbeitssachen im Freistaat Bayern (ArbGOrgG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 32-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53a Abs. 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „ArbGOrgG“ die Wörter „Bayerisches Arbeitsgerichte-Organisationsgesetz –“ eingefügt.

2.
Die Art. 1 bis 3 werden durch folgenden Art. 1 ersetzt:

„Art. 1

Organisation der Gerichte

Die Namen und Sitze der Gerichte für Arbeitssachen sowie ihre Gerichtsbezirke sind in Bayern nach der Anlage bestimmt.“

3.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

4.
Es wird die Anlage in der aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtlichen Fassung angefügt.


§ 5

Änderung des Bayerischen
Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes

Die Überschrift des Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetzes (BaySozKiPädG) vom 24. Juli 2013 (GVBl. S. 439, 446, BayRS 800-21-3-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Bayerisches Sozial- und Kindheitspädagogengesetz (BaySozKiPädG)“.


§ 6

Änderung des
Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes

Das Bayerische Behindertengleichstellungsgesetz (BayBGG) vom 9. Juli 2003 (GVBl. S. 419, BayRS 805-9-A), das zuletzt durch § 1 Nr. 421 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 6 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen“ durch die Wörter „Menschen mit Hörbehinderung – gehörlose, ertaubte und schwerhörige Menschen – und Menschen mit Sprachbehinderung“ ersetzt.

3.
In Art. 15 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) vom 27. April 2002 (BGBl I S. 1468)“ durch die Wörter „§ 15 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG)“ ersetzt.

4.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird nach dem Wort „Verwaltungsgerichtsordnung“ die Angabe „(VwGO)“ eingefügt.

bb)
In Nr. 2 werden die Wörter „– BayStrWG – (BayRS 91-1-I), Art. 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖP-NVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1996 (GVBl S. 336, BayRS 922-1-W)“ durch die Wörter „(BayStrWG), Art. 4 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686)“ durch die Angabe „VwGO“ ersetzt.

5.
In Art. 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Spiegelstriche 1 bis 3 die Nrn. 1 bis 3.

6.
Art. 20 wird aufgehoben.


§ 7

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern

Das Gesetz zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes in Bayern (AGSGG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 33-1-A) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 53a Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden vor der Angabe „AGSGG“ die Wörter „Bayerisches Sozialgerichts-Ausführungsgesetz –“ eingefügt.

2.
Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird gestrichen.

3.
In Art. 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Sozialgerichte“.

4.
Art. 3 wird aufgehoben.

5.
Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird gestrichen.

6.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 2 und es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Landessozialgericht“.

7.
Der bisherige Art. 5 wird aufgehoben.

8.
Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird gestrichen.

9.
Der bisherige Art. 6 wird aufgehoben.

10.
Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird gestrichen.

11.
Der bisherige Art. 7 wird aufgehoben.

12.
Der bisherige Art. 8 wird Art. 3 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Verordnungsermächtigung“.

b)
Im Wortlaut werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die Wörter „durch Rechtsverordnung“ eingefügt.

13.
Der bisherige Art. 9 wird Art. 4 und wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten“.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen und die bisherige Fußnote 2 wird Fußnote 1.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 8

Änderung des
Bayerischen Blindengeldgesetzes

Art. 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch Gesetz vom 7. November 2017 (GVBl. S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „ , mindestens jedoch 176 Euro monatlich“ gestrichen.

2.
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Bei Berechtigten, die in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung leben und bei denen die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger getragen werden oder die Mittel einer privaten Pflegeversicherung im Sinne des SGB XI in Anspruch nehmen, verringert sich das Blindengeld um den aus diesen Mitteln übernommenen Betrag, höchstens jedoch um 50 %.“


§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 17. Januar 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1.
§ 8 am 1. Februar 2018,

2.
§ 1 Nr. 5 am 1. März 2018 und

3.
§ 2 am 1. Januar 2019

in Kraft.

(2) Art. 32 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung – 2. Verwaltungsmodernisierungsgesetz – (2. VerwModG) vom 26. Juli 2005 (GVBl. S. 287) tritt mit Ablauf des 16. Januar 2018 außer Kraft.


München, den 9. Januar 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlage