Fundstelle GVBl. 2018 S. 264

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Verordnung

2210-1-1-13-K
  • Verwaltung
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  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-13-K

Verordnung
zur Regelung der Studienakkreditierung nach dem
Studienakkreditierungsstaatsvertrag
(Bayerische Studienakkreditierungsverordnung - BayStudAkkV)

vom 13. April 2018


Auf Grund des Art. 10 Abs. 4 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 bis 4 des vom 1. bis 20. Juni 2017 unterzeichneten und mit Bekanntmachung vom 11. Dezember 2017 veröffentlichen Studienakkreditierungsstaatsvertrags (GVBl. S. 573, BayRS 02-32-K) verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst:


Teil 1

Allgemeine Vorschriften


§ 1

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Art. 2 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrags (StudAkkStV), zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Art. 2 Abs. 3 StudAkkStV sowie zum Verfahren nach Art. 3 StudAkkStV.


§ 2

Formen der Akkreditierung

1Formen der Akkreditierung sind die Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 StudAkkStV (Systemakkreditierung), nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 StudAkkStV (Programmakkreditierung) oder alternative Akkreditierungsverfahren nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV. 2Gegenstand der Programmakkreditierung können mehrere Studiengänge sein, wenn diese eine hohe fachliche Nähe aufweisen, die über die bloße Zugehörigkeit zu einer Fächerkultur hinausgeht (Bündelakkreditierung). 3Gegenstand der Systemakkreditierung kann im Ausnahmefall eine studienorganisatorische Teileinheit der Hochschule sein (Teil-Systemakkreditierung).


Teil 2

Formale Kriterien für Studiengänge


§ 3

Studienstruktur und Studiendauer

(1) 1Im System gestufter Studiengänge ist der Bachelorabschluss der erste berufsqualifizierende Regelabschluss eines Hochschulstudiums; der Masterabschluss stellt einen weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss dar. 2Grundständige Studiengänge, die unmittelbar zu einem Masterabschluss führen, sind mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Studiengänge ausgeschlossen.

(2) 1Die Regelstudienzeiten für ein Vollzeitstudium betragen drei, dreieinhalb oder vier Jahre bei den Bachelorstudiengängen und zwei, eineinhalb oder ein Jahr bei den Masterstudiengängen. 2Im Bachelorstudium beträgt die Regelstudienzeit im Vollzeitstudium mindestens drei Jahre. 3Bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden Masterabschluss führen (konsekutive Studiengänge) beträgt die Gesamtregelstudienzeit im Vollzeitstudium fünf Jahre. 4Kürzere und längere Regelstudienzeiten bei entsprechender studienorganisatorischer Gestaltung und eine Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen sind nach Maßgabe des Art. 57 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) möglich.

(3) Theologische Studiengänge, die für das Pfarramt, das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren (Theologisches Vollstudium), müssen nicht gestuft sein und können eine Regelstudienzeit von zehn Semestern aufweisen.


§ 4

Studiengangsprofile

(1) 1Masterstudiengänge können in anwendungsorientierte und forschungsorientierte Masterstudiengänge unterschieden werden. 2Masterstudiengänge an Kunst- und Musikhochschulen können ein besonderes künstlerisches Profil haben. 3Masterstudiengänge im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 5 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) und Masterstudiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, haben ein besonderes lehramtsbezogenes Profil. 4Das jeweilige Profil ist in der Akkreditierung festzustellen.

(2) 1Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. 2Weiterbildende Masterstudiengänge entsprechen in den Vorgaben zur Regelstudienzeit und zur Abschlussarbeit den konsekutiven Masterstudiengängen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und zu denselben Berechtigungen.

(3) Bachelor- und Masterstudiengänge sehen eine Abschlussarbeit vor, mit der die Fähigkeit nachgewiesen wird, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem jeweiligen Fach selbstständig nach wissenschaftlichen oder künstlerischen Methoden zu bearbeiten.


§ 5

Zugangsvoraussetzungen

(1) 1Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. 2Dabei steht ein nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrags akkreditierter Bachelorabschluss eines Ausbildungsgangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich. 3Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus.

(2) Als Zugangsvoraussetzung für künstlerische Masterstudiengänge ist die hierfür erforderliche besondere künstlerische Eignung nachzuweisen.

(3) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können nach Maßgabe des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG weitere Voraussetzungen vorgesehen werden.


§ 6

Abschlüsse und Abschlussbezeichnungen

(1) 1Nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelor- oder Masterstudiengang wird jeweils nur ein akademischer Grad, der Bachelor- oder Mastergrad, verliehen, es sei denn, es handelt sich um einen Multiple-Degree-Abschluss. 2Dabei findet keine Unterscheidung der akademischen Grade nach der Dauer der Regelstudienzeit statt.

(2) 1Für Bachelor- und konsekutive Mastergrade sind folgende Bezeichnungen zu verwenden:

1.
Bachelor of Arts (B.A.) und Master of Arts (M.A.) in den Fächergruppen Sprach- und Kulturwissenschaften, Sport, Sportwissenschaft, Sozialwissenschaften, Kunstwissenschaft, Darstellende Kunst und bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung in der Fächergruppe Wirtschaftswissenschaften sowie in künstlerisch angewandten Studiengängen,

2.
Bachelor of Science (B.Sc.) und Master of Science (M.Sc.) in den Fächergruppen Mathematik, Naturwissenschaften, Medizin, Agrar-, Forst- und Ernährungswissenschaften, in den Fächergruppen Ingenieurwissenschaften und Wirtschaftswissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,

3.
Bachelor of Engineering (B.Eng.) und Master of Engineering (M.Eng.) in der Fächergruppe Ingenieurwissenschaften bei entsprechender inhaltlicher Ausrichtung,

4.
Bachelor of Laws (LL.B.) und Master of Laws (LL.M.) in der Fächergruppe Rechtswissenschaften,

5.
Bachelor of Fine Arts (B.F.A.) und Master of Fine Arts (M.F.A.) in der Fächergruppe Freie Kunst,

6.
Bachelor of Music (B.Mus.) und Master of Music (M.Mus.) in der Fächergruppe Musik,

7.
Bachelor of Education (B.Ed.) und Master of Education (M.Ed.) für Studiengänge, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden; für einen polyvalenten Studiengang kann entsprechend dem inhaltlichen Schwerpunkt des Studiengangs eine Bezeichnung nach den Nrn. 1 bis 6 vorgesehen werden.

2Fachliche Zusätze zu den Abschlussbezeichnungen und gemischtsprachige Abschlussbezeichnungen sind ausgeschlossen. 3Bachelorgrade mit dem Zusatz „honours“ – „B.A. hon.“ – sind ausgeschlossen. 4Bei interdisziplinären und Kombinationsstudiengängen richtet sich die Abschlussbezeichnung nach demjenigen Fachgebiet, dessen Bedeutung im Studiengang überwiegt. 5Für Weiterbildungsstudiengänge dürfen Mastergrade verwendet werden, die von den vorgenannten Bezeichnungen abweichen. 6Beim theologischen Vollstudium können abweichende Bezeichnungen verwendet werden.

(3) In den Abschlussdokumenten darf an geeigneter Stelle verdeutlicht werden, dass das Qualifikationsniveau des Bachelorabschlusses einem Diplomabschluss an Fachhochulen und das Qualifikationsniveau eines Masterabschlusses einem Diplomabschluss an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen entspricht.

(4) Auskunft über das dem Abschluss zugrundeliegende Studium im Einzelnen erteilt das Diploma Supplement, das Bestandteil jedes Abschlusszeugnisses ist.


§ 7

Modularisierung

(1) 1Die Studiengänge sind in Studieneinheiten (Module) zu gliedern, die durch die Zusammenfassung von Studieninhalten thematisch und zeitlich abgegrenzt sind. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb von höchstens zwei aufeinander folgenden Semestern vermittelt werden können; in besonders begründeten Ausnahmefällen kann sich ein Modul über mehr als zwei Semester erstrecken. 3Für das künstlerische Kernfach im Bachelorstudium sind mindestens zwei Module verpflichtend, die etwa zwei Drittel der Arbeitszeit in Anspruch nehmen können.

(2) Die Beschreibung eines Moduls soll mindestens enthalten:

1.
Inhalte und Qualifikationsziele,

2.
Lehr- und Lernformen,

3.
Voraussetzungen für die Teilnahme,

4.
Verwendbarkeit,

5.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen – European Credit Transfer System (ECTS) – (Leistungspunkte),

6.
Leistungspunkte und Benotung,

7.
Häufigkeit des Angebots,

8.
Arbeitsaufwand und

9.
Dauer.

(3) 1Unter den Voraussetzungen für die Teilnahme sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für eine erfolgreiche Teilnahme und Hinweise für die geeignete Vorbereitung durch die Studierenden zu benennen. 2Im Rahmen der Verwendbarkeit des Moduls ist darzustellen, welcher Zusammenhang mit anderen Modulen desselben Studiengangs besteht und inwieweit es zum Einsatz in anderen Studiengängen geeignet ist. 3Bei den Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten ist anzugeben, wie ein Modul insbesondere im Hinblick auf Prüfungsart, -umfang und -dauer erfolgreich abgeschlossen werden kann.


§ 8

Leistungspunktesystem

(1) 1Jedem Modul ist in Abhängigkeit vom Arbeitsaufwand für die Studierenden eine bestimmte Anzahl von Leistungspunkten zuzuordnen. 2Je Semester sind in der Regel 30 Leistungspunkte zugrunde zu legen. 3Ein Leistungspunkt entspricht einer Gesamtarbeitsleistung der Studierenden im Präsenz- und Selbststudium von 25 bis höchstens 30 Zeitstunden. 4Für ein Modul werden Leistungspunkte gewährt, wenn die in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungen nachgewiesen werden. 5Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus.

(2) 1Für den Bachelorabschluss sind nicht weniger als 180 Leistungspunkte nachzuweisen. 2Für den Masterabschluss werden unter Einbeziehung des vorangehenden Studiums bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss 300 Leistungspunkte benötigt. 3Davon kann bei entsprechender Qualifikation der Studierenden im Einzelfall abgewichen werden, auch wenn nach Abschluss eines Masterstudiengangs 300 Leistungspunkte nicht erreicht werden. 4Bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen in den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen mit einer Gesamtregelstudienzeit von sechs Jahren wird das Masterniveau mit 360 Leistungspunkten erreicht.

(3) 1Der Bearbeitungsumfang beträgt für die Bachelorarbeit sechs bis zwölf Leistungspunkte und für die Masterarbeit 15 bis 30 Leistungspunkte. 2In Studiengängen der Freien Kunst kann in begründeten Ausnahmefällen der Bearbeitungsumfang für die Bachelorarbeit bis zu 20 Leistungspunkte und für die Masterarbeit bis zu 40 Leistungspunkte betragen.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen können für Studiengänge mit besonderen studienorganisatorischen Maßnahmen bis zu 75 Leistungspunkte pro Studienjahr zugrunde gelegt werden. 2Dabei ist die Arbeitsbelastung eines Leistungspunktes mit 30 Stunden bemessen. 3Besondere studienorganisatorische Maßnahmen können insbesondere Lernumfeld und Betreuung, Studienstruktur, Studienplanung und Maßnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts betreffen.


§ 9

Kooperationen mit nicht hochschulischen
Einrichtungen

(1) 1Umfang und Art einer bestehenden Kooperation mit Unternehmen und sonstigen Einrichtungen sind unter Einbeziehung nicht hochschulischer Lernorte und Studienanteile sowie der Unterrichtssprache oder -sprachen vertraglich geregelt und auf der Internetseite der Hochschule beschrieben. 2Bei der Anwendung von Anrechnungsmodellen im Rahmen von studiengangsbezogenen Kooperationen ist die inhaltliche Gleichwertigkeit anzurechnender nicht hochschulischer Qualifikationen und deren Gleichwertigkeit gemäß dem angestrebten Qualifikationsniveau nachvollziehbar dargelegt.

(2) Im Fall einer studiengangsbezogenen Kooperation mit nicht hochschulischen Einrichtungen ist der Mehrwert für die Studierenden und für die die akademischen Grade verleihende Hochschule nachvollziehbar dargelegt.


§ 10

Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme

(1) Ein Joint-Degree-Programm ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss führt und folgende weitere Merkmale aufweist:

1.
Integriertes Curriculum,

2.
Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 %,

3.
vertraglich geregelte Zusammenarbeit,

4.
abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und

5.
eine gemeinsame Qualitätssicherung.

(2) 1Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 (BGBl. II S. 712, 713) anerkannt. 2Das Leistungspunktesystem wird entsprechend den §§ 7 und 8 Abs. 1 angewendet und die Verteilung der Leistungspunkte ist geregelt. 3Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. 4Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich.

(3) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Abs. 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Partner für die Zusammenarbeit in der Vereinbarung über die Zusammenarbeit mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.


Teil 3

Fachlich-inhaltliche Kriterien für Studiengänge
und Qualitätsmanagementsysteme


§ 11

Qualifikationsziele und Abschlussniveau

(1) 1Die Qualifikationsziele und die angestrebten Lern- ergebnisse sind klar formuliert und tragen den in Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 StudAkkStV genannten Zielen von Hochschulbildung nachvollziehbar Rechnung. 2Die Persönlichkeitsbildung umfasst auch die künftige zivilgesellschaftliche, politische und kulturelle Rolle der Studierenden. 3Die Studierenden sollen nach ihrem Abschluss in der Lage sein, gesellschaftliche Prozesse kritisch, reflektiert sowie mit Verantwortungsbewusstsein und in demokratischem Gemeinsinn maßgeblich mitzugestalten.

(2) Die fachlichen und wissenschaftlichen oder künstlerischen Anforderungen umfassen die Aspekte Wissen und Verstehen – Wissensverbreiterung, Wissensvertiefung und Wissensverständnis –, Einsatz, Anwendung und Erzeugung von Wissen oder Kunst – Nutzung und Transfer, wissenschaftliche Innovation –, Kommunikation und Kooperation sowie wissenschaftliches oder künstlerisches Selbstverständnis und Professionalität und sind stimmig im Hinblick auf das vermittelte Abschlussniveau.

(3) 1Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher. 2Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. 3Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von in der Regel nicht unter einem Jahr voraus. 4Das Studiengangskonzept weiterbildender Masterstudiengänge berücksichtigt die beruflichen Erfahrungen und knüpft zur Erreichung der Qualifikationsziele an diese an. 5Dabei legt die Hochschule den Zusammenhang von beruflicher Qualifikation und Studienangebot sowie die Gleichwertigkeit der Anforderungen zu konsekutiven Masterstudiengängen dar. 6Künstlerische Studiengänge fördern die Fähigkeit zur künstlerischen Gestaltung und entwickeln diese fort.


§ 12

Schlüssiges Studiengangskonzept
und adäquate Umsetzung

(1) 1Das Curriculum ist unter Berücksichtigung der festgelegten Eingangsqualifikation und im Hinblick auf die Erreichbarkeit der Qualifikationsziele angemessen aufgebaut. 2Die Qualifikationsziele, die Studiengangsbezeichnung, Abschlussgrad und -bezeichnung und das Modulkonzept sind stimmig aufeinander bezogen. 3Das Studiengangskonzept umfasst vielfältige, an die jeweilige Fachkultur und das Studienformat angepasste Lehr- und Lernformen sowie gegebenenfalls Praxisanteile. 4Es schafft geeignete Rahmenbedingungen, um den Studierenden einen Aufenthalt an anderen Hochschulen ohne Zeitverlust zu ermöglichen. 5Es bezieht die Studierenden aktiv in die Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen ein – studierendenzentriertes Lehren und Lernen – und eröffnet Freiräume für ein selbstgestaltetes Studium.

(2) 1Das Curriculum wird durch ausreichendes fachlich und methodisch-didaktisch qualifiziertes Lehrpersonal umgesetzt. 2Die Verbindung von Forschung und Lehre wird entsprechend dem Profil der Hochschulart insbesondere durch hauptberuflich tätige Professorinnen und Professoren sowohl in grundständigen als auch weiterführenden Studiengängen gewährleistet. 3Die Hochschule ergreift geeignete Maßnahmen der Personalauswahl und -qualifizierung.

(3) Der Studiengang verfügt darüber hinaus über eine angemessene Ressourcenausstattung, insbesondere auch im Hinblick auf nichtwissenschaftliches Personal, Raum- und Sachausstattung, einschließlich IT-Infrastruktur, Lehr- und Lernmittel.

(4) 1Prüfungen und Prüfungsarten ermöglichen eine aussagekräftige Überprüfung der erreichten Lernergebnisse. 2Sie sind modulbezogen und kompetenzorientiert.

(5) 1Es ist gewährleistet, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann (Studierbarkeit). 2Dies umfasst insbesondere

1.
einen planbaren und verlässlichen Studienbetrieb,

2.
die weitgehende Überschneidungsfreiheit von Lehrveranstaltungen und Prüfungen,

3.
einen plausiblen und der Prüfungsbelastung angemessenen durchschnittlichen Arbeitsaufwand, wobei die Lernergebnisse eines Moduls so zu bemessen sind, dass sie in der Regel innerhalb eines Semesters oder eines Jahres erreicht werden können, was in regelmäßigen Erhebungen überprüft wird, und

4.
eine angemessene Prüfungsdichte und -organisation, wobei in der Regel für ein Modul nur eine Prüfung vorgesehen wird und Module mindestens einen Umfang von fünf Leistungspunkten aufweisen sollen.

(6) Studiengänge mit besonderem Profilanspruch weisen ein in sich geschlossenes Studiengangskonzept aus, das die besonderen Merkmale des Profils angemessen darstellt.


§ 13

Fachlich-inhaltliche Gestaltung der Studiengänge

(1) 1Die Aktualität und Angemessenheit der fachlichen und wissenschaftlichen Anforderungen ist gewährleistet. 2Die fachlich-inhaltliche Gestaltung und die methodisch-didaktischen Ansätze des Curriculums werden fortlaufend überprüft und an fachliche und didaktische Weiterentwicklungen angepasst. 3Dazu erfolgt eine systematische Berücksichtigung des fachlichen Diskurses auf nationaler und gegebenenfalls internationaler Ebene.

(2) In Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, sind Grundlage der Akkreditierung sowohl die Bewertung der Bildungswissenschaften und Fachwissenschaften sowie deren Didaktik nach ländergemeinsamen und länderspezifischen fachlichen Anforderungen als auch die ländergemeinsamen und länderspezifischen strukturellen Vorgaben für die Lehrerausbildung.

(3) 1Im Rahmen der Akkreditierung von Studiengängen, in denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, ist insbesondere zu prüfen, ob

1.
ein integratives Studium an Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen von mindestens zwei Fachwissenschaften und von Bildungswissenschaften in der Bachelorphase sowie in der Masterphase – Ausnahmen sind bei den Fächern Kunst und Musik zulässig –,

2.
schulpraktische Studien bereits während des Bachelorstudiums und

3.
eine Unterscheidung des Studiums und der Abschlüsse nach Lehrämtern

erfolgt sind.

2Für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sind Ausnahmen zulässig.


§ 14

Studienerfolg

1Der Studiengang unterliegt unter Beteiligung von Studierenden und Absolventinnen und Absolventen einem fortlaufenden Monitoring. 2Auf dieser Grundlage werden Maßnahmen zur Sicherung des Studienerfolgs abgeleitet. 3Diese werden fortlaufend überprüft und die Ergebnisse für die Weiterentwicklung des Studiengangs genutzt. 4Die Beteiligten werden über die Ergebnisse und die ergriffenen Maßnahmen unter Beachtung datenschutzrechtlicher Belange informiert.


§ 15

Geschlechtergerechtigkeit und Nachteilsausgleich

Die Hochschule verfügt über Konzepte zur Geschlechtergerechtigkeit und zur Förderung der Chancengleichheit von Studierenden in besonderen Lebenslagen, die auf der Ebene des Studiengangs umgesetzt werden.


§ 16

Abweichende Kriterien für Joint-Degree-Programme

(1) 1Für Joint-Degree-Programme finden § 11 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 sowie § 14 entsprechend Anwendung. 2Daneben gilt:

1.
Die Zugangsanforderungen und Auswahlverfahren sind der Niveaustufe und der Fachdisziplin, in der der Studiengang angesiedelt ist, angemessen.

2.
Es kann nachgewiesen werden, dass mit dem Studiengang die angestrebten Lernergebnisse erreicht werden.

3.
Soweit einschlägig, sind die Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.

4.
Bei der Betreuung, der Gestaltung des Studiengangs und den angewendeten Lehr- und Lernformen werden die Vielfalt der Studierenden und ihrer Bedürfnisse anerkannt und die besonderen Anforderungen mobiler Studierender berücksichtigt.

5.
Das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule gewährleistet die Umsetzung der vorstehenden und der in § 17 genannten Maßgaben.

(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 und 2 und § 32 Abs. 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.


§ 17

Konzept des Qualitätsmanagementsystems
– Ziele, Prozesse, Instrumente –

(1) 1Die Hochschule verfügt über ein Leitbild für die Lehre, das sich in den Curricula ihrer Studiengänge widerspiegelt. 2Das Qualitätsmanagementsystem folgt den Werten und Normen des Leitbildes für die Lehre und zielt darauf ab, die Studienqualität fortlaufend zu verbessern. 3Es gewährleistet die systematische Umsetzung der in den Teilen 2 und 3 genannten Maßgaben. 4Die Hochschule hat Entscheidungsprozesse, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten für die Einrichtung, Überprüfung, Weiterentwicklung und Einstellung von Studiengängen und die hochschuleigenen Verfahren zur Akkreditierung von Studiengängen im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems festgelegt und hochschulweit veröffentlicht.

(2) 1Das Qualitätsmanagementsystem wurde unter Beteiligung der Mitgliedsgruppen der Hochschule und unter Einbeziehung externen Sachverstands erstellt. 2Es stellt die Unabhängigkeit von Qualitätsbewertungen sicher und enthält Verfahren zum Umgang mit hochschulinternen Konflikten sowie ein internes Beschwerdesystem. 3Es beruht auf geschlossenen Regelkreisen, umfasst alle Leistungsbereiche der Hochschule, die für Studium und Lehre unmittelbar relevant sind und verfügt über eine angemessene und nachhaltige Ressourcenausstattung. 4Funktionsfähigkeit und Wirksamkeit mit Bezug auf die Studienqualität werden von der Hochschule regelmäßig überprüft und fortlaufend weiterentwickelt.


§ 18

Umsetzung des Qualitätsmanagementkonzepts

(1) 1Das Qualitätsmanagementsystem beinhaltet regelmäßige Bewertungen der Studiengänge und der für Lehre und Studium relevanten Leistungsbereiche durch eigene und externe Studierende, externe wissenschaftliche Expertinnen und Experten, Angehörige der Berufspraxis, Absolventinnen und Absolventen. 2Zeigt sich dabei Handlungsbedarf, werden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und umgesetzt.

(2) Sofern auf der Grundlage des Qualitätsmanagementsystems der Hochschule auch Bewertungen von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG, von Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion, von evangelisch-theologischen Studiengängen, die für das Pfarramt qualifizieren, und von anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie vorgenommen werden, gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 bis 5 entsprechend.

(3) Die für die Umsetzung des Qualitätsmanagementsystems erforderlichen Daten werden hochschulweit und regelmäßig erhoben.

(4) 1Die Hochschule dokumentiert die Bewertung der Studiengänge des hochschulinternen Qualitätsmanagementsystems unter Einschluss der Voten der externen Beteiligten und informiert Hochschulmitglieder, Öffentlichkeit, Träger und Sitzland regelmäßig über die ergriffenen Maßnahmen. 2Sie informiert die Öffentlichkeit über die auf der Grundlage des hochschulinternen Verfahrens erfolgten Akkreditierungsentscheidungen und stellt dem Akkreditierungsrat die zur Veröffentlichung nach § 28 erforderlichen Informationen zur Verfügung.


§ 19

Kooperationen mit nicht hochschulischen
Einrichtungen

1Führt eine Hochschule einen Studiengang in Kooperation mit einer nicht hochschulischen Einrichtung durch, ist die Hochschule für die Einhaltung der Maßgaben gemäß den Teilen 2 und 3 verantwortlich. 2Die akademische Grade verleihende Hochschule darf Entscheidungen über Inhalt und Organisation des Curriculums, über Zulassung, Anerkennung und Anrechnung, über die Aufgabenstellung und Bewertung von Prüfungsleistungen, über die Verwaltung von Prüfungs- und Studierendendaten, über die Verfahren der Qualitätssicherung sowie über Kriterien und Verfahren der Auswahl des Lehrpersonals nicht delegieren.


§ 20

Hochschulische Kooperationen

(1) 1Führt eine Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, gewährleistet die den akademischen Grad verleihende Hochschule oder gewährleisten die den akademischen Grad verleihenden Hochschulen die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts. 2Art und Umfang der Kooperation sind beschrieben und die der Kooperation zugrundeliegenden Vereinbarungen dokumentiert.

(2) 1Führt eine systemakkreditierte Hochschule eine studiengangsbezogene Kooperation mit einer anderen Hochschule durch, kann die systemakkreditierte Hochschule dem Studiengang das Siegel des Akkreditierungsrates gemäß § 21 Abs. 4 Satz 2 verleihen, sofern sie selbst den akademischen Grad verleiht und die Umsetzung und die Qualität des Studiengangskonzepts gewährleistet. 2Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Im Fall der Kooperation von Hochschulen auf der Ebene ihrer Qualitätsmanagementsysteme ist eine System-akkreditierung jeder beteiligten Hochschule erforderlich. 2Auf Antrag der kooperierenden Hochschulen ist ein gemeinsames Verfahren der Systemakkreditierung zulässig.


Teil 4

Verfahrensregeln für die Programm- und
Systemakkreditierung


§ 21

Akkreditierungsentscheidung; Siegel

(1) 1Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 1 StudAkkStV in Verbindung mit den Teilen 2 und 3. 2Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b StudAkkStV. 3Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 StudAkkStV.

(2) 1Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Sie ist zu begründen.

(3) 1Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) 1Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. 2Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) 1Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Akkreditierung ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. 2Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.


§ 22

Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Selbstevaluationsbericht der Hochschule,

2.
ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß den Nrn. 3 und 4,

3.
bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,

4.
bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Abs. 1 Nr. 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.


§ 23

Beauftragung einer Agentur; Akkreditierungs-
gutachten; Begehung

(1) 1Die Hochschule beauftragt eine beim Akkreditierungsrat gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 StudAkkStV zugelassene Agentur mit der Begutachtung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien und der Erstellung eines Akkreditierungsberichts. 2Beim theologischen Vollstudium erfolgt die Begutachtung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung kanonischer Studiengänge in Deutschland, die durch den Akkreditierungsrat zugelassen ist.

(2) 1Die Hochschule stellt der Agentur einen Selbstevaluationsbericht zur Verfügung, der mindestens Angaben zu den Qualitätszielen der Hochschule und zu den formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien nach den Teilen 2 und 3 enthält. 2Der Selbstevaluationsbericht der Hochschule, an dessen Erstellung die Studierendenvertretung zu beteiligen ist, soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 50 Seiten nicht überschreiten.

(3) 1Der Prüfbericht wird von der Agentur erstellt; bei Studiengängen nach § 24 Abs. 1 Satz 3 und 4 bedarf der Prüfbericht der Zustimmung der dort jeweils benannten Personen. 2Maßgebliche Standards für den Prüfbericht sind die formalen Kriterien nach Teil 2. 3Er enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien. 4Der Prüfbericht ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen. 5Über die Nichterfüllung eines formalen Kriteriums ist die Hochschule unverzüglich zu informieren.

(4) 1Das Gutachten wird vom Gutachtergremium nach § 24 abgegeben. 2Das Gutachtergremium erhält den Prüfbericht nach Abs. 3. 3Maßgebliche Standards für das Gutachten sind die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3. 4Es enthält einen Vorschlag zur Feststellung der Einhaltung der fachlich-inhaltlichen Kriterien. 5Das Gutachten ist in dem durch den Akkreditierungsrat vorzugebenden Raster abzufassen und soll für die Programmakkreditierung 20 Seiten und für die System- und Bündelakkreditierung 100 Seiten nicht überschreiten.

(5) 1Im Rahmen der Begutachtung der fachlich-inhaltlichen Kriterien findet eine Begehung durch das Gutach-tergremium statt. 2Bei der Akkreditierung eines Studiengangs, der zum Zeitpunkt der Beauftragung der Agentur noch nicht angeboten wird (Konzeptakkreditierung), kann das Gutachtergremium einvernehmlich auf eine Begehung verzichten. 3Gleiches gilt bei der Reakkreditierung eines Studiengangs.


§ 24

Zusammensetzung des Gutachtergremiums;
Anforderungen an die Gutachterinnen und Gutachter

(1) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Programmakkreditierung mindestens vier Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

1.
mindestens zwei fachlich nahestehende Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer,

2.
ein fachlich nahestehender Angehöriger der Berufspraxis,

3.
eine fachlich nahestehende Studierende oder ein fachlich nahestehender Studierender.

3Bei der Akkreditierung von Studiengängen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG tritt ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus an die Stelle der Person nach Nr. 2; bei den Studiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt zusätzlich ein Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche hinzu. 4Beim theologischen Vollstudium und in allen anderen Bachelor- und Masterstudiengängen mit dem Kombinationsfach Evangelische oder Katholische Theologie oder Religion tritt an die Stelle der Person nach Nr. 2 ein Vertreter der zuständigen kirchlichen Stelle. 5Für die in den Sätzen 3 und 4 genannten Studiengänge bedarf die Abgabe des Gutachtens gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 der Zustimmung der jeweils genannten Personen; ohne diese Zustimmung erfolgt keine Vorlage des Gutachtens an den Akkreditierungsrat.

(2) 1Dem Gutachtergremium der Agenturen gehören bei einer Systemakkreditierung mindestens fünf Personen an. 2Es setzt sich wie folgt zusammen:

1.
mindestens drei Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrer mit einschlägiger Erfahrung in der Qualitätssicherung im Bereich Lehre,

2.
ein Angehöriger der Berufspraxis,

3.
eine Studierende oder ein Studierender.

(3) 1Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer verfügen über die Mehrheit der Stimmen. 2In dem jeweiligen Gutachtergremium muss die Mehrzahl der Gutachterinnen oder Gutachter über Erfahrungen mit Akkreditierungen verfügen. 3Bei einer Systemakkreditierung muss die Mehrzahl der Gutachterinnen und Gutachter über Erfahrungen mit Systemakkreditierungen verfügen.

(4) 1Die Gutachterinnen und Gutachter werden von der mit der Erstellung des Akkreditierungsberichts beauftragten Agentur benannt. 2Die Agentur ist bei der Bestellung an das von der Hochschulrektorenkonferenz zu entwickelnde Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 3 StudAkkStV gebunden.

(5) Als Gutachterin oder Gutachter ist ausgeschlossen, wer

1.
an der Hochschule, die den Antrag auf Akkreditierung stellt, tätig oder eingeschrieben ist,

2.
bei Kooperationsstudiengängen oder Joint-Degree-Programmen an einer der an dem Studiengang beteiligten Hochschulen tätig oder eingeschrieben ist oder

3.
nach in der Wissenschaft üblichen Regeln als befangen gilt.

(6) 1Die Agentur teilt der Hochschule vor der Benennung der Gutachterinnen und Gutachter die personelle Zusammensetzung des Gutachtergremiums mit. 2Die Hochschule hat ein Recht zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen.


§ 25

Geltungszeitraum der Akkreditierung; Verlängerung

(1) 1Die erstmalige Akkreditierung ist für den Zeitraum von acht Jahren ab Beginn des Semesters oder Trimesters gültig, in dem die Akkreditierungsentscheidung bekanntgegeben wird. 2Bei einer Konzeptakkreditierung ist die Akkreditierung ab dem Beginn des Semesters oder Trimesters, in dem der Studiengang erstmalig angeboten wird, spätestens aber mit Beginn des zweiten auf die Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung folgenden Semesters oder Trimesters wirksam.

(2) 1Vor Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung ist eine unmittelbar anschließende Reakkreditierung einzuleiten. 2Reakkreditierungen sind für den Zeitraum von acht Jahren gültig.

(3) 1Wird ein akkreditierter Studiengang nicht fortgeführt, kann die Akkreditierung für bei Ablauf des Geltungszeitraums der Akkreditierung noch eingeschriebene Studierende verlängert werden. 2Die Akkreditierung eines Studiengangs kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren verlängert werden, wenn die Hochschule einen Antrag auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung vorbereitet, in die der jeweilige Studiengang einbezogen ist. 3Bei Antragstellung auf eine Bündel- oder Systemakkreditierung kann die Akkreditierung von Studiengängen, deren Akkreditierung während des Verfahrens endet, für die Dauer des Verfahrens zuzüglich eines Jahres vorläufig verlängert werden.


§ 26

Auflagen

(1) Für die Erfüllung einer Auflage ist eine Frist von in der Regel zwölf Monaten zu setzen.

(2) In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag der Hochschule verlängert werden.

(3) Die Erfüllung der Auflage ist gegenüber dem Akkreditierungsrat nachzuweisen.


§ 27

Anzeigepflicht

(1) Die Hochschule ist verpflichtet, dem Akkreditierungsrat unverzüglich jede wesentliche Änderung am Akkreditierungsgegenstand während des Geltungszeitraums der Akkreditierung anzuzeigen.

(2) Der Akkreditierungsrat entscheidet, ob die wesentliche Änderung von der bestehenden Akkreditierung umfasst ist.


§ 28

Veröffentlichung

1Die Entscheidung des Akkreditierungsrates und der Akkreditierungsbericht werden vom Akkreditierungsrat auf seiner Internetseite veröffentlicht. 2Bei der Veröffentlichung dürfen personenbezogene Daten nicht offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt oder die Einholung der Einwilligung der betroffenen Person ist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der betroffenen Person liegt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für interne Akkreditierungsentscheidungen systemakkreditierter Hochschulen entsprechend.


§ 29

Bündelakkreditierung; Teil-Systemakkreditierung

(1) 1Das Gutachten des Gutachtergremiums nach § 23 Abs. 4 kann bei einer Bündelakkreditierung mehrere Studiengänge umfassen. 2Die fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Teil 3 sind für jeden Studiengang gesondert zu prüfen. 3Ein Bündel soll sich aus nicht mehr als zehn Studiengängen zusammensetzen.

(2) Auf Antrag der Hochschule kann der Akkreditierungsrat die konkrete Zusammensetzung des Bündels vor Einreichung des Antrags nach § 22 genehmigen.

(3) Eine Teil-Systemakkreditierung kann insbesondere durchgeführt werden, wenn

1.
die Akkreditierung des Qualitätsmanagementsystems für die gesamte Hochschule noch nicht sinnvoll oder nicht praktikabel ist,

2.
das Qualitätsmanagementsystem der Teileinheit in die Hochschule eingebettet ist und

3.
mindestens ein Studiengang der Teileinheit dieses System bereits durchlaufen hat.


§ 30

Stichproben

(1) 1Bei der Systemakkreditierung und Teil-Systemakkreditierung wird vom Gutachtergremium nach § 24 Abs. 2 eine Stichprobe durchgeführt. 2In der Stichprobe wird geprüft, ob die im zu begutachtenden Qualitätsmanagementsystem angestrebten Wirkungen auf der Ebene des Studiengangs eintreten.

(2) 1Gegenstand der Stichprobe ist

1.
die Berücksichtigung aller Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 innerhalb eines Studiengangs, der das Qualitätsmanagementsystem der Hochschule durchlaufen hat und

2.
die Berücksichtigung formaler und fachlich-inhaltlicher Kriterien gemäß den Teilen 2 und 3 nach Maßgabe des Gutachtergremiums.

2Bei der Auswahl der Stichprobe berücksichtigt das Gutachtergremium das Fächerspektrum der Hochschule in der Lehre.

(3) 1Bietet die Hochschule Studiengänge an, die auch auf einen reglementierten Beruf vorbereiten, ist hiervon zusätzlich einer unter Berücksichtigung der Kriterien nach den Teilen 2 und 3, die sich auf Studiengänge beziehen, in die Stichproben einzubeziehen; gleiches gilt für Studiengänge im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 5 BayLBG sowie für Studiengänge mit Evangelischer oder Katholischer Theologie oder Religion. 2An der Stichprobe wirkt jeweils ein von der für den jeweiligen reglementierten Beruf zuständigen Stelle benannter Vertreter oder ein Vertreter des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus oder der jeweiligen kirchlichen Stelle mit.


Teil 5

Besondere Verfahrensregeln


§ 31

Kombinationsstudiengänge

(1) Wählen die Studierenden aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium einzelne Fächer aus, ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang als Teil eines Kombinationsstudiengangs.

(2) 1Akkreditierungsgegenstand ist der Kombinationsstudiengang. 2Die Hochschulen stellen durch ihr jeweiliges Qualitätsmanagement sicher, dass die Studierbarkeit in allen möglichen Fächerkombinationen gegeben ist.

(3) 1Die Akkreditierung eines Kombinationsstudiengangs kann durch die Aufnahme weiterer wählbarer Teilstudiengänge oder Studienfächer ergänzt werden. 2Die Akkreditierungsfrist für den Kombinationsstudiengang ändert sich dadurch nicht.

(4) 1Auf der Akkreditierungsurkunde werden alle in die Akkreditierung einbezogenen Teilstudiengänge oder Studienfächer aufgeführt. 2Im Falle der Ergänzung der Akkreditierung nach Abs. 3 ist eine neue Akkreditierungsurkunde auszustellen.

(5) Teil 4 bleibt im Übrigen unberührt.


§ 32

Joint-Degree-Programme

(1) 1Für Joint-Degree-Programme, an denen eine inländische Hochschule und weitere Hochschulen aus dem Europäischen Hochschulraum beteiligt sind, kann die Akkreditierungsentscheidung in Abweichung von § 22 Abs. 1 durch Anerkennung der Bewertung durch eine in dem European Quality Assurance Register for Higher Education (EQAR) gelistete Agentur getroffen werden. 2Der Akkreditierungsrat erkennt diese Bewertung auf Antrag der Hochschule an und verleiht sein Siegel, wenn die Einhaltung der formalen und fachlich-inhaltlichen Kriterien für Joint-Degree-Programme gemäß den Teilen 2 und 3 nachgewiesen ist und das Begutachtungsverfahren folgenden Anforderungen genügt hat:

1.
die Durchführung des Verfahrens wurde dem Akkreditierungsrat vor Beginn des Verfahrens angezeigt,

2.
die Akkreditierungsentscheidung beruht auf einem Selbstevaluationsbericht der kooperierenden Hochschulen, der insbesondere Informationen zu den jeweiligen nationalen Rahmenbedingungen enthält und der die besonderen Merkmale des Joint-Degree-Programms hervorhebt,

3.
es hat eine Begehung an mindestens einem Standort des Studiengangs unter Mitwirkung von Vertretern aller kooperierenden Hochschulen sowie anderen Beteiligten stattgefunden,

4.
die Bewertung beruht auf einem Gutachten, das die Maßgaben von Joint-Degree-Programmen in den Teilen 2 und 3 beachtet,

5.
die Begutachtung ist durch eine mindestens vierköpfige Gutachtergruppe erfolgt, die sich mindestens wie folgt zusammengesetzt hat:

a)
Mitglieder aus mindestens zwei der am Joint-Degree-Programm beteiligten Länder,

b)
mindestens ein Studierender,

c)
die Gutachtergruppe repräsentiert Expertise in den entsprechenden Fächern und Fachdiszi-plinen einschließlich des Arbeitsmarktes und der Arbeitswelt in den entsprechenden Bereichen und Expertise auf dem Gebiet der Qualitätssicherung im Hochschulbereich und verfügt über Kenntnisse der Hochschulsysteme der beteiligten Hochschulen sowie der verwendeten Unterrichtssprachen und

und die Maßgaben gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 eingehalten wurden,

6.
die Bewertung benennt folgende Merkmale: Begründung, Bestandskraft und gegebenenfalls nachgewiesene Erfüllung von Auflagen und

7.
die Agentur hat das Gutachten und die Bewertung auf ihrer Internetseite in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht.

3§ 21 Abs. 2, 3 und 4 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, §§ 27 und 28 gelten entsprechend. 4Die Akkreditierungsfrist beträgt in Abweichung von § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 sechs Jahre. 5Bei der Veröffentlichung wird die Entscheidung als Akkreditierungsentscheidung auf Basis des gesonderten Verfahrens für Joint-Degree-Programme kenntlich gemacht. 6Die Hochschule hat dies in den Studienabschlussdokumenten deutlich zu machen.

(2) Wird ein Joint-Degree-Programm von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einem außereuropäischen Kooperationspartner oder mehreren außereuropäischen Kooperationspartnern koordiniert und angeboten, so findet auf Antrag der inländischen Hochschule Abs. 1 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in Abs. 1, sowie der in den § 10 Abs. 1 und 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Kriterien verpflichtet.


§ 33

Berufszulassungsrechtliche Eignung

(1) Akkreditierungsverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV können auf Antrag der Hochschule mit Verfahren, die über die berufszulassungsrechtliche Eignung eines Studiengangs entscheiden, organisatorisch verbunden werden.

(2) Die Beteiligung von zusätzlich zu den anderen Angehörigen der Berufspraxis zu berufenden externen Experten oder Expertinnen mit beratender Funktion in den Gutachtergremien gemäß § 24 Abs. 1 und 2 erfolgt durch Benennung der für den reglementierten Beruf jeweils zuständigen staatlichen Stelle.


Teil 6

Alternative Akkreditierungsverfahren


§ 34

Alternative Akkreditierungsverfahren

(1) Gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 StudAkkStV können alternative Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre durchgeführt werden.

(2) 1In alternativen Verfahren sind die Kriterien nach den Teilen 2 und 3 einzuhalten. 2Die in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie die im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung geltenden Grundsätze für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft gelten entsprechend; ebenso gelten die Mitwirkungs- und Zustimmungserfordernisse gemäß § 18 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1Die Durchführung von alternativen Verfahren bedarf vorab der Zustimmung des Akkreditierungsrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium); der Akkreditierungsrat kann eine externe Begutachtung veranlassen. 2Der Antrag ist über das Staatsministerium dem Akkreditierungsrat vorzulegen. 3Der Akkreditierungsrat kann im Rahmen der Abstimmung mit dem Staatsministerium seine Zustimmung nur verweigern, wenn das alternative Verfahren den Maßgaben des Art. 2 StudAkkStV und den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 StudAkkStV sowie den im Studienakkreditierungsstaatsvertrag und in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen für die angemessene Beteiligung der Wissenschaft nicht entspricht. 4Das alternative Verfahren soll geeignet sein, grundsätzliche Erkenntnisse zu alternativen Ansätzen externer Qualitätssicherung jenseits der in Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StudAkkStV genannten Verfahren zu gewinnen.

(4) Der Akkreditierungsrat entwickelt eine Verfahrensordnung, die insbesondere die Antragsvoraussetzungen regelt.

(5) 1Das alternative Verfahren wird auf höchstens acht Jahre befristet. 2§ 21 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend. 3Das alternative Verfahren wird durch den Akkreditierungsrat begleitet und ist in der Regel zwei Jahre vor Ablauf der Projektzeit von einer unabhängigen, wissenschaftsnahen Einrichtung zu evaluieren.


Teil 7

Schlussbestimmungen


§ 35

Evaluation

(1) Nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten werden ihre Anwendungen und Auswirkungen überprüft.

(2) Über das Ergebnis ist der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland zu berichten.


§ 36

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.


München, den 13. April 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft und Kunst


Prof. Dr. Marion K i e c h l e , Staatsministerin