Fundstelle GVBl. 2018 S. 301

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d1c73f767b77576c6c16152b3d58fee0af283c4b3b5baa9520b7ef7fbdfd2cb9

Gesetz

2012-2-1-I, 2011-2-I, 2012-1-1-I, 2012-2-3-I, 204-1-I, 12-4-I, 2012-1-1-1-I

Gesetz
zur Neuordnung des bayerischen Polizeirechts
(PAG-Neuordnungsgesetz)1

vom 18. Mai 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Polizeiaufgabengesetzes

Das Polizeiaufgabengesetz (PAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1990 (GVBl. S. 397, BayRS 2012-1-1-I), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Art. 16 wird wie folgt gefasst:

„Art. 16
Platzverweis, Kontaktverbot, Aufenthalts- und Meldeanordnung“.

b)
Die Angaben zu den Art. 26 bis 28 werden wie folgt gefasst:

„Art. 26
Verwahrung sichergestellter Sachen

Art. 27
Verwertung und Vernichtung sichergestellter Sachen

Art. 28
Beendigung der Sicherstellung, Kosten“.

c)
Die Angaben zum III. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„III. Abschnitt

Datenverarbeitung

Art. 30
Allgemeine Grundsätze


1. Unterabschnitt

Datenerhebung

Art. 31
Grundsätze der Datenerhebung

Art. 32
Datenerhebung


2. Unterabschnitt

Besondere Befugnisse
und Maßnahmen der Datenerhebung

Art. 33
Offene Bild- und Tonaufnahmen

Art. 34
Elektronische Aufenthaltsüberwachung

Art. 35
Postsicherstellung

Art. 36
Besondere Mittel der Datenerhebung

Art. 37
Einsatz Verdeckter Ermittler

Art. 38
Einsatz von Vertrauenspersonen

Art. 39
Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme

Art. 40
Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

Art. 41
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen

Art. 42
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich

Art. 43
Mitwirkungspflichten der Diensteanbieter

Art. 44
Besondere Verfahrensregelungen für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43

Art. 45
Verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme

Art. 46
Rasterfahndung

Art. 47
Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

Art. 47a
Überwindung besonderer Sicherungen

Art. 48
Weiterverarbeitung von Daten, Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung

Art. 49
Schutz von Berufsgeheimnisträgern und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

Art. 50
Benachrichtigungspflichten

Art. 51
Protokollierung, Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz

Art. 52
Parlamentarische Kontrolle, Unterrichtung der Öffentlichkeit


3. Unterabschnitt

Datenspeicherung, -übermittlung
und sonstige Datenverarbeitung

Art. 53
Allgemeine Regeln der Datenspeicherung und sonstigen Datenverarbeitung

Art. 54
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten

Art. 55
Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung

Art. 56
Übermittlung an öffentliche Stellen im Inland

Art. 57
Übermittlung an öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten und an Organisationen der Europäischen Union

Art. 58
Übermittlung an öffentliche Stellen in Drittstaaten und an internationale Organisationen

Art. 59
Übermittlung an nichtöffentliche Stellen

Art. 60
Datenempfang durch die Polizei

Art. 61
Datenabgleich innerhalb der Polizei

Art. 62
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung von Daten

Art. 63
Automatisiertes Abrufverfahren

Art. 64
Errichtungsanordnung für Dateien, Datenschutz-Folgenabschätzung

Art. 65
Auskunftsrecht


4. Unterabschnitt

Anwendung des
Bayerischen Datenschutzgesetzes

Art. 66
Anwendung des Bayerischen Datenschutzgesetzes“.

d)
Die Angaben zu den bisherigen Art. 50 bis 73 werden die Angaben zu den Art. 67 bis 90.

e)
Die Angabe zum bisherigen Art. 74 wird durch die folgenden Angaben zu den Art. 91 und 92 ersetzt:

„Art. 91
Einschränkung von Grundrechten

Art. 92
Verfahren und Zuständigkeit für gerichtliche Entscheidungen, Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen“.

f)
Die Angabe zum bisherigen Art. 76 wird die Angabe zu Art. 93 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 93
Verhältnis zum Kostengesetz, Verordnungsermächtigung“.

g)
Die Angabe zum bisherigen Art. 77 wird durch die folgenden Angaben zu den Art. 94 und 94a ersetzt:

„Art. 94
Opferschutzmaßnahmen

Art. 94a
Übergangsbestimmungen“.

h)
Die Angabe zum bisherigen Art. 78 wird die Angabe zu Art. 95 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 95
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Wörter „Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei“ durch die Wörter „Im Rahmen ihrer Aufgabe nach Abs. 1 obliegt der Polizei der Schutz privater Rechte“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 wird die Angabe „(Art. 50 bis 52)“ durch die Angabe „(Art. 67 bis 69)“ ersetzt.

3.
In Art. 7 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ die Angabe „(BGB)“ eingefügt.

4.
Art. 9 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung und werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
In Art. 11 Abs. 1 und 3 Satz 1 Satzteil nach Nr. 2 wird jeweils die Angabe „Art. 12 bis 48“ durch die Angabe „Art. 12 bis 65“ ersetzt.

6.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Nrn. 1a bis 3 werden die Nrn. 2 bis 4.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

d)
Es werden die folgenden Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) 1Die Polizei kann dem Betroffenen zudem Körperzellen entnehmen und diese zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und andere erkennungsdienstliche Maßnahmen nicht hinreichend sind. 2Ein körperlicher Eingriff darf dabei nur von einem Arzt vorgenommen werden. 3Die entnommenen Körperzellen sind unverzüglich nach der Untersuchung zu vernichten, soweit sie nicht nach anderen Rechtsvorschriften aufbewahrt werden dürfen. 4Eine Maßnahme nach Satz 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen.

(4) 1Die molekulargenetische Untersuchung darf sich allein auf das DNA-Identifizierungsmuster erstrecken. 2Anderweitige Untersuchungen oder anderweitige Feststellungen sind unzulässig.

(5) Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder Abs. 3 entfallen, sind die erkennungsdienstlichen Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(6) Für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 3 gilt Art. 13 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“

7.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort „Maßnahmen“ die Wörter „oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Gefahr“ die Wörter „oder einer drohenden Gefahr“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
zur Durchführung der in Abs. 1 Nr. 2 genannten Maßnahmen.“

8.
Art. 16 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 16

Platzverweis, Kontaktverbot,
Aufenthalts- und Meldeanordnung“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Unter den in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen kann sie eine Person auch verpflichten, in bestimmten zeitlichen Abständen bei einer Polizeidienststelle persönlich zu erscheinen (Meldeanordnung).“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.

9.
In Art. 17 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe „Art. 32a“ durch die Angabe „Art. 34“ ersetzt.

10.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 14 Abs. 5“ ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze 2 bis 5 eingefügt:

2Die richterliche Entscheidung kann ohne persönliche Anhörung der in Gewahrsam genommenen Person ergehen, wenn diese rauschbedingt nicht in der Lage ist, den Gegenstand der persönlichen Anhörung durch das Gericht ausreichend zu erfassen und in der Anhörung zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen beizutragen. 3In diesen Fällen wird die richterliche Entscheidung mit Erlass wirksam und bedarf hierzu nicht der Bekanntgabe an die in Gewahrsam genommene Person. 4Dauert die Freiheitsentziehung länger als bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen, ist in den Fällen des Satzes 2 unverzüglich eine erneute richterliche Entscheidung herbeizuführen. 5Ist eine Anhörung hierbei nicht möglich, hat sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der in Gewahrsam genommenen Person zu verschaffen.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 6 und nach dem Wort „Herbeiführung“ wird das Wort „der“ durch das Wort „einer“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „nach Absatz 3 Satz 2 zuständigen Amtsgericht“ durch die Wörter „zuständigen Gericht“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für Gerichtskosten gelten die Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.“

11.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „Art. 14 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 14 Abs. 5“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „Art. 32 Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 33 Abs. 6“ ersetzt.

12.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
es sich um eine bewegliche Sache handelt, die sich an einer Kontrollstelle nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 befindet.“

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Betrifft die Durchsuchung ein elektronisches Speichermedium, können auch vom Durchsuchungsobjekt räumlich getrennte Speichermedien durchsucht werden, soweit von diesem aus auf sie zugegriffen werden kann. 2Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies gesetzlich zugelassen ist.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von Sachen“ durch die Wörter „vor Ort“ ersetzt.

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.“

13.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
das zur Abwehr einer dringenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist.“

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „Absatzes 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert“ durch die Wörter „Abs. 1 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut“ ersetzt.

14.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar“ durch die Wörter „ , ein erwachsener Angehöriger oder ein nicht beteiligter Zeuge“ ersetzt.

15.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zur Abwehr

a)
einer gegenwärtigen Gefahr oder

b)
einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut,“.

b)
Es werden die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Polizei durch Pfändung auch eine Forderung sowie sonstige Vermögensrechte sicherstellen. 2Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.

(3) 1Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Polizei auch Daten sicherstellen und erforderlichenfalls den weiteren Zugriff auf diese ausschließen, wenn andernfalls die Abwehr der Gefahr, der Schutz vor Verlust oder die Verhinderung der Verwendung aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Art. 22 Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 48 Abs. 5 bis 7 und Art. 49 Abs. 5 gelten entsprechend. 3Daten, die nach diesen Vorschriften nicht weiterverarbeitet werden dürfen, sind zu löschen, soweit es sich nicht um Daten handelt, die zusammen mit dem Datenträger sichergestellt wurden, auf dem sie gespeichert sind; Löschungen sind zu dokumentieren. 4Die Bestimmungen in den Art. 26, 27 Abs. 4 und Art. 28 Abs. 2 hinsichtlich Verwahrung, Benachrichtigung, Vernichtung und Herausgabe gelten unter Berücksichtigung der unkörperlichen Natur von Daten sinngemäß.“

16.
Die Überschrift zu Art. 26 wird wie folgt gefasst:

„Art. 26

Verwahrung sichergestellter Sachen“.

17.
Art. 27 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 27

Verwertung und Vernichtung
sichergestellter Sachen“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „§ 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „§ 979 Abs. 1 bis 1b BGB“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Bei der Verwertung von Datenträgern ist sicherzustellen, dass zuvor personenbezogene Daten dem Stand der Technik entsprechend gelöscht wurden.“

c)
In Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

18.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 28

Beendigung der Sicherstellung, Kosten“.

b)
Abs. 1 wird durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) Die Sicherstellung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen entfallen sind.

(2) 1Sachen sind an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt wurden. 2Ist das nicht möglich, können sie an jeden herausgegeben werden, der eine Berechtigung an der Sache glaubhaft macht. 3Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

(3) 1Die Sicherstellung im Sinn des Art. 25 Abs. 2 darf nicht länger als ein Jahr aufrechterhalten werden. 2Kann das Vermögensrecht nicht freigegeben werden, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten, kann die Sicherstellung mit gerichtlicher Zustimmung um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „die“ durch das Wort „sichergestellte“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und in Satz 1 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ werden durch die Angabe „BGB“ ersetzt.

19.
Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben kann die Polizei“.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Nimmt die Polizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahr, hat sie auch diejenigen Befugnisse, die hierzu durch Bundesrecht speziell einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde eingeräumt werden.“

20.
Die Überschrift des III. Abschnitts wird wie folgt gefasst:

„III. Abschnitt

Datenverarbeitung“.

21.
Nach der Überschrift des III. Abschnitts wird folgender Art. 30 eingefügt:

„Art. 30

Allgemeine Grundsätze

(1) Vorbehaltlich abweichender Regelung gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für alle Datenverarbeitungen der Polizei nach diesem Gesetz, unabhängig davon, ob diese in Akten, Dateien oder anderer Form erfolgen.

(2) 1Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten ist zulässig,

1.
soweit andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben, insbesondere die Verhütung oder Unterbindung von Straftaten, gefährdet oder wesentlich erschwert ist,

2.
zur Abwehr von

a)
Gefahren oder

b)
drohenden Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,

3.
wenn der Betroffene der Datenverarbeitung schriftlich zugestimmt hat und die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dem die Zustimmung erteilt wurde; vor Erteilung der Zustimmung ist der Betroffene über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufzuklären, dass er die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann,

4.
wenn der Betroffene sie bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat oder

5.
wenn dies zu Zwecken der Eigensicherung erforderlich ist.

2Solche Daten sollen besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, wenn und soweit dies der Schutz des Betroffenen erfordert.

(3) Soweit möglich soll erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen.

(4) Bei einer Datenverarbeitung im Zusammenhang mit einer begangenen oder drohenden Straftat soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten

1.
Verdächtige,

2.
Verurteilte,

3.
Opfer oder

4.
andere Personen

betreffen.“

22.
Der bisherige Art. 30 wird Art. 31 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Polizei darf personenbezogene Daten nur erheben, soweit dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Personenbezogene Daten des Betroffenen können auch bei Behörden, öffentlichen Stellen“ durch die Wörter „Sie können auch bei Behörden, sonstigen öffentlichen Stellen“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Die Polizei informiert in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über

1.
die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,

2.
den Namen und die Kontaktdaten der erhebenden Stelle und des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

3.
das Recht, sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter) zu wenden sowie dessen Kontaktdaten und

4.
die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

3Die Polizei informiert auf Verlangen darüber hinaus in geeigneter Weise über die Rechtsgrundlage der Datenerhebung sowie eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft.“

d)
Die Abs. 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) 1Eine Datenerhebung, die nicht als polizeiliche Maßnahme erkennbar sein soll, ist zulässig, wenn

1.
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf andere Weise gefährdet oder wesentlich erschwert würde oder

2.
anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen oder Belangen des Betroffenen oder Dritter dient.

2Die Information nach Abs. 3 Satz 3 kann in diesen Fällen zunächst unterbleiben. 3Sind die Voraussetzungen für eine Datenerhebung im Sinn des Satzes 1 entfallen, ist der Betroffene zu benachrichtigen und sind unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. 4Dies kann in den Fällen des Satzes 1 auch auf Dauer unterbleiben, wenn es sich nur um einen kurzfristigen Eingriff handelt, an den sich keine Folgemaßnahmen anschließen. 5Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Abs. 3 Satz 2, die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, Informationen über die mutmaßliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, Kriterien hierfür sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten zu enthalten. 6Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(5) Die Vorschriften des 2. Unterabschnitts über besondere Befugnisse und Maßnahmen der Datenerhebung bleiben unberührt.“

23.
Der bisherige Art. 31 wird Art. 32 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere

a)
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sowie

b)
zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezügliche Gefahrenabwehr auf ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut bezieht,“.

bb)
Im Satzteil nach Nr. 4 wird die Angabe „Art. 11 bis 48“ durch die Angabe „Art. 11 bis 65“ ersetzt.

b)
Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 kann die Datenerhebung durch die molekulargenetische Untersuchung aufgefundenen Spurenmaterials unbekannter Herkunft zum Zwecke der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters, des Geschlechts, der Augen-, Haar- und Hautfarbe, des biologischen Alters und der biogeographischen Herkunft des Spurenverursachers erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 3Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als die in Satz 2 genannten nicht getroffen werden. 4Hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.“

24.
Nach Art. 32 wird folgende Überschrift eingefügt:

„2. Unterabschnitt

Besondere Befugnisse
und Maßnahmen der Datenerhebung“.

25.
Der bisherige Art. 32 wird Art. 33 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 33

Offene Bild- und Tonaufnahmen“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten offen

1.
auch durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen über die für eine Gefahr Verantwortlichen erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dabei Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten begangen werden, oder

2.
mittels

a)
Bildaufnahmen oder Übersichtsaufnahmen oder

b)
Übersichtsaufzeichnungen

erheben, wenn dies wegen der Größe oder Unübersichtlichkeit der Örtlichkeit erforderlich ist; die gezielte Feststellung der Identität einer auf der Übersichtsaufzeichnung abgebildeten Person ist nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 zulässig.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung wird gestrichen.

bbb)
In Nr. 3 werden nach dem Wort „Bedeutung“ die Wörter „oder Straftaten“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

d)
In Abs. 3 wird nach den Wörtern „genannten Objekten“ das Wort „offen“ eingefügt.

e)
Nach Abs. 3 werden die folgenden Abs. 4 bis 7 eingefügt:

„(4) 1Die Polizei kann bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr an öffentlich zugänglichen Orten Personen offen mittels automatisierter Bild- und Tonaufzeichnung, insbesondere auch mit körpernah getragenen Aufnahmegeräten, kurzfristig technisch erfassen, wenn dies zum Schutz von Polizeibeamten oder Dritten erforderlich ist. 2Verarbeitungsfähige Aufzeichnungen dürfen gefertigt werden, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Polizeibeamten oder eines Dritten vor Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 3In Wohnungen dürfen Maßnahmen nach diesem Absatz nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person erfolgen, sofern damit nicht die Überwachung der Wohnung verbunden ist. 4In Wohnungen darf zudem keine kurzfristige technische Erfassung ohne unverzügliche Fertigung verarbeitungsfähiger Aufzeichnungen erfolgen. 5Es ist sicherzustellen, dass im Falle einer kurzfristigen technischen Erfassung im Sinn von Satz 1, an die sich keine unverzügliche Fertigung verarbeitungsfähiger Aufzeichnungen anschließt, die betroffenen personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden.

(5) Bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 3 dürfen Systeme zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern bezogen auf Gegenstände einschließlich der automatischen Systemsteuerung zu diesem Zweck verwendet werden, soweit dies die jeweilige Gefahrenlage auf Grund entsprechender Erkenntnisse erfordert.

(6) 1Die Polizei weist bei Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 4 in geeigneter Weise auf die Bild- und Tonaufnahmen und -aufzeichnungen hin, soweit diese nicht offenkundig sind oder Gefahr im Verzug besteht. 2Auf die Verwendung von Systemen im Sinn von Abs. 5 ist dabei gesondert hinzuweisen.

(7) Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 dürfen auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidlich betroffen werden.“

f)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 8 und wird wie folgt gefasst:

„(8) 1Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen und daraus gefertigte Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht benötigt werden

1.
zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung oder Straftaten,

2.
zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme, wenn eine solche Überprüfung zu erwarten steht, oder

3.
zum Zwecke der Benachrichtigung gemäß Art. 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Erhebung nach Abs. 5 Satz 2 erfolgt ist.

2Die Löschung ist zu dokumentieren.“

g)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 9.

26.
Der bisherige Art. 32a wird Art. 34 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.“

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b)
Die Abs. 4 und 5 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die nach Abs. 1 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht zulässigerweise für andere Zwecke verarbeitet werden.“

bb)
Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.

27.
Nach Art. 34 wird folgender Art. 35 eingefügt:

„Art. 35

Postsicherstellung

(1) 1Die Polizei kann ohne Wissen des Betroffenen Postsendungen sicherstellen, wenn sich diese im Gewahrsam von Personen oder Unternehmen befinden, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Postdienstleister), und von einer Person versandt wurden oder an eine Person gerichtet sind,

1.
die für eine Gefahr oder eine drohende Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut verantwortlich ist, oder

2.
bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie für eine Person nach Nr. 1 bestimmte oder von dieser herrührende Postsendungen entgegennimmt oder weitergibt und sie daher in Zusammenhang mit der Gefahrenlage steht, ohne diesbezüglich das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben,

sofern die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Postdienstleister haben die Sicherstellung zu ermöglichen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 der Polizei auf Verlangen Auskünfte über derzeit oder ehemals in ihrem Gewahrsam befindliche oder angekündigte Postsendungen zu erteilen.

(2) Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.

(3) 1In der schriftlichen Anordnung sind einzelfallabhängig anzugeben:

1.
der Adressat der Maßnahme, möglichst mit Namen und Anschrift,

2.
die Dauer,

3.
eine möglichst genaue Bezeichnung des Auskunftsverlangens und der der Sicherstellung unterliegenden Postsendungen sowie

4.
die wesentlichen Gründe.

2Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.

(4) 1Die Öffnung der ausgelieferten Postsendungen steht dem Gericht zu. 2Es kann diese Befugnis widerruflich auf die Polizei übertragen, soweit dies in zeitlicher Hinsicht erforderlich ist. 3Bestehen Zweifel hinsichtlich der Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse, hat die Entscheidung hierüber im Benehmen mit der in Art. 41 Abs. 5 Satz 1 genannten Stelle zu erfolgen.

(5) 1Ist eine Übertragung nach Abs. 4 Satz 2 nicht erfolgt, legt die Polizei die ihr ausgelieferten Postsendungen unverzüglich ohne vorherige inhaltliche Kenntnisnahme und ungeöffnet dem Gericht vor. 2Dieses entscheidet unverzüglich über die Öffnung.

(6) Postsendungen sind unverzüglich an den vorgesehenen Empfänger weiterzuleiten, soweit

1.
ihre Öffnung nicht angeordnet wurde oder

2.
nach der Öffnung die Zurückbehaltung zur Gefahrenabwehr nicht mehr erforderlich ist.“

28.
Der bisherige Art. 33 wird Art. 36 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird das Komma durch die Wörter „außerhalb von Wohnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Erkennung und Auswertung von Mustern im Sinn von Art. 33 Abs. 5 und zum automatischen Datenabgleich,“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. c werden nach dem Wort „des“ die Wörter „außerhalb von Wohnungen“ eingefügt und wird das Komma durch einen Punkt am Ende ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Abs. 1 erheben über

1.
die hierfür Verantwortlichen,

2.
Kontakt- und Begleitpersonen, wenn bestimmte Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass sie mit der Gefahrenlage in Zusammenhang stehen oder

3.
unter den Voraussetzungen des Art. 10 über die dort genannten Personen,

wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „den Absätzen 2 und 3“ werden durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bei dem Einsatz von Mitteln nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gelten, soweit dieser nicht ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen erfolgt (Personenschutzmaßnahme), Art. 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 sowie Art. 49 Abs. 4 entsprechend.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch die folgenden Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchst. c dürfen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Bei Gefahr im Verzug dürfen die Maßnahmen auch durch den Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei angeordnet werden.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „Die“ wird durch das Wort „Diese“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze 4 und 5 ersetzt:

4In der schriftlichen Anordnung sind Adressat und Art sowie einzelfallabhängig Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 5Die jeweilige Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden.“

f)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden durch folgenden Abs. 5 ersetzt:

„(5) 1Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach

1.
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, soweit sie nicht auf die Fertigung von Bildaufnahmen beschränkt sind, sowie

2.
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b

dürfen nur durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Der verdeckte Einsatz technischer Mittel nach Abs. 1 Nr. 2 als Personenschutzmaßnahme darf durch die in Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, bei Gefahr im Verzug auch durch einen vom Leiter des Landeskriminalamts oder eines Präsidiums der Landespolizei bestellten Beauftragten der Behörde oder den verantwortlichen Einsatzleiter angeordnet werden. 3Abs. 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“

29.
Nach Art. 36 werden die folgenden Art. 37 bis 40 eingefügt:

„Art. 37

Einsatz Verdeckter Ermittler

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Polizeibeamten unter einer Legende (Verdeckte Ermittler) erheben. 2Derartige Datenerhebungen dürfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(2) 1Richtet sich der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

(3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen dürfen die Maßnahmen nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden.

(4) 1Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der Legende erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden. 2Ein Verdeckter Ermittler darf mit Einverständnis des Berechtigten unter der Legende dessen Wohnung betreten. 3Er darf zur Erfüllung seines Auftrages unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für

1.
das Auftreten und Handlungen eines Verdeckten Ermittlers in elektronischen Medien und Kommunikationseinrichtungen sowie

2.
die polizeilichen Führungspersonen eines Verdeckten Ermittlers, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung von dessen Einsatz erforderlich ist.

5Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und der StPO.


Art. 38

Einsatz von Vertrauenspersonen

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 2 durch den Einsatz von Privatpersonen erheben, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), wenn dies im Einzelfall zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. 2Ein solcher Einsatz liegt nicht vor, soweit sich eine, auch wiederkehrende, polizeiliche Datenerhebung auf die Erlangung von bei dieser Person bereits vorhandenen und von dieser angebotenen Daten beschränkt. 3Datenerhebungen nach Satz 1 dürfen auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) 1Richtet sich der Einsatz einer Vertrauensperson gegen eine bestimmte Person oder soll eine nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten werden, dürfen die Maßnahmen nur durch den Richter angeordnet werden. 2Die Art. 36 Abs. 4 Satz 2 bis 4 und Art. 37 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. 3Die Anordnung kann insbesondere auch nähere Maßgaben zur Führung der Vertrauensperson enthalten.

(3) 1In anderen als den in Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen dürfen die Maßnahmen nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Die Art. 36 Abs. 4 Satz 4 und Art. 37 Abs. 3 Satz 3 gelten entsprechend.

(4) Vertrauenspersonen dürfen insbesondere nicht eingesetzt werden, um

1.
in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, solche zu begehen,

2.
eine Person zur Begehung einer über ihre erkennbare Bereitschaft hinausgehenden Straftat zu bestimmen oder

3.
Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte.

(5) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer

1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,

2.
an einem Aussteigerprogramm teilnimmt,

3.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder diesbezüglicher Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist oder

4.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuchs – StGB) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat eingetragen ist.

(6) 1Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. 2Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. 3Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. 4Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson

1.
von den Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als überwiegende Lebensgrundlage abhängen würde oder

2.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, eingetragen ist.

(7) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die polizeilichen Führungspersonen einer Vertrauensperson Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung ihres Einsatzes erforderlich ist.


Art. 39

Automatisierte Kennzeichenerkennungssysteme

(1) 1Die Polizei kann durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme bei Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Kennzeichen von Kraftfahrzeugen sowie Ort, Datum, Uhrzeit und Fahrtrichtung erfassen. 2Zulässig ist der Abgleich der Kennzeichen mit polizeilichen Fahndungsbeständen, die erstellt wurden

1.
über Kraftfahrzeuge oder Kennzeichen,

a)
die durch Straftaten oder sonst abhandengekommen sind oder

b)
hinsichtlich derer auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie bei der Begehung von Straftaten benutzt werden,

2.
über Personen, die ausgeschrieben sind

a)
zur polizeilichen Beobachtung, gezielten Kontrolle oder verdeckten Registrierung,

b)
aus Gründen der Strafverfolgung, Strafvollstreckung, Auslieferung oder Überstellung,

c)
zum Zweck der Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen,

d)
wegen gegen sie veranlasster polizeilicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

3Ein Abgleich mit polizeilichen Dateien, die zur Abwehr von im Einzelfall oder im Hinblick auf bestimmte Ereignisse allgemein bestehenden Gefahren errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr einer solchen Gefahr erforderlich ist und diese Gefahr Anlass für die Kennzeichenerfassung war. 4Die Kennzeichenerfassung darf nicht flächendeckend eingesetzt werden.

(2) 1Maßnahmen nach Abs. 1 dürfen nur von den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die nach Abs. 1 erfassten Kennzeichen sind nach Durchführung des Datenabgleichs unverzüglich zu löschen. 2Soweit ein Kennzeichen in den abgeglichenen Fahndungsbeständen oder Dateien enthalten und seine Speicherung oder Nutzung im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr oder für Zwecke, zu denen die Fahndungsbestände erstellt oder die Dateien errichtet wurden, erforderlich ist, gelten abweichend hiervon Art. 54 Abs. 1 und 2 sowie die Vorschriften der StPO. 3Außer in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a dürfen Einzelerfassungen nicht zu einem Bewegungsbild verbunden werden. 4Abgleiche nach Abs. 1 dürfen nicht protokolliert werden.


Art. 40

Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, insbesondere die Personalien einer Person sowie Kennzeichen eines von ihr benutzten Fahrzeugs, zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle ausschreiben, wenn

1.
die Gesamtwürdigung der Person einschließlich ihrer bisher begangenen Straftaten erwarten lässt, dass von ihr auch künftig eine Gefahr für bedeutende Rechtsgüter ausgeht,

2.
sie für eine drohende Gefahr für bedeutende Rechtsgüter verantwortlich ist oder

3.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass es sich um eine mutmaßlich mit der Gefahrenlage im Zusammenhang stehende Kontaktperson einer Person nach Nr. 1 oder Nr. 2 handelt.

(2) 1Im Fall eines Antreffens der Personen im Sinn des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 oder des Fahrzeugs können Erkenntnisse über das Antreffen sowie über mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehende Begleitpersonen, Fahrzeugführer und mitgeführte Sachen an die ausschreibende Polizeidienststelle übermittelt werden. 2Ist die Ausschreibung zur gezielten Kontrolle erfolgt, gilt dies insbesondere auch für die aus Maßnahmen nach den Art. 13, 21 und 22 gewonnenen Erkenntnisse.

(3) 1Die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle darf nur durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen angeordnet werden. 2Art. 36 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. 3Die Maßnahme ist auf höchstens ein Jahr zu befristen und kann um jeweils längstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle unverzüglich zu löschen.“

30.
Der bisherige Art. 34 wird Art. 41 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 41

Einsatz technischer Mittel in Wohnungen“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person“ durch die Wörter „ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 bis 4 ersetzt:

2Eine Maßnahme nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn und soweit die dort genannten Gefahren nicht anders abgewehrt werden können und

1.
falls zu privaten Wohnzwecken genutzte Räumlichkeiten betroffen sind, in denen sich die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, allein oder ausschließlich mit engsten Familienangehörigen, mit in gleicher Weise Vertrauten oder mit Berufsgeheimnisträgern nach den §§ 53, 53a StPO aufhält,

a)
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Satz 1 genannten Gefahren haben, ohne dass über ihren Inhalt das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder

b)
die Maßnahme sich auch gegen die Familienangehörigen, Vertrauten oder Berufsgeheimnisträger richtet, oder

2.
falls sich die Maßnahme gegen einen Berufsgeheimnisträger nach den §§ 53, 53a StPO selbst richtet und die zu seiner Berufsausübung bestimmten Räumlichkeiten betroffen sind, die Voraussetzungen der Nr. 1 Buchst. a vorliegen.

3Die Daten können erhoben werden, indem das nichtöffentlich gesprochene Wort abgehört oder aufgezeichnet oder Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen, auch unter Verwendung von Systemen zur automatischen Steuerung, angefertigt werden. 4Wort- und bildbezogene Maßnahmen dürfen nur dann gemeinsam erfolgen, wenn die Abwehr der Gefahr auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1, in Halbsatz 1 wird die Angabe „Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „Nr. 1 und 2“ ersetzt und Halbsatz 2 wird gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Soweit begründete Zweifel bestehen, ob ein Fall des Art. 49 Abs. 3 Satz 1 vorliegt, oder wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Gespräche geführt werden, die einen unmittelbaren Bezug zu den in Abs. 1 Satz 1 genannten Gefahren haben, darf eine Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 in Form einer ausschließlich automatischen Aufzeichnung fortgeführt werden.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Nr. 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
Informationen gewonnen werden können, die für die Abwehr der Gefahr von Bedeutung sind.“

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.“

e)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.“

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.

dd)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Die Anordnung darf auch zum Betreten der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies erforderlich ist, um Maßnahmen nach Abs. 1 durchzuführen.“

ee)
In Satz 4 wird nach dem Wort „ist“ das Wort „einzelfallabhängig“ eingefügt und werden die Wörter „nicht mehr als“ durch das Wort „längstens“ ersetzt.

ff)
Satz 5 wird aufgehoben.

f)
Die Abs. 5 bis 7 werden durch folgenden Abs. 5 ersetzt:

„(5) 1Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangt wurden, dürfen nur verarbeitet werden, soweit die hierfür eingerichtete unabhängige Stelle oder, soweit dieses angerufen wurde, das zuständige Gericht sie freigegeben hat. 2Zur Herbeiführung ihrer Entscheidung sind der unabhängigen Stelle die erhobenen Daten vollständig vorzulegen, in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 möglichst bereits ohne vorhergehende inhaltliche Kenntnisnahme. 3Die unabhängige Stelle gibt die Daten für die Weiterverarbeitung durch die Polizei frei, soweit sie nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. 4Nicht freigegebene Daten löscht die unabhängige Stelle, sobald die Frist für einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung der von ihr getroffenen Entscheidung abgelaufen ist, ohne dass ein entsprechender Antrag gestellt wurde, oder das zuständige Gericht die Löschung angeordnet hat. 5Löschungen sind zu dokumentieren. 6Bei Gefahr im Verzug kann die Entscheidung nach Satz 1 auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen getroffen werden. 7Für die nachträgliche Kontrolle der Entscheidung durch die unabhängige Stelle gilt Art. 92 Abs. 3 sinngemäß.“

g)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 6 und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Anordnung eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen als Personenschutzmaßnahme obliegt den in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 5 Satz 2 genannten Personen. 2Außer in Fällen der Gefahr im Verzug ist eine anderweitige Verwendung der hierbei erlangten Erkenntnisse zu Zwecken der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung erst zulässig, wenn zuvor die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist.“

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

h)
Die bisherigen Abs. 9 und 10 werden aufgehoben.

31.
Der bisherige Art. 34a wird Art. 42 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 42

Eingriffe in den Telekommunikationsbereich“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„1.
über die für eine Gefahr oder eine drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist, oder

2.
über Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a)
sie für Personen nach Nr. 1 bestimmte oder von diesen herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, ohne insoweit das Recht zur Verweigerung des Zeugnisses nach den §§ 53, 53a StPO zu haben, oder

b)
die unter Nr. 1 genannten Personen deren Kommunikationssysteme benutzen werden und sie daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.“

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Die Maßnahme darf dabei auch auf Kommunikationssysteme erstreckt werden, die räumlich von den durch die Betroffenen genutzten Kommunikationssystemen getrennt sind, soweit sie im Rahmen des Telekommunikationsvorgangs verwendet werden.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „Satz 1“ wird durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.

dd)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

c)
Abs. 1a wird Abs. 2 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 5 wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 5 und die Angabe „Art. 34d“ wird durch die Angabe „Art. 45“ ersetzt.

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Löschung ist zu dokumentieren.“

e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Polizei kann bei Gefahr oder drohender Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut hinsichtlich des Betroffenen“.

bbb)
In Nr. 1 werden die Wörter „über diese Person“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Art. 34b Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „Art. 43 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

f)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Polizei kann zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut unter den übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 Kommunikationsverbindungen durch den Einsatz technischer Mittel unterbrechen oder verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise entziehen.“

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 darf auch der Zugang der in Abs. 1 genannten Personen zu Rundfunk und Fernsehen sowie zu vergleichbaren Medien vorübergehend unterbrochen werden, auch wenn Dritte hiervon unvermeidlich mitbetroffen werden.“

g)
Es werden die folgenden Abs. 6 und 7 angefügt:

„(6) 1Maßnahmen nach den Abs. 1 bis 5 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. 2Soweit Maßnahmen nach Abs. 4 ausschließlich dazu dienen, den Aufenthaltsort einer dort genannten Person zu ermitteln, dürfen sie durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 genannten Personen angeordnet werden.

(7) Für personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Abs. 1 im Wege einer automatischen Aufzeichnung ohne zeitgleiche Prüfung, ob der Kernbereich privater Lebensgestaltung berührt ist, erlangt wurden, gilt Art. 41 Abs. 5 entsprechend.“

32.
Der bisherige Art. 34b wird Art. 43 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „Art. 34a Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „Art. 42 Abs. 1, auch mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, oder Art. 42 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei von Diensteanbietern verlangen,“.

bbb)
In Nr. 1 werden die Wörter „Art. 34a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Art. 34a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1“ durch die Wörter „Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „im Zusammenhang mit einer Telekommunikation“ durch die Wörter „bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes“ und die Wörter „erhoben und erfasst“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

d)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 kann die Polizei von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über dort gespeicherte Nutzungsdaten im Sinn des § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) verlangen. 2Das Auskunftsverlangen kann auch auf künftige Nutzungsdaten erstreckt werden.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Polizei kann von Diensteanbietern verlangen, dass diese ihr Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 TKG sowie § 14 Abs. 1 TMG erhobenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.“

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „(§ 113 Abs. 1 Satz 2 TKG)“ gestrichen.

f)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und die Angabe „Abs. 4“ wird durch die Angabe „Abs. 5“ ersetzt und die Angabe „(§ 113 Abs. 1 Satz 3 TKG)“ wird gestrichen.

g)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7 und die Angabe „Abs. 2, 4 und 5“ wird durch die Angabe „den Abs. 2 und 4 bis 6“ ersetzt.

h)
Nach Abs. 7 wird folgender Abs. 8 eingefügt:

„(8) 1Maßnahmen nach den Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen. 2Dies gilt nicht im Fall des Abs. 5 Satz 2, wenn der Betroffene von dem Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder wenn die Nutzung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist aktenkundig zu machen.“

i)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 9 und wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes“ wird die Angabe „(JVEG)“ eingefügt.

bb)
Das Wort „Telekommunikationsgesetz“ wird durch die Wörter „TKG oder dem TMG“ ersetzt.

33.
Der bisherige Art. 34c wird Art. 44 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 44

Besondere Verfahrensregelungen
für Maßnahmen nach den Art. 42 und 43“.

b)
Die Abs. 1 und 2 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Anordnungen nach den Art. 42 und 43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 sind schriftlich zu erlassen.“

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „ , soweit möglich,“ eingefügt und wird die Angabe „Art. 34a Abs. 1a“ durch die Angabe „Art. 42 Abs. 2“ ersetzt.

bbb)
Halbsatz 2 wird gestrichen.

cc)
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Es genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.“

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

ee)
Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz 5 ersetzt:

5Die Anordnung von Maßnahmen nach Art. 42 darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung der Maßnahme erforderlich ist.“

d)
Die bisherigen Abs. 4 bis 6 werden durch folgenden Abs. 2 ersetzt:

„(2) 1Die Anordnung ist einzelfallabhängig wie folgt zu befristen:

1.
im Fall des Art. 42 Abs. 5 Satz 1 auf höchstens zwei Wochen,

2.
in den Fällen des Art. 42 Abs. 5 Satz 2 und 3 auf höchstens drei Tage,

3.
in allen anderen Fällen auf höchstens drei Monate.

2In der Anordnung sind Adressat, Art, Umfang und Dauer der Maßnahme zu bestimmen und die wesentlichen Gründe anzugeben. 3Eine Verlängerung um jeweils längstens den in Satz 1 genannten Zeitraum ist möglich, soweit die Voraussetzungen fortbestehen.“

34.
Der bisherige Art. 34d wird Art. 45 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Polizei kann mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugreifen, um Zugangsdaten und gespeicherte Daten zu erheben,

1.
von den für eine Gefahr oder drohende Gefahr Verantwortlichen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, oder

2.
von anderen Personen, soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die unter Nr. 1 genannten Personen deren informationstechnischen Systeme benutzen oder benutzt haben und die Personen daher mutmaßlich in Zusammenhang mit der Gefahrenlage stehen.

2Auf informationstechnische Systeme und Speichermedien, die räumlich von dem von dem Betroffenen genutzten informationstechnischen System getrennt sind, darf die Maßnahme erstreckt werden, soweit von dem unmittelbar untersuchten informationstechnischen System aus auf sie zugegriffen werden kann oder diese für die Speicherung von Daten des Betroffenen genutzt werden. 3Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Erfüllung einer polizeilichen Aufgabe auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 4Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 5Die eingesetzten Mittel sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Benutzung zu schützen. 6Bei dringender Gefahr für ein in Satz 1 in Bezug genommenes Rechtsgut darf die Polizei Daten unter den übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 löschen oder verändern, wenn die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann. 7Im Übrigen dürfen Veränderungen am informationstechnischen System nur vorgenommen werden, wenn sie für die Datenerhebung unerlässlich sind. 8Vorgenommene Veränderungen sind, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig zu machen, wenn die Maßnahme beendet wird.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Wörter „Abs. 1 Satz 1 bis 5“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Die Löschung ist zu dokumentieren“.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen.“

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

cc)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und die Wörter „von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2“ werden durch die Wörter „der Maßnahmen“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3 und die Wörter „Betroffenen, gegen den sich die Maßnahme richtet,“ werden durch das Wort „Adressaten“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 4.

ff)
Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 eingefügt:

5Die Anordnung darf auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen ermächtigen, soweit dies zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 oder Abs. 2 erforderlich ist.“

gg)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 6 und nach dem Wort „ist“ wird das Wort „einzelfallabhängig“ und nach dem Wort „befristen“ werden die Wörter „und kann um jeweils längstens drei Monate verlängert werden“ eingefügt.

hh)
Die bisherigen Sätze 8 und 9 werden aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 4 bis 8 werden durch folgenden Abs. 4 ersetzt:

„(4) Art. 41 Abs. 5 gilt für die durch Maßnahmen nach Abs. 1 erlangten personenbezogenen Daten entsprechend.“

35.
Die bisherigen Art. 35 und 36 werden durch die folgenden Art. 46 bis 52 ersetzt:

„Art. 46

Rasterfahndung

(1) 1Öffentliche und nichtöffentliche Stellen können verpflichtet werden, der Polizei personenbezogene Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen zu übermitteln, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 oder Nr. 5 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist. 2Eine Verpflichtung der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, des Bundesnachrichtendienstes sowie des Militärischen Abschirmdienstes zur Übermittlung nach Satz 1 erfolgt nicht.

(2) 1Das Ersuchen um Übermittlung ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt und andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. 2Soweit die zu übermittelnden Daten von anderen Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand getrennt werden können, sind auf Anordnung auch die anderen Daten zu übermitteln; die Nutzung dieser Daten ist nicht zulässig. 3Berufsgeheimnisträger nach den §§ 53, 53a StPO sind nicht verpflichtet, personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, zu übermitteln; hierauf ist im Ersuchen um Übermittlung hinzuweisen.

(3) 1Die Maßnahmen dürfen nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch die in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 genannten Personen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 3Sie muss den zur Übermittlung Verpflichteten bezeichnen und ist auf die Daten und Prüfungsmerkmale zu beschränken, die für den Einzelfall benötigt werden. 4Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte unverzüglich zu unterrichten.

(4) 1Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten unverzüglich zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 3 zulässige Verarbeitung erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. 2Die Löschung und Vernichtung ist zu dokumentieren.


Art. 47

Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen

(1) Bei den nachfolgenden Maßnahmen dürfen Daten unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch den Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme erhoben werden:

1.
offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen nach Art. 33 Abs. 1 bis 3,

2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 1,

3.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1,

4.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 bis 5 und

5.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2.

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 dürfen unbemannte Luftfahrtsysteme nur dann eingesetzt werden, wenn die Offenheit der Maßnahme gewahrt bleibt. 2In diesen Fällen soll auf die Verwendung unbemannter Luftfahrtsysteme durch die Polizei gesondert hingewiesen werden.

(3) Soweit in den Fällen des Abs. 1 eine richterliche Anordnung erforderlich ist, muss diese auch den Einsatz von unbemannten Luftfahrtsystemen umfassen.

(4) Diese unbemannten Luftfahrtsysteme dürfen nicht bewaffnet werden.


Art. 47a

Überwindung besonderer Sicherungen

(1) 1Soweit Maßnahmen auf Grund besonderer Sicherungen an Sachen, durch die der Zutritt von Personen verhindert werden soll, nicht hinreichend durchgeführt werden können, kann die Polizei diejenigen dritten Personen, welche die besondere Sicherung geschaffen oder deren Schaffung beauftragt haben, im Rahmen des Zumutbaren verpflichten, die Sicherung selbst zu überwinden oder der Polizei die zur Überwindung der Sicherung erforderlichen Daten oder Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein nach der jeweiligen Befugnisnorm zu schützendes Rechtsgut unerlässlich ist. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 ist auf den zur Überwindung der Sicherung unverzichtbaren Umfang zu beschränken. 3Sie kann mit der Verpflichtung verbunden werden, im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge zu tragen, dass eine Maßnahme verdeckt vorbereitet oder durchgeführt werden kann.

(2) 1Eine Verpflichtung nach Abs. 1 darf nur durch den Richter angeordnet werden, bei Gefahr im Verzug auch durch diejenigen Personen, die die Maßnahme nach diesem Unterabschnitt, zu deren Durchführung die Verpflichtung erforderlich geworden ist, anordnen dürfen. 2Die Anordnung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen. 3Sie muss Namen und Anschrift des Adressaten und soweit möglich den konkreten Umfang der benötigten Mitwirkung enthalten. 4Die Umstände, die die Verpflichtung unerlässlich machen, sind darzulegen.

(3) 1Die Polizei darf die übermittelten Daten oder Hilfsmittel nur zur Überwindung der Sicherung im konkreten Einzelfall nutzen und verarbeiten. 2Nach Beendigung der Maßnahme sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen. 3Von den Verpflichteten überlassene Hilfsmittel sind auf deren Verlangen zurückzugeben, zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. 4Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 sind zu dokumentieren.

(4) Für die Entschädigung der Verpflichteten ist § 23 Abs. 2 JVEG entsprechend anzuwenden.

(5) Die Nutzung und Verarbeitung von Daten oder Hilfsmitteln zur Überwindung von besonderen Sicherungen, die der Polizei unabhängig von einer Verpflichtung nach Abs. 1 oder auf Grund des Einverständnisses der Verpflichteten zur Verfügung stehen, bleibt unberührt.


Art. 48

Weiterverarbeitung von Daten,
Datenübermittlung, Kennzeichnung und Sicherung

(1) Die Polizei darf die durch folgende Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten für Zwecke der Gefahrenabwehr zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, weiterverarbeiten:

1.
elektronische Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Abs. 1,

2.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

3.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,

4.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,

5.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,

6.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 bis 4 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder

7.
Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1;

ausreichend ist dabei auch ein Ansatz für weitere Sachverhaltsaufklärungen.

(2) Die Polizei darf die in Abs. 1 bezeichneten Daten an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden nur übermitteln, wenn dies zum Schutz eines Rechtsguts, das in der jeweiligen Befugnisnorm enthalten ist, erforderlich ist und die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen.

(3) Die Polizei darf personenbezogene Daten, die durch in Abs. 1 genannte Maßnahmen erhoben wurden, für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an andere Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn die Daten insoweit einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen und

1.
wenn die Daten mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Abs. 1 erhoben wurden,

a)
und die Voraussetzungen des § 68b Abs. 1 Satz 3 StGB vorliegen, zur

aa)
Feststellung des Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB,

bb)
Ergreifung von Maßnahmen der Führungsaufsicht, die sich an einen Verstoß gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB anschließen können, oder

cc)
Ahndung eines Verstoßes gegen eine Führungsaufsichtsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB oder

b)
zur Verfolgung von Straftaten der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB genannten Art, oder

2.
wenn die Daten durch eine der in Abs. 1 Nr. 2 bis 7 genannten Maßnahmen erhoben wurden, zur Verfolgung von Straftaten, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte.

(4) 1Die Polizei darf die erhobenen Daten bei folgenden Maßnahmen in dem jeweiligen Verfahren verarbeiten:

1.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, und

2.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2.

2Wenn die Daten einen konkreten Ermittlungsansatz erkennen lassen, darf sie die Polizei

1.
unter den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Erhebungsvoraussetzungen für Zwecke der Gefahrenabwehr auch in anderen Verfahren weiterverarbeiten und an andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden übermitteln sowie

2.
für Zwecke der Strafverfolgung weiterverarbeiten und an eine andere Strafverfolgungsbehörde übermitteln, sofern die Daten der Verfolgung von Straftaten dienen, zu deren Aufklärung eine solche Maßnahme nach den entsprechenden strafprozessualen Befugnissen angeordnet werden dürfte, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 jedoch nur, soweit die Erhebung durch das ausschließlich akustische Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes erfolgt ist.

(5) 1Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, sind besonders zu kennzeichnen. 2Bei Daten, die unter Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 erlangt wurden, ist dabei auch zwischen Daten nach § 96 Abs. 1 TKG und Daten nach § 113b TKG zu unterscheiden. 3Durch geeignete technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Kennzeichnung auch nach einer Übermittlung an eine andere Stelle erhalten bleibt.

(6) Jede Zweckänderung ist festzustellen, zu kennzeichnen und zu dokumentieren.

(7) Personenbezogene Daten, die durch die in den Abs. 1 und 4 bezeichneten Maßnahmen erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.

(8) Die Weiterverarbeitung von Daten, die mittels automatischer Kennzeichenerkennungssysteme nach Art. 39 Abs. 1 erhoben wurden, richtet sich ausschließlich nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2.


Art. 49

Schutz von Berufsgeheimnisträgern
und des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen wird, ist die Datenerhebung insoweit unzulässig, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst:

1.
offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 Abs. 4 Satz 3,

2.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

3.
längerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. c, Abs. 2,

4.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder

5.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1.

2Eine bereits laufende Datenerhebung ist unverzüglich und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. 4Art. 41 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bleiben unberührt.

(2) 1Telekommunikationsverkehrsdaten nach Art. 43 Abs. 2 Satz 2, durch deren Verarbeitung in ein durch ein Berufsgeheimnis nach den §§ 53, 53a StPO geschütztes Vertrauensverhältnis eingegriffen würde, dürfen nicht erhoben werden, es sei denn, die Maßnahme richtet sich gegen den Berufsgeheimnisträger selbst. 2Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiterverarbeitet werden.

(3) 1Ist oder wird bei folgenden Maßnahmen erkennbar, dass dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnende Daten (Kernbereichsdaten) betroffen sind und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten dazu dienen sollen, ein Erhebungsverbot herbeizuführen, ist die Datenerhebung unzulässig:

1.
offene Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen in Wohnungen nach Art. 33 Abs. 4 Satz 3,

2.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

3.
längerfristige Observation, Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a oder c, Abs. 2,

4.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,

5.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,

6.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1,

7.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 oder

8.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1.

2Eine bereits laufende Datenerhebung ist

1.
bei den in Satz 1 Nr. 4 und 5 genannten Maßnahmen sobald dies ohne Gefährdung der eingesetzten Personen möglich ist,

2.
bei den übrigen in Satz 1 genannten Maßnahmen unverzüglich

und solange erforderlich zu unterbrechen oder zu beenden. 3Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht weiter verarbeitet werden. 4Art. 41 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. 5Bei den in Satz 1 Nr. 8 genannten Maßnahmen hat die Polizei, soweit dies informations- und ermittlungstechnisch möglich ist, sicherzustellen, dass die Erhebung von Kernbereichsdaten unterbleibt. 6Können in diesen Fällen Kernbereichsdaten vor oder bei der Datenerhebung nicht ausgesondert werden, darf auf das informationstechnische System auch dann zugegriffen werden, wenn hierbei eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass dabei in untergeordnetem Umfang höchstpersönliche Daten miterfasst werden.

(4) Werden bei Maßnahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Daten im Sinn von Art. 34 Abs. 2 Satz 2 erhoben, dürfen diese nicht verarbeitet werden.

(5) Ergibt sich bei der Auswertung von Daten, die durch die nachfolgend benannten Maßnahmen erhoben wurden, dass sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, dass sie einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind oder dass es sich um Kernbereichsdaten handelt und die Daten keinen unmittelbaren Bezug zu den in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Gefahren haben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden:

1.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,

3.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,

4.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,

5.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,

6.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 3 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und 4 oder

7.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2.

(6) 1Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind und nicht verarbeitet werden dürfen, sind unverzüglich zu löschen. 2Im Übrigen ist die Verarbeitung personenbezogener Daten, die durch die in Abs. 5 genannten Maßnahmen erlangt wurden und

1.
die für eine nach Art. 48 Abs. 1 bis 4 zulässige Verarbeitung nicht erforderlich sind oder

2.
für die ein Verbot der Weiterverarbeitung besteht,

einzuschränken, wenn sie zum Zweck der Information der Betroffenen oder zur gerichtlichen Überprüfung der Erhebung oder Verwendung der Daten noch benötigt werden. 3Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen.

(7) 1Wurde der von einer Maßnahme Betroffene nach Art. 50 unterrichtet, sind Daten im Sinn des Abs. 6 Satz 2 zu löschen, wenn der Betroffene sich nicht innerhalb eines Monats nach Zugang der Benachrichtigung mit einem Rechtsbehelf gegen die Maßnahme gewendet hat. 2Auf die Frist ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. 3Wurde ein Rechtsbehelf nach Satz 1 eingelegt, sind die Daten nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens zu löschen.

(8) Löschungen sind zu dokumentieren.


Art. 50

Benachrichtigungspflichten

(1) 1Bei folgenden Maßnahmen sind die dort jeweils benannten Personen unverzüglich zu benachrichtigen, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, der eingesetzten Polizeibeamten oder Vertrauenspersonen oder der in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsgüter geschehen kann:

1.
bei offenen Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen mit automatischem Abgleich nach Art. 33 Abs. 5 Satz 2 die Betroffenen, wenn im Rahmen der Maßnahmen Aufzeichnungen von ihnen gefertigt wurden,

2.
bei elektronischer Aufenthaltsüberwachung nach Art. 34 Abs. 1 die Adressaten der Maßnahme, wenn Bewegungsbilder nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 erstellt wurden, wobei die Benachrichtigung spätestens zwei Monate nach deren Beendigung zu erfolgen hat,

3.
bei Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1 der Absender und der Adressat der Postsendung,

4.
bei Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2, Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1 oder Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1

a)
die Adressaten der Maßnahme,

b)
diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden, und

c)
diejenigen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung betreten wurde,

5.
bei Ausschreibung zur polizeilichen Beobachtung oder gezielten Kontrolle nach Art. 40

a)
die Adressaten der Maßnahme und

b)
diejenigen, deren personenbezogene Daten erhoben und weiterverarbeitet wurden,

6.
bei Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 die von der Maßnahme Betroffenen, auch wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,

7.
bei Eingriffen in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1, 3 und 5, Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2, 4 und 5 Satz 2 oder verdecktem Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und 2

a)
die Adressaten der Maßnahme und

b)
die jenigen, deren personenbezogene Daten im Rahmen einer solchen Maßnahme erhoben und weiterverarbeitet wurden, und

8.
bei Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1 die Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Maßnahmen durchgeführt wurden.

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 und, wenn die Maßnahme nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist, des Satzes 1 Nr. 6, ist auch eine Gefährdung der weiteren Verwendung von Vertrauenspersonen und Verdeckten Ermittlern als bedeutender Belang zu berücksichtigen. 3Erfolgen Maßnahmen mit Mitteln des Art. 42 Abs. 2, sind die in Satz 1 Nr. 7 genannten Personen auch darüber zu unterrichten, dass mit technischen Mitteln verdeckt auf informationstechnische Systeme zugegriffen wurde. 4Die Benachrichtigung unterbleibt, soweit überwiegende schutzwürdige Belange eines Betroffenen entgegenstehen. 5Zudem kann die Benachrichtigung einer in Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde. 6Nachforschungen zur Feststellung der Identität oder des Aufenthaltsortes einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist.

(2) Art. 31 Abs. 4 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung im Sinn des Abs. 1 in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt.

(4) 1Die weitere Zurückstellung der Benachrichtigung im Sinn des Abs. 1 bedarf der richterlichen Zustimmung, wenn sie nicht innerhalb des folgenden Zeitraums erfolgt:

1.
sechs Monate nach Beendigung des Einsatzes technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 oder des verdeckten Zugriffs auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 oder Abs. 2 oder

2.
ein Jahr nach Beendigung der übrigen in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 8 bezeichneten Maßnahmen.

2Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 3Die richterliche Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen richterlichen Anordnung jeweils nach einem Jahr erneut einzuholen. 4Eine Unterrichtung kann mit richterlicher Zustimmung frühestens nach dem Ablauf von fünf Jahren auf Dauer unterbleiben, wenn

1.
überwiegende Interessen eines Betroffenen entgegenstehen oder

2.
die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden

und eine Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist. 5In diesem Fall sind die Daten zu löschen und ist die Löschung zu dokumentieren. 6Im Fall des Abs. 3 richten sich die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach den Regelungen der StPO.

(5) Die Gründe für die Zurückstellung oder das Unterbleiben der Benachrichtigung sind zu dokumentieren.


Art. 51

Protokollierung, Kontrolle durch den
Landesbeauftragten für den Datenschutz

(1) 1Die nach den Art. 34 bis 46 durchgeführten Maßnahmen sind zu protokollieren, soweit dies ohne Gefährdung der jeweiligen Maßnahme möglich ist. 2Aus den Protokollen müssen ersichtlich sein:

1.
der für die Maßnahmen und Datenerhebungen Verantwortliche,

2.
Ort, Zeitpunkt und Dauer der Maßnahme,

3.
Zweck und Art der Ausführung,

4.
Angaben über die Weiterverarbeitung der erhobenen Daten,

5.
Angaben zu den nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 zu unterrichtenden Personen, wobei Art. 50 Abs. 1 Satz 6 entsprechend gilt, und

6.
das wesentliche Ergebnis der Maßnahme.

3Die Protokolldaten dürfen nur zur Erfüllung der Benachrichtigungspflichten nach Art. 50 Abs. 1 und der Unterrichtungspflichten nach Art. 52 sowie zu den in Art. 63 Abs. 3 Satz 1 genannten Zwecken verwendet werden; Art. 63 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) 1Der Landesbeauftragte führt im Bereich der Maßnahmen nach den Art. 34 bis 46 im Abstand von längstens zwei Jahren eine Kontrolle durch. 2Zu diesem Zweck sind ihm die Protokolle nach Abs. 1 sowie die Dokumentationen von Datenlöschungen und Vernichtungen von Unterlagen in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Sobald sie hierfür oder für die weiteren in Abs. 1 Satz 3 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen.


Art. 52

Parlamentarische Kontrolle,
Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) 1Das Staatsministerium des Innern und für Integration unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium nach dem Parlamentarischen Kon-trollgremium-Gesetz (PKGG) jährlich über folgende durchgeführte Maßnahmen:

1.
Postsicherstellung nach Art. 35 Abs. 1,

2.
Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung nach Art. 36 Abs. 2,

3.
Einsatz Verdeckter Ermittler nach Art. 37 Abs. 1,

4.
Einsatz von Vertrauenspersonen nach Art. 38 Abs. 1,

5.
Einsatz technischer Mittel in Wohnungen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1, auch wenn dieser nach Art. 41 Abs. 6 als Personenschutzmaßnahme erfolgt ist,

6.
Eingriffe in den Telekommunikationsbereich nach Art. 42 Abs. 1 und 5 oder Inanspruchnahme von Diensteanbietern nach Art. 43 Abs. 2 und, soweit dort auf Art. 42 Abs. 1 Bezug genommen wird, Art. 43 Abs. 4,

7.
verdeckter Zugriff auf informationstechnische Systeme nach Art. 45 Abs. 1 und

8.
Rasterfahndung nach Art. 46 Abs. 1,

in den Fällen der Nrn. 5 bis 7 einschließlich etwaiger Betretungen und Durchsuchungen. 2In den Berichten ist darzustellen, in welchem Umfang von den Befugnissen aus Anlass welcher Art von Gefahrenlagen Gebrauch gemacht wurde und Betroffene informiert wurden. 3Das Parlamentarische Kontrollgremium erstattet dem Landtag jährlich einen Bericht auf der Grundlage der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2. 4Die Grundsätze des Art. 9 Abs. 1 PKGG sind zu beachten.

(2) Das Staatsministerium des Innern und für Integration unterrichtet in geeigneter Weise jährlich die Öffentlichkeit über die Anzahl der in Abs. 1 Satz 1 genannten Maßnahmen.“

36.
In Abschnitt III wird der bisherige 2. Unterabschnitt der 3. Unterabschnitt und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„3. Unterabschnitt

Datenspeicherung, -übermittlung
und sonstige Datenverarbeitung“.

37.
Der bisherige Art. 37 wird Art. 53 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 53

Allgemeine Regeln der Datenspeicherung
und sonstigen Datenverarbeitung“.

b)
In Abs. 1 werden die Wörter „ , verändern und nutzen, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften“ durch die Wörter „und anderweitig verarbeiten, soweit dies durch Rechtsvorschrift“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ , Veränderung oder Nutzung“ durch die Wörter „und anderweitige Verarbeitung“ und das Wort „erlangt“ durch das Wort „erhoben“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Verarbeitung einschließlich einer erneuten Speicherung und einer Veränderung sowie die Übermittlung zu einem anderen polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Polizei die Daten zu diesem Zweck erheben dürfte oder dies anderweitig besonders gestattet ist.“

d)
Nach Abs. 2 werden die folgenden Abs. 3 und 4 eingefügt:

„(3) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn

1.
dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 genanntes bedeutendes Rechtsgut oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, erforderlich ist und

2.
die hierfür eingerichtete unabhängige Stelle oder das zuständige Gericht sie freigegeben hat, weil nach deren Prüfung

a)
keine Inhalte betroffen sind, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, und

b)
die Daten nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind.

2Hinsichtlich der Entscheidung nach Satz 1 Nr. 2 gilt Art. 41 Abs. 5 Satz 4 bis 7 entsprechend.

(4) Die Polizei darf folgende Grunddaten einer Person stets verarbeiten, um die Identität der Person festzustellen:

1.
Familiennamen,

2.
Vornamen,

3.
Geburtsnamen,

4.
sonstige Namen wie Spitznamen und andere Namensschreibweisen,

5.
Geschlecht,

6.
Geburtsdatum,

7.
Geburtsort,

8.
Geburtsstaat,

9.
derzeitige Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,

10.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,

11.
Wohnanschrift,

12.
Sterbedatum sowie

13.
abweichende Angaben zu den Nrn. 1 bis 12.“

e)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „werden muß, ob die suchfähige“ durch die Wörter „wird, ob die“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Umstand, dass es sich um Daten handelt, die besonderen Kategorien im Sinn des Art. 30 Abs. 2 zugehören,

2.
der Umstand, ob es sich um tatsachen- oder einschätzungsbasierte Daten im Sinn des Art. 30 Abs. 3 handelt,

3.
die verschiedenen Kategorien Betroffener im Sinn des Art. 30 Abs. 4,

4.
der Speicherungszweck und

5.
Art und Bedeutung des Anlasses der Speicherung.“

cc)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt.“

f)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

38.
Der bisherige Art. 38 wird Art. 54 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „ , verändern und nutzen“ durch die Wörter „und anderweitig verarbeiten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ , verändern und nutzen“ durch die Wörter „und anderweitig verarbeiten“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „Daten“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 37 Abs. 3“ durch die Angabe „Art. 53 Abs. 5“ ersetzt und das Wort „(Regelfristen)“ gestrichen.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und in Satz 1 wird die Angabe „Art. 36“ durch die Angabe „Art. 40“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4 und wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch die Wörter „oder zu statistischen Zwecken weiterverarbeiten“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „offensichtlich“ gestrichen.

cc)
Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

3Zu wissenschaftlichen Zwecken können personenbezogene Daten durch die Polizei weiterverarbeitet werden, soweit eine Verwendung anonymisierter oder pseudonymisierter Daten nicht möglich ist und das öffentliche Interesse das schutzwürdige Interesse des Betroffenen erheblich überwiegt. 4Ausgenommen sind personenbezogene Daten, die mittels Maßnahmen nach Art. 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 erhoben wurden.“

f)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Polizei soll angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neusten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.“

39.
Der bisherige Art. 39 wird Art. 55 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „sowie anderen Behörden und“ durch die Wörter „und sonstigen“ ersetzt.

b)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Die übermittelnde Stelle unterlässt die Übermittlung personenbezogener Daten, die erkennbar unrichtig, unvollständig oder nicht mehr auf dem gegenwärtigen Stand sind. 2Soweit möglich unterzieht sie die Daten vor Übermittlung einer diesbezüglichen Überprüfung. 3Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. 4Die übermittelnde Stelle fügt nach Möglichkeit die zur Prüfung erforderlichen Informationen bei.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind.“

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen, soweit dieses Gesetz dies nicht besonders regelt.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und das Wort „darauf“ wird durch die Wörter „auf die Sätze 1 und 2“ ersetzt.

dd)
Es werden die folgenden Sätze 4 und 5 angefügt:

4Erweist sich die Übermittlung der Daten als unrechtmäßig, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 5Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden, andernfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

40.
Der bisherige Art. 40 wird durch die folgenden Art. 56 bis 58 ersetzt:

„Art. 56

Übermittlung an öffentliche Stellen im Inland

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten übermitteln

1.
von sich aus oder auf Ersuchen an andere Polizeidienststellen, soweit dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,

2.
von sich aus an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit dies der Erfüllung polizeilicher Aufgaben oder der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle dient,

3.
auf Ersuchen an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit dies der

a)
Wahrnehmung von Aufgaben der Gefahrenabwehr durch die empfangende Stelle,

b)
Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder

c)
Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen

dient, oder

4.
von sich aus oder auf Ersuchen an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst, wenn die Daten zugleich konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der genannten Behörden bedeutsam sind.

(2) 1Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 2Die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Behörden sind andere für die Gefahrenabwehr zuständige Behörden im Sinn des Art. 48.


Art. 57

Übermittlung an öffentliche Stellen
der Mitgliedstaaten und an
Organisationen der Europäischen Union

Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den gleichen Voraussetzungen wie im Inland an Behörden und sonstige öffentliche Stellen

1.
eines Mitgliedstaats oder einer Organisation der Europäischen Union oder

2.
eines Staats, der die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwendet (Schengenassoziierter Staat)

übermitteln.


Art. 58

Übermittlung an öffentliche Stellen in
Drittstaaten und an internationale Organisationen

(1) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten (Drittstaaten) sowie an internationale Organisationen übermitteln, wenn dies auf Grund eines konkreten Ermittlungsansatzes zur Verhütung, Unterbindung oder Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von sonstigen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist, die empfangende Stelle für diese Zwecke zuständig ist und

1.
die Europäische Kommission einen Beschluss gefasst hat, wonach der Drittstaat oder die internationale Organisation ein angemessenes Datenschutzniveau bietet,

2.
auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer geeigneter Garantien der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist oder,

3.
soweit die Voraussetzungen der Nr. 1 oder Nr. 2 nicht vorliegen, die Übermittlung erforderlich ist

a)
zur Abwehr von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

b)
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange des Betroffenen, sofern Rechte oder Interessen Dritter nicht überwiegen, oder

c)
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats.

2Art. 48 Abs. 1 bis 4 bleibt unberührt. 3Eine Übermittlung unterbleibt, soweit im konkreten Einzelfall

1.
begründete Zweifel an der Angemessenheit des Datenschutzniveaus im Empfängerstaat bestehen,

2.
schutzwürdige Interessen oder Belange des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen oder

3.
begründete Zweifel bestehen, ob die Weiterverarbeitung nach Übermittlung der Daten im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder der Konvention zum Schutz der Menschrechte und Grundfreiheiten steht.

4Die Polizei berücksichtigt die in der Aufstellung nach § 28 Abs. 3 des Bundeskriminalamtgesetzes aufgeführten Erkenntnisse.

(2) 1Für Übermittlungen nach Abs. 1 gilt Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 entsprechend. 2Informationen über die Art der übermittelten personenbezogenen Daten sind in die Protokolle aufzunehmen. 3Die Protokollinhalte können angemessen kategorisiert werden. 4Für die Verwendung der Protokolldaten gilt Art. 63 Abs. 3 Satz 1 und 4, für die Kontrolle durch den Landesbeauftragten gilt Art. 51 Abs. 2 entsprechend.

(3) 1In Fällen, in denen personenbezogene Daten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übermittelt wurden, muss dieser der Übermittlung durch die Polizei zuvor nach seinem Recht zugestimmt haben. 2Ohne Zustimmung ist eine Übermittlung durch die Polizei nur dann zulässig, wenn diese erforderlich ist, um eine gegenwärtige Gefahr für

1.
die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittstaats oder

2.
die wesentlichen Interessen des Bundes, eines Landes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union

abzuwehren und die Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. 3Die Behörde oder Stelle des anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist, wird im Fall des Satzes 2 unverzüglich unterrichtet. 4Die Polizei stellt in geeigneter Weise sicher, dass ein empfangender Drittstaat oder eine empfangende internationale Organisation personenbezogene Daten nur dann an einen anderen Drittstaat oder eine andere internationale Organisation weiterleitet, wenn hierfür eine Zustimmung der übermittelnden Stelle vorliegt.

(4) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten im Einzelfall unmittelbar an andere als in Abs. 1 Satz 1 genannte öffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn

1.
dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich ist,

2.
eine Übermittlung an eine in Abs. 1 Satz 1 genannte Behörde oder sonstige öffentliche Stelle wirkungslos, nicht rechtzeitig möglich oder zur Gefahrenabwehr ungeeignet wäre,

3.
Grundrechte des Betroffenen das öffentliche Interesse an der Übermittlung nicht überwiegen und

4.
die übrigen für die Übermittlung von Daten in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen vorliegen.

2Die Polizei teilt dem Empfänger die festgelegten Zwecke mit, zu denen die Verarbeitung der Daten erfolgen darf. 3Soweit vorhanden, soll die Polizei unverzüglich die an sich nach Abs. 1 Satz 1 zuständige Behörde oder öffentliche Stelle des Drittstaats über die Übermittlung unterrichten. 4Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Die Abs. 1, 2 und 4 sind auch anzuwenden, wenn ein Ersuchen der Polizei an die dort genannten Behörden, Stellen und Organisationen die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich macht.

(6) 1Das Staatsministerium des Innern und für Integration unterrichtet das Parlamentarischen Kontrollgremium jährlich über erfolgte Übermittlungen nach den Abs. 1 und 4. 2Art. 52 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Für die Unterrichtung der Öffentlichkeit gilt Art. 52 Abs. 2 entsprechend.“

41.
Der bisherige Art. 41 wird Art. 59 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 59

Übermittlung an nichtöffentliche Stellen“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Polizei kann von sich aus personenbezogene Daten an nichtöffentliche Stellen im Inland übermitteln, soweit dies erforderlich ist“.

bb)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
zur Wahrung schutzwürdiger Interessen oder Belange Einzelner, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen oder Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satzteil vor Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Polizei kann nichtöffentlichen Stellen im Inland auf Antrag personenbezogene Daten übermitteln, soweit diese Stellen“.

bb)
Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen oder Belange des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen oder“.

cc)
In Nr. 2 wird das Wort „macht“ durch das Wort „machen“ ersetzt.

d)
Es werden die folgenden Abs. 3 bis 5 angefügt:

„(3) 1Daten, die durch eine der in Art. 48 Abs. 1 genannten Maßnahmen erhoben wurden, dürfen an nichtöffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zum Schutz eines in der jeweiligen Befugnisnorm genannten Rechtsguts erforderlich ist. 2Daten die durch eine der in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 genannten Maßnahmen erhoben wurden, dürfen darüber hinaus nur dann übermittelt werden, wenn der in der jeweiligen Befugnisnorm enthaltende Gefahrengrad erreicht wird und die Übermittlung erforderlich macht.

(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staats gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

(5) 1Die Polizei kann personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen des Art. 58 Abs. 4 an nichtöffentliche Stellen in Drittstaaten übermitteln. 2Art. 58 Abs. 2 und 6 gilt entsprechend.“

42.
Der bisherige Art. 42 wird Art. 60 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 60

Datenempfang durch die Polizei“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Satznummerierung in Satz 1 wird gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 2 und nach dem Wort „Prüfung“ werden die Wörter „des Ersuchens“ eingefügt.

cc)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 3.

d)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Polizei kann die Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst um Übermittlung mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobener personenbezogener Daten nur ersuchen,

1.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr oder einer drohenden Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut oder

2.
wenn die Informationen auch mit eigenen Befugnissen in gleicher Weise hätten erhoben werden können.“

43.
Der bisherige Art. 43 wird Art. 61 und wird wie folgt geändert:

a)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 können auch unter Verwendung bildverarbeitender Systeme und durch Auswertung biometrischer Daten erfolgen, wenn andernfalls die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.

44.
Der bisherige Art. 44 wird aufgehoben.

45.
Der bisherige Art. 45 wird Art. 62 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 62

Berichtigung, Löschung und
Verarbeitungseinschränkung von Daten“.

b)
In Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze 2 bis 6 ersetzt:

2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine mangelnde Vollständigkeit die Unrichtigkeit der Daten für den Verarbeitungszweck zur Folge hat. 3Wurden die Daten zuvor an die Polizei übermittelt, ist der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist. 4Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung durch die Polizei als unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber der empfangenden Stelle zu berichtigen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist. 5Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig. 6Die Daten sind durch die empfangende Stelle unverzüglich zu löschen oder, wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „suchfähig gespeicherte personenbezogene Daten sind“ durch die Wörter „gespeicherte personenbezogene Daten sind unverzüglich“ ersetzt.

bbb)
Nr. 1 wird durch die folgenden Nrn. 1 und 2 ersetzt:

„1. ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war,

2.
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen oder“.

ccc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3 und in Satz 2 werden die Wörter „Art. 38 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 gelten“ durch die Wörter „Art. 54 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Löschung unverzüglich mitzuteilen.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „wenn“ durch die Wörter „soweit und solange“ ersetzt.

bbb)
Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen,“.

ccc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

ddd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und die Wörter „wegen der besonderen Art der Speicherung“ werden durch die Wörter „im Einzelfall“ und der Punkt am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.

eee)
Es wird folgende Nr. 4 angefügt:

„4.
ein Fall des Art. 53 Abs. 3 oder Art. 54 Abs. 4 vorliegt.“

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen“ durch die Wörter „in der Verarbeitung einzuschränken“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nrn. 2 und 3“ durch die Wörter „Satz 1 Nr. 2 und 4“ ersetzt.

dd)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Wurden die Daten übermittelt, ist dem Empfänger die Verarbeitungseinschränkung unverzüglich mitzuteilen.“

e)
Abs. 4 wird durch die folgenden Abs. 4 bis 6 ersetzt:

„(4) 1Der Betroffene kann nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 die unverzügliche Berichtigung oder Löschung verlangen. 2Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. 3Kann die Richtigkeit der Daten nicht erwiesen werden, werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. 4In diesem Fall wird der Betroffene unterrichtet, bevor die Verarbeitungseinschränkung aufgehoben wird. 5Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(5) 1Der Betroffene wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Abs. 4 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. 2Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist der Betroffene hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. 3Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er Beschwerde bei dem Landesbeauftragten einlegen, seine Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. 4Unterrichtungen können unterbleiben, soweit und solange hierdurch

1.
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3.
überwiegende Rechte Dritter gefährdet würden.

(6) Bei offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.“

46.
Der bisherige Art. 46 wird Art. 63 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „das die“ die Wörter „Verarbeitung, insbesondere die“ eingefügt.

b)
Abs. 2 wird durch die folgenden Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) 1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 1 müssen protokolliert werden:

1.
Erhebung,

2.
Veränderung,

3.
Abruf,

4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,

5.
Verknüpfung und

6.
Löschung.

2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgänge enthalten und, soweit möglich, die Feststellung der Identität der abrufenden oder offenlegenden Person sowie des Empfängers ermöglichen.

(3) 1Die nach Abs. 2 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

1.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, einschließlich der Eigenüberwachung,

2.
Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

3.
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und

4.
Kontrolle durch den Landesbeauftragten.

2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, sind sie zu löschen. 4Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung einer der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 genannten Personen.“

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

47.
Der bisherige Art. 47 wird Art. 64 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 64

Errichtungsanordnung für Dateien,
Datenschutz-Folgenabschätzung“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Nr. 10 durch die folgenden Nrn. 10 bis 12 ersetzt:

„10.
Protokollierung von Verarbeitungsvorgängen nach Art. 63 Abs. 2,

11.
besondere Regelungen über die Verarbeitung von Daten, die nach dem 2. Unterabschnitt erhoben wurden, insbesondere zum Verhältnis von Speicherinhalt und Abrufberechtigung, und

12.
Angaben nach Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2.“

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „gemäß Satz 1“ ersetzt und die Wörter „für den Datenschutz“ gestrichen.

c)
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) 1Birgt eine Datenverarbeitung oder deren Änderung auf Grund ihrer Art, ihres Umfangs, ihres Zwecks, des Einsatzes neuer Technologien oder sonstiger Umstände voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte natürlicher Personen, führt die Polizei vor ihrer erstmaligen Anwendung eine Abschätzung der Folgen für den Schutz personenbezogener Daten durch. 2In den Fällen des Art. 61 Abs. 2 gilt dies insbesondere dann, wenn durch den Abgleich Bild- oder anderweitige Aufnahmen automatisch gesteuert werden können. 3Der Landesbeauftragte kann zudem festlegen, welche Verarbeitungsvorgänge vor ihrer erstmaligen Anwendung einer Folgenabschätzung bedürfen. 4Die Folgenabschätzung muss den Rechten und schutzwürdigen Interessen Betroffener Rechnung tragen und eine allgemeine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und -zwecke, eine Bewertung der Risiken im Hinblick auf die Rechte der Betroffenen sowie eine Darstellung der vorgesehenen Abhilfe- und Schutzmaßnahmen enthalten. 5Ist zugleich eine Errichtungsanordnung nach Abs. 1 erforderlich, so ist vor deren Erstellung eine entsprechende Folgenabschätzung vorzunehmen; die Angaben nach Satz 4 sind in die Errichtungsanordnung aufzunehmen. 6Abs. 1 Satz 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Landesbeauftragten vor der erstmaligen Anwendung vorgesehener Verarbeitungsvorgänge Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu geben ist, wobei diese Frist auf dessen Ersuchen hin auf zehn Wochen verlängert werden kann. 7Bei Gefahr im Verzug findet Satz 6 keine Anwendung; die Mitteilung an den Landesbeauftragten ist in diesen Fällen unverzüglich nachzuholen. 8Ihm sind auf Anforderung alle für seine Kontrolle erforderlichen und für die Polizei verfügbaren Informationen zu übermitteln.“

d)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Dabei berücksichtigt sie auch die Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 30 Abs. 2 bis 4.“

e)
Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben.

48.
Der bisherige Art. 48 wird Art. 65 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 65

Auskunftsrecht

(1) 1Die Polizei teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und über

1.
die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,

2.
verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.
die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,

4.
die für deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für deren Festlegung,

5.
die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Verarbeitungseinschränkung und

6.
die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.

3Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Erteilung der Auskunft von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden. 4Auskunft zur Herkunft personenbezogener Daten von oder zu deren Übermittlung an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst oder den Militärischen Abschirmdienst, wird nur mit Zustimmung dieser Stellen erteilt.

(2) 1Die Auskunft kann unterbleiben, soweit und solange andernfalls

1.
die Erfüllung polizeilicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

2.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde oder

3.
die im Einzelfall erforderliche Geheimhaltung verarbeiteter Daten gefährdet würde und das Interesse der antragstellenden Person an der Auskunftserteilung nicht überwiegt.

2Art. 50 bleibt unberührt.

(3) 1Art. 62 Abs. 5 gilt entsprechend. 2Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind von der Polizei zu dokumentieren. 3Sie sind dem Landesbeauftragten für dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht das Staatsministerium des Innern und für Integration im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an den Betroffenen im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Polizei zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.

(4) Art. 62 Abs. 6 gilt entsprechend.“

49.
In Abschnitt III wird der bisherige 3. Unterabschnitt der 4. Unterabschnitt.

50.
Der bisherige Art. 49 wird Art. 66 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 66

Anwendung
des Bayerischen Datenschutzgesetzes

1Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) findet für den Bereich der Polizei ergänzend Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. 2Art. 24 BayDSG gilt ausschließlich in Ausübung des Hausrechts.“

51.
Die bisherigen Art. 50 bis 53 werden die Art. 67 bis 70.

52.
Der bisherige Art. 54 wird Art. 71 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 55“ durch die Angabe „Art. 72“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 56“ durch die Angabe „Art. 73“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Angabe „Art. 58“ durch die Angabe „Art. 75“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 59 und 64“ durch die Angabe „Art. 76 und 81“ ersetzt.

53.
Der bisherige Art. 55 wird Art. 72 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „(vertretbare Handlung)“ gestrichen.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

54.
Der bisherige Art. 56 wird Art. 73 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „mindestens fünf und höchstens zweitausendfünfhundert Euro“ durch die Wörter „mindestens fünfzehn und höchstens fünftausend Euro“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

55.
Der bisherige Art. 57 wird Art. 74 und in Abs. 2 werden die Wörter „der Zivilprozeßordnung“ durch die Angabe „ZPO“ ersetzt.

56.
Der bisherige Art. 58 wird Art. 75 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „gelten die Art. 60 ff“ durch die Wörter „gilt der 2. Unterabschnitt“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

57.
Der bisherige Art. 59 wird Art. 76 und in Abs. 7 Satz 1 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen)“ gestrichen.

58.
Der bisherige Art. 60 wird Art. 77 und in Abs. 1 wird die Angabe „Art. 61 bis 69“ durch die Angabe „Art. 78 bis 86“ ersetzt.

59.
Der bisherige Art. 61 wird Art. 78 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Wörter „und durch Waffen“ durch die Wörter „ , Waffen und Explosivmittel“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Dienstfahrzeuge,“ die Wörter „Luftfahrzeuge,“ eingefügt.

c)
In Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „ , Maschinengewehr und Handgranate“ durch die Wörter „und Maschinengewehr“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Explosivmittel sind besondere Sprengmittel, namentlich Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können und sonstige explosionsfähige Stoffe, die vor Umsetzung von einem festen Mantel umgeben sind. 2Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

60.
Die bisherigen Art. 62 und 63 werden die Art. 79 und 80.

61.
Der bisherige Art. 64 wird Art. 81 und in Abs. 2 wird das Wort „Handgranaten“ durch das Wort „Explosivmittel“ ersetzt.

62.
Der bisherige Art. 65 wird Art. 82.

63.
Der bisherige Art. 66 wird Art. 83 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Lebensgefahr oder der gegenwärtigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit“ durch die Wörter „Gefahr für Leib oder Leben einer Person“ ersetzt.

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Lebensgefahr“ durch die Wörter „Gefahr für das Leben einer Person“ ersetzt.

64.
Der bisherige Art. 67 wird Art. 84 und Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird das Wort „Explosivmitteln“ durch das Wort „Sprengmitteln“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b wird jeweils das Wort „Explosivmittel“ durch das Wort „Sprengmittel“ ersetzt.

65.
Der bisherige Art. 68 wird Art. 85 und in Abs. 2 wird die Angabe „(Art. 66 Abs. 4)“ gestrichen.

66.
Der bisherige Art. 69 wird Art. 86 und wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 und 2 werden durch die folgenden Abs. 1 bis 3 ersetzt:

„(1) 1Maschinengewehre dürfen gegen Personen nur in den Fällen des Art. 84 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 angewendet werden, wenn

1.
diese Personen von Schusswaffen oder Sprengmitteln Gebrauch gemacht haben und

2.
der vorherige Gebrauch anderer Waffen erfolglos geblieben ist.

2Der Einsatz von Explosivmitteln gegen Personen ist bereits dann zulässig, wenn diese selbst erkennbar den unmittelbaren Gebrauch von Schusswaffen, Sprengmitteln oder anderer, im Einzelfall vergleichbar gefährlicher Mittel beabsichtigen und der vorherige Gebrauch anderer Waffen durch die Polizei ersichtlich aussichtlos oder unzureichend ist.

(2) 1Einsätze nach Abs. 1 bedürfen der Zustimmung des Landespolizeipräsidenten als Leiter der zuständigen Abteilung im Staatsministerium des Innern und für Integration oder eines von ihm hierfür besonders Beauftragten. 2Explosivmittel dürfen bei Gefahr im Verzug auch ohne vorhergehende Zustimmung eingesetzt werden; das Staatsministerium des Innern und für Integration ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1Maschinengewehre und Explosivmittel dürfen nicht gebraucht werden,

1.
um fluchtunfähig zu machen oder

2.
gegen Personen in einer Menschenmenge.

2Andere Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewendet werden.“

b)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

c)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

67.
Der bisherige Art. 70 wird Art. 87 und in Abs. 3 werden die Wörter „des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die Angabe „BGB“ ersetzt.

68.
Der bisherige Art. 71 wird Art. 88 und in den Abs. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Art. 70“ durch die Angabe „Art. 87“ ersetzt.

69.
Der bisherige Art. 72 wird Art. 89 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 70“ durch die Angabe „Art. 87“ und wird die Angabe „Art. 71“ durch die Angabe „Art. 88“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 71“ durch die Angabe „Art. 88“ ersetzt.

70.
Der bisherige Art. 73 wird Art. 90 und wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Angabe „Art. 70“ durch die Angabe „Art. 87“ ersetzt und nach dem Wort „Gerichte“ werden die Wörter „nach den Vorschriften der ZPO“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Art. 71“ durch die Angabe „Art. 88“ und wird die Angabe „Art. 72“ durch die Angabe „Art. 89“ ersetzt und nach dem Wort „Verwaltungsgerichte“ werden die Wörter „nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung“ eingefügt.

71.
Der bisherige Art. 74 wird durch die folgenden Art. 91 und 92 ersetzt:

„Art. 91

Einschränkung von Grundrechten

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes und Art. 102 Abs. 1 der Verfassung), auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 113 der Verfassung), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 des Grundgesetzes und Art. 112 Abs. 1 der Verfassung) sowie auf Freizügigkeit (Art. 11 des Grundgesetzes und Art. 109 der Verfassung) und auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.


Art. 92

Verfahren und Zuständigkeit für
gerichtliche Entscheidungen,
Wegfall der Anordnungsvoraussetzungen

(1) 1Soweit Vorschriften dieses Gesetzes eine gerichtliche Entscheidung vorsehen, gelten vorbehaltlich abweichender Regelung die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. 2Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

(2) 1Für die gerichtliche Entscheidung ist vorbehaltlich abweichender Regelung das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk die beantragende Polizeidienststelle ihren Sitz hat. 2Abweichend hiervon ist zuständig

1.
für die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird, und

2.
für die Entscheidung nach Art. 18 Abs. 2 das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person von der Polizei in Gewahrsam genommen wurde.

(3) 1Wurde bei Maßnahmen, die einem Richtervorbehalt unterliegen, bei Gefahr im Verzug jedoch durch bestimmte Polizeivollzugsbeamte angeordnet werden können, von der Eilfallkompetenz Gebrauch gemacht, ist unverzüglich eine richterliche Bestätigung der Maßnahme einzuholen. 2Satz 1 gilt außer in Fällen des Art. 41 Abs. 1 nicht, wenn die Maßnahme bereits vorher erledigt ist. 3Die Maßnahme tritt außer Kraft, soweit sie nicht binnen drei Werktagen richterlich bestätigt wird.

(4) 1Maßnahmen, die eine richterliche Anordnung oder Bestätigung erfordern, sind unverzüglich zu beenden, sobald die Anordnungsvoraussetzungen entfallen. 2Besondere Regelungen dieses Gesetzes bleiben unberührt. 3Die Beendigung einer Maßnahme nach dem III. Abschnitt 2. Unterabschnitt, die richterlicher Anordnung bedarf, und das Ergebnis der Maßnahme sind dem anordnenden Gericht mitzuteilen.“

72.
Der bisherige Art. 76 wird Art. 93 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Satz 1 werden die Wörter „(Gebühren und Auslagen) gestrichen.

c)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2In diesen Fällen können Kosten auch dann erhoben werden, wenn auf Grund desselben Lebenssachverhalts neben Maßnahmen nach diesem Gesetz auch Maßnahmen nach der StPO oder dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) getroffen werden, wobei etwaige für die zuletzt genannten Maßnahmen erhobene Kosten in Abzug zu bringen sind.“

d)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

73.
Der bisherige Art. 77 wird durch die folgenden Art. 94 und 94a ersetzt:

„Art. 94

Opferschutzmaßnahmen

(1) 1Für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, dürfen auf Anordnung der in Art. 36 Abs. 4 Satz 2 und 3 genannten Personen Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität hergestellt, vorübergehend verändert und die entsprechend geänderten Daten verarbeitet werden, wenn

1.
dies zu ihrem Schutz vor einer Gefahr für ein in Art. 11 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 genanntes bedeutendes Rechtsgut erforderlich ist und

2.
die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist.

2Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.

(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf Angehörige einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahe stehende Personen erstreckt werden.

(3) Art. 37 Abs. 4 Satz 1 und 3 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeibeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.


Art. 94a

Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 48 Abs. 5 dürfen personenbezogene Daten auch ohne eine dort vorgesehene Kennzeichnung nach den am 24. Mai 2018 für die betreffenden Dateien und automatisierten Verfahren geltenden Errichtungsanordnungen weiterverarbeitet, insbesondere übermittelt werden.

(2) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten, automatisierten Verarbeitungssystemen erst bis zum 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und dem Staatsministerium des Innern und für Integration mitzuteilen. 3Der Landesbeauftragte ist über das betroffene Verarbeitungssystem und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.

(3) 1Der Turnus für Prüfungen nach Art. 51 Abs. 2 Satz 1 und Unterrichtungen nach den Art. 52, 58 Abs. 6 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2 beginnt erstmals am 1. Januar 2019. 2Bis zum 31. Dezember 2018 finden Art. 34 Abs. 9 sowie Art. 34d Abs. 8 in der am 24. Mai 2018 geltenden Fassung sinngemäß Anwendung.“

74.
Der bisherige Art. 78 wird Art. 95 und wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Außer Kraft treten:

1.
Art. 94a Abs. 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2020,

2.
Art. 94a Abs. 2 mit Ablauf des 6. Mai 2023 sowie

3.
Art. 94a Abs. 1 mit Ablauf des 25. Mai 2028.“


§ 2

Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Art. 10b Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird das Wort „Staatlichen“ gestrichen.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Der Angabe zu Art. 4 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
Der Angabe zu Art. 6 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

c)
Der Angabe zu Art. 10 wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

d)
Die Angaben zu den Art. 13 und 14 werden wie folgt gefasst:

„Art. 13
Zentrale Datenprüfstelle

Art. 14
Verfahren der Zentralen Datenprüfstelle“.

3.
In Art. 2 Abs. 2 wird die Fußnote 1 gestrichen.

4.
In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatzes 1“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

5.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 4 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

6.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 5 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

7.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Das Landeskriminalamt ist weiterhin zugleich zentrale Dienststelle der Kriminalpolizei im Sinn des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG), Zentralstelle für die polizeiliche Datenverarbeitung einschließlich Datenübermittlung, Fernmeldeleitstelle für die polizeiliche Nachrichtenübermittlung sowie zentrale Stelle für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Bayern (Autorisierte Stelle).“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

„8.
die Aufgaben nach dem Fluggastdatengesetz sowie einer sich daraus ergebenden polizeilichen Datenverarbeitung wahrzunehmen.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 werden die Wörter „Art. 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes6)“ durch die Wörter „§ 1 des NATO-Truppen-Schutzgesetzes“ ersetzt.

d)
Abs. 5 wird aufgehoben.

8.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Wörter „Gerichtsverfassungsgesetzes8), der Strafprozeßordnung9) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten1)“ durch die Wörter „Gerichtsverfassungsgesetzes, der Strafprozeßordnung (StPO) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.

9.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Verordnungsermächtigung“ angefügt.

b)
In Abs. 1 wird das Wort „Verordnung“ durch das Wort „Rechtsverordnung“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 werden die Wörter „den Fällen des Art. 11 Abs. 3 dieses Gesetzes und des Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes10)“ durch die Wörter „den Art. 11 Abs. 3 entsprechenden Fällen und nach Art. 91 Abs. 2 des Grundgesetzes“ ersetzt.

10.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Fußnote 10 gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten“ durch die Wörter „§ 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 35 Abs. 1 Satz 1 BKAG“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „in Bayern“ durch die Wörter „im Zuständigkeitsbereich des Freistaates Bayern“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt und wird das Wort „Staatliche“ gestrichen.

e)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „Die Abs. 3 und 4“ und wird das Wort „Zolldienstbeamte“ durch das Wort „Zollbedienstete“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 2 werden die Wörter „die Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „die Abs. 3 und 4“ ersetzt.

11.
In Art. 12 Abs. 1 werden die Fußnoten 11 und 12 gestrichen.

12.
Nach Art. 12 werden die folgenden Art. 13 und 14 eingefügt:

„Art. 13

Zentrale Datenprüfstelle

(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle nimmt die Aufgaben wahr, die nach dem Polizeiaufgabengesetz der Entscheidung einer hierfür eingerichteten unabhängigen Stelle bedürfen. 2Sie übt ihre Tätigkeit im Rahmen der Gesetze unabhängig und in eigener Verantwortung aus und gilt als oberste Dienstbehörde im Sinn des § 96 Satz 1 StPO und des Art. 6 Abs. 3 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes.

(2) 1Die Zentrale Datenprüfstelle wird von einem Beamten mit der Befähigung zum Richteramt geleitet, der durch das Staatsministerium für die Dauer von fünf Jahren bestellt wird. 2Die Wiederbestellung ist zulässig. 3Die Bestellung kann ohne die schriftliche Zustimmung des Beamten nur widerrufen werden, wenn eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Deutschen Richtergesetzes über die Versetzung oder die Amtsenthebung von Richtern auf Lebenszeit dies zulässt. 4Der Leiter der Zentralen Datenprüfstelle untersteht der Dienstaufsicht durch das Staatsministerium; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Stellen der Bediensteten sind im Einvernehmen mit dem Leiter der Zentralen Datenprüfstelle zu besetzen. 2Die Bediensteten können gegen ihren Willen nur im Einvernehmen mit dem Leiter versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. 3Sie sind in ihrer Tätigkeit im Sinn des Abs. 1 nur an die Weisungen des Leiters gebunden. 4Der Leiter und die Bediensteten nehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Zentrale Datenprüfstelle keine darüber hinausgehenden Aufgaben wahr. 5Art. 19 Abs. 5 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.

(4) 1Die Zentrale Datenprüfstelle kann sich zur Aufgabenerfüllung der Unterstützung von Polizeidienststellen bedienen. 2Die inhaltliche Prüfung und Entscheidungsverantwortung obliegt allein der Zentrale Datenprüfstelle. 3Die nach Satz 1 eingesetzten Dienstkräfte sind hinsichtlich der ihnen bekannt gewordenen Umstände auch ihren Dienststellen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4Art. 19 Abs. 5 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.

(5) Die Zentrale Datenprüfstelle wird an das Polizeiverwaltungsamt organisatorisch angegliedert.


Art. 14

Verfahren der Zentralen Datenprüfstelle

(1) 1Die Zentrale Datenprüfstelle entscheidet über die Freigabe der ihr nach den Vorschriften des Polizeiaufgabengesetzes vorgelegten Daten. 2Soweit die Zentrale Datenprüfstelle Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei freigibt, begründet sie ihre Entscheidung schriftlich. 3Der für die Maßnahme zuständigen Polizeidienststelle gibt sie eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Gründe bekannt.

(2) 1Auf Antrag der zuständigen Polizeidienststelle legt die Zentrale Datenprüfstelle die Entscheidung zusammen mit den Daten, auf die sie sich bezieht, dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk die Zentrale Datenprüfstelle ihren Sitz hat. 2Dieses entscheidet in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 3Eine Beteiligung des durch die polizeiliche Maßnahme Betroffenen unterbleibt, es sei denn der Zweck der polizeilichen Maßnahme wird hierdurch nicht gefährdet. 4Der Antrag nach Satz 1 ist binnen einer Woche ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Zentralen Datenprüfstelle beim Amtsgericht zu stellen. 5Zu seiner Begründung soll die für die Maßnahme zuständige Polizeidienststelle darlegen, warum sie der Kenntnis des Inhalts der Daten bedarf.

(3) 1Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. 2Gibt das Amtsgericht die Daten nicht für die Verarbeitung durch die Polizei frei, soll die Entscheidung den Inhalt der Daten nur offenlegen, soweit dies für die Abgrenzung der vorzunehmenden Löschung erforderlich ist.“

13.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die bisherige Fußnote 13 die Fußnote 1.

b)
In Abs. 2 wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Sicherheitswachtgesetzes

Das Sicherheitswachtgesetz (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1997 (GVBl. S. 88, BayRS 2012-2-3-I), das zuletzt durch § 1 Nr. 32 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 4 Satz 2 werden die Wörter „(Name, Vorname, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit)“ durch die Wörter „ – Name, Vorname, Datum und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit – “ ersetzt.

2.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und zum Schutz privater Rechte“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt:

2Sie können die dazu erforderlichen Maßnahmen treffen. 3Sie können insbesondere die Person anhalten, sie nach ihren Personalien befragen, verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt und Kleidungsstücke sowie Gegenstände, die eine Feststellung der Identität verhindern oder erschweren, abnimmt.“

c)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

3.
Dem Art. 7 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Die Angehörigen der Sicherheitswacht haben ihre Polizeiinspektion hierüber unverzüglich zu informieren.“

4.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird vor dem Wort „Datenschutz“ das Wort „Rechtsbehelfe,“ eingefügt.

b)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und er wird wie folgt gefasst:

„In Bezug auf das Rechtsbehelfsverfahren gegen Maßnahmen der Angehörigen der Sicherheitswacht sowie in Bezug auf die datenschutzrechtlichen Pflichten, die Geltendmachung der Rechte der Betroffenen und die Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz gelten die Angehörigen der Sicherheitswacht als Angehörige ihrer Polizeiinspektion (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 und Art. 13 Satz 2).“

c)
Satz 2 wird aufgehoben.

5.
Art. 10 wird aufgehoben.

6.
Der bisherige Art. 11 wird Art. 10.

7.
Der bisherige Art. 12 wird Art. 11 und wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird aufgehoben.

b)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.

8.
Der bisherige Art. 13 wird Art. 12.

9.
Der bisherige Art. 14 wird Art. 13 und in Satz 2 wird die Angabe „Art. 11 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „Art. 10 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

10.
Der bisherige Art. 15 wird Art. 14 und in Abs. 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Zivilkleidung mit einer Kennzeichnung, die ihre Eigenschaft als Angehörige der Sicherheitswacht deutlich macht“ durch die Wörter „die dienstlich zur Verfügung gestellte Bekleidung“ ersetzt.

11.
Die bisherigen Art. 16 bis 20 werden die Art. 15 bis 19.


§ 4

Änderung des
Parlamentarischen Kontrollgremium-Gesetzes

Das Parlamentarische Kontrollgremium-Gesetz (PKGG) vom 8. November 2010 (GVBl. S. 722, BayRS 12-4-I), das zuletzt durch Art. 29a Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2016 (GVBl. S. 145, BayRS 12-1-I) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1 und die Wörter „ , Art. 34 Abs. 9 und Art. 34d Abs. 8 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG)“ werden gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Parlamentarische Kontrollgremium übt ferner die Kontrolle über den Vollzug der Maßnahmen im Sinn des Art. 52 Abs. 1 Satz 1 des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) sowie die Datenübermittlungen im Sinn der Art. 58 Abs. 6 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2 PAG aus.“

2.
In Art. 4 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Art. 34 Abs. 9 und Art. 34d Abs. 8“ durch die Wörter „Art. 52 Abs. 1 Satz 1 und 2, Art. 58 Abs. 6 Satz 1 und 2 und Art. 59 Abs. 5 Satz 2“ ersetzt.


§ 5

Änderung des
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes

Das Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2011-2-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 2 werden die Fußnoten 1 bis 4 gestrichen.

2.
In Art. 3 wird die Fußnote 5 gestrichen.

3.
In Art. 5 werden die Fußnoten 6 und 5 gestrichen.

4.
In Art. 7 Abs. 4 werden die Fußnoten 7 und 8 gestrichen.

5.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Art. 70 des Polizeiaufgabengesetzes9)“ durch die Angabe „Art. 87 des Polizeiaufgabengesetzes“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Fußnote 10 gestrichen.

b)
In Abs. 2 wird die Fußnote 11 gestrichen.

6.
In Art. 21 Abs. 2 wird die Fußnote 5 gestrichen.

7.
In Art. 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird die Fußnote 13 gestrichen.

8.
In Art. 24 Abs. 2 Satz 3 wird die Fußnote 14 gestrichen.

9.
In Art. 25 Abs. 2 Satz 4 wird die Fußnote 15 gestrichen.

10.
In Art. 27 Abs. 3 wird die Fußnote 16 gestrichen.

11.
In Art. 28 Abs. 1 Satz 2 und Art. 29 Abs. 1 Satz 3 wird jeweils die Fußnote 15 gestrichen.

12.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „(außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen) den Verzehr alkoholischer Getränke in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr“ durch die Wörter „– außerhalb von Gebäuden und genehmigten Freischankflächen – den Verzehr alkoholischer Getränke“ ersetzt und die Wörter „von erheblicher Bedeutung“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.

13.
In Art. 33 Abs. 1 Satz 2 werden die Fußnoten 17 und 5 gestrichen.

14.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 3 wird die Fußnote 19 gestrichen.

b)
In Abs. 3 werden die Fußnoten 18 und 16 gestrichen.

15.
In Art. 51 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „im Rundfunk, im Fernsehfunk, durch“ durch die Wörter „im Rundfunk oder Fernsehen, im Internet, durch geeignete elektronische Kommunikationsmittel,“ ersetzt.

16.
Art. 54 wird aufgehoben.

17.
In Art. 62 wird die bisherige Fußnote 20 die Fußnote 1.


§ 6

Änderung des
Bayerischen Datenschutzgesetzes

Das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230, BayRS 204-1-I) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu Art. 29 das Wort „ , DNA-Untersuchungen“ angefügt.

2.
Art. 29 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , DNA-Untersuchungen“ angefügt.

b)
Es werden die folgenden Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) 1Zur Vermeidung von DNA-Trugspuren können Personen, die regelmäßig Aufgaben im Rahmen polizeilicher oder strafprozessualer Ermittlungen wahrnehmen und dabei möglicherweise mit Spurenmaterial in Kontakt geraten, mit deren schriftlicher Zustimmung Körperzellen entnommen und molekulargenetisch untersucht werden, um hieraus gewonnene DNA-Identifizierungsmuster zu verarbeiten und mit Spurenmaterial automatisiert abzugleichen. 2Die Entnahme der Körperzellen erfolgt mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder eines hinsichtlich seiner Eingriffsintensität vergleichbaren Verfahrens. 3Vor Erteilung der Zustimmung ist die betroffene Person über den Zweck der Verarbeitung sowie das Verfahren der Erkennung von DNA-Trugspuren zu belehren und darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann. 4Die Verwendung der entnommenen Körperzellen ist nur zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters nach Satz 1, die Verarbeitung des DNA-Identifizierungsmusters nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken zulässig.

(4) 1Die DNA-Identifizierungsmuster werden in einer hierfür eingerichteten polizeilichen Datei gespeichert. 2Eine Datenschutzfolgenabschätzung ist nicht erforderlich.

(5) 1Die DNA-Identifizierungsmuster sind zu pseudonymisieren. 2Abgleiche mit diesen sind zu protokollieren. 3Die Protokolldaten sind eigenständig zu speichern und dürfen nur zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung verwendet werden. 4Soweit die Protokolldaten hierfür nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, sind sie zu löschen.

(6) 1Die nach Abs. 3 gewonnenen Körperzellen sind zu vernichten und die erhobenen Daten zu löschen, wenn sie für die genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. 2Die Vernichtung der Körperzellen und die Löschung der erhobenen Daten hat spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem die betroffene Person letztmals mit Spurenmaterial in Kontakt treten konnte.“


§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 4 am 1. Januar 2019 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt die Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der „Polizeibehörden“ durch die Polizei (PolAufgV) vom 20. Januar 2010 (GVBl. S. 59, BayRS 2012-1-1-1-I) außer Kraft.


München, den 18. Mai 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r



1 Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.