Fundstelle GVBl. 2018 S. 574

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Gesetz

312-0-J, 312-2-1-J, 312-1-J, 312-3-A

Gesetz
zur datenschutzrechtlichen Anpassung
der bayerischen Vollzugsgesetze1

vom 24. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen
Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes

Das Bayerische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (BaySvVollzG) vom 22. Mai 2013 (GVBl. S. 275, BayRS 312-0-J), das zuletzt durch Art. 37a Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Dem Art. 70 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Art. 91 Abs. 4 bis 6 BayStVollzG gilt entsprechend.“

3.
Art. 71 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 197 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt und werden die Wörter „und genutzt“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 201 Abs. 4 Satz 2 BayStVollzG bleibt unberührt.“

4.
Art. 96 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Angabe „Art. 197 Abs. 2 Nr. 5“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 wird die Angabe „Art. 197 Abs. 8“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 7“ ersetzt.

5.
In Art. 98 Abs. 2 Nr. 4 wird die Angabe „Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 8“ durch die Angabe „Art. 197 Abs. 2, 3, 6 und 7“ ersetzt.


§ 2

Änderung des Bayerischen
Untersuchungshaftvollzugsgesetzes

Das Bayerische Untersuchungshaftvollzugsgesetz (BayUVollzG) vom 20. Dezember 2011 (GVBl. S. 678, BayRS 312-1-J), das zuletzt durch Art. 17a Abs. 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
In Art. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 236, 329 Abs. 4 Satz 1“ durch die Angabe „§§ 236, 329 Abs. 3“ ersetzt.

3.
In Art. 8 Abs. 1 und 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Art. 42 Satz 1“ durch die Angabe „Art. 37 Satz 1“ ersetzt.

4.
In Art. 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Verordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz (Bayerische Strafvollzugsvergütungsverordnung – BayStVollzVergV) vom 15. Januar 2008 (GVBl S. 25, BayRS 312-2-3-J) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „Bayerischen Strafvollzugsvergütungsverordnung“ ersetzt.

5.
Art. 35 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 35

Weitere Bestimmungen“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es werden die folgenden Abs. 2 und 3 angefügt:

„(2) Bei Einzelhaft von mehr als drei Monaten in einem Jahr ist der Arzt oder die Ärztin regelmäßig zu hören.

(3) Es gelten entsprechend:

1.
Art. 151 BayStVollzG betreffend die Gesundheitsfürsorge,

2.
Art. 152 Abs. 1 und 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 153 BayStVollzG betreffend die Freizeitgestaltung,

3.
Art. 158 BayStVollzG betreffend die Gefangenenvertretung und

4.
die Art. 155 und 156 BayStVollzG betreffend erzieherische und Disziplinarmaßnahmen.“

6.
Die Art. 36 bis 40 werden aufgehoben.

7.
Der bisherige Art. 41 wird Art. 36 und wie folgt geändert:

a)
Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Bei personenbezogenen Daten von Untersuchungsgefangenen beträgt die Frist des Art. 202 Abs. 3 Satz 2 BayStVollzG

a)
einen Monat, soweit es sich um erkennungsdienstliche Daten im Sinn von Art. 37 Satz 1 in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 Satz 1 BayStVollzG handelt,

b)
im Übrigen zwei Jahre.“

b)
In Nr. 4 wird die Angabe „Art. 203“ durch die Angabe „Art. 204“ ersetzt.

8.
Der bisherige Art. 42 wird Art. 37 und in Satz 1 wird die Angabe „108“ durch die Angabe „107“ ersetzt.

9.
Die bisherigen Art. 43 bis 45 werden die Art. 38 bis 40.


§ 3

Änderung des
Bayerischen Strafvollzugsgesetzes

Das Bayerische Strafvollzugsgesetz (BayStVollzG) vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866, BayRS 312-2-1-J), das zuletzt durch Art. 37a Abs. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird gestrichen.

2.
Dem Art. 91 werden die folgenden Abs. 4 bis 6 angefügt:

„(4) 1Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeichern, die Gefangene ohne Erlaubnis der Anstalt in Gewahrsam haben, dürfen auf schriftliche Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin im Einzelfall ausgelesen werden, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zu vollzuglichen Zwecken oder für die in Art. 197 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist. 2Die so erhobenen Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden.

(5) 1Nach Abs. 4 erhobene Daten dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit

1.
sie Inhalte betreffen, über die das Zeugnis nach den §§ 53, 53a StPO verweigert werden könnte, oder sie einem Vertrauensverhältnis mit anderen Berufsgeheimnisträgern zuzuordnen sind oder

2.
sie dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind.

2Für Gefangene gilt Satz 1 Nr. 2 nur, soweit die weitere Verarbeitung auch unter Berücksichtigung der verfolgten Verarbeitungszwecke sowie der Unzulässigkeit des Besitzes und der Nutzung des Datenspeichers für die betroffenen Gefangenen unzumutbar ist. 3Soweit die weitere Verarbeitung nach den Sätzen 1 und 2 unzulässig ist, sind die Daten unverzüglich zu löschen. 4Die Erfassung und die Löschung der Daten sind zu dokumentieren. 5Für die Dokumentation gilt Art. 199 Abs. 4 entsprechend.

(6) 1Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren. 2Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.“

3.
Art. 93 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „Art. 197 Abs. 2 Nr. 4“ durch die Angabe „‚Art. 197 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3“ ersetzt und werden die Wörter „und genutzt“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 201 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.“

4.
In Art. 195 Abs. 3 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2 Nrn. 2 und 3“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3“ ersetzt.

5.
Art. 196 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:

2Sie darf beim Landesamt für Verfassungsschutz Anfragen nach vorhandenen Erkenntnissen stellen, die für die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt erhebliche Bedeutung haben. 3Bei Gefangenen soll von der Abfrage nur abgesehen werden, wenn im Einzelfall auf Grund einer Gesamtwürdigung eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt ausgeschlossen wird.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und das Wort „Betroffenen“ wird durch die Wörter „betroffenen Person“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Im Übrigen gilt Art. 4 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) entsprechend.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
Art. 197 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 197

Datenweiterverarbeitung“.

b)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Anstalt darf personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „und Nutzung“ gestrichen.

bbb)
Nr. 1 wird aufgehoben.

ccc)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden die Nrn. 1 und 2.

ddd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3 und wie folgt gefasst:

„3.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet werden, oder von Straftaten oder“.

eee)
Die bisherige Nr. 5 wird die Nr. 4.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Anstalten können personenbezogene Daten an Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder, den Bundesnachrichtendienst und den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn die Daten konkrete Erkenntnisse zu einer Gefährdung der jeweiligen Rechtsgüter erkennen lassen, die für die Lagebeurteilung nach Maßgabe der Aufgaben der genannten Behörden bedeutsam sind; Art. 24 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes bleibt unberührt.“

d)
Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt über die Fälle des Art. 6 Abs. 1 BayDSG hinaus nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz nach den §§ 109 bis 121 StVollzG dient.“

e)
Dem Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 werden die Wörter „oder die Geltendmachung von sonstigen Forderungen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ angefügt.

f)
Nach Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) 1Die Regelungen der Strafprozessordnung für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gelten entsprechend. 2Es können auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden. 3Die Übermittlung ist, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Zwecks ausreicht, auf anonymisierte und pseudonymisierte Daten zu beschränken und kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.“

g)
Dem Abs. 5 werden die folgenden Sätze 5 und 6 angefügt:

5Besteht Anlass zu der Besorgnis, dass die Offenlegung von Lebensumständen von Verletzten einer Straftat deren Leib oder Leben gefährdet, kann die Offenlegung gegenüber den Gefangenen ganz unterbleiben. 6Die Mitteilung der Anschrift der Verletzten an die Gefangenen bedarf der Einwilligung der Verletzten.“

h)
In Abs. 6 Satz 1 wird nach dem Wort „Sicherungsverwahrung,“ das Wort „Jugendarrestanstalten,“ eingefügt.

i)
Abs. 7 wird aufgehoben.

j)
Der bisherige Abs. 8 wird Abs. 7 und die Wörter „und genutzt“ werden gestrichen.

k)
Der bisherige Abs. 9 wird Abs. 8 und die Angabe „Art. 196 Abs. 3“ wird durch die Angabe „Art. 196 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt und die Wörter „oder genutzt“ werden gestrichen.

l)
Die bisherigen Abs. 10 und 11 werden durch die folgenden Abs. 9 und 10 ersetzt:

„(9) 1Daten, die erhoben wurden, ohne dass die Voraussetzungen für ihre Erhebung vorgelegen haben, dürfen nur dann weiterverarbeitet werden, wenn dies erforderlich ist zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für

1.
den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes,

2.
Leben, Gesundheit oder Freiheit oder

3.
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.

2Über die Verarbeitung nach Satz 1 entscheidet der Anstaltsleiter oder die Anstaltsleiterin oder der Stellvertreter.

(10) 1Soweit möglich soll erkennbar werden, ob Daten auf Tatsachen oder persönlichen Einschätzungen beruhen. 2Bei einer Datenverarbeitung soll nach Möglichkeit unterschieden werden, ob die Daten Verdächtige, Verurteilte, Opfer oder andere Personen betreffen.“

7.
Nach Art. 197 wird folgender Art. 198 eingefügt:

„Art. 198

Allgemeine Regelungen der Datenübermittlung

(1) 1Die Anstalt unterlässt die Übermittlung personenbezogener Daten, die erkennbar unrichtig, unvollständig oder nicht mehr auf dem gegenwärtigen Stand sind. 2Soweit möglich unterzieht sie die Daten vor Übermittlung einer diesbezüglichen Überprüfung. 3Die empfangende Stelle beurteilt die Richtigkeit, Vollständigkeit, die Zuverlässigkeit und Aktualität der Daten in eigener Zuständigkeit. 4Die übermittelnde Stelle fügt nach Möglichkeit die zur Prüfung erforderlichen Informationen bei.

(2) 1Werden Daten nach ihrer Übermittlung nach Art. 202 Abs. 4 gelöscht oder wird nach Art. 202 Abs. 5 ihre Verarbeitung eingeschränkt, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. 2Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unrichtig, sind sie unverzüglich zu berichtigen,

1.
bei einer Übermittlung durch die Anstalt gegenüber der empfangenden Stelle, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen erforderlich ist, und

2.
bei einer Übermittlung an die Anstalt gegenüber der übermittelnden Stelle, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) 1Erweist sich die Übermittlung personenbezogener Daten als unrechtmäßig, ist dies der empfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. 2Die Daten dürfen von dieser nicht mehr verarbeitet werden und sind unverzüglich in der Verarbeitung einzuschränken, wenn sie zu Zwecken der Dokumentation noch benötigt werden; andernfalls sind sie von dieser unverzüglich zu löschen.

(4) 1Die empfangende Stelle darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. 2Die empfangende Stelle darf die Daten für andere Zwecke nur verarbeiten, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten übermittelt werden dürfen. 3Bestehen für die Verarbeitung besondere Bedingungen, ist die empfangende Stelle darauf hinzuweisen. 4Nicht öffentliche Stellen im Sinn des Art. 1 BayDSG bedürfen für die Weiterverarbeitung nach Satz 2 der Zustimmung der Anstalt; sie sind auf die Regelungen des Halbsatzes 1 sowie der Sätze 1 und 2 hinzuweisen.

(5) Die Anstalt darf auf Empfänger in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Staaten, die die Bestimmungen des Schengen-Besitzstandes auf Grund eines Assoziierungsübereinkommens mit der Europäischen Union über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes anwenden, sowie auf Organisationen der Europäischen Union keine Bedingungen anwenden, die nicht auch für entsprechende innerstaatliche Datenübermittlungen gelten.“

8.
Der bisherige Art. 198 wird Art. 199 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „das die“ die Wörter „Verarbeitung, insbesondere die“ eingefügt und werden nach dem Wort „gemäß“ die Wörter „den Art. 196 Abs. 1 Satz 2,“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 32 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Art. 7 Abs. 1 Satz 2 BayDSG gilt entsprechend.“

b)
Abs. 3 wird durch die folgenden Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) 1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 2 müssen protokolliert werden:

1.
Erhebung,

2.
Veränderung,

3.
Abruf,

4.
Offenlegung einschließlich Übermittlung,

5.
Verknüpfung und

6.
Löschung.

2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe nennen sowie Datum und Uhrzeit dieser Vorgänge enthalten und, soweit möglich, die Feststellung der Identität der abrufenden oder offenlegenden Person sowie des Empfängers ermöglichen.

(4) 1Die nach Abs. 3 erstellten Protokolle dürfen nur verwendet werden zur

1.
Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung einschließlich der Eigenüberwachung,

2.
Gewährleistung der Integrität und Sicherheit der personenbezogenen Daten,

3.
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und

4.
Kontrolle durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz (Landesbeauftragter).

2Sie sind dem Landesbeauftragten auf Anforderung in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen. 3Soweit sie für Zwecke des Satzes 1 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber nach Ablauf des dritten Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, sind sie zu löschen. 4Die Auswertung für Zwecke des Satzes 1 Nr. 3 bedarf der Anordnung des Anstaltsleiters oder der Anstaltsleiterin, der oder die die Anordnungsbefugnis allgemein oder im Einzelfall auf Beamte oder Beamtinnen, die die Voraussetzungen für den Einstieg in die vierte Qualifikationsebene erfüllen, delegieren kann.“

9.
Der bisherige Art. 199 wird aufgehoben.

10.
Nach Art. 199 wird folgender Art. 200 eingefügt:

„Art. 200

Datenschutz-Folgenabschätzung
und Anhörung des Landesbeauftragten

(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten automatisiert erfolgt, gelten Art. 35 Abs. 1, 2 und 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) und Art. 14 Abs. 1 BayDSG entsprechend.

(2) § 69 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gilt entsprechend.“

11.
Der bisherige Art. 200 wird Art. 201 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Art. 201

Besondere Kategorien
personenbezogener Daten,
Schutz der Daten“.

b)
Abs. 1 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und in Satz 4 werden nach dem Wort „Offenbarungsbefugnisse“ die Wörter „ , insbesondere nach einer Entbindung von der Schweigepflicht,“ eingefügt.

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und in Satz 1 wird die Angabe „nach Abs. 2“ durch die Angabe „nach Abs. 1“ und wird die Angabe „Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3“ durch die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Angabe „Abs. 1“ ersetzt.

f)
Es werden die folgenden Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Im Übrigen ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 DSGVO zulässig,

1.
soweit andernfalls die Erfüllung vollzuglicher Aufgaben gefährdet oder wesentlich erschwert ist,

2.
zur Abwehr von Gefahren für ein bedeutendes Rechtsgut,

3.
wenn dies für Maßnahmen der Strafverfolgung und -vollstreckung, der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe oder Führungsaufsicht sowie für Entscheidungen in Gnadensachen erforderlich ist,

4.
wenn die betroffene Person der Datenverarbeitung zugestimmt hat und die Daten nur für den Zweck verarbeitet werden, zu dem die Zustimmung erteilt wurde,

5.
wenn die betroffene Person sie bereits offensichtlich öffentlich gemacht hat,

6.
wenn dies zu Zwecken der Eigensicherung erforderlich ist oder

7.
soweit dies für die in Art. 197 Abs. 4a und Art. 204 Abs. 4 genannten Zwecke erforderlich ist.

2Solche Daten sollen besonders gekennzeichnet und der Zugriff darauf besonders ausgestaltet werden, wenn und soweit dies der Schutz der betroffenen Personen erfordert. 3Vor Erteilung der Zustimmung nach Satz 1 Nr. 4 ist die betroffene Person über den Zweck der Verarbeitung sowie darüber aufzuklären, dass sie die Zustimmung verweigern sowie jederzeit widerrufen kann; die Zustimmung ist zu dokumentieren. 4Gesundheits- und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(5) Andere personenbezogene Daten über die Gefangenen dürfen vorbehaltlich abweichender Regelung innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist.“

12.
Der bisherige Art. 201 wird aufgehoben.

13.
Art. 202 wird wie folgt gefasst:

„Art. 202

Berichtigung, Löschung
und Einschränkung der Verarbeitung

(1) 1Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. 2Die Berichtigung kann auch eine Ergänzung der Daten erforderlich machen, wenn eine mangelnde Vollständigkeit die Unrichtigkeit der Daten für den Verarbeitungszweck zur Folge hat. 3Ist die Berichtigung nicht möglich oder nicht hinreichend, ist eine weitere Verarbeitung der Daten unzulässig.

(2) Die Anstalt soll angemessene Maßnahmen ergreifen, dass gespeicherte personenbezogene Daten sachlich richtig, vollständig und erforderlichenfalls auf dem neusten Stand sind, und zu diesem Zweck die Qualität der Daten überprüfen.

(3) 1Die Speicherung von personenbezogenen Daten ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. 2Personenbezogene Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder ihrer Verlegung in eine andere Anstalt zu löschen. 3Bis zum Ablauf einer Aufbewahrungsfrist nach Abs. 6 Satz 1 für die Gefangenenpersonalakten können die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen verarbeitet werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(4) Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn

1.
ihre Erhebung oder weitere Verarbeitung unzulässig war oder

2.
sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen.

(5) 1Die Löschung unterbleibt, soweit und solange

1.
Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden,

2.
die Daten für Beweiszwecke einer weiteren Aufbewahrung bedürfen,

3.
dies zur Verfolgung oder Verhütung von Straftaten erforderlich ist,

4.
dies im Einzelfall nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist,

5.
dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach Art. 197 Abs. 4a erforderlich ist oder

6.
ein Fall des Art. 197 Abs. 9 vorliegt.

2In diesen Fällen sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. 3Sie dürfen nur zu den in Satz 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 genannten Zwecken oder mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden.

(6) 1Die Löschung von Daten in Akten unterbleibt außerdem bis zum Ablauf von in Rechtsvorschriften bestimmten Aufbewahrungsfristen. 2Die Akten können länger aufbewahrt werden, sofern dies im Einzelfall für die in Abs. 5 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. 3Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Die Einschränkung der Verarbeitung endet, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die betroffene Person einwilligt.

(7) 1Es ist ein Verfahren festzulegen, das die Einhaltung der Fristen sicherstellt. 2Die archivrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.“

14.
Nach Art. 202 wird folgender Art. 203 eingefügt:

„Art. 203

Ausübung der Rechte der betroffenen Person

(1) 1Die Anstalt informiert die Gefangenen und andere betroffene Personen in allgemeiner und verständlicher Form über

1.
die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten verarbeitet werden,

2.
ihre Bezeichnung und Kontaktdaten und diejenigen des behördlichen Datenschutzbeauftragten,

3.
die Kontaktdaten des Landesbeauftragten sowie das Recht, sich an ihn zu wenden,

4.
die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten.

2Die Anstalt weist auf Verlangen darüber hinaus in geeigneter Weise auf die Rechtsgrundlage der Datenerhebung sowie auf eine im Einzelfall bestehende gesetzliche Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hin. 3Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten wird die betroffene Person unverzüglich unter Angabe dieser Daten unterrichtet.

(2) 1Die Informationen nach Abs. 1 Satz 2 und 3 können zunächst unterbleiben, soweit und solange

1.
die Erreichung der in Art. 196 Abs. 1 genannten Zwecke auf andere Weise gefährdet oder wesentlich erschwert würde,

2.
dies für die in Art. 197 Abs. 2 genannten Zwecke erforderlich ist oder

3.
anzunehmen ist, dass dies überwiegenden Interessen oder Belangen der betroffenen Person oder Dritter dient.

2Sind die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen, ist die betroffene Person zu benachrichtigen und sind unterbliebene Informationen unverzüglich zu erteilen. 3Die Benachrichtigung hat zumindest die Angaben nach Abs. 1 Satz 1, die Rechtsgrundlage der Datenerhebung und gegebenenfalls der weiteren Verarbeitung, Informationen über die mutmaßliche Dauer der Datenspeicherung oder, falls diese Angabe nicht möglich ist, Kriterien hierfür sowie gegebenenfalls über die Kategorien der Empfänger der Daten zu enthalten. 4Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Herkunft personenbezogener Daten von oder deren Übermittlung an die Staatsanwaltschaft, Polizei, Finanzverwaltung, Organe der überörtlichen Rechnungsprüfung, den Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst oder andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur nach Zustimmung dieser Stellen zulässig.

(3) 1Die betroffene Person kann nach Maßgabe des Art. 202 Abs. 1, 4 und 5 die unverzügliche Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen. 2Im Fall von Aussagen, Beurteilungen oder anderweitigen Wertungen betrifft die Frage der Richtigkeit nicht deren Inhalt, sondern die Tatsache, ob die Aussage, Beurteilung oder anderweitige Wertung so erfolgt ist. 3Kann die Richtigkeit der Daten nicht erwiesen werden, werden die Daten in der Verarbeitung eingeschränkt. 4In diesem Fall wird die betroffene Person unterrichtet, bevor die Einschränkung der Verarbeitung aufgehoben wird. 5Bestehen begründete Zweifel an der Identität der antragstellenden Person, kann die Bearbeitung ihres Anliegens von der Erbringung geeigneter Nachweise abhängig gemacht werden.

(4) 1Die betroffene Person wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt, wie mit dem Antrag nach Abs. 3 verfahren wird, falls über ihn nicht unverzüglich entschieden wird. 2Soweit ein Antrag abgelehnt wird, ist die betroffene Person hierüber schriftlich und unter Mitteilung der Gründe zu unterrichten. 3Sie ist darauf hinzuweisen, dass sie Beschwerde bei dem Landesbeauftragten einlegen, ihre Rechte auch über diesen ausüben oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen kann. 4Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(5) Bei offensichtlich unbegründeten oder in ungebührlichem Umfang gestellten Anträgen können angemessene Kosten erhoben werden, soweit nicht ausnahmsweise schon von der Bearbeitung abgesehen werden kann.“

15.
Der bisherige Art. 203 wird Art. 204 und wird wie folgt gefasst:

„Art. 204

Auskunftsrecht und Akteneinsicht

(1) 1Die Anstalt teilt einer Person auf Antrag mit, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Ist dies der Fall, erhält die Person ihrem Antrag entsprechend Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten und über

1.
die Rechtsgrundlage und die Zwecke der Verarbeitung,

2.
verfügbare Informationen zur Herkunft der Daten oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, zu den Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,

3.
die Empfänger, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt wurden,

4.
die für deren Speicherung vorgesehene Dauer oder, falls dies im Einzelfall nicht möglich ist, die Kriterien für deren Festlegung,

5.
die bestehenden Rechte auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung und

6.
die Kontaktdaten des Landesbeauftragten und die Möglichkeit, bei ihm Beschwerde einzulegen.

3Art. 203 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 5 sowie Art. 10 Abs. 2 BayDSG gelten entsprechend.

(2) 1Art. 203 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. 2Die Gründe für die Ablehnung eines Antrags sind zu dokumentieren. 3Sie sind dem Landesbeauftragten für dessen Kontrolle in auswertbarer Weise zur Verfügung zu stellen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 4Eine Mitteilung des Landesbeauftragten an die betroffene Person im Beschwerdeverfahren darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Anstalt oder der in Art. 203 Abs. 2 Satz 4 genannten Stellen zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmen.

(3) 1Soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der betroffenen Person nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, erhält sie Akteneinsicht. 2Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe erhalten während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten und Gesundheitsakten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses erforderlich ist.“

16.
Die bisherigen Art. 204 und 205 werden durch folgenden Art. 205 ersetzt:

„Art. 205

Weitere Bestimmungen

(1) Die datenschutzrechtlichen Regelungen über Anstalten gelten entsprechend für die Aufsichtsbehörde.

(2) Die §§ 78 bis 81 BDSG gelten entsprechend.

(3) Das Bayerische Datenschutzgesetz findet ergänzend Anwendung.

(4) 1Protokollierungen im Sinn von Art. 199 Abs. 3 müssen bei vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungssystemen erst ab 6. Mai 2023 erfolgen, wenn andernfalls ein unverhältnismäßiger Aufwand entstünde. 2Die Anwendung von Satz 1 ist zu begründen, zu dokumentieren und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3Der Landesbeauftragte ist über das betroffene Verarbeitungssystem und die Gründe für die Anwendung von Satz 1 zu unterrichten.“

17.
Der bisherige Art. 210 wird Art. 209 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Übergangsvorschriften“ durch das Wort „Außerkrafttreten“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Art. 205 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 6. Mai 2023 außer Kraft.“


§ 4

Änderung des
Bayerischen Maßregelvollzugsgesetzes

Das Bayerische Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG) vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 222, BayRS 312-3-A), das durch Art. 17a Abs. 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Art. 33 wie folgt gefasst:

„Art. 33 (aufgehoben)“.

2.
Art. 28 wird wie folgt geändert:

a)
Der Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Daten auf Grund einer erkennungsdienstlichen Maßnahme sind auf Antrag der untergebrachten Person nach Beendigung der Unterbringung und einer etwaigen Führungsaufsicht zu vernichten.“

3.
In Art. 32 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Art. 200 Abs. 2“ durch die Angabe „Art. 201 Abs. 1“ ersetzt.

4.
Art. 33 wird aufgehoben.

5.
Art. 34 wird wie folgt gefasst:

„Art. 34

Datenschutz

Art. 93 Abs. 2 Satz 3 und 4, Art. 95 Abs. 2, Art. 196, 197 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10, Art. 198 bis 205 BayStVollzG gelten mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Personenbezogene Daten über die untergebrachte oder andere Personen dürfen ohne deren Kenntnis oder bei Dritten erhoben werden, soweit sie für die Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person, ihre Eingliederung oder Behandlung oder für die Sicherheit oder das geordnete Zusammenleben in der Maßregelvollzugseinrichtung erforderlich sind; Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) gilt entsprechend.

2.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies erforderlich ist für

a)
Gutachten in einem Verfahren über die Betreuung einer untergebrachten Person,

b)
die Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder von gegen sie oder einen ihrer Beschäftigten gerichteten Ansprüchen oder

c)
die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten der Maßregelvollzugseinrichtung oder für die Überprüfung ihrer Tätigkeit,

und überwiegende Interessen des Betroffenen der Verarbeitung nicht entgegenstehen.

3.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung erforderlich ist.

4.
Eine Datenübermittlung an öffentliche Stellen nach Art. 197 Abs. 4 BayStVollzG ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist für

a)
ein Verfahren über die Betreuung der untergebrachten Person,

b)
die Festsetzung, Prüfung oder Genehmigung der Kosten des Maßregelvollzugs oder

c)
Entscheidungen über Vollzugslockerungen oder Beurlaubungen.“


§ 5

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 24. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r



1 Dieses Gesetz dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680.