Fundstelle GVBl. 2018 S. 607

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e9fc0c2a1f0f4b1fad10aa1d9f2502192c3071d6eea7042744c2e51a5d53733c

Gesetz

2012-2-1-I

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Polizeirecht
  • Polizeiorganisation
2012-2-1-I

Gesetz
zur Errichtung der Bayerischen Grenzpolizei

vom 24. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Polizeiorganisationsgesetz (POG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2012-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 301, 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „ , für Bau und Verkehr“ durch die Wörter „und für Integration“ ersetzt.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

3.
Art. 5 wird wie folgt gefasst:

„Art. 5

Grenzpolizei; Verordnungsermächtigung

(1) 1Die Bayerische Grenzpolizei ist Teil der Landespolizei. 2Sie wird insbesondere für grenzpolizeiliche Aufgaben und die Aufgaben des grenzpolizeilichen Fahndungsdienstes im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 des Polizeiaufgabengesetzes eingesetzt. 3Die Zuständigkeit der übrigen Dienststellen der Landespolizei zur Wahrnehmung der in Satz 2 genannten Aufgaben bleibt unberührt.

(2) Die grenzpolizeilichen Aufgaben umfassen:

1.
die polizeiliche Überwachung der Grenzen;

2.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

a)
der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,

b)
der Grenzfahndung,

c)
der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben,

3.
im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

(3) 1Die Grenzpolizei gliedert sich in

1.
die Direktion der Bayerischen Grenzpolizei, angegliedert an ein Präsidium, als Führungsstelle Grenze,

2.
Grenzpolizeiinspektionen,

3.
Grenzpolizeistationen.

2Zudem können bei Dienststellen der Landespolizei Grenzpolizeigruppen eingerichtet werden. 3Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium Koordinatoren bestellt und Gemeinsame Zentren eingerichtet werden.

(4) Art. 4 Abs. 3 gilt entsprechend.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 24. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r