Fundstelle GVBl. 2018 S. 613

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Gesetz

2015-1-1-V, 2230-1-1-K, 2032-1-1-F, 2230-7-1-K, 210-3-2-I, 2170-6-A, 2231-1-A, 2170-3-A, 86-7-A/G, 2170-4-A, 630-2-21-F, 2170-7-A, 2170-9-G

Zweites Gesetz
zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018
(2. Nachtragshaushaltsgesetz 2018 – 2. NHG 2018)

vom 24. Juli 2018


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Haushaltsgesetzes 2017/2018

Das Haushaltsgesetz 2017/2018 (HG 2017/2018) vom 20. Dezember 2016 (GVBl. S. 399; 2017 S. 5, BayRS 630-2-21-F), das durch § 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVBl. S. 162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Für das Haushaltsjahr 2018 wird die Angabe „60 694 486 300“ durch die Angabe „61 679 028 700“ ersetzt.

b)
Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten 2. Nachtragshaushaltsplans geändert.

2.
Dem Art. 6 werden die folgenden Abs. 33 bis 46 angefügt:

‚(33) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 02 (Geschäftsbereich des Ministerpräsidenten und der Staatskanzlei) im Kapitel 02 01 (Ministerpräsident und Staatskanzlei)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
drei Planstellen der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin), vier Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), 16 Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), sieben Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) neu ausgebracht,

b)
eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) neu ausgebracht und

c)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) nach BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin) gehoben;

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

a)
drei Stellen der EGr 15 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), drei Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), sieben Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zwei Stellen der EGr 7 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), sechs Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), elf Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle (Außertariflicher Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerin) und

b)
eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht,

c)
folgender neuer Vermerk zu den Stellen für Außertarifliche Arbeitnehmer und Außertarifliche Arbeitnehmerinnen neu ausgebracht:

„c)
1 Stelle darf mit einem/einer außertariflichen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin besetzt werden, der/die der Höhe nach vergleichbar bis zur BesGr B 4 zzgl. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und dergleichen vergütet wird.“ und

d)
eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), sechs Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), sechs Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), acht Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), vier Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) nach EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) gehoben.

2Die neuen Stellen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a erhalten den Vermerk „kw zum 01.07.2033“.

(34) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03A (Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern und für Integration)

1.
im Kapitel 03 08 (Regierungen)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Verwaltung allgemein)

aa)
zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) und

bb)
drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und sieben Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin)

neu ausgebracht und

b)
von Titel 428 11 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. b (Personal Unterbringungsverwaltung) 20 Stellen nach Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) Buchst. a (Verwaltung allgemein) umgesetzt und in acht Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und vier Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) umgewandelt;

2.
im neuen Kapitel 03 11 (Landesamt für Asyl und Rückführungen)

a)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Präsident, Präsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen), eine Planstelle der BesGr B 3 (Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen), zwei Planstellen der BesGr A 16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin), zehn Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), neun Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), 18 Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), 29 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), zwölf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), sieben Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und vier Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und

bb)
folgender neuer allgemeiner Vermerk zum Titel:

„Bei Bedarf dürfen die Stellen der Besoldungsgruppe A16 mit A9 bei den Kap. 03 08 und 03 11 gegenseitig in Anspruch genommen werden.“ und

b)
bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) sieben Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), vier Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

3.
im Kapitel 03 18 (Landespolizei)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 2 (Direktor, Direktorin der Bayerischen Grenzpolizei), zwei Planstellen der BesGr A 16 (Leitender Polizeidirektor, Leitende Polizeidirektorin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Polizeidirektor, Polizeidirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Polizeioberrat, Polizeioberrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Polizeirat, Polizeirätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin) und drei Planstellen der BesGr A 11 (Polizeihauptkommissar, Polizeihauptkommissarin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 15 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und 17 Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht.

2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 3 neu ausgebrachten Stellen bis 31. Juli 2018 gesperrt. 3Die Stellen gemäß Satz 1 Nr. 1 Buchst. b werden zum 1. August 2018 umgesetzt und umgewandelt.

(35) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 03B (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr)

1.
im Kapitel 03 61 (Ministerium)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin), drei Planstellen der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), zwei Planstellen der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin), acht Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), neun Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), fünf Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), sieben Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin), sieben Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), elf Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), vier Planstellen der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und drei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin),

bb)
drei Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und

cc)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und vier Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin),

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zehn Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und neun Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

c)
bei Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) vier Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin),

2.
im Kapitel 03 73 (Bauabteilungen der Regierungen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) fünf Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin) und vier Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin),

3.
im Kapitel 03 66 (Verkehrswesen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und

4.
im Kapitel 03 80 (Staatliche Bauämter)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
fünf Planstellen der BesGr A 16 (Leitender Baudirektor, Leitende Baudirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 15 (Baudirektor, Baudirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 + AZ (Baurat, Baurätin), 25 Planstellen der BesGr A 13 (Baurat, Baurätin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), 23 Planstellen der BesGr A 12 (Technischer Amtsrat, Technische Amtsrätin), zwei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), 27 Planstellen der BesGr A 11 (Technischer Amtmann, Technische Amtfrau) und eine Planstelle der BesGr A 9 + AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

bb)
folgender neuer allgemeiner Vermerk zum Titel:

„Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, bis zu 10 Planstellen aus Kap. 03 80 in andere Kapitel - mit Ausnahme der Kapitel der obersten Dienstbehörden - umzusetzen. Die Umsetzungen sind im nächsten Haushaltsplan nachzuvollziehen.“ und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) neun Stellen der EGr 14 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), 20 Stellen der EGr 13 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), zehn Stellen der EGr 12 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), sechs Stellen der EGr 11 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und fünf Stellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht. 2Die neuen Stellen gemäß Satz 1 Nr. 4 erhalten den Vermerk „kw zum 01.07.2033“.

(36) Im Stellenplan werden im Einzelplan 04 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz)

1.
im Kapitel 04 04 (Gerichte und Staatsanwaltschaften)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Richter und Staatsanwälte))

aa)
eine Planstelle der BesGr R 3 (Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft), acht Planstellen der BesGr R 3 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht), vier Planstellen der BesGr R 2 (Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Staatsanwaltschaft), zwei Planstellen der BesGr R 2 (Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft), vier Planstellen der BesGr R 2 (Richter, Richterin am Oberlandesgericht), zwei Planstellen der BesGr R 2 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Landgericht), 13 Planstellen der BesGr R 1 + AZ (Staatsanwalt, Staatsanwältin als Gruppenleiter oder Gruppenleiterin bei der Staatsanwaltschaft), fünf Planstellen der BesGr R 1 (Richter, Richterin am Amts- oder Landgericht), 20 Planstellen der BesGr R 1 (Staatsanwalt, Staatsanwältin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Rechtspflegedirektor, Rechtspflegedirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 13 (Rechtspflegerat, Rechtspflegerätin) und 16 Planstellen der BesGr A 8 (Justizsicherheitshauptsekretär, Justizsicherheitshauptsekretärin) neu ausgebracht,

bb)
eine Planstelle der BesGr R 8 (Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts), eine Planstelle der BesGr R 4 + AZ (Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts), eine Planstelle der BesGr R 3 (Leitender Oberstaatsanwalt, Leitende Oberstaatsanwältin als Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterin bei einer Generalstaatsanwaltschaft), zwei Planstellen der BesGr R 2 (Oberstaatsanwalt, Oberstaatsanwältin als Dezernent oder Dezernentin bei einer Generalstaatsanwaltschaft), eine Planstelle der BesGr A 15 (Rechtspflegedirektor, Rechtspflegedirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 9 + AZ (Justizverwaltungsinspektor, Justizverwaltungsinspektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Justizsicherheitshauptsekretär, Justizsicherheitshauptsekretärin) neu ausgebracht und

cc)
eine Planstelle von BesGr R 7 (Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk) nach BesGr R 7 + AZ (Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin als Leiter oder Leiterin einer Generalstaatsanwaltschaft mit 300 und mehr Planstellen für Staatsanwälte und Staatsanwältinnen im Bezirk), elf Planstellen von BesGr R 3 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht) nach BesGr R 4 (Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht) und 25 Planstellen von BesGr R 2 (Richter, Richterin am Oberlandesgericht) nach BesGr R 3 (Richter, Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht) gehoben;

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) 17 Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 04 05 (Justizvollzugsanstalten) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Medizinaldirektor, Medizinaldirektorin), drei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 13 (Sozialrat, Sozialrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), vier Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), eine Planstelle der BesGr A 10 (Oberinspektor, Oberinspektorin - im Justizvollzugsdienst), eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 19 Planstellen der BesGr A 9 + AZ (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst), eine Planstelle der BesGr A 9 + AZ (Pflegevorsteher, Oberin), eine Planstelle der BesGr A 9 + AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 20 Planstellen der BesGr A 9 (Inspektor, Inspektorin - im Justizvollzugsdienst), drei Planstellen der BesGr A 9 (Oberpfleger, Oberschwester), zwei Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), vier Planstellen der BesGr A 8 (Abteilungspfleger, Abteilungsschwester), zehn Planstellen der BesGr A 8 (Hauptsekretär, Hauptsekretärin - im Justizvollzugsdienst), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin) und zehn Planstellen der BesGr A 7 (Obersekretär, Obersekretärin - im Justizvollzugsdienst) neu ausgebracht.

(37) 1Im Stellenplan werden im Einzelplan 05 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus)

1.
im Kapitel 05 01 (Ministerium)

a)
Nr. 2 des Kapitelvermerks aufgehoben,

b)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zehn Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht,

bb)
der Vermerk „1 Stelle kw zum 31.12.2018“ zu den Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und die Vermerke zu den Planstellen der BesGr A 8 (Hauptwerkmeister, Hauptwerkmeisterin) und zu den Planstellen der BesGr A 6 (Verwaltungsbetriebssekretär, Verwaltungsbetriebssekretärin) aufgehoben und

cc)
eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) neu ausgebracht und

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

aa)
der Vermerk zu den Stellen für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der EGr 5 aufgehoben und

bb)
eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 05 06 (Landeszentrale für politische Bildungsarbeit)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und sechs Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) drei Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

3.
im Kapitel 05 08 (Bayerisches Landesamt für Schule) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht;

4.
im Kapitel 05 12 (Öffentliche Grund- und Mittelschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) 55 Planstellen der BesGr A 13 + AZ (Beratungsrektor, Beratungsrektorin) neu ausgebracht;

5.
im Kapitel 05 13 (Öffentliche Förderschulen und Schulen für Kranke) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) acht Planstellen der BesGr A 14 (Beratungsrektor, Beratungsrektorin) neu ausgebracht;

6.
im Kapitel 05 15 (Staatliche Berufsschulen einschl. angegliederter Berufsfachschulen und Wirtschaftsschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) sieben Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) neu ausgebracht;

7.
im Kapitel 05 17 (Staatliche Berufsoberschulen und Fachoberschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) drei Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) neu ausgebracht;

8.
im Kapitel 05 18 (Staatliche Realschulen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) acht Planstellen der BesGr A 14 (Beratungsrektor, Beratungsrektorin) neu ausgebracht;

9.
im Kapitel 05 19 (Staatliche Gymnasien) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) acht Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) neu ausgebracht;

10.
im Kapitel 05 21 (Sammelansätze für die Schulen (Kap. 05 12 - 05 19))

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) Buchst. d (Masterplan BAYERN DIGITAL II)

aa)
60 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) und

bb)
folgender Vermerk Nr. 3 zur BesGr  A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin):

„3)
60 Planstellen kw zum 01.08.2033.“

neu ausgebracht,

b)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) Buchst. e (Bildungsoffensive Plus)

aa)
189 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) und

bb)
folgende Vermerke zur BesGr  A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin):

„1)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

2)
189 Planstellen kw zum 01.08.2033.“

neu ausgebracht,

c)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte (Lehrkräfte)) Buchst. f (Schule öffnet sich - Schulsozialarbeit)

aa)
40 Planstellen der BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin) und

bb)
folgende Vermerke zur BesGr A 13 - A 12 (Lehrer, Lehrerin):

„1)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

2)
40 Planstellen kw zum 01.08.2033.“

neu ausgebracht,

d)
bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) Buchst. f (Schule öffnet sich - Schulsozialarbeit)

aa)
60 Planstellen der EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

bb)
folgende neue Vermerke zur EGr 10 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin):

„1)
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, die Stellen in die Kapitel 05 12 bis 05 19 umzusetzen und umzuwandeln.

2)
60 Planstellen kw zum 01.08.2033.“

neu ausgebracht,

e)
bei Titel 428 14 (Lehrkräfte und Aushilfslehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis) bei dem Vermerk zu Aushilfslehrkräfte die Angabe „30“ durch die Angabe „50“ ersetzt;

11.
im Kapitel 05 32 (Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen a.d. Donau)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) drei Planstellen der BesGr A 15 (Studiendirektor, Studiendirektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) eine Stelle der EGr 15 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), drei Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht.

2Abweichend von Abs. 2 Satz 1 sind die gemäß Satz 1 Nr. 4 bis 10 und 11 Buchst. a neu ausgebrachten Stellen bis 31. August 2018 gesperrt. 3Die neuen Stellen gemäß Satz 1 Nr. 4 bis 9 erhalten den Vermerk „kw zum 01.08.2033“.

(38) Im Stellenplan werden im Einzelplan 06 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat)

1.
im Kapitel 06 01 (Ministerium)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und

bb)
drei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und zwei Planstellen der BesGr A 9 + AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen)

aa)
eine Stelle der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und eine Stelle (Kraftfahrer, Kraftfahrerin) und

bb)
0,5 Stellen der EGr 9 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), eine Stelle der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin), drei Stellen (Kraftfahrer, Kraftfahrerin) und eine Stelle (Außertariflicher Arbeitnehmer, Außertarifliche Arbeitnehmerin) und

2.
im Kapitel 06 15 (Landesamt für Finanzen) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
drei Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und

b)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), acht Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwölf Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), 13 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin), fünf Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und vier Planstellen der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin)

neu ausgebracht.

(39) Im Stellenplan werden im Einzelplan 07 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie) im Kapitel 07 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sechs Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), drei Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) neu ausgebracht.

(40) Im Stellenplan werden im Einzelplan 08 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)

1.
im Kapitel 08 30 (Ämter für Ländliche Entwicklung) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) fünf Planstellen der BesGr A 14 (Bauoberrat, Bauoberrätin) und

2.
im neuen Kapitel 08 35 (Landwirtschaftsverwaltung bei den Regierungen)

a)
bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) sieben Planstellen der BesGr A 16 (Leitender Landwirtschaftsdirektor, Leitende Landwirtschaftsdirektorin), eine Planstelle der BesGr A 14 (Landwirtschaftsoberrat, Landwirtschaftsoberrätin), sieben Planstellen der BesGr A 13 + AZ (Landwirtschaftsrat, Landwirtschaftsrätin), drei Planstellen der BesGr A 13 (Landwirtschaftsrat, Landwirtschaftsrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Landwirtschaftsamtsrat, Landwirtschaftsamtsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 11 (Landwirtschaftsamtmann, Landwirtschaftsamtfrau) und

b)
bei dem neuen Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) sieben Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht.

(41) Im Stellenplan werden im Einzelplan 10 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales)

1.
im Kapitel 10 01 (Ministerium)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin) und zwei Planstellen der BesGr B 3 (Leitender Ministerialrat, Leitende Ministerialrätin),

bb)
zwei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und

cc)
zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin) und eine Planstelle der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin) und

b)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und zwei Stellen der EGr 6 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht;

2.
im Kapitel 10 20 (Zentrum Bayern Familie und Soziales)

a)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), drei Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), acht Planstellen der BesGr A 9 + AZ (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 17 Planstellen der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), 17 Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin), elf Planstellen der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und 13 Planstellen der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin) neu ausgebracht und

b)
bei Titel 428 30 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) der allgemeine Vermerk Nr. 1 wie folgt gefasst:

„1)
Zu Lasten der Ausgabemittel dürfen grundsätzlich Arbeitnehmer mit unbefristeten Arbeitsverträgen beschäftigt werden. Zu Lasten von Ausgabemitteln in Höhe von 1.500 Tsd. € dürfen jedoch nur befristete Arbeitsverträge abgeschlossen werden.“

(42) Im Stellenplan werden im Einzelplan 12 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz) im Kapitel 12 01 (Ministerium)

1.
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 9 (Ministerialdirektor, Ministerialdirektorin), eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin),

2.
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen der EGr 8 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) und

3.
bei Titel 428 21 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) zwei Stellen (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin)

neu ausgebracht.

(43) Im Stellenplan werden im Einzelplan 13 (Allgemeine Finanzverwaltung) im Kapitel 13 03 (Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt) bei Titel 422 03 (Planmäßige Beamte (Stellenreserve)) 100 Planstellen der BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3 (Richter, Richterin, Beamter, Beamtin (BesGr R 9 - R 1, A 16 - A 3)) neu ausgebracht.

(44) Im Stellenplan werden im Einzelplan 14 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege)

1.
im Kapitel 14 01 (Ministerium) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

a)
zwei Planstellen der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), zwei Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und drei Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau) und

b)
eine Planstelle der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin),

2.
im neuen Kapitel 14 20 (Bayerisches Landesamt für Pflege) bei dem neuen Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr B 3 (Präsident, Präsidentin des Landesamts für Pflege), zwei Planstellen der BesGr A 16 (Leitender Regierungsdirektor, Leitende Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), fünf Planstellen der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), sieben Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), 13 Planstellen der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin), elf Planstellen der BesGr A 11 (Regierungsamtmann, Regierungsamtfrau), zwei Planstellen der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin), eine Planstelle der BesGr A 9 (Regierungsinspektor, Regierungsinspektorin), eine Planstelle der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin), eine Planstelle der BesGr A 7 (Regierungsobersekretär, Regierungsobersekretärin) und eine Planstelle der BesGr A 6 (Regierungssekretär, Regierungssekretärin) und

3.
im Kapitel 14 23 (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit - Bereich Gesundheit) bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte) eine Planstelle der BesGr A 14 (Oberregierungsrat, Oberregierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Regierungsamtsrat, Regierungsamtsrätin) und zwei Planstellen der BesGr A 8 (Regierungshauptsekretär, Regierungshauptsekretärin)

neu ausgebracht.

(45) Im Stellenplan werden im Einzelplan 15 (Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst)

1.
im Kapitel 15 01 (Ministerium)

a)
Nr. 2 des Kapitelvermerks aufgehoben;

b)
bei Titel 422 01 (Planmäßige Beamte)

aa)
eine Planstelle der BesGr B 6 (Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin), eine Planstelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin), eine Planstelle der BesGr A 16 (Ministerialrat, Ministerialrätin), sieben Planstellen der BesGr A 15 (Regierungsdirektor, Regierungsdirektorin), zwei Planstellen der BesGr A 13 (Regierungsrat, Regierungsrätin), eine Planstelle der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin) und eine Planstelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektor, Regierungsoberinspektorin) neu ausgebracht und

bb)
der Vermerk zu den Planstellen der BesGr A 12 (Amtsrat, Amtsrätin) aufgehoben;

c)
bei Titel 428 01 (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen) der Vermerk zu den Stellen der EGr 5 (Arbeitnehmer, Arbeitnehmerin) aufgehoben;

2.
im Kapitel 15 28 (Sammelansätze für die Universitäten)

a)
der bisherige Titel 422 31 (Abgeordnete Beamte) zum Titel 422 31 (Abgeordnete Beamte) Buchst. a;

b)
bei dem neuen Titel 422 31 (Abgeordnete Beamte) Buchst. b (Ausbau Lehramtsstudienplätze) 65 Stellen für abgeordnete Beamte der BesGr A 16 + AZ - A3 neu ausgebracht.

(46) 1Die gemäß den Abs. 33 bis 45 neu ausgebrachten Stellen sind, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist, abweichend von Abs. 2 Satz 1 bis 30. Juni 2018 gesperrt. 2Die gemäß den Abs. 33 bis 45 vorgenommenen Stellenhebungen und Stellenumwandlungen sind, soweit dort nicht etwas anderes bestimmt ist, zum 1. Juli 2018 wirksam.‘

3.
Dem Art. 8 werden die folgenden Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) 1Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr wird ermächtigt, für die Kapitalausstattung der staatlichen Wohnungsbaugesellschaft BayernHeim oder die Darlehensgewährung an diese bis zu 500 000 000 € aus Grundstockmitteln unter Beachtung des Art. 81 Satz 2 der Verfassung zu verwenden. 2Zur Finanzierung können Anteile der E.ON SE veräußert werden.

(20) 1Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass bei den staatseigenen Wohnungen und bei den staatlichen Wohnungsbaugesellschaften, das heißt der Stadibau GmbH und der Siedlungswerk Nürnberg GmbH vom 18. April 2018 bis zum 18. April 2023 auf Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), auf Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen nach § 559 BGB und auf Mieterhöhungen aufgrund vereinbarter Staffelmietverträge und Indexmietverträge verzichtet wird. 2Zudem soll auf Mieterhöhungen aufgrund von Neuvermietungen bei einem Mieterwechsel verzichtet werden.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 6 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 57 Abs. 2 wird die Angabe „oder R 2“ durch die Angabe „ , R 2 oder R 3“ ersetzt.

2.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Zeile „Direktor, Direktorin bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung“ die Zeile „Direktor, Direktorin der Bayerischen Grenzpolizei“ eingefügt.

b)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zeile „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Datenschutzaufsicht“ wird die Zeile „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Pflege“ eingefügt.

bb)
Nach der Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen“ eingefügt.

c)
In der Besoldungsgruppe B 6 wird nach der Zeile „Präsident, Präsidentin der Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen“ die Zeile „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Asyl und Rückführungen“ eingefügt.

d)
Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe B 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Halbsatz 1 wird das Wort „großen“ durch das Wort „den“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

e)
In der Besoldungsgruppe R 3 wird nach der Zeile „Präsident, Präsidentin des Verwaltungsgerichts8)“ die Zeile „Richter, Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht“ eingefügt.

f)
Die Besoldungsgruppe R 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach der Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts4)“ wird die Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts6)“ eingefügt.

bb)
Nach der Zeile „Vizepräsident, Vizepräsidentin des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs4)“ wird die Zeile „Vorsitzender Richter, Vorsitzende Richterin am Bayerischen Obersten Landesgericht“ angefügt.

cc)
Es wird folgende Fußnote 6 angefügt:

6)
Erhält eine Amtszulage nach Anlage 4.“

g)
Die Besoldungsgruppe R 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Zeile „Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin1)“ wird die Fußnote „6)“ angefügt.

bb)
Es wird folgende Fußnote 6 angefügt:

6)
Erhält als Leiter oder Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft, die die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Bayerischen Obersten Landesgericht wahrnimmt, eine Amtszulage nach Anlage 4.“

h)
Die Besoldungsgruppe R 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Zeile „Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwältin1)“ wird die Fußnote „2)“ angefügt.

bb)
Es wird folgende Fußnote 2 angefügt:

2)
Erhält als Leiter oder Leiterin der Generalstaatsanwaltschaft, die die staatsanwaltlichen Geschäfte beim Bayerischen Obersten Landesgericht wahrnimmt, eine Amtszulage nach Anlage 4.“

i)
In der Besoldungsgruppe R 8 wird nach der Zeile „Präsident, Präsidentin des Oberlandesgerichts1)“ die Zeile „Präsident, Präsidentin des Bayerischen Obersten Landesgerichts“ eingefügt.

3.
In Anlage 4 werden nach der Besoldungsgruppe R 3 folgende Zeilen eingefügt:

Rechtsgrundlage
(BayBesG, Besoldungsordnungen)
Betrag in Euro,
Vomhundertsatz
Besoldungsgruppe
Fußnote
„R 4
6
224,48
R 6
6
224,48
R 7
2
   224,48“.

4.
In Anlage 8 Rechtsgrundlage Art. 57 Abs. 2 wird in Spalte 2 Zeile 2 die Angabe „Besoldungsgruppe R 2“ durch die Wörter „Besoldungsgruppe R 2 oder R 3“ ersetzt.


§ 3

2170-7-A

Bayerisches Familiengeldgesetz
(BayFamGG)


Art. 1

Zweckbestimmung

1In Weiterentwicklung des Bayerischen Landeserziehungsgeldes erhalten Eltern mit dem Bayerischen Familiengeld eine vom gewählten Lebensmodell der Familie unabhängige, gesonderte Anerkennung ihrer Erziehungsleistung. 2Eltern erhalten zugleich den nötigen Gestaltungsspielraum, frühe Erziehung und Bildung der Kinder einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen in der jeweils von ihnen gewählten Form zu ermöglichen, zu fördern und insbesondere auch entsprechend qualitativ zu gestalten. 3Das Familiengeld dient damit nicht der Existenzsicherung. 4Es soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.


Art. 2

Berechtigte

(1) 1Anspruch auf Familiengeld hat, wer

1.
seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat,

2.
mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und

3.
dieses Kind selbst erzieht.

2Das gilt nicht, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist. 3Ausgenommen sind ferner ausländische Personen, die im Freistaat Bayern weder Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbstständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts.

(2) 1Anspruch auf Familiengeld hat abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wer

1.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das er mit dem Ziel der Annahme als Kind aufgenommen hat,

2.
ein Kind des Ehegatten, der Ehegattin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin in seinen Haushalt aufgenommen hat oder

3.
mit einem Kind in einem Haushalt lebt und die von ihm erklärte Anerkennung der Vaterschaft nach § 1594 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) noch nicht wirksam oder über die von ihm beantragte Vaterschaftsfeststellung nach § 1600d BGB noch nicht entschieden ist.

2Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt des Zeitpunkts der Geburt der Tag der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person maßgeblich ist.

(3) Können die Eltern wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern ihr Kind nicht erziehen, haben Verwandte bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder Lebenspartner Anspruch auf Familiengeld, wenn sie die übrigen Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen und von anderen berechtigten Personen Familiengeld nicht in Anspruch genommen wird.

(4) Wer nicht sorgeberechtigt ist, erhält Familiengeld nur, wenn der Sorgeberechtigte zustimmt.

(5) Eine nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Person ist nur anspruchsberechtigt, wenn sie

1.
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der Europäischen Union oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a)
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt,

b)
nach § 18 Abs. 2 AufenthG erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,

c)
nach § 23 Abs. 1 AufenthG wegen eines Kriegs in ihrem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG erteilt oder

d)
nach § 104a AufenthG erteilt oder

3.
eine in Nr. 2 Buchst. c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält.


Art. 3

Höhe, Auszahlung und Bezugszeitraum;
Verordnungsermächtigung

(1) 1Das Familiengeld beträgt für das erste und zweite Kind des Berechtigten jeweils 250 Euro pro Monat, für das dritte und jedes weitere Kind des Berechtigten jeweils 300 Euro pro Monat. 2Soweit sich im weiteren Verlauf die Einstufung des Kindes zum Nachteil des Berechtigten verändert, ist dies unbeachtlich. 3Bei Mehrlingen zählt die höchste Rangstufe für alle Mehrlingskinder. 4Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist, eine an die Kosten der Lebenshaltung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts angepasste Leistungshöhe zu bestimmen.

(2) Familiengeld wird im Laufe des Lebensmonats gezahlt, für den es bestimmt ist.

(3) Familiengeld kann in der Zeit vom ersten Tag des 13. Lebensmonats bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.

(4) Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 kann Familiengeld ab dem ersten Tag des 13. Monats der Aufnahme mit dem Ziel der Annahme als Kind bei der berechtigten Person, längstens aber bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(5) 1Für einen Lebensmonat eines Kindes kann nur ein Berechtigter Familiengeld beziehen. 2Lebensmonate des Kindes, in denen einem Berechtigten nach Art. 4 anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Berechtigte Familiengeld bezieht.

(6) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung entfallen ist.


Art. 4

Verhältnis zu anderen Leistungen

1Auf das Familiengeld angerechnet werden dem Familiengeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach Art. 2 berechtigte Person außerhalb Bayerns oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat. 2Solange kein Antrag auf die in Satz 1 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Familiengeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.


Art. 5

Zusammentreffen von Ansprüchen

(1) Erfüllen mehrere Personen die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Familiengeld demjenigen gezahlt, den die Sorgeberechtigten zum Berechtigten bestimmen.

(2) Ein Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird mit Beginn des folgenden Lebensmonats des Kindes wirksam.


Art. 6

Antragstellung

(1) 1Familiengeld ist unter Verwendung der bereitgestellten Formulare zu beantragen. 2Wurde oder wird in Bayern Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bewilligt, gilt der zugrunde liegende Antrag auch als Antrag auf Familiengeld. 3Dabei gilt die Person als berechtigt im Sinne des Art. 5 Abs. 1, für die die überwiegenden Monate Elterngeld bewilligt werden.

(2) Das Familiengeld wird rückwirkend nur für die letzten drei Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats geleistet, in dem der Antrag eingegangen ist.

(3) 1Unbeschadet der Fälle des Abs. 1 Satz 2 kann der Antrag frühestens drei Monate vor dem beabsichtigten Leistungsbeginn gestellt werden. 2Zuvor gestellte Anträge sind unbeachtlich.

(4) Zur Erleichterung der Antragstellung und zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung darf die zuständige Behörde die im Rahmen des Vollzugs des BEEG erhobenen Daten verarbeiten und nutzen.


Art. 7

Verwaltungsverfahren

Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.


Art. 8

Rechtsweg

1Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Art. 1 bis 7 entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. 2Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.


Art. 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen der zuständigen Behörde der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,

2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen der zuständigen Behörde eine Beweis-urkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Art. 9a

Übergangsvorschrift

(1) 1Dieses Gesetz gilt für ab dem 1. Oktober 2015 geborene Kinder. 2Familiengeld wird frühestens ab 1. September 2018 gezahlt.

(2) 1Für den Lebensmonat eines vor dem 1. September 2017 geborenen Kindes, der ab dem 1. September 2018 beginnt, prüft die zuständige Behörde von Amts wegen, ob der berechtigten Person

1.
nach diesem Gesetz oder

2.
auf Grund eines vor dem 1. September 2018 gestellten Antrags oder einer vor dem 1. September 2018 vorgenommenen Bewilligung nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz

die höhere Leistung zusteht. 2Die berechtigte Person erhält ab diesem Lebensmonat die jeweils höhere Leistung. 3Die Sätze 1 bis 2 gelten für Kinder im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 auch dann, wenn die Aufnahme mit dem Ziel der Annahme ab dem 1. September 2017 erfolgt ist. 4Ab dem Lebensmonat, zu dem der Anspruch nach diesem Gesetz die nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz zustehenden Leistungen erstmals übersteigt, werden für das jeweilige Kind Leistungen nach diesem Gesetz gewährt. 5Ein Anspruch nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz allein oder in Verbindung mit dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz besteht daneben nicht mehr.

(3) Im Übrigen werden Leistungen für Lebensmonate, die bis zum 1. September 2018 beginnen, nach dem Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetz oder dem Bayerischen Betreuungsgeldgesetz und Leistungen für Lebensmonate, die ab dem 1. September 2018 beginnen, nach diesem Gesetz gewährt.

(4) 1Für Entscheidungen auf Grund eines bis zum 31. Juli 2019 gestellten Antrags wird vermutet, dass das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 2 hat. 2Die zuständige Behörde bleibt zur Überprüfung des gewöhnlichen Aufenthalts berechtigt. 3Für Entscheidungen auf Grund eines vor dem 1. September 2018 gestellten Antrags findet Art. 2 Abs. 1 Satz 3 keine Anwendung.


§ 4

2170-9-G

Bayerisches Landespflegegeldgesetz
(BayLPflGG)


Art. 1

Zweckbestimmung

1Mit dem Landespflegegeld soll das Selbstbestimmungsrecht der pflegebedürftigen Menschen jenseits der Gestaltung ihres Alltags über die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI), über die Leistungen der Sozialhilfe (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII) und über die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) hinaus gestärkt werden. 2Das Landespflegegeld dient damit nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung. 3Es soll auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.


Art. 2

Berechtigte

(1) 1Anspruch auf Landespflegegeld für das jeweilige Pflegegeldjahr hat, wer

1.
den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes (BMG) entsprechend mit seiner alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung im Freistaat Bayern gemeldet ist und

2.
nachweist, dass er an mindestens einem Tag des Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig war.

2Maßgeblich für die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 ist für das erste Jahr des Bezugs der Zeitpunkt der Antragstellung, danach der letzte Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres.

(2) Pflegegeldjahr ist der Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres.

(3) Landespflegegeld wird nur gewährt, wenn die Pflegebedürftigkeit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 von der Pflegekasse oder von einem Versicherungsunternehmen, das eine private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, nach § 18 SGB XI oder von einem Träger der Sozialhilfe nach § 62 SGB XII festgestellt ist.

(4) 1Das Landespflegegeld beträgt 1 000 Euro pro Pflegegeldjahr. 2Es wird auf ein Konto des Antragstellers überwiesen. 3Der Anspruch auf Landespflegegeld ist nicht abtretbar, nicht pfändbar und nicht vererblich.


Art. 3

Antragstellung

1Das Landespflegegeld ist schriftlich bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres beim Landesamt für Pflege (Landesamt) zu beantragen. 2Der Antrag kann bereits vor Ablauf des Pflegegeldjahres gestellt werden. 3Er wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.


Art. 4

Verfahren

(1) Zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes ist das Landesamt.

(2) Soweit dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung trifft, sind bei der Ausführung das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), § 331 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, § 118 Abs. 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und das Erste und Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(3) 1Zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung kann das Landesamt

1.
die in § 38 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 BMG genannten Merkmale des Antragstellers sowie

2.
Familienname, Vorname, Doktorgrad und Anschrift des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers

bei den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen automatisiert abrufen. 2Kann ein Datensatz nicht zugeordnet werden, gleicht das Landesamt diesen mit den für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen ab. 3Das Landesamt löscht die durch die für die Meldedatenverarbeitung zuständigen Stellen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss der Bearbeitung, spätestens aber sechs Monate nach ihrer Übermittlung.

(4) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten dieses Gesetzes ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben.


Art. 5

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Satz 2 SGB I eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder auf Verlangen des Landesamts der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte nicht zustimmt,

2.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Satz 2 SGB I eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

3.
entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 SGB I auf Verlangen des Landesamts eine Beweisurkunde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder ihrer Vorlage nicht zustimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Art. 6

Übergangsregelungen

(1) Landespflegegeld wird erstmals für das Pflegegeldjahr ab dem 1. Oktober 2017 gewährt.

(2) 1Für den Vollzug dieses Gesetzes leistet das Landesamt für Finanzen Amtshilfe. 2Dieses hat zur Durchführung der Amtshilfe dieselben Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten wie das Landesamt.


§ 5

Änderung der Zuständigkeitsverordnung

Nach § 63 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 604) geändert worden ist, wird folgender § 63a eingefügt:

„§ 63a

Bayerisches Familiengeld

Für den Vollzug des Bayerischen Familiengeldgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales zuständig.“


§ 6

Änderung der Meldedatenverordnung

In § 20 Satzteil vor Nr. 1 der Meldedatenverordnung (MeldDV) vom 15. September 2015 (GVBl. S. 357, BayRS 210-3-2-I), die zuletzt durch § 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 260) geändert worden ist, werden nach der Angabe „(BEEG),“ die Wörter „dem Bayerischen Familiengeldgesetz (BayFamGG),“ eingefügt.


§ 7

Änderung des Bayerischen
Landeserziehungsgeldgesetzes

Art. 15 Satz 2 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes (BayLErzGG) vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), das zuletzt durch Verordnung vom 22. November 2016 (GVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

2Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2026 außer Kraft.“


§ 8

Änderung des Bayerischen
Betreuungsgeldgesetzes

Das Bayerische Betreuungsgeldgesetz (BayBtGG) vom 14. Juni 2016 (GVBl. S. 94, BayRS 2170-4-A) wird wie folgt geändert:

1.
Art. 8a wird aufgehoben.

2.
Art. 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.“


§ 9

Änderung des Bayerischen Blindengeldgesetzes

In Art. 4 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Blindengeldgesetzes (BayBlindG) vom 7. April 1995 (GVBl. S. 150, BayRS 2170-6-A), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch folgenden Halbsatz 2 ersetzt:

„ ; dies gilt nicht für Leistungen nach Art. 2 des Bayerischen Landespflegegeldgesetzes.“


§ 10

Änderung des Bayerischen Gesetzes über das
Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 60 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2018 (GVBl. S. 611) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift werden die Wörter „ , Schulsozialpädagoginnen bzw. -pädagogen“ angefügt.

2.
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Schulsozialpädagoginnen und Schulsozialpädagogen unterstützen die Erziehungsarbeit der Schule durch gruppenbezogene Prävention und wirken in gruppenbezogener Arbeit an der Werteerziehung und der Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler mit. 2Art. 59 Abs. 2 gilt entsprechend.“


§ 11

Änderung des Bayerischen
Schulfinanzierungsgesetzes

In Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), das zuletzt durch Verordnung vom 26. Juni 2018 (GVBl. S. 568) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Lehrkräfte“ das Wort „ , Schulsozialpädagogen“ eingefügt.


§ 12

Änderung des Bayerischen Kinderbildungs-
und -betreuungsgesetzes

Das Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl. S. 236, BayRS 2231-1-A), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 12. Juli 2017 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1; dies gilt nicht, wenn der so errechnete Förderanspruch 10 000 Euro nicht überschreitet.“

2.
Art. 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) 1Die Gemeinde hat für Kindertageseinrichtungen, die die Fördervoraussetzungen nach Art. 19 erfüllen, und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a erfüllen, einen Förderanspruch gegenüber dem Staat nach Maßgabe von Art. 21, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis zum 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellt. 2Stellt die Gemeinde den vollständigen Förderantrag in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres, besteht ein Förderanspruch in Höhe von 96 % des Anspruchs nach Satz 1; dies gilt nicht, wenn der so errechnete Förderanspruch 10 000 Euro nicht überschreitet. 3Macht die Gemeinde den Anspruch nach Satz 1 Alternative 2 geltend, ist ein Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.“

3.
In Art. 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

4.
Art. 26a wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

5.
In Art. 27 Satz 1 werden die Wörter „des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes“ ersetzt.


§ 13

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
der Sozialgesetze

Das Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl. S. 942, BayRS 86-7-A/G), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 9. Januar 2018 (GVBl. S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem Teil 15 wird folgender Teil 15 vorangestellt:

„Teil 15

Errichtung des Bayerischen Landesamts für Pflege


Art. 117

Bayerisches Landesamt für Pflege

(1) 1Es besteht ein Bayerisches Landesamt für Pflege mit Sitz in Amberg. 2Es ist dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege nachgeordnet.

(2) Nach Maßgabe gesonderter Vorschriften erfüllt es zentrale überregionale Fach- und Vollzugsaufgaben, insbesondere aus den Bereichen Pflege sowie Hospiz- und Palliativversorgung.“

2.
Der bisherige Teil 15 wird Teil 16.


§ 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten in Kraft:

1.
§ 12 Nr. 1 mit Wirkung vom 1. August 2005,

2.
§ 12 Nr. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2013,

3.
§ 12 Nr. 3 mit Wirkung vom 30. Dezember 2015,

4.
die §§ 4, 9 und 13 mit Wirkung vom 1. Mai 2018,

5.
die §§ 3, 10, 11 und 12 Nr. 5 am 1. August 2018,

6.
§ 12 Nr. 4 am 1. September 2020.


München, den 24. Juli 2018

Der Bayerische Ministerpräsident


Dr. Markus S ö d e r

Anlage