Fundstelle GVBl. 2018 S. 650

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): e9fc0c2a1f0f4b1fad10aa1d9f2502192c3071d6eea7042744c2e51a5d53733c

Verordnung

2220-4-1-F/K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Kirchen, öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
  • Staatskirchenrecht, Evangelische Kirche, Katholische Kirche
2220-4-1-F/K

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes

vom 17. Juli 2018


Auf Grund des Art. 26 des Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 1994 (GVBl. S. 1026, BayRS 2220-4-F/K), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 394) geändert worden ist, verordnen die Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes (AVKirchStG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2220-4-1-F/K) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Verordnung vom 3. Februar 2015 (GVBl. S. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Im Wortlaut vor § 1 wird die Fußnote 1 gestrichen.

2.
§ 2 wird § 1 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Austrittserklärung
(Zu Art. 3 Abs. 4 KirchStG)“.

b)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat der Standesbeamte folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung, oder wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen:

1.
das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt,

2.
das für die Erhebung der Kirchensteuer zuständige Kirchensteueramt nach § 17 Abs. 1 in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, und

3.
die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde.“

3.
Der bisherige § 2a wird § 2 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2

Anwendungsbereich für Lebenspartner
und Lebenspartnerschaften
(Zu Art. 3 Abs. 5 KirchStG)“.

4.
In § 3 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 3

Satzung der Steuerverbandsvertretung
(Zu Art. 5 KirchStG)“.

5.
In § 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠4

Wohnsitz und Umlagepflicht
(Zu Art. 6 KirchStG)“.

6.
In § 5 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠5

Kircheneinkommensteuer im Jahr des Eintritts
oder Austritts
(Zu Art. 6 KirchStG)“.

7.
In § 6 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠6

Kircheneinkommensteuer bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.

8.
In § 7 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠7

Datenübermittlung bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 6 KirchStG)“.

9.
In § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠8

Kircheneinkommensteuer bei Wohnsitzwechsel
von Angehörigen der Römisch-Katholischen Kirche
(Zu Art. 6 KirchStG)“.

10.
In § 9 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠9

Änderung des Umlagesatzes
und Rundungsregelung
(Zu Art. 8 KirchStG)“.

11.
In § 10 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠10

Kircheneinkommensteuer bei konfessionsgleicher
Ehe bei Austritt oder Eintritt eines Ehegatten
(Zu Art. 9 KirchStG)“.

12.
In § 11 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠11

Gesamtschuldnerschaft bei der
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 10 KirchStG)“.

13.
In § 12 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠12

Anrechnung der Kirchenlohnsteuer auf die
Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 11 KirchStG)“.

14.
In § 13 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠13

Vorauszahlung der Kircheneinkommensteuer
(Zu Art. 12 KirchStG)“.

15.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠14

Kirchenlohnsteuerabzug und Kirchenlohn-
steuerjahresausgleich
(Zu Art. 13 KirchStG)“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Fußnoten 2 und 3 gestrichen.

16.
In § 15 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠15

Schuldner der Kirchenlohnsteuer
und pauschale Kirchenlohnsteuer
(Zu Art. 13 KirchStG)“.

17.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠15a

Anmeldung der einbehaltenen
Kirchenkapitalertragsteuer
(Zu Art. 13a KirchStG)“.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Steuerdaten-Übermittlungsverordnung“ durch das Wort „Abgabenordnung“ ersetzt.

18.
In § 16 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠16

Erhebung der Umlage im Abzugsverfahren
(Zu Art. 15 KirchStG)“.

19.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠17

Kirchensteuerämter und Datenübermittlung
durch staatliche Finanzämter
(Zu Art. 17 KirchStG)“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Kirchenkapitalertragsteuer“ die Wörter „ , die festgestellte Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer, die Änderung von früheren Feststellungen der Bemessungsgrundlage für die Kirchenkapitalertragsteuer“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird die Fußnote 4 gestrichen.

20.
In § 18 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠18

Ablieferung der Kirchenlohnsteuer und der
Kirchenkapitalertragsteuer sowie Außenprüfung
(Zu Art. 17 KirchStG)“.

21.
In § 19 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠19

Beitreibungsersuchen bei Wegzug des
Umlagepflichtigen aus dem Freistaat Bayern
(Zu Art. 17 KirchStG)“.

22.
In § 20 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

㤠20

Besonderes Kirchgeld bei Zuzug oder Wegzug
über die Landesgrenze
(Zu Art. 22 KirchStG)“.

23.
§ 20a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠20a

Übergangsvorschriften
(Zu Art. 26b KirchStG)“.

b)
Im Wortlaut wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.

24.
24. § 21 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgende Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1 und die bisherige Fußnote 5 wird Fußnote 1.

c)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 1 Abs. 4 Nr. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft.


München, den 17. Juli 2018

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Bernd S i b l e r , Staatsminister



Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Albert F ü r a c k e r , Staatsminister