Fundstelle GVBl. 2018 S. 794

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Verordnung

2030-2-27-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-27-F

Verordnung
zur Änderung der
Bayerischen Beihilfeverordnung

vom 12. Oktober 2018


Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 2 des Gesetzes vom 18. Mai 2018 (GVBl. S. 286) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat:


§ 1

Die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl. S. 15, BayRS 2030-2-27-F), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 24. Juli 2017 (GVBl. S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummernbezeichnung „Nr. 1“ wird gestrichen und das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nr. 2 wird aufgehoben.

2.
In § 5 Abs. 4 werden die Wörter „des Bundesbeamtengesetz (BBG)“ durch die Wörter „des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

3.
In § 7 Abs. 4 Nr. 4 werden die Wörter „Allgemeine Bestimmungen Satz 2“ durch die Wörter „Allgemeine Bestimmungen Satz 2 bis 4“ ersetzt.

4.
In § 8 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ“ durch die Wörter „der Anlage Abschnitt B und G GOÄ“ ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie der Verhaltenstherapien (§ 12)“ durch die Wörter „ , der Verhaltenstherapien (§ 12) sowie der psychotherapeutischen Akutbehandlung (Abs. 3)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Satzteil vor Nr. 1 werden die Wörter „den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte“ durch die Wörter „der Anlage Abschnitt B und G GOÄ“ ersetzt.

c)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Aufwendungen für Leistungen einer psychotherapeutischen Akutbehandlung sind bis zur Entscheidung über die Durchführung einer Langzeittherapie beihilfefähig, wenn

1.
ein akuter Behandlungsbedarf in einer probatorischen Sitzung festgestellt wird und

2.
ein Gutachterverfahren bei der Festsetzungsstelle beantragt wurde.

2Die Akutbehandlung ist als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten je Krankheitsfall durchzuführen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen. 3Im Fall eines positiven Gutachtens wird die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen auf die Zahl der bewilligten Sitzungen der Langzeittherapie angerechnet.“

d)
Die bisherigen Abs. 3 bis 6 werden die Abs. 4 bis 7.

6.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Wörter „Nr. 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ“ durch die Angabe „Anlage Nr. 849 GOÄ“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Wörter „den Nrn. 845 bis 847 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ (autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose)“ durch die Wörter „Anlage Nr. 845 bis 847 GOÄ – autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie, Hypnose –“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Nr. 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte“ durch die Angabe „Anlage Nr. 849 GOÄ“ ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Abs. 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) 1Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach Anlage Nr. 860 bis 865 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1.
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
a) Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
weitere
40 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen

2.
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:

Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
a) Regelfall
160 Sitzungen
80 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals
weitere
140 Sitzungen
nochmals
weitere
70 Sitzungen

3.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
a) Regelfall
70 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals
weitere
80 Sitzungen
nochmals
weitere
30 Sitzungen

4.
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
a) Regelfall
90 Sitzungen
60 Sitzungen
b) Ausnahmefälle
nochmals
weitere
90 Sitzungen
nochmals
weitere
30 Sitzungen

2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor dem 21. Lebensjahr begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig. 3In Ausnahmefällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für über die in Satz 1 festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus für eine weitere begrenzte Zahl von Sitzungen anerkannt werden, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten im Sinn des § 9 Abs. 2 Nr. 3 nachgewiesen wird.

(2) Wird die medizinische Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen durch ein Gutachten nachgewiesen, sind hierdurch entstandene Aufwendungen wie folgt beihilfefähig:

1.
bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anzuerkennen,

2.
bei Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, werden die dafür vorgesehenen Sitzungen in voller Höhe auf die bewilligte Zahl von Sitzungen angerechnet.

(3) 1Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung nach Abs. 1 richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 2Zwei in einer Gruppenbehandlung erbrachte Sitzungen werden bei einer überwiegend erbrachten Einzelbehandlung als eine Sitzung der Einzelbehandlung gewertet. 3Die in der Einzelbehandlung erbrachte Sitzung wird bei einer überwiegend erbrachten Gruppenbehandlung als zwei Sitzungen der Gruppenbehandlung gewertet.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 Satzteil nach Nr. 3 werden die Wörter „(Nrn. 860 bis 862 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 860 bis 862 GOÄ)“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „(Nrn. 863, 864 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 863 und 864 GOÄ)“ ersetzt.

c)
In Abs. 6 Satz 3 werden die Wörter „(Nrn. 860, 861 und 863 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der GOÄ)“ durch die Wörter „(Anlage Nr. 860, 861 und 863 GOÄ)“ ersetzt.

8.
§ 12 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach Anlage Nr. 870 und 871 GOÄ sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:
Einzel-
behandlung
Gruppen-
behandlung
1. Regelfall
60 Sitzungen
60 Sitzungen
2. Ausnahmefälle
weitere
20 Sitzungen
weitere
20 Sitzungen

(2) § 11 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.“

9.
In § 15 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 8“ durch die Angabe „Abs. 7“ ersetzt.

10.
In § 16 Satz 1 Nr. 4 wird das Wort „kieferorthopädisiche“ durch das Wort „kieferorthopädische“ ersetzt.

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Aus Anlass einer Krankheit sind die ärztlich oder zahnärztlich in Schriftform verordneten Heilbehandlungen und die dabei verbrauchten Stoffe nach Maßgabe der Anlage 3 beihilfefähig. 2Zur Heilbehandlung gehören auch ärztlich verordnete Bäder, ausgenommen Saunabäder und Aufenthalte in Mineral- oder Thermalbädern außerhalb von Maßnahmen nach §§ 29, 30. 3Die Heilbehandlung muss von einer der folgenden Personen im Rahmen des jeweiligen Berufsbilds erbracht werden:

1.
Anlage 3 Teil 1 bis 7:

a)
Physiotherapeutin oder Physiotherapeut,

b)
Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister,

c)
Krankengymnastin oder Krankengymnast,

2.
Anlage 3 Teil 8:

a)
Logopädin oder Logopäde,

b)
staatlich anerkannte Sprachtherapeutin oder staatlich anerkannter Sprachtherapeut,

c)
staatlich geprüfte Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin der Schule Schlaffhorst-Andersen oder staatlich geprüfter Atem-, Sprech- und Stimmlehrer der Schule Schlaffhorst-Andersen,

d)
medizinische Sprachheilpädagogin oder medizinischer Sprachheilpädagoge,

e)
klinische Linguistin oder klinischer Linguist,

f)
klinische Sprechwissenschaftlerin oder klinischer Sprechwissenschaftler,

g)
bei Kindern für sprachtherapeutische Leistungen bei Sprachentwicklungsstörungen, Stottern oder Poltern auch

aa)
Sprachheilpädagogin oder Sprachheilpädagoge,

bb)
Diplomlehrerin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomlehrer für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

cc)
Diplomvorschulerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomvorschulerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

dd)
Diplomerzieherin für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte oder Diplomerzieher für Sprachgeschädigte oder Sprachgestörte,

h)
Diplompatholinguistin oder Diplompatholinguist,

3.
Anlage 3 Teil 9:

a)
Ergotherapeutin oder Ergotherapeut,

b)
Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutin oder Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut,

4.
Anlage 3 Teil 10:

a)
Podologin oder Podologe,

b)
medizinische Fußpflegerin oder medizinischer Fußpfleger nach § 1 des Podologengesetzes,

5.
Anlage 3 Teil 11:

a)
Diätassistentin oder Diätassistent,

b)
Oecotrophologin oder Oecotrophologe,

c)
Ernährungswissenschaftlerin oder Ernährungswissenschaftler.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Wortlaut wird Satz 1 und im Satzteil vor Nr. 1 wird die Angabe „Anlage 3 Nr. 13“ durch die Angabe „Anlage 3 Nr. 15“ ersetzt.

bb)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Die Aufwendungen sind nur bei Durchführung in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist, beihilfefähig.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „– Anlage 3 Nr. 14 –“ durch die Angabe „(Anlage 3 Nr. 16)“ ersetzt.

d)
Nach Abs. 3 wird folgender Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Aufwendungen für eine ärztlich verordnete physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung (Anlage 3 Nr. 21) – sind gesondert beihilfefähig bei

1.
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

2.
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

3.
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

4.
spastischen Lähmungen – cerebral oder spinal bedingt –,

5.
schlaffen Lähmungen,

6.
abnormen Bewegungen oder Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

7.
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

8.
funktionellen Störungen von Organsystemen, zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen- oder Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur,

9.
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

2Satz 1 gilt nicht, wenn die physiotherapeutische Komplexbehandlung Bestandteil einer spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§ 39 Abs. 1) ist.“

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

12.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Aufwendungen für Sehhilfen sind nach den Abs. 2 bis 6 beihilfefähig.“

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 wird das Wort „Reservebebrille“ durch das Wort „Reservebrille“ ersetzt.

c)
In Abs. 7 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 3 SGB V“ durch die Wörter „§ 33 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 SGB V“ ersetzt.

13.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „ , Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit“ angefügt.

b)
Der Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 34 in geeigneten Einrichtungen sind beihilfefähig, wenn

1.
häusliche Krankenpflege nach Abs. 1 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit nicht ausreichend ist, insbesondere nach

a)
einem Krankenhausaufenthalt,

b)
einer ambulanten Operation oder

c)
einer ambulanten Krankenhausbehandlung,

2.
keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinn des § 31 Abs. 2 vorliegt und

3.
die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.“

14.
§ 24a Abs. 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

4Die Verordnung nach Satz 1 muss erfolgen von

1.
einer Fachärztin oder einem Facharzt

a)
für Neurologie,

b)
für Nervenheilkunde,

c)
für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

d)
für Psychiatrie,

e)
für Psychiatrie und Psychotherapie,

f)
für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –,

2.
einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten,

3.
einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten – in therapeutisch begründeten Fällen in der Übergangsphase ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres –.“

15.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe „ , § 115a SGB V,“ durch die Wörter „und § 115a SGB V sowie stationsäquivalente psychiatrische Behandlung nach § 115d SGB V,“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Beihilfefähig sind bei allen anderen Indikationen

1.
der Gesamtbetrag des Basis- und des Abteilungspflegesatzes des behandelnden Krankenhauses bei der Untersuchung und Behandlung von Personen,

a)
die das 18. Lebensjahr vollendet haben, vollstationär bis zu 324,63 € und teilstationär bis zu 225,60 € täglich,

b)
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vollstationär bis zu 462,80 € und teilstationär bis zu 345,80 € täglich, sowie

2.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft entsprechend Satz 1 Nr. 2.“

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3“ ersetzt.

16.
§ 32 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.

bb)
Es wird folgender Halbsatz 2 angefügt:

„daneben sind bei einer teilstationären Betreuung Aufwendungen für Zuschläge nach den § 43b SGB XI beihilfefähig.“

b)
In Abs. 2 Satz 2 Satzteil vor Nr. 1 wird das Wort „Pflegestufen“ durch das Wort „Pflegegraden“ ersetzt.

c)
Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Während einer Verhinderungs- und Kurzzeitpflege (§§ 33 und 34) gilt Abs. 2 Satz 7 und 8 entsprechend.“

17.
In § 36 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter „nach Satz 2“ durch die Wörter „nach Satz 3“ ersetzt.

18.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nr. 6 wird angefügt:

„6.
bei Männern von der Vollendung des 65. Lebensjahres an die Kosten eines Screenings zur Früherkennung von Bauchaortenaneurysmen.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „in Zentren, die von der Deutschen Krebshilfe benannt sind,“ durch die Wörter „in einem im Deutschen Konsortium Familiärer Brust- und Eierstockkrebs zusammengeschlossenen universitären Zentrum“ und die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „Anlage 5 Nr. 1“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird in der Tabelle Nr. 2 Spalte 4 die Angabe „4 500 €“ durch die Angabe „3 500 €“ ersetzt.

c)
Nach Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Aufwendungen, die für die Feststellung eines erblich bedingten erhöhten familiären Darmkrebsrisikos entstehen, sind nur bei einer Teilnahme am Früherkennungsprogramm für erblich belastete Personen mit erhöhtem familiären Darmkrebsrisiko in einem universitären Zentrum nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 sowie der Anlage 5 Nr. 2 beihilfefähig. 2Aufwendungen für die Risikofeststellung, interdisziplinäre Beratung, Tumorgewebediagnostik und genetische Analyse – Untersuchung auf Keimbahnmutation – und Gendiagnostik sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

Nr.

Bezeichnung

Inhalt

Betrag

1

Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung

erstmalige Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung einschließlich Erhebung des Familienbefundes und Organisation der diagnostischen Abklärung, wenn die revidierten Bethesda-Kriterien in der Familie der ratsuchenden Person erfüllt sind

600 €
einmalig

2

jede weitere Beratung

nur bei einer Person, in deren Familie bereits das Lynch-Syndrom bekannt ist

300 €

3

Tumorgewebsdiagnostik

immunhistochemische Untersuchung am Tumorgewebe hinsichtlich der Expression der Mismatch-Reparatur-Gene MLH1, MSH2, MSH6 und PMS sowie gegebenenfalls die Mikrosatellitenanalyse und Testung auf somatische Mutationen im Tumorgewebe

500 €

4

genetische Analyse (Untersuchung auf Keimbahnmutation)

genetische Analyse bei einem Indexfall, wenn die Einschlusskriterien und möglichst eine abgeschlossene Tumorgewebsdiagnostik, die auf das Vorliegen einer MMR-Mutation hinweist, vorliegen

3 500 €

5

prädiktive oder diagnostische Testung weiterer Personen auf eine in der Familie bekannte Genmutation

350 €.


3Ist die Analyse des Tumorgewebes nach Satz 2 Nr. 3 negativ und das Ergebnis eindeutig, sind Aufwendungen für weitere Untersuchungen auf eine Mutation nach Satz 2 Nr. 3 nicht beihilfefähig.“

d)
Die bisherigen Abs. 3 und 4 werden die Abs. 4 und 5.

19.
§ 43 Abs. 2 Satz 1 Tabelle Nr. 5 Spalte 2 „Indikationen“ wird wie folgt gefasst:

‚–
schwere männliche Fertilitätsstörung, dokumentiert durch zwei aktuelle Spermiogramme, die auf der Grundlage des Handbuchs der WHO zu „Examination and processing of human semen“ erstellt worden sind; die Untersuchung des Mannes durch Ärztinnen oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Andrologie“ muss der Indikationsstellung vorausgehen.‘

20.
§ 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen.

b)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

21.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. C wird Spiegelstrich 1 aufgehoben.

bb)
In Buchst. N wird dem Spiegelstrich 1 folgender Spiegelstrich vorangestellt:

„–
Neurostimulation nach Molsberger (NSM)“.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Buchst. a wird folgender Buchst. a vorangestellt:

„a)
Chelat-Therapie

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Behandlung von Schwermetallvergiftung, Morbus Wilson und Siderose. Aufwendungen für alternative Schwermetallausleitungen gehören nicht zur Behandlung von Schwermetallvergiftungen.“

bb)
Der bisherige Buchst. a wird Buchst. b.

cc)
Der bisherige Buchst. b wird Buchst. c und wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „des Fasziitis plantaris“ werden durch die Wörter „der Fasziitis plantaris“ ersetzt.

bbb)
Die Angabe „Nr. 1800 GOÄ“ wird durch die Angabe „Anlage Nr. 1800 GOÄ“ ersetzt.

dd)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d und nach den Wörtern „peripherer Ischämie“ werden die Wörter „ , diabetischem Fußsyndrom ab Wagner-Stadium II“ eingefügt.

ee)
Nach Buchst. d wird folgender Buchst. e eingefügt:

„e)
Hyperthermie-Behandlungen

Aufwendungen sind nur beihilfefähig bei Tumorbehandlungen in Kombination mit Chemo- oder Strahlentherapie.“

ff)
Die bisherigen Buchst. d bis g werden die Buchst. f bis i.

gg)
Der bisherige Buchst. h wird aufgehoben.

hh)
Der bisherige Buchst. i wird Buchst. j und wie folgt geändert:

aaa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Epicondylitis humeri radialis“ die Wörter „sowie der Fasziitis plantaris“ eingefügt.

bbb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 302 GOÄ“ durch die Angabe „Anlage Nr. 302 GOÄ“ ersetzt.

ii)
Der bisherige Buchst. j wird Buchst. k und die Wörter „Anlage 3 Nr. 3 bis 5 der Anlage 3“ werden durch die Wörter „Anlage 3 Nr. 4 bis 6“ ersetzt.

jj)
Der bisherige Buchst. k wird Buchst. l.

22.
Anlage 3 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

23.
In Anlage 4 Buchst. T wird der Zeile „Tinnitus-Gerät“ die Zeile „Therapiestuhl“ vorangestellt.

24.
Anlage 5 erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.


München, den 12. Oktober 2018

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Albert F ü r a c k e r , Staatsminister

Anlagen