Fundstelle GVBl. 2018 S. 825

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Sonstiges

1100-3-I

  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-3-I

Übernahme und Änderung
der Geschäftsordnung
für den Bayerischen Landtag

vom 5. November 2018


Die Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2009 (GVBl. S. 420, BayRS 1100-3-I), die zuletzt durch Änderung vom 9. Dezember 2015 (GVBl. S. 517) geändert worden ist, wird unter Berücksichtigung der folgenden Änderung übernommen:

1.
Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Mitglieder des Landtags, die derselben Partei angehören, dürfen nur eine Fraktion bilden.“

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

㤠7

Zusammensetzung

1Das Präsidium besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und aus sieben Schriftführerinnen oder Schriftführern, wobei ab der Vierten Vizepräsidentin oder dem Vierten Vizepräsidenten jeweils gleichzeitig die Funktion einer oder eines der sieben Schriftführerinnen oder Schriftführer übernommen wird. 2Jede Fraktion stellt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten; die Reihenfolge richtet sich nach § 6. 3Die Zusammensetzung des Präsidiums insgesamt richtet sich nach der Stärke der Fraktionen auf Grundlage des Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers.“

3.
§ 14 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Nimmt die Erste Vizepräsidentin oder der Erste Vizepräsident im Verhinderungsfall die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten wahr, so wird er oder sie von einem der Stellvertreter oder einer der Stellvertreterinnen vertreten.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Angabe „15“ wird durch die Angabe „14“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden die Sätze 4 und 5.

d)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Stellvertretung ist innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig.“

4.
§ 27 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:

4Gehört die oder der Ausschussvorsitzende einer der Oppositionsfraktionen an, so stellt die Fraktion oder eine der Fraktionen, die die Staatsregierung stützen, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.“

b)
Die bisherigen Sätze 4 bis 7 werden die Sätze 5 bis 8.

5.
§ 92 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Der Landtag kann zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts beschließen,“ werden durch die Wörter „Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest,“ ersetzt.

b)
Der Schlusspunkt wird durch die Wörter „(Anlage 3).“ ersetzt.

6.
Nach der Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3
(zu § 92)

Vereinfachte Handhabung des Immunitätsrechts

1.
Der Landtag genehmigt die Durchführung von Verfahren gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten.

Diese Genehmigung umfasst auch

a)
die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis,

b)
den Vollzug einer angeordneten Durchsuchung oder Beschlagnahme sowie

c)
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls wegen einer Straftat, die der Beschuldigte bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, wenn der Beschuldigte damit einverstanden ist.

2.
Diese Genehmigung umfasst nicht

a)
Beleidigungsdelikte mit politischem Charakter,

b)
die Erhebung der öffentlichen Klage wegen einer Straftat,

c)
den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, soweit er nicht unter Nr. 1 Satz 2 Buchst. c fällt,

d)
im Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einen Hinweis des Gerichts, dass über die Tat auch auf Grund eines Strafgesetzes entschieden werden kann,

e)
die Vorlage der Anschuldigungsschrift bei dem für Disziplinarsachen oder der Klageschrift bei dem für Dienstordnungssachen zuständigen Gericht, die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts,

f)
den Antrag auf Einleitung eines ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahrens und den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Berufs- und Vertretungsverbots, gleichgültig, ob das Verbot umfassend ist oder sich auf einzelne berufliche Tätigkeiten beschränkt,

g)
andere freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen.

3.
Vor Einleitung eines Verfahrens oder von Maßnahmen im Sinne von Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c ist der Präsidentin oder dem Präsidenten und, soweit nicht Gründe der Wahrheitsfindung entgegenstehen, dem betroffenen Mitglied des Landtags Mitteilung zu machen; unterbleibt eine Mitteilung an das Mitglied, so ist die Präsidentin oder der Präsident auch hiervon unter Angabe der Gründe zu unterrichten. Ein Verfahren darf frühestens 48 Stunden nach Zugang der Mitteilung bei der Präsidentin oder bei dem Präsidenten eingeleitet werden. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags. Die Präsidentin oder der Präsident soll die Mitteilung sowohl der oder dem Vorsitzenden als auch der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Ausschusses für Verfassung, Recht und Parlamentsfragen nach Möglichkeit so rechtzeitig zuleiten, dass beide innerhalb der Frist Stellung nehmen können. Die Einleitung darf nicht erfolgen, wenn die Präsidentin oder der Präsident vor Ablauf der 48-Stunden-Frist erklärt, dass die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorgelegt wird. Entsprechendes gilt für Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. b und c. Auf Maßnahmen nach Nr. 1 Satz 2 Buchst. c findet Satz 4 keine Anwendung.

4.
Die Staatsregierung wird aufgefordert, der Präsidentin oder dem Präsidenten in vierteljährlichem Abstand über den Stand der Straf- und Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder des Landtags Bericht zu erstatten.

5.
Das Recht des Landtags, die Aufhebung des Verfahrens zu verlangen (Art. 28 Abs. 3 der Verfassung), bleibt unberührt.

6.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Erzwingungshaft bedarf der Genehmigung des Landtags.

7.
Die Nrn. 1 bis 6 gelten entsprechend auch für Verfahren, die gegen ein Mitglied des Landtags bereits vor dem Erwerb der Mitgliedschaft aufgenommen worden sind.“


München, den 5. November 2018

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Ilse A i g n e r